Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfs in den Landtag hat es länger gedauert – ja, das haben Sie mehrfach bemerkt –, als es ursprünglich von der Koalition geplant war. Aber ich finde, das Warten hat sich gelohnt, denn wir können heute über eine Novelle diskutieren, die eine ganze Reihe von Vorzügen hat. Zum einen setzt sie das Verfassungsgerichtsurteil zur Förderung der freien Schulen eins zu eins um und zum anderen bietet sie den freien Schulträgern bis 2020 eine verlässliche Finanzierung und damit Planungssicherheit. Zum Dritten erhalten das Land und die kommunalen Schulträger Planungssicherheit durch den bewussten Verzicht auf die bewährte Trägerregelung. Dadurch hebt sich der Regierungsentwurf – das sei eingangs kurz erwähnt – wohltuend vom Novellierungsvorschlag der CDU ab, dessen Realisierung unkalkulierbare finanzielle Risiken für das Land und erhebliche Beeinträchtigungen der kommunalen Schulnetzplanung mit sich bringen würde. Es kommt daher nicht von ungefähr, dass die Opposition bei den Haushaltsberatungen vor wenigen
Wochen keinen seriösen Finanzierungsvorschlag für ihre Gesetzesnovelle machen konnte. Alles, was der CDU zu diesem Thema einfiel, war, einfach die Ausgaben für sämtliche Schularten des staatlichen Bereichs, den Ausbau für die Ganztagsschule, für das ThILLM und das Thüringenkolleg zur Finanzierung des eigenen Vorhabens zusammenzustreichen. Da erübrigt sich, es so zu handhaben.
Sehr geehrte Damen und Herren, zum Gesetzentwurf der Regierungskoalition möchte ich auf drei Schwerpunkte eingehen.
Zunächst zum Verfassungsgerichtsurteil vom 28. Mai 2014: Wie Sie alle wissen, haben die Verfassungsrichter die bisherigen Gesetzesbestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der freien Schulen und die sich daraus ergebende Berechnung der konkreten Fördersumme als zu komplex und zu intransparent eingeschätzt. Die Landesregierung hat sich dem Novellierungsauftrag des Verfassungsgerichts gestellt und in enger Abstimmung mit den freien Trägern ein neues, einfach strukturiertes und leicht nachvollziehbares Festbetragsmodell entwickelt.
Es sieht die Zahlung von Finanzpauschalen je Schüler vor, und zwar differenziert nach Schularten und nach unterschiedlichen Bildungsgängen für die Schularten und nach Schulstufen. Wie die Höhe der jeweiligen Finanzpauschalen zustande kommt, ist im Gesetzestext und auch in der Begründung mit höchstmöglicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit erläutert. Das Bildungsministerium hat an dieser Stelle also das Verfassungsgerichtsurteil voll und ganz umgesetzt und es hat mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Bestimmungen über die Einführung des Festbetragsmodells zum 09.02.2015 dafür Sorge getragen, dass auch die von den Verfassungsrichtern gesetzte Novellierungsfrist eingehalten werden kann.
Ich denke, mit dieser Vorgehensweise können die freien Schulträger sehr zufrieden sein, zumal allein schon mit dem Übergang zur Festbetragsfinanzierung eine Erhöhung der Landesförderung von über 10 Millionen Euro verbunden ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, der zweite Schwerpunkt des Gesetzentwurfs entspringt nicht unmittelbar dem Verfassungsgerichtsurteil, sondern folgt den Festlegungen des Koalitionsvertrags, die freien Schulträger auskömmlich zu finanzieren und jährliche Steigerungsraten bei der Landesförderung vorzusehen. Dementsprechend soll es erstmals am 1. Februar 2017 und danach jeweils zum 1. August der beiden Folgejahre zu einer Anhebung der Landeszuschüsse um jeweils 1,9 Prozent kommen. Diese Steigerungsraten sind wohlgemerkt nicht frei
gegriffen, sondern bilden die durchschnittlichen Personal- und Sachkostenaufwüchse der vergangenen drei Jahre ab. Auch dies ganz im Sinne der freien Schulträger, die ja in der Vergangenheit immer wieder eine Berücksichtigung der realen Lohnund Preisentwicklung bei der Festlegung der Landeszuschüsse eingefordert haben. Mehr noch: Durch die Festschreibung jährlicher Steigerungsraten bis 2020 erhalten die freien Schulen ein bislang unbekanntes Maß an finanzieller Planbarkeit. Ich möchte dazu Herrn Eberl, den Vorsitzenden der Evangelischen Schulstiftung, zitieren. Er sagte am 30.06. der TLZ: „Wir haben zum ersten Mal überhaupt in Thüringen für einen längeren Zeitraum Planungssicherheit. Das gab es noch nie.“ Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
Die Einführung des 1,9-Prozent-Steigerungsratenprinzips bewirkt, dass die Landesförderung für die freien Schulen bis zum Ende dieser Legislaturperiode um nahezu 50 Millionen Euro auf dann fast 183 Millionen Euro ansteigen wird. Angesichts der allgemeinen Haushaltslage des Landes ist das ein gewaltiger finanzieller Kraftakt, zu dem sich die Regierungskoalition aber entschieden hat. Das zeigt, welche Wertschätzung wir den freien Schulen als festen und bereichernden Teil der Bildungslandschaft in Thüringen beimessen.
Sehr geehrte Damen und Herren, die beträchtliche Erhöhung der Landeszuschüsse für die freien Schulen zieht aber auch eine Folgeänderung an dieser Stelle des Gesetzentwurfs nach sich. Anders als im Koalitionsvertrag ursprünglich vorgesehen, verzichtet die Landesregierung nämlich auf die Wiederaufnahme der bewährten Trägerregelung in ihrer Novelle. Dieser Punkt ist uns Sozialdemokraten besonders wichtig gewesen. Ich bin unseren Koalitionspartnern dankbar, dass sie dem auch in unseren Lösungsgesprächen nachgekommen sind. Neue Schulprojekte freier Träger erhalten auch künftig erst nach einer Wartefrist von drei Jahren die Möglichkeit einer staatlichen Zuwendung. Dies gibt den Kommunen die nötige Planungssicherheit bei der Weiterentwicklung ihrer Schulnetze und sorgt gleichzeitig dafür, dass sich die Kostenaufwüchse bei der Landesförderung in den nächsten Jahren in einem finanziell vertretbaren Rahmen bewegen. Ich denke, dieser notwendige Kappungsschritt ist auch für die freien Schulen vermittelbar.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sehen, mit dem Gesetzentwurf werden wir die Interessen der freien Schulen, des Landes, auch der kommunalen Schulträger sorgsam austarieren. Wir bieten den freien Schulen ein transparentes Finanzierungsmodell und eine langfristig auskömmliche Landesförderung. Wir behalten gleichzeitig aber auch die Haushaltslage des Landes im Blick und verhindern Schieflagen bei der Schulnetzplanung der Kommu
nen. Das kann sich sehen lassen, glaube ich, und daher freue ich mich auf die weitere Beratung im Bildungsausschuss und auf die morgige Festlegung der Anhörungsliste für unser Anhörungsverfahren mit den freien Trägern. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Rosin. Aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir momentan keine weiteren Wortmeldungen vor, sodass ich Frau Ministerin Klaubert nun das Wort erteile.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich möchte zum Schluss noch vier Bemerkungen anfügen. Die erste ist sehr grundsätzlicher Art.
Die Landesregierung und insbesondere mein Haus hat Verantwortung für das gesamte Bildungsland Thüringen. Hier geht es nicht darum, ob mir oder unserem Haus oder einer Fraktion etwas besonders wichtig ist. Wir haben Verantwortung für gute Bildung, für etwa eine viertel Million Schülerinnen und Schüler, die sich in unterschiedlichen Schulen, Schularten und Schulformen und Regionen befinden. 10 Prozent sind in den freien Schulen und die freien Schulen sind an vielen Stellen die Motoren für Innovation, für Entwicklung von Schule vor Ort. Sie bieten neue Möglichkeiten aufgrund dessen, dass sie als freie Schulen agieren können. Großen Respekt – und die Träger der freien Schulen wissen das. Es geht auch überhaupt nicht um irgendwelche Sympathiepunkte für das eine oder andere System. Aber auf die Kritik an inklusiver Bildung bezogen möchte ich sagen, wir werden auch ein Gesetz vorlegen, in dem wir die Inklusion als durchgehenden Bestandteil in das Schulgesetz einordnen.
Da sind wir schon in der Erarbeitung. Ich weiß sehr wohl, dass auch hier die Träger der freien Schulen mit uns gemeinsam diesen Weg gehen. Denn Inklusion kann man nur leben und vorleben. Erst jüngst besagte eine Studie: Dort, wo die guten Beispiele sind, wird Inklusion tatsächlich auch gelebt. Und das tun wir gemeinsam, alle Schularten und gern mit der Unterstützung unseres Ministeriums. Da lassen wir auch keine Luft an diesen Grundsatz. Das muss an der Stelle auch gesagt werden.
Eine kurze Bemerkung zu der Frage der Ausbildung in den sozialen Berufen. Diese Aufgabe übergeben wir nun dem Parlament. Ich merke aber
auch an, dass im bisherigen Gesetzentwurf in der Finanzierung dieser Ausbildungsrichtungen eine Privilegierung erfolgte. Mit dem Gesetzentwurf jetzt haben wir die Finanzierung an das allgemeine Niveau angepasst. Wir wissen auch, dass die Nachfrage in den Berufen durchaus zurückgegangen ist, und müssen demzufolge darauf achten, wie sich die Ausbildung für die sozialen Berufe an den Schulen in freier Trägerschaft gestaltet. Ich bitte darum das Parlament, dort genau nachzuschauen, wie sich das gestaltet und auch hier die Hintergründe des Finanzrahmens in den Blick zu nehmen. Kollege Wolf hat vorhin bereits darauf hingewiesen. Diese Aufgabe möchte ich sehr gern an das Parlament zur weiteren Bearbeitung geben.
Zwei Schlussbemerkungen muss ich jetzt doch noch anfügen. Gestern bin ich schon gefragt worden von dem von mir eigentlich hochgeschätzten Kollegen Tischner, wie ich denn den Paragrafen soundso des Bildungsfreistellungsgesetzes interpretiere. Worauf ich gesagt habe, dass, wer lesen kann, besser dran ist. Jetzt muss ich es wirklich mit Vorlesen probieren. Ein Gesetz hat einen Gesetzestext und dann gibt es dazu eine Begründung. Nun sprechen Sie, dass wir misstrauisch sind gegenüber den freien Schulen und was wir alles fordern in Bezug auf die Schulleitungen. Da sage ich: Ja, wir sind verantwortlich dafür, dass Schulen in freier Trägerschaft ihre Qualität behalten sollen, können und müssen. Demzufolge gibt es einen § 5, den lese ich nicht vor, aber die Begründung dazu, und zwar nur den Anfang. Dort heißt es – wir sind bei § 5 –: „Absatz 3 regelt die Stellung der Schulleitung. Durch Satz 1 wird klargestellt, dass jede Schule eine Schulleitung haben muss.“ Welches Misstrauen von uns! „Die Bestellung der Schulleitung unterliegt zukünftig nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums, sondern ist diesem nur noch anzuzeigen.“ Welches Misstrauen! „Satz 2 betont die besondere Verantwortung für die Gleichwertigkeit der schulischen Ausbildung. Satz 3 lässt neben der Leitung durch eine Einzelperson ein Schulleitungsgremium zu. Die Sätze 4 und 5 regeln die Anforderungen an die Qualifikation, über die die Schulleitung verfügen muss. Ist nur ein einzelner Schulleiter bestellt, fordert Satz 4 für diesen ‚eine Qualifikation …, die derjenigen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen der gleichen Schulart gleichwertig ist.‘“
Wir haben das zu regeln und wir haben hier die Möglichkeit eröffnet, in viel freierer und einfacherer Form, dieses Thema in den freien Schulen zu regeln. Ich habe jetzt nur den ersten Teil dieses Begründungstextes vorgelesen. Sie finden dort noch zahlreiche Hinweise auf Gerichtsurteile. Das erspare ich Ihnen jetzt, aber wenn Sie weiter so machen, lese ich Ihnen irgendwann die gesamte Begründung eines Gesetzentwurfs vor, und zwar …
Das mache ich dann öffentlich, damit jeder das auch nachvollziehen kann. Und Sie kriegen trotzdem noch einen zweiten Teil. Das ist die Frage der Angemessenheit der Finanzierung und unseres Wunsches, diese Angemessenheit der Finanzierung auch zu überprüfen. Da verweise ich nun auf die Seite 32 und dort sind eigentlich Sie sogar mit als Nutznießer eines solchen Paragrafen aufgeführt. Und auch hier lese ich vor, wir bewegen uns hier in § 18 und dabei in Absatz 5. Dort kann man nachlesen: „Im Rahmen der Evaluierung“ – das ist also die Offenlegung der Finanzierung der staatlichen Finanzhilfen – „werden die Angaben der Träger der freien Schulen über Kosten, Elternbeiträge und Eigenmittel sowie die Entwicklung der Kosten des staatlichen Schulwesens, insbesondere der Personal- und Sachkosten, aber auch der Vorgaben für die Schulnetzplanung oder die Klassengrößen und die Schüler-Lehrer-Relationen berücksichtigt. Die Evaluierung soll den Landtag in die Lage versetzen, rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten des Gesetzes über die Angemessenheit der staatlichen Finanzhilfe informiert zu werden.“ Ich frage mich, wo Sie die Grundlage für Misstrauen gegenüber den freien Schulen hernehmen, wenn Sie als Landtag der Haushaltsgesetzgeber sind und wenn wir einen bedeutenden Betrag aus politischem Willen heraus in das System der freien Schulen geben und dann überprüfen wollen, dass dieses Geld auch dort gut angelegt ist und der Landtag entscheiden soll: Ist das denn überhaupt auch so angelegt, dass das Bildungsentwicklung befördert und reicht es oder wie verfahren wir künftig als Landtag damit?
Auch dort habe ich Ihnen nur einen kleinen Teil aus der Gesetzesbegründung vorgelesen, ich bitte wirklich darum, wenn Sie mit uns in die Auseinandersetzung treten, immer den Gesetzestext, die Begründung und alle Sachverhalte zu einem Gesetz zur Kenntnis zu nehmen und nicht schlag- oder reizwortartig die Debatte zu führen. Wir sind näm
lich im öffentlichen Raum. Wir werden beobachtet. Dazu gehört, dass man die Transparenz auch in der Auseinandersetzung öffentlich macht. Und wenn Sie jetzt meinen, das war der pädagogische Zeigefinger: ja.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Wortmeldungen in der Aussprache sehe ich nicht, sodass ich die nun schließe. Wir kommen zur Abstimmung. Es wurde beantragt, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Vielen Dank. Gegenstimmen? Enthaltungen? Das ist nicht der Fall.
Ein weiterer Ausschuss wurde auch nicht beantragt, sodass ich damit den Tagesordnungspunkt schließen kann.
Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes auf Zurückweisung des Einspruchs - Drucksache 6/690
Das Wort hat Frau Abgeordnete Walsmann aus dem Wahlprüfungsausschuss zur Berichterstattung. Frau Kollegin Walsmann, bitte.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich berichte Ihnen zu dem letzten noch offenen Wahleinspruch gegen die Landtagswahl vom 14. September 2014. Dabei handelt es sich um die Wahlanfechtung des Thüringer Landesverbands der NPD, der in seinem Einspruch mehrere Sachverhalte vorgetragen hat, aus denen sich nach seiner Auffassung die Ungültigkeit der Wahl zum 6. Thüringer Landtag ergeben soll. Der Wahlprüfungsausschuss ist demgegenüber einhellig der Auffassung, dass die von der NPD vorgetragenen Gründe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Landtagswahl rechtfertigen und empfiehlt deshalb dem Landtag in Drucksache 6/690, den Einspruch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die NPD hat neben mehreren, teilweise allerdings auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragenen Sachverhalten vor allem gerügt, dass sich das seinerzeitige Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit kurz vor der Landtagswahl an einer Plakataktion beteiligt habe. Damit sei gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und die Pflicht aller Amtsträger zur politischen Neu
tralität verstoßen worden. Das beanstandete Plakat enthielt die Aufschrift – ich zitiere –: „Am 14.09.2014 Nazis und anderes Zeug im Landtag verhindern! deshalb: Wählen gehen – Für ein buntes und schönes Leben in Thüringen.“
Darunter waren als Träger dieses Aufrufs vier nicht staatliche Jugendorganisationen aufgeführt. Aus den danach folgenden letzten Textzeilen allerdings mit dem offiziell gebräuchlichen Schriftzug und dem amtlichen Wappen des Freistaats Thüringen geht unter anderem hervor, dass die Plakataktion mit Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit und des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit erfolgte. Der Wahlprüfungsausschuss ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die konkrete Ausgestaltung des Plakats und seine tatsächliche Verbreitung im Wahlgebiet es nicht rechtfertigen, einen die Gültigkeit der Landtagswahl infrage stellenden Wahlfehler anzunehmen. Denn das Plakat enthält nach seiner gesamten Aufmachung in erster Linie einen Aufruf, zur Wahl zu gehen und dadurch Personen mit nationalsozialistischen oder vergleichbaren ideologischen Auffassungen im Landtag zu verhindern. Hingegen enthält das Plakat keine Aufforderung, eine bestimmte Partei zu wählen oder nicht zu wählen. Eine eindeutige parteibezogene Zuordnung und Stoßrichtung, die die Chancengleichheit einer der insgesamt 12 zur Landtagswahl angetretenen Parteien bei der Wahl hätte beeinträchtigen können, ist dem Plakat nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses deshalb nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass bei der konkreten Ausgestaltung des Plakats ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitendes Einwirken staatlicher Stellen auf die Bildung des Wählerwillens durch die Inanspruchnahme staatlicher Autorität zu verneinen ist. Die Aussagen des Plakats sind nach dem äußeren Erscheinungsbild den den Aufruf tragenden vier Jugendorganisationen zuzurechnen und nicht einer staatlichen Autorität.