4. Wird UrMEL zukünftig als Dienstleistung gehandhabt, wobei Kooperationen mit Kulturverbänden und -institutionen demnächst kostenpflichtig werden und wie begründet dies die Landesregierung?
Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mitteldorf beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Aufgaben der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena (ThULB) als Universitätsbibliothek sind in § 38 des Thüringer Hochschulgesetzes festgelegt. Wie alle Hochschulbibliotheken stellt sie die für Lehre, Forschung und Stu
dium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Eine genaue gesetzliche Definition der landesbibliothekarischen Aufgaben in Thüringen gibt es neben der Ablieferungspflicht nach § 12 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes bislang nicht. § 2 Abs. 1 des Thüringer Bibliotheksgesetzes überträgt der ThULB lediglich die Wahrnehmung planerischer und koordinierender Aufgaben. Die Arbeitsgruppe von Land und Hochschulen, die das Konzept des Kooperationsverbunds der Hochschulbibliotheken erarbeitet hat, empfahl, eine transparente Unterscheidung der Leistungsbereiche Landesbibliothek einerseits und Universitätsbibliothek andererseits in der ThULB vorzunehmen. Ein entsprechender landesbibliothekarischer Aufgabenkatalog liegt nun vor.
1. die Sammlung, Erschließung und Archivierung der über Thüringen veröffentlichten Literatur, einschließlich der Erstellung der Thüringen-Bibliografie,
3. der Unterhalt eines wissenschaftlichen Bestandszentrums außerhalb des hochschulspezifischen Bedarfs,
4. die Archivierung von für den Freistaat Thüringen unverzichtbarem Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz,
7. die Digitalisierung, Archivierung und Präsentation von Kulturgut aus Sammlungsbeständen im Freistaat Thüringen sowie
8. die Koordinierung von Bibliotheksprojekten im Freistaat Thüringen, insbesondere im Rahmen des Kooperationsverbunds der Hochschulbibliotheken.
Zu Frage 2: Wie Sie aus meinen Ausführungen zu Frage 1 entnehmen konnten, ist die Funktion der ThULB als Landesbibliothek grundsätzlich geklärt. Darüber hinaus erarbeitet derzeit die zuständige Fachabteilung meines Ministeriums mit der FSU Jena eine Methodik, die alle landesbibliothekarischen Aufgaben der ThULB auch monetär untersetzt. Somit erhalten wir die angestrebte Transparenz auch bei der Finanzierung der landesbibliothekarischen Funktion der ThULB. Auf dieser Grundlage sollen Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung bis Ende des Jahres in geeigneter Weise für die kommenden Jahre dokumentiert werden. Einzelheiten hierzu müssen noch mit der Thüringer Staatskanzlei in den nächsten Wochen abgestimmt werden. Im Zuge der Novellierung des Hochschulgesetzes wird zu
prüfen sein, ob die Aufgabenpräzisierung der ThULB auch gesetzlich im Thüringer Hochschulgesetz oder im Thüringer Bibliotheksgesetz erfolgen soll.
Zu Frage 3: Die von der ThULB entwickelte und betriebene Universal Multimedia Electronic Library – kurz: UrMEL – ist eine zentrale Plattform für die multimediale Präsentation ausgewählter Quellen und Sammlungen aus den Thüringer Bibliotheken, Archiven und Museen. Die UrMEL zugrunde liegende Software kommt aber auch bei dem Betrieb von Plattformen für das elektronische Publizieren sowie die Archivierung und Präsentation von Forschungsdaten zum Einsatz. Somit wird UrMEL in beiden Leistungsbereichen der ThULB genutzt.
Zu Frage 4: Gemäß der für die Jahre 2016 bis 2019 abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der FSU Jena stellt das Land der FSU einen jährlichen Zuschuss zur Finanzierung der landesbibliothekarischen Aufgaben zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel ist für die Grundfinanzierung der Kulturgutdigitalisierung unter Nutzung von UrMEL vorgesehen. Darüber hinaus werden auch weiterhin Fördermittel und Drittmittel für die Kulturgutdigitalisierung eingesetzt. Damit ist es möglich, auch in Zukunft die Digitalisierung von Kulturgut in Kooperation mit Kultureinrichtungen durchzuführen, ohne – so weit jedenfalls mein Informationsstand – Entgelte zu erheben. So weit meine Antwort.
Es gibt keine Nachfragen. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage in der Drucksache 6/2575. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Skibbe, Fraktion Die Linke.
Die PRG Personen- und Reiseverkehrs GmbH Greiz und die RVG Regionalverkehr Gera/Land GmbH sind Tochtergesellschaften des Landkreises Greiz, zu 100 Prozent. Als Aufsichtsratsvorsitzende fungiert jeweils die Landrätin des Landkreises. Der Landkreis Greiz unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
1. Welche Rechte haben die Mitglieder des Kreistags in Bezug auf Auskünfte, Einsichtnahmen und Besuche in diesen Gesellschaften?
2. Inwieweit besteht eine Auskunftspflicht des Aufsichtsrats dieser Gesellschaften gegenüber der Gesellschafterversammlung und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Wollen Mitglieder des Kreistags unmittelbar in den kreislichen Gesellschaften Auskünfte erlangen oder Einsichtnahmen und Besuche durchführen, ist dies zunächst davon abhängig, ob die konkrete Ausgestaltung der vereinbarten Gesellschaftsverträge dies zulässt. Den Rechtsrahmen für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags gibt dabei das Gesellschaftsrecht vor. Dies gilt auch, soweit eine Gemeinde oder – wie hier – der Landkreis von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, sich für die Erfüllung seiner Aufgaben eines Unternehmens zu bedienen und es sich bei diesem Unternehmen um eine GmbH handelt. Im konkreten Fall haben Kreistagsmitglieder gegenüber den genannten Verkehrsgesellschaften keinen unmittelbaren Informationsanspruch. Unabhängig von einem solchen unmittelbaren Informationsanspruch kommen nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts jedoch zur Angelegenheit der Gesellschaft mittelbare allgemeine Auskunftsansprüche der einzelnen Mitglieder des Kreistags gegenüber dem Landrat in Betracht, der seinerseits den Gesellschafterkreis in der Gesellschafterversammlung vertritt.
Antwort zu Frage 2: Auch das Verhältnis der Gesellschaftsorgane, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat, zueinander bestimmt sich nach den gesellschaftsrechtlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Dabei ist in einer GmbH ein Aufsichtsrat nicht von vornherein zwingend, findet sich wie hier aber im Regelfall bei kommunalen GmbHs. Ausdrücklich regelt das GmbH-Gesetz einen Auskunftsanspruch des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht. Es statuiert jedoch eine Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung, daneben gewährt es den Gesellschaftern umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte entsprechend § 51 a GmbH-Gesetz. Vorliegend enthalten die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften Regelungen, wonach der Aufsichtsrat über seine Beschlüsse an den Gesellschafter zu berichten hat.
Antwort zu Frage 3: Nein, das ist nicht der Fall. Die Einberufung einer Kreistags- oder Stadtratssitzung bestimmt sich nach dem Kommunalrecht. Für die
Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH hingegen gelten die Regeln des GmbH-Gesetzes und gegebenenfalls ergänzend die Regeln des Gesellschaftsvertrags.
Ich hätte eine Nachfrage. Sie sagten, dass der Aufsichtsrat auch berichtet. Die Frage ist die: Die Zeitpunkte sind so, dass das einmal jährlich stattfindet. Wenn es aber zu besonderen Vorkommnissen in so einer Gesellschaft kommt, haben dann nicht die Mitglieder des Kreistags die Möglichkeit, zum Beispiel durch Einsichtnahme in Protokolle, diesen Dingen auf den Grund zu gehen?
Das kann ich Ihnen aus dem Kopf nicht beantworten. Ich würde die Antwort aber schriftlich nachreichen wollen.
Vielen Dank. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Bühl, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/2576.
Mit dem Gera-Radweg wurde ein sehenswerter und touristisch wertvoller Radweg vom Rennsteig über Erfurt bis nach Gebesee geschaffen. Anliegergemeinden möchten von dieser Radverbindung profitieren. So plant die Gemeinde Neusiß den Anschluss an diesen Radweg. Hierfür ist ein kurzer Verbindungsradweg als Lückenschluss nötig.
1. Wie bewertet die Landesregierung einen Anschluss der Gemeinde Neusiß an den Gera-Radweg und wie begründet sie ihre Auffassung?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die Gemeinde Neusiß bei der Schaffung eines Lückenschlusses zum Gera-Radweg zu unterstützen?
3. Welche Fördermöglichkeiten bestehen hierfür und welche Anträge sind unter welchen Voraussetzungen von der Gemeinde zu stellen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – Wie bewertet die Landesregierung einen Anschluss der Gemeinde Neusiß an den Gera-Radweg und wie begründet sie ihre Auffassung? –: Der Gera-Radweg verläuft etwa 1,5 Kilometer von Neusiß entfernt westlich der Gera durch Angelroda. Zwischen Neusiß und Angelroda besteht eine Kreisstraßenverbindung, die K 18 des Ilm-Kreises, die auch von Radfahrern genutzt werden kann. Ob es auf diesem Straßenabschnitt Probleme bei der Benutzung durch Radfahrer gibt, ist der Landesregierung nicht bekannt und müsste bei dem zuständigen Baulastträger der Straße, dem Ilm-Kreis, erfragt werden. Die Erforderlichkeit, zusätzlich zu dieser vorhandenen Straße einen separaten Radweg zu bauen, ist nach meiner Kenntnis bisher nicht geprüft worden. Es liegen hierzu auch keine Förderanfragen bei den zuständigen Stellen vor.
Zu Frage 2 – Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die Gemeinde Neusiß bei der Schaffung eines Lückenschlusses zum Gera-Radweg zu unterstützen? –: Wenn durch die betroffenen Gemeinden oder den Landkreis Bedarf für eine Radfahrverbindung nachgewiesen wird, gibt es mehrere Möglichkeiten, diesem Bedarf Rechnung zu tragen. Neben dem Neubau eines straßenbegleitenden oder selbstständigen Radwegs ist zu prüfen, ob Radfahrer auch auf vorhandenen Wegen fahren können. Möglicherweise ist der Aufwand für eine Instandsetzung oder Herrichtung vorhandener Wege geringer als für einen Neubau. Durch den Landkreis als Baulastträger der K 18 könnte auch geprüft werden, ob bereits durch verkehrsrechtliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation für Radfahrer auf der Kreisstraße möglich ist.
Zu Frage 3 – Welche Fördermöglichkeiten bestehen hierfür und welche Anträge sind unter welchen Voraussetzungen von der Gemeinde zu stellen? –: Eine Grundlage für die Fördermöglichkeiten wird das derzeit in Überarbeitung befindliche Radverkehrskonzept darstellen. Detaillierte Aussagen, insbesondere zu einer Bewertung des Anschlusses der Gemeinde Neusiß an den Gera-Radweg sind derzeit noch nicht möglich. Wenn ein Bedarf für den Bau eines überwiegend touristisch genutzten Radwegs zwischen Neusiß und Angelroda nachgewiesen wird, kann die Gemeinde beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Ge
sellschaft prüfen lassen, ob die gewünschte Radwegeverbindung Bestandteil des touristischen Radroutennetzes ist und eine entsprechende Fördermöglichkeit besteht. Ein entsprechender Förderantrag wäre dann über die Thüringer Aufbaubank einzureichen. Besteht der Bedarf in einer überwiegenden Nutzung durch den Alltagsradverkehr, kann eine Förderung des Radwegs im Rahmen der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus geprüft werden. Ein Förderantrag wäre hierbei an das Straßenbauamt Mittelthüringen zu richten.