Protokoll der Sitzung vom 24.02.2016

(Abg. Berninger)

kung nicht da und eigentlich sind doch zum Beispiel die Grünen für mehr Wald. Wenn dann 30 Meter Abstand sein muss, wo bisher nur 6 Meter sein mussten, sind das 24 Meter weniger Wald mal – was weiß ich, wie lang, da kommen schon ein paar Quadratmeter zusammen. Deshalb ist diese Regelung aus unserer Sicht auch unsinnig, sodass wir der Änderung des Nachbarrechtsgesetzes leider so nicht zustimmen können. Danke schön.

(Beifall CDU)

Als nächste Rednerin hat das Wort die Abgeordnete Martin-Gehl, Fraktion Die Linke.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Gäste! „Liebe deinen Nachbarn, aber reiße den Zaun nicht ein!“, diese Volksweisheit beschreibt den neuralgischen Punkt, um den es im Nachbarrecht im Wesentlichen geht, um die Grundstücksgrenze, um deren Sicherung, um deren Unantastbarkeit, denn Grundstücksgrenzen markieren Eigentum und Eigentum steht unter verfassungsrechtlichem Schutz.

(Beifall CDU)

Auch der heute in zweiter Lesung behandelte Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes beinhaltet in seinem Kern diese Thematik – das wurde schon angesprochen –, nämlich in Gestalt des neu vorgesehenen § 14 a, der das nachbarliche Duldungsrecht für Überbau durch Wärmedämmungsmaßnahmen gesetzlich begründet. Dass und weshalb diese Regelung aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht sinnvoll und aus rechtlicher Sicht zulässig ist, hatte ich bereits während der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf ausgeführt. Darauf möchte ich jetzt nicht noch einmal eingehen.

Wie aber stehen die Betroffenen zu dieser neuen Duldungspflicht, diejenigen, die die Regelung künftig anzuwenden haben, sowie die Eigentümer diesseits und jenseits der Grundstücksgrenzen? Eine dazu durchgeführte Anhörung gibt darüber Aufschluss. Die eingegangenen Stellungnahmen aus Justiz, von berufsständischen Kammern, Vereinen, Verbänden – Frau Berninger hat sie im einzelnen aufgeführt – reichen von vorbehaltloser Zustimmung über vorsichtige Skepsis bis hin zu konkreten Bedenken und auch die Sorge um mögliches neues Konfliktpotenzial.

Erfreulich aber ist, dass die Neuregelung in allen vorliegenden Stellungnahmen grundsätzlich begrüßt wird. Die vorgebrachten Bedenken ranken sich vor allem um die Frage, ob der Eingriff in das Eigentumsrecht, wie er sich in der Duldungspflicht

nach § 14 a manifestiert, durch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gedeckt ist. Mit anderen Worten: Dahinter verbirgt sich die Frage, ob denn diese Vorschrift einen ausreichenden rechtlichen Rahmen für eine angemessene Interessenabwägung der beteiligten Grundstücksnachbarn bietet. Im Gegensatz zu Herrn Scherer habe ich daran keine Zweifel. Denn die Regelung führt die Anforderungen an die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ganz konkret im Detail auf. Danach besteht eben eine Duldungspflicht, dann und nur dann, wenn

1. die zum Überbau führende Wärmedämmung als solche geeignet ist – was unter anderem schon Gegenstand der vorab durchzuführenden öffentlichrechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist –,

2. die Maßnahme als solche erforderlich ist, also kein milderes Mittel zur Verfügung steht,

(Beifall DIE LINKE)

das die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks entbehrlich macht, insbesondere eine Innendämmung nicht möglich ist und

3. die Anbringung der Wärmedämmung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Nutzung fremden Eigentums steht, was Gegenstand der hier schon erwähnten Wesentlichkeitsprüfung ist.

Diese Voraussetzungen für die Begründung einer Duldungspflicht sind hoch. So ist schon allein der Nachweis schwierig, dass es im konkreten Fall keine anderen Wärmedämmungsmaßnahmen gibt, die den Grundstücksnachbarn nicht belasten. Jedenfalls hat etwa die Handwerkskammer Erfurt in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik schon in zahlreichen Fällen vernünftige Alternativen für effektive Innendämmungen gibt und mehr noch in Zukunft geben wird. Eine Gefahr, dass diese Neuregelung des Nachbarrechtsgesetzes eine Flut von Streitfällen und Gerichtsverfahren auslösen wird, ist daher nicht zu befürchten.

Die in die Diskussion eingebrachte Auffassung, die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks – jetzt komme ich zu Ihrem Einwand, Herr Scherer – sei mit 25 Zentimetern zu weit und zu starr bemessen und eröffne keinen Spielraum für eine Interessenabwägung, teile ich nicht. Zum einen stehen diese 25 Zentimeter im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts und zum anderen entspricht diese Zahl den technischen und ökologischen Standards für Wärmedämmungsmaßnahmen. Im Übrigen – und das ist das Entscheidende – ist dieses Maß von 25 Zentimetern als Obergrenze im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung zu verstehen, sodass im konkreten Fall eben auch schon 15 oder 20 Zentimeter eines Überbaus eine wesentliche Beeinträchtigung sein können und

(Abg. Scherer)

damit eine Duldungspflicht ausschließen. Was wesentlich im Sinne von § 14 Abs. 1 Ziffer 3 ist, bestimmt sich im Übrigen nicht allein an der Tiefe des Überbaus, sondern an einer Vielzahl von Kriterien, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sind. Dass § 14 a hierfür keinen ausreichenden Spielraum bietet, ist weder zu erkennen noch zu befürchten. Denn die Rechtsprechung hat für das Nachbarrecht das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt, das für nachbarliche Interessenkonflikte stets – ich betone es nochmals –, stets einen nachbarlichen Interessenausgleich, eine Güterabwägung als Beurteilungsmaßstab verlangt, auch und vor allem dann, wenn eine Regelung des Nachbarrechts keinen entsprechenden Hinweis darauf enthält. Dies gilt insbesondere auch für § 14 a Abs. 4, der einen Beseitigungsanspruch für duldungsverpflichtete Grundstücksnachbarn vorsieht.

Der Gesetzentwurf sieht weitere Änderungen vor, die ich nur am Rande erwähnen möchte, da sie teils lediglich redaktionelle Änderungen, teils rein technische Anpassungsregelungen an andere Vorschriften beinhalten. Eingehen möchte ich allerdings noch auf die vorgesehenen Änderungen zu § 46 des Nachbarrechtsgesetzes. Hier geht es um die Grenzabstände für Bepflanzungen an öffentlichen Verkehrsflächen. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, dass im nachbarlichen Verhältnis zwischen Straßeneigentümern und Anliegern bei Bepflanzungen beiderseits keine Grenzabstände einzuhalten sind. Zu Recht wurden im Rahmen der Anhörung Bedenken vorgebracht, dass sich bei einer solchen Regelung das Konfliktpotenzial zwischen Anliegern und Straßeneigentümern unnötig erhöht, weil die Straßeneigentümer in der Regel auch die Träger der Straßenbaulast sind und für Gefahrenabwehr Sorge zu tragen haben, für Gefahren, die etwa von übergreifenden Wurzeln oder Ästen oder übermäßigem Blattwerk ausgehen können, verursacht von Pflanzen, die zu nah am öffentlichen Verkehrsraum stehen. Die Anregung, auf die insoweit vorgesehene Änderung des Nachbarrechtsgesetzes zu verzichten, ist Gegenstand des vorliegenden Änderungsantrags. Danach verbleibt es bei den nach bisherigem Recht vorgesehenen Abstandsregelungen im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Straßen und den Anliegern. Weiterer Bedarf für Änderungen des in erster Lesung vorgestellten Gesetzentwurfs hat sich nach intensiver Diskussion in den Fachgremien und nach Auswertung der Anhörung nicht gezeigt. Auch sehen wir keine Notwendigkeit, die Abstandsregelungen, die Herr Scherer angesprochen hat, zwischen Grundstück und Wald zu ändern. Denn es ist die Rede von bebauten und bebaubaren Grundstücken, und ein bebaubares Grundstück kann eben auch an der Grundstücksgrenze noch bebaut werden. Und dann besteht derselbe Abstand wie in den Fällen, in denen das Grundstück bereits an einer Grundstücks

grenze bebaut ist. Es wäre also inkonsequent zu sagen, es würde keinen Sinn machen, wenn wir hier von bebauten und bebaubaren Grundstücken sprechen. Schließlich sind auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die schon vor Jahren Regelungen insbesondere zur Duldungspflicht bei Wärmedämmung eingeführt haben, in den Blick zu nehmen. Etwa hat sich die mit dem Thüringer Entwurf inhaltsgleiche Regelung in Brandenburg bewährt und keine beachtlichen neuen oder gar außergewöhnlichen Konflikte befördert. Auch die gerichtlichen Auseinandersetzungen liegen bei dieser Thematik bundesweit vornehmlich auf bauordnungsrechtlichem Gebiet und damit in der Regel bereits im Vorfeld möglicher nachbarlicher Konflikte. Jedenfalls gibt es für die Gefahr einer Zunahme nachbarlicher Streitigkeiten aufgrund der vorgesehenen Gesetzesänderungen auch daher keinerlei Anhaltspunkte. Ich werbe deshalb für Ihre Zustimmung zu den heute zur Abstimmung stehenden Änderungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Dr. Martin-Gehl. Als Nächster hat Abgeordneter Kobelt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte nur kurz auf die zwei aufgeworfenen Fragen von Herrn Scherer eingehen. Zum einen hat es die Dämmung betroffen. Dort ist klar zu sagen: Es ist besser, in dem Gesetz eine klare Zahl zu haben, als dass dann Generationen von Juristen über die Dämmstoffstärken diskutieren und verhandeln. Das vereinfacht die Verfahren sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung. Ich glaube, das sollte auch in unserem Interesse sein. Zu dem zweiten Punkt der Problematik, Bebauung an dem Wald, haben Sie vielleicht übersehen, Herr Scherer, dass nach der Thüringer Bauordnung, § 60, auch Gebäude zulässig sind, die keinen Bauantrag benötigen. Also das sind kleinere Gebäude bis 10 Quadratmeter, Wochenendhäuser bis 40 Quadratmeter oder zum Beispiel Gewächshäuser. Und Sie waren sich ja mit uns einig, dass Sie gesagt haben, die Gefahr sehen Sie auch, dass die Bäume durch Waldbruch die Gebäude oder die Menschen beschädigen können. Von daher ist es sinnvoll, wenn man diese Mindestabstände auch vergrößert, weil diese Gebäude genauso an der Grundstücksgrenze errichtet werden können. Und die Gefahren, die Sie gesehen haben, bestehen dann auch. Deswegen unterstützen Sie uns auch

(Abg. Dr. Martin-Gehl)

dabei und stimmen Sie dem zu! Das sind zwei sinnvolle Änderungen. Danke.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Kobelt. Das Wort hat nun Abgeordnete Marx für die SPD-Fraktion.

Herr Vorsitzender, verehrte Kolleginnen und Kollegen, wir hatten ja in der ersten Beratung hier schon gesagt, es sind einige Fragen noch offen. Denen haben wir uns dann im Ausschuss gestellt. Es gab im Ergebnis der Anhörung erst mal ein gemischtes Bild zur Ausgestaltung der Duldungspflicht des Nachbarn bei energetischer Gebäudesanierung und auch Fragen zum Zusammenspiel mit der Thüringer Bauordnung. Zu den übrigen Punkten gab es vereinzelte Hinweise, vor allem aus der Thüringer Justiz, mit denen sich die Fraktionen beschäftigt haben. Insbesondere zur 25-Zentimeter-Grenze – darüber haben wir schon einiges gehört – haben wir in Erfahrung gebracht oder ist unsere Überzeugung nun diese, dass diese Grenze nicht aus der Luft gegriffen ist. Rein technisch sind sehr unterschiedliche Wärmedämmungen möglich. Mit 25 Zentimetern kann eine technisch sinnvolle Lösung gefunden werden. Die 25 Zentimeter stehen im Übrigen im Einklang mit der Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 6 der Thüringer Bauordnung, der auch bei einer nachträglichen Wärmedämmung eine um 25 Zentimeter nähere Grenzbebauung zulässt als bei Neubauten. Damit waren auch die Bedenken zum Zusammenspiel der Neuregelung der Thüringer Bauordnung aus dem Weg geräumt.

Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit – auch da sehen wir die Bedenken als entkräftet an. Die Formulierung des § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 im neuen Nachbarrechtsgesetz, also diese Einschränkung, nur dann wird das gestattet, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise nicht vorgenommen werden kann, sichert ab, dass die Duldungspflicht – es wurde schon gesagt – nur eintritt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Schließlich hat uns auch davon überzeugt, das jetzt hier zu verabschieden, dass ähnliche Regelungen bereits in acht anderen Ländern – ich nenne Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Brandenburg auch noch – existieren und sich dort bereits bewährt haben.

Eine Änderung haben wir aufgenommen als Koalition, das ist eine Anregung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dass diese Anpflanzung an öffentlichen Straßen nicht in dem Gesetz geregelt werden muss, weil sie sich aus anderen Vorschrif

ten ergibt. Also die Duldungspflicht haben wir jetzt doch für rechtlich möglich und praktisch sinnvoll erachtet, um Nachbarrechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zu reduzieren, tatsächliche Erleichterung bei der Anbringung von energetischer Wärmedämmung zu schaffen, auch durch Nutzungsrechte während der Montage der Wärmedämmung. Bislang brauchte man da die Zustimmung des Nachbarn, um dadurch Hemmschwellen zu vermindern. Die Anpassungen an andere Gesetze sind notwendig und deswegen bitten wir Sie um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Marx. Nun hat sich als zunächst mal letzter Redner unter den Abgeordneten Herr Abgeordneter Brandner für die AfD-Fraktion gemeldet.

Meine Damen und Herren! Liebe deinen Nachbarn und reiße deinen Zaun nicht ein, Frau Martin-Gehl. Ich dachte erst, Sie haben das Thema verpasst und reden jetzt zur Asylpolitik, aber dann haben Sie den Weg zurück noch gefunden. Das passt auch, der Spruch, aber der lautet hier bei dem, was uns vorgelegt wurde: Liebe deinen Nachbarn und reiße seinen Zaun nicht ein. Das, worum es hier geht, ist, dass in Rechte des Nachbarn eingegriffen wird. Ich komme dazu.

Dieses Thema haben wir nun zum dritten Mal auf der Tagesordnung. Das nicht etwa, weil die Materie so komplex ist, sondern weil die Landesregierung da samt ihrer Einheitsfraktion, gelenkt und abgelenkt durch ideologische Projekte, zu vernünftiger Arbeit bisher nicht in der Lage war.

(Beifall AfD)

Ich rekapituliere: Nach der Überweisung an den Justizausschuss fand eine Anhörung potenziell Betroffener und Beteiligter statt – kurze Frist: zwei Wochen. Offenbar hoffte man, dass es keiner merkt und sich keiner meldet. Es kamen dann aber sehr viele, und zwar äußerst kritische Stimmen und meist solche, die mit genau dem übereinstimmten, was wir in der ersten Lesung bereits gesagt und auch angemerkt hatten. Dann kam es wegen angeblichen Zeitmangels zu einer Rolle rückwärts. Schwarz-Rot-Grün in trauter Eintracht, die hatten wir vorhin schon ein paarmal, war nun plötzlich wie auch wir von der AfD der Auffassung, dass der Gesetzentwurf so eine gute Idee nicht war, und die eigenen Fraktionen wurden dann auf Weisung der Staatskanzlei wahrscheinlich dazu genötigt, zum

(Abg. Kobelt)

Gesetzentwurf der eigenen Regierung einen Änderungsantrag zu stellen, der sämtliche Neuregelungen entfernte und sich auf eine Entfristung des Gesetzes beschränkte, damit in diesem Jahr überhaupt ein Gesetz weiter existierte. So weit, so schlecht.

Das war das dritte oder vierte Mal innerhalb eines Jahres. Wir erinnern uns an die Hektik Ende letzten Jahres. Ich bin sicher, viele Male werden noch folgen, dass die Ramelow-Regierung nicht in der Lage war, Gesetzentwürfe vorzulegen, die wenigstens handwerklich fehlerfrei sind.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist auch schwierig!)

Herr Ramelow – er ist auch nie im Landtag irgendwie –, wo immer Sie sich gerade herumtreiben, Sie und Ihre Regierung sollten sich weniger mit ideologischen Phantasien und in der Weltgeschichte herumtreiben, sondern Ihren Reiseetat schonen und das tun, wofür Sie bezahlt werden, nämlich dieses Land ordentlich regieren.

(Beifall AfD)

(Unruhe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das fordere ich hier als AfDler, obwohl ich nicht allein, wie Sie am Applaus hören, davon überzeugt bin, dass Sie es eigentlich gar nicht können. Vielleicht drücken Sie sich auch vor Ihrer Verantwortung und stehlen sich deshalb immer aus dem Landtag oder kommen erst gar nicht in den Landtag hinein.

Es geht also um die inhaltlichen Neuregelungen des Nachbarrechtsgesetzes, die rufe ich in Erinnerung. Es geht in der Hauptsache um die Etablierung eines Duldungszwangs, man kann auch sagen „Enteignung“. Mit Enteignungen kennt sich die nationale Sozialistentruppe der Linken ja gut aus.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was war das jetzt?)

(Zwischenruf Abg. Harzer, DIE LINKE: Also bitte – das ist doch jetzt...)

Nach dem Gesetz muss es ein Grundstückseigentümer künftig hinnehmen, dass ein Nachbar ein auf oder an der Grenze