Protokoll der Sitzung vom 01.09.2016

Zu Frage 1: Für die Bewerbung zur Durchführung der fünften Landesgartenschau im Jahr 2024 wurde nach den mit Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2016 gebilligten Grundsätzen für die Durchführung von Landesgartenschauen in Thüringen ein zweistufiges Bewerbungsverfahren eingeführt. Der Aufruf zur Bewerbung um die Ausrichtung der fünften Thüringer Landesgartenschau erfolgte im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 13/2016 als Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Im Aufruf ist festgelegt, dass die erste Stufe der Bewerbung am 31. August 2016

endet. Die Vorlage der in der ersten Stufe geforderten Unterlagen erfolgt an die Fördergesellschaft Landesgartenschauen Hessen und Thüringen mbH. Diese sichtet die geforderten Unterlagen und leitet sie an das Thüringer Infrastrukturministerium weiter. Je nach Anzahl der Bewerbungen kann dies bis zu vier Wochen dauern.

Zu Frage 2: Das mit der amtlichen Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 13/ 2016 festgeschriebene Bewerbungsverfahren gibt vor, dass die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in der ersten Stufe bis 31.08.2016 zu erfolgen hat und dass das Datum des Poststempels gilt. Fristverlängerungen sind hier nicht vorgesehen.

Zu Frage 3: Eine Einschätzung zu Mehrwert und Chancen für eine im Bewerbungsverfahren nicht erfolgreiche Gebietskörperschaft kann nicht vorgenommen werden. Ich verweise aber in dem Zusammenhang darauf, dass die Landesregierung 2017 die abschließende Entscheidung über die Vergabe der Landesgartenschau für das Jahr 2024 unter Einbeziehung der fachlichen Argumente einer durch Herrn Staatssekretär Dr. Sühl geleiteten Kommission aus Vertretern der verschiedenen Ressorts, des Berufsstands, der Thüringer Tourismus GmbH, des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und anderen trifft. Die Kommission ist ebenfalls in der Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger nachzulesen.

Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller. Herr Walk, bitte.

Danke. Frau Ministerin, wenn ich die erste Frage oder besser gesagt die Antwort richtig interpretiert habe, haben Sie jetzt keine Gebietskörperschaften benannt, weil das ja die Frage war, sondern haben darauf verwiesen, dass es sozusagen einen Nachlauf gibt und dass es noch bis zu vier Wochen dauern kann. Deswegen meine Frage: Wie viele Bewerbungen liegen denn bisher vor?

Datum des Poststempels heißt nichts anderes, als dass der Poststempel von gestern gilt und wir deshalb noch keine Aussagen machen können. Ich sage Ihnen aber zu, wenn die Sondierung erfolgt ist, können Sie das gern einsehen, ich stelle Ihnen das gern zur Verfügung.

(Zuruf Abg. Walk, CDU: Danke!)

Bitte schön!

(Minister Lauinger)

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Nächster Fragesteller ist Herr Abgeordneter Matschie, SPDFraktion, und die Frage hat die Drucksachennummer 6/2571.

Ja, ich frage die Landesregierung:

Einbindung des Jenaer Nahverkehrs zur ThügidaDemonstration am 17. August 2016 in Jena

Am 17. August 2016 fand im Jenaer Damenviertel ein Fackelmarsch der der rechten Szene zuzuordnenden Thügida statt. 120 Neonazis stand an diesem Tag ein breites Spektrum zivilgesellschaftlichen Protests gegenüber, an dem sich über 3.500 Menschen beteiligten. Die Polizeieinsatzleitung forderte zum Transport der Neonazis einen Bus des Jenaer Nahverkehrs an. Im Vorfeld des 17. August 2016 soll es eine Abstimmung zwischen Polizei und Nahverkehr gegeben haben, bei der ein möglicher Buseinsatz besprochen wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gab es im Vorfeld des 17. August 2016 eine Verständigung zwischen Polizei und der Stadt Jena zum Einsatz des Nahverkehrs und wenn ja, welchen Inhalt hatte diese?

2. Von wem wurde auf welcher Rechtsgrundlage der Einsatz des Busses veranlasst beziehungsweise wenn es keine Rechtsgrundlage gab, welche Konsequenzen werden gezogen?

3. Warum wurde die Thügida-Versammlung nicht im Rahmen der Gefahrenabwehr aufgelöst, als Teilnehmer damit drohten, sich den Weg durch Blockaden selbst zu bahnen, insbesondere mit Blick darauf, dass sich darunter unter anderem der vorbestrafte Gewalttäter und Neonazi Michel Fischer befand?

4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es einen Zusammenhang zwischen den ThügidaFackelmärschen in Jena am 20. April, 17. August und 9. November (geplant) und den jeweils korrespondierenden historischen Ereignissen Hitler-Geburtstag, Hess-Todestag und Beginn der Novemberprogrome 1938 gibt?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Matschie beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Ja, im Vorfeld der Versammlung des 17. August 2016 in Jena gab es Kontakte zwischen der Landespolizeiinspektion Jena und dem Jenaer Nahverkehr. Inhalt dessen war die mögliche Anforderung eines Busses für denkbare Transporte.

Die Antwort zu Frage 2: Der Bus des Jenaer Nahverkehrs wurde durch den Polizeiführer der Landespolizeiinspektion Jena angefordert. Die Rechtsgrundlagen hierfür bildeten die §§ 12 und 10 Thüringer Polizeiaufgabengesetz. Die Anforderung zielte sowohl auf die fortwährende Trennung der gegensätzlichen politischen Lager zur Verhinderung von Auseinandersetzungen als auch auf die Gewährung der Versammlungsfreiheit aller Versammlungsteilnehmer unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ab. Vor diesem Hintergrund erschien die Inanspruchnahme des Jenaer Nahverkehrs als mildestes geeignetes polizeiliches Mittel.

Die Antwort zu Frage 3: Die Teilnehmer der Thügida-Versammlung wurden mit einem Gelenkbus vom Jenaer Paradies-Bahnhof zur Arvid-HarnackStraße, von wo aus der Ort der Auftaktkundgebung der Thügida-Versammlung ohne weitere Blockaden erreicht werden konnte, transportiert. Der Transfer war erforderlich, weil alle anderen Zugänge zum Versammlungsort der Thügida durch Gegendemonstranten blockiert waren. Insofern war zu diesem Zeitpunkt keine Versammlung aufzulösen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 10 Abs. 1 Thüringer Verfassung verpflichtet die Polizei zum Schutz nicht verbotener Versammlungen. Dieser Schutzanspruch umfasst nach einschlägiger Rechtsprechung auch die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zum Ort einer öffentlichen Versammlung. Im hier vorliegenden Fall erwiesen sich die von der Jenaer Polizei ergriffenen Maßnahmen – darunter der Bustransfer von 132 Teilnehmern der Thügida-Versammlung – als geeignet und verhältnismäßig, um den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung zu entsprechen.

Die Antwort zu Frage 4: Ein äußerlich sichtbarer Zusammenhang zwischen den Aufzügen der Thügida in Jena am 20. April, am 17. August sowie dem geplanten Aufzug am 9. November besteht hinsichtlich ihrer jeweiligen Daten. Für eine Versammlungsbeschränkung gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz bedarf es jedoch der konkreten Prüfung und Würdigung im Einzelfall durch die zuständige Versammlungsbehörde. Mit Blick auf die hier genannten Versammlungen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei einem der genannten Daten eine gerichtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Gera erfolgte, die zu einer Aufhebung von getroffenen Auflagen führte und die Durchführung der Versammlung insgesamt bestätigte.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller. Bitte schön, Herr Matschie.

Zunächst eine Nachfrage zur Anforderung des Busses durch die Polizeieinsatzleitung. Heißt das, dass der Nahverkehr rechtlich gezwungen war, den Bus zur Verfügung zu stellen oder hätte der Nahverkehr auch die Zurverfügungstellung verweigern können?

Meine zweite Frage zum dritten Punkt: Sie haben ausgeführt, dass das eine angemessene Maßnahme war, die Thügida-Versammlung nicht aufzulösen bei der Androhung, sich mit Gewalt einen Weg zu bahnen. Ich frage noch mal vor dem Hintergrund, dass wir in Jena auch schon anderes Handeln erlebt haben. In den 90er-Jahren beispielsweise hat die Polizei auch Busse des Jenaer Nahverkehrs in Anspruch genommen, allerdings um die Neonazis zum Stadtrand zu befördern,

(Beifall Abg. König, DIE LINKE)

um damit eine Gefahrenabwehr zu verbinden. Wäre dies aus Sicht der Landesregierung auch eine geeignete Maßnahme gewesen?

Das betrifft immer den konkreten Einzelfall. Was die Anforderung des Busses angeht, gehe ich davon aus, dass das einvernehmlich erfolgt ist. Ob eine zwangsweise Inanspruchnahme dieser Busse hätte erfolgen können, werde ich prüfen lassen und diese Nachfrage dann schriftlich beantworten. Ansonsten gilt natürlich das, was von der Versammlungsbehörde beauflagt wurde. Ich denke, man hat hier im Vorfeld Kooperationsgespräche durchgeführt, hat sich auf diese Aufzugsstrecke verständigt und dann obliegt es der Polizei, mit konkreten Maßnahmen darauf zu reagieren, wenn zum Beispiel Zugänge zu dieser Aufzugsstrecke versperrt werden. In dem Fall hat man sich dafür entschieden, mittels Bussen die Kundgebungsteilnehmer genau an den Platz zu bringen, wo sie ihren Aufzug abhalten konnten.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch Frau Abgeordnete König, Fraktion Die Linke.

Noch mal Bezug nehmend auf die Äußerung, dass es sozusagen das niedrigschwelligste Mittel des Eingriffs gewesen wäre, den Bus herbeizuholen. Heißt das, wenn Neonazis drohen, ihre Veranstaltung, ihre Versammlung mit Gewalt durchzuführen,

dann ist für die Polizei das adäquate niedrigste Mittel, mit Bussen dafür zu sorgen, dass sie diese Veranstaltung durchführen können anstatt beispielsweise – wie Herr Matschie schon betont hat – aufgrund der Gefährdungslage einen alternativen Versammlungsraum zu suchen? Das verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht.

Das eine ist das Einsatzkonzept der Polizei, mit welchem sie dafür sorgen muss – das hatte ich erläutert – entsprechend Artikel 8 das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und dann entsprechende Maßnahmen trifft. In dem Fall war das das Einsetzen dieses Busses. Das andere ist das Verbieten einer Kundgebung oder Auflösen einer Kundgebung nach § 15 Versammlungsgesetz. Und da braucht es eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Das heißt, wenn zum Beispiel Kundgebungen gewalttätig verlaufen und sich das Gesamtgepräge dieser Kundgebung so darstellt, könnte die Polizei verbieten. In dieser Phase sind wir hier nach meiner Wahrnehmung noch nicht gewesen.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Frau König, bitte schön.

Das heißt, die Gewaltandrohung der Neonazis führte nicht dazu, dass es durch die Polizei eine entsprechende Gefährdungsanalyse und dann möglicherweise auch Konsequenzen gegeben hat, sondern es wurde sozusagen der Aufmarsch der Neonazis durchgesetzt, obwohl es auch die Möglichkeit gegeben hätte, einen alternativen Versammlungsraum zu wählen?

Da wiederhole ich mich noch einmal: Das sind konkrete Maßnahmen, die vor Ort durch die Versammlungsbehörde bzw. durch die Polizei getroffen werden. Auch andere Versammlungsorte werden durch die Versammlungsbehörde beauflagt, nicht durch die Polizei, die ist dafür nicht zuständig. Die Polizei hat ein Einsatzkonzept und sie reagiert auf Blockaden, die in dem Fall auch nicht rechtmäßig gewesen sind, und versucht dann die Versammlungsteilnehmer – wie in dem Fall geschehen – an den angemeldeten Kundgebungsort zu bringen.

(Zwischenruf Abg. Harzer, DIE LINKE: Das ist aber nicht Aufgabe der Polizei, sorry!)

(Staatssekretär Götze)

Die Fragekontingente sind erschöpft. Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Frage durch Frau Abgeordnete Mitteldorf, Fraktion Die Linke, mit der Drucksachennummer 6/2574.

Vielen Dank.

Zukünftige Funktion der Landesbibliothek in Bezug auf Kulturgutdigitalisierung

Die „Thüringer Allgemeine“ berichtete am 24. August 2016 über einen Kooperationsverbund der Hochschulbibliotheken in Thüringen und darüber hinaus über die Etablierung von Bibliotheksservicecentern. In diesem Artikel wurde allerdings auch deutlich, dass die künftige Funktion des landesbibliothekarischen Teils der Thüringer Universitätsund Landesbibliothek (ThULB) gerade in Bezug auf die Kulturgutdigitalisierung noch nicht geklärt sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Aufgaben haben die beiden Teile (Landesbibliothek und Universitätsbibliothek) der ThULB aus Sicht der Landesregierung bis dato wahrgenommen?

2. In welchem Zeitrahmen und in welche Richtung mit welcher Begründung soll sich aus Sicht der Landesregierung die noch ausstehende Klärung zur künftigen Funktion der Landesbibliothek ergeben?

3. Liegen die Plattform „Universal Multimedia Electronic Library“ (UrMEL) und die damit verbundenen Aufgaben und personellen wie finanziellen Ressourcen im Bereich der Landesbibliothek oder der Universitätsbibliothek und wie begründet dies die Landesregierung?

4. Wird UrMEL zukünftig als Dienstleistung gehandhabt, wobei Kooperationen mit Kulturverbänden und -institutionen demnächst kostenpflichtig werden und wie begründet dies die Landesregierung?