Protokoll der Sitzung vom 09.11.2016

(Beifall AfD)

Leider – das muss man eben auch feststellen – versagt die Politik der etablierten Parteien auf diesem Gebiet bundeslandübergreifend völlig, und das schon seit Jahren. Aber das ist ein Thema, das wir im Laufe dieser Plenarwoche noch an anderer Stelle würdigen, und das werden wir natürlich auch entsprechend tun. Danke.

(Beifall AfD)

Es gibt eine weitere Wortmeldung von Frau Abgeordneter Rothe-Beinlich, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte mich zunächst ganz herzlich beim Minister für Justiz, Migration und Verbraucherschutz für die Einbringung bedan

(Abg. Möller)

ken. Es geht hier heute um die psychosoziale Prozessbegleitung, ein Gesetz – Herr Minister hat es ausgeführt –, das mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 auf den Weg gebracht wurde und zum 01.01.2017 Anwendung findet. Das hat vielleicht der eine oder die andere vergessen, als er oder sie eben der Rede von meinem Vorredner lauschen musste. Deswegen möchte ich ganz zu Beginn, Herr Möller, kurz auf Sie eingehen: Wenn ich ernst nehme, was Sie hier eben am Pult ausgeführt haben

(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Ach, lächeln Sie doch mal, Frau Rothe-Beinlich!)

nein, das ist nicht zum Lachen, das ist auch nicht zum Lächeln, Herr Höcke, sondern das zeigt, wie verquer Ihr Weltbild ist –,

(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Lächeln Sie!)

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

dann haben Sie gerade den Tausenden Frauen und Mädchen, die zu Hause von ihren deutschen Männern oder Partnern oder Bekannten vergewaltigt werden, gesagt, dass das nichts zur Sache tut, weil Sie sich sehr viel lieber darauf konzentrieren, ob Menschen, die von woanders herkommen, Straftaten begehen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Jede Vergewaltigung, jeder Übergriff auf Menschen, jede Verletzung von Menschen, die Opfer werden, egal, ob es Frauen oder Männer sind, und egal, wie die Herkunft der Täter ist, braucht entsprechendes Handeln und braucht eine rechtsstaatliche Reaktion, nämlich auch einen besseren Opferschutz. Diesen Opferschutz wollen wir auf den Weg bringen und dieser Opferschutz braucht eben auch die entsprechenden Maßgaben und natürlich auch Qualifikationen. Wenn Sie von der AfD dann ausgerechnet die Gendersensibilität infrage stellen, dann schauen Sie sich doch mal alle Studien an. Es sind überwiegend Frauen, die Opfer werden; es sind Frauen, die Unterstützung erfahren müssen, und diese muss natürlich gendersensibel erfolgen, weil das Geschlecht sehr wohl entscheidend dafür ist,

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

wie mit Menschen umgegangen wird, meine sehr geehrten Damen und Herren.

Aber jetzt lassen Sie mich nicht weiter auf die AfD eingehen. Ich gebe trotzdem noch einen Literaturtipp: Es gibt ein Handbuch „Opferschutz und Opferhilfe“, empfohlen vom Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Wen das in der Sache interessiert, der kann sich da vielleicht an der einen oder anderen Stelle kundig machen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine weitere wichtige Maßnahme bei der Verbesserung des

Opferschutzes im Strafverfahren erreicht. Ich sagte es gerade schon: Das geht zurück auf das 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015. Hier geht es insbesondere um Verletzte von schweren Gewaltund Sexualstraftaten. Diese sollen einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung während des Strafverfahrens erhalten und das wird von unserer Fraktion selbstverständlich ausdrücklich begrüßt.

Vielleicht noch mal ein paar Worte dazu, wie sich die Situation in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat: Durch den Erlass von Opferschutzgesetzen hat sich im Strafverfahren die Sichtweise auf die Opfer verschoben und das wurde auch höchste Zeit. Waren sie früher als Zeugin oder Zeuge nur bloße „Beweismittel“ – wenn ich das mal in so Anführungszeichen sagen darf –, gelten sie heute endlich als Subjekte mit anerkannten Rechten.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für viele Opfer ist ein Prozess dennoch sehr belastend, da sie in der Regel nicht mit den undurchschaubaren Abläufen eines Strafverfahrens vertraut sind. Insbesondere traumatisierte Opfer sehen sich dadurch einer drohenden Reviktimisierung ausgesetzt.

Wie von Opferverbänden schon lange gefordert war es deshalb überfällig, die Rechte der Verletzten im Strafverfahren durch ein Anrecht auf einen schonenden Umgang zu stärken – und genau das passiert mit diesem Gesetz. Kinder, Jugendliche, die Opfer einer schweren Gewalt- oder Sexualstraftat wurden, erhalten nun den Rechtsanspruch auf eine kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Erwachsene Opfer erhalten diesen Anspruch, wenn sie eine besondere Schutzbedürftigkeit nachweisen können, meine sehr geehrten Damen und Herren. Wichtig bleibt zu betonen, dass mit einer solchen Stärkung der Opferrechte keine Verkürzung der Beschuldigtenrechte einhergeht. Der psychosoziale Prozessbegleiter oder die Prozessbegleiterin darf sich nämlich nicht in das Strafverfahren einmischen, Herr Minister hatte das schon ausgeführt. Die Prozessbegleitung darf das Opfer bezüglich des Prozesses weder beraten noch mit dem Verletzten über den Sachverhalt sprechen. Es darf keine Beeinflussung des Opferzeugen stattfinden. Durch die Prozessbegleitung findet also auch keine rechtliche Beratung statt, sie nimmt darüber hinaus auch keine Aufgaben der Psychotherapie wahr und ersetzt auch keine gegebenenfalls erforderliche Therapie. Ziel der psychosozialen Prozessbegleitung ist es hingegen, die individuelle Belastung für die Betroffenen zu reduzieren und eine mögliche Reviktimisierung zu vermeiden. Nebenbei ergibt sich aber auch ein Nutzen für die Justiz, indem durch stabile Opferzeugen hochwertige Aussagen gewonnen werden können. Das Anforderungsprofil, was Sie eben hier so ins Lächerliche gezogen ha

ben, Herr Möller, an einen psychosozialen Prozessbegleiter oder eine Prozessbegleiterin ist damit natürlich an das Interesse des verletzten Zeugen gebunden, der durch eine qualifizierte Betreuung möglichst schonend durch das Verfahren begleitet werden soll. Voraussetzung ist, dass die begleitende Person das Vertrauen des Opferzeugen genießt – das ist selbstverständlich – und die Prozessbegleitung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen auch in hoher Qualität durchführt. Für die begleitende Person handelt es sich dabei um eine anspruchsvolle und komplexe Tätigkeit, für die eine Zusatzqualifikation selbstverständlich notwendig ist. In der Ausbildung sollen Beratungskompetenzen erworben werden, um so unterschiedlichen Opfergruppen durch eine altersangemessene und gender- und kultursensible Unterstützung Sicherheit und Orientierung im Verfahren vermitteln zu können.

Wie wollen wir das auf Landesebene umsetzen? Da haben Sie uns unterstellt, dass wir das Ganze nur rot-rot-grün betrachten wollen. Genau darum geht es aber nicht. Der Erlass von fachlichen Standards der psychosozialen Prozessbegleitung und deren Durchführung liegen in der Länderkompetenz. Trotzdem sagen wir: Es braucht natürlich auch vergleichbare Qualifikationen. Über eine solide psychologische oder sozialpädagogische Ausbildung und Berufserfahrung hinaus sind spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Prozessbegleitung kennt die strafprozessualen Rahmenbedingungen und hat die Fähigkeit, den Ablauf von Ermittlungs- und Strafverfahren zu erklären, sowie die Kenntnis von Methoden im Sinne des Betroffenen und der Betroffenen und den damit einhergehenden psychischen Belastungen zu bewältigen. Die Landesgesetzgebung sollte allerdings darauf achten – das sagen wir Grünen auch –, dass die Regelungen im Bundesgebiet – das meinte ich mit Vergleichbarkeit – hinsichtlich Qualifikation und Anerkennung möglichst einheitlich gestaltet werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich an bereits vorliegenden bundesweiten Standards – das widerspricht also Ihrer Unterstellung, wir würden hier irgendwas rot-rot-grün färben –, das sind die bundesweiten Standards von Opferhilfeorganisationen, und ebenfalls an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Wer sitzt denn da drin?)

Ja, wer sitzt im Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz? Sie tun doch sonst immer so, als ob Sie alles wüssten. Schauen Sie doch einfach nach!

Darüber hinaus ist dieses Gesetzesvorhaben mit den parallel laufenden der anderen Bundesländer

vergleichbar. Im Sinne des Opferschutzes und einer möglichst bundeseinheitlichen Regelung bitten wir daher um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es gibt eine weitere Wortmeldung von Frau Abgeordneter Marx, SPD-Fraktion.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es ist schon sehr vieles zu den formellen Voraussetzungen und der Umsetzung des Bundesrechts gesagt worden. Dem kann ich mich auch weitgehend anschließen. Vielleicht nur so viel: Es ist jetzt schon fast wieder 19 Jahre her, dass ich vom Weißen Ring angesprochen worden bin, ob ich bereit wäre, Opfer von Straftaten vor Gerichten zu vertreten, insbesondere auch minderjährige Opfer, Opfer von sexuellen Übergriffen. Seitdem habe ich diese Arbeit als Opferanwältin oder auch in Form einer Nebenklägerin gemacht und kann deswegen sehr ausdrücklich begrüßen, dass es zukünftig diese psychosozialen Begleiter geben wird. Denn es ist eine – Überforderung möchte ich nicht sagen, aber eine – Anforderung, die eigentlich mit der Rolle eines Opferanwalts oder auch der Nebenklägervertreterin nicht primär etwas zu tun hat, dass man in solchen Fällen und solchen Betreuungen – wie gesagt, ich habe das sehr lange und sehr oft auch gemacht – dann eindeutig in die Rolle eines psychosozialen Begleiters oder einer Begleiterin kommt, einfach weil es diesen Opfern wirklich sehr, sehr schlecht geht. Wer schon mal vor Gericht erscheinen musste, weiß das, oder auch als Anwältin erfährt man das immer wieder. Auch ein normaler Bürger, selbst wenn es nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder um eine Zeugenaussage oder irgendein Vertragsrecht geht – jeder fühlt sich vor Gericht irgendwie unwohl und hat das Gefühl, selber angeklagt zu sein, selbst wenn er nur als Zeuge zu erscheinen hat. Das gilt insbesondere dann auch für solche jugendlichen und dann auch meistens traumatisierten Opfer. Es ist dann sehr schwer für einen Opferbeistand, die Rolle des Rechtsanwalts, des Opferanwalts oder des Nebenklägers zu trennen bzw. ohne eine psychosoziale Betreuung, die man dann selber mehr schlecht als recht machen oder übernehmen muss, zurande zu kommen. Deswegen kann ich einfach nur ausdrücklich begrüßen, dass es jetzt eine zusätzliche Fachkraft geben soll, die diese ganzen psychosozialen Sorgen und Nöte dieser Zeugen, dieser Opferzeugen – das ist vielleicht der richtige Ausdruck – dann aufgreifen kann und als Beistand zur Verfügung steht. Dann

(Abg. Rothe-Beinlich)

kann man eben – jeder auf seiner Spur – fach- und sachgerecht arbeiten.

Dass diese psychosoziale Begleitung schon sehr lange von allen Opferverbänden gefordert wird, disqualifiziert natürlich auch diese Ausführungen, die Herr Möller dazu bekanntermaßen gemacht hat. Von daher freue ich mich auch auf die Beratung zu diesem Gesetzentwurf und hoffe, dass er dann auch sehr bald in Thüringen in Kraft treten kann. Die Umsetzung sollte möglichst bis zum 1. Januar erfolgen. Wir stehen für alle Beschleunigungsvarianten gerne zur Verfügung und haben keine Probleme mit diesem Gesetz. Im Gegenteil, noch mal ausdrücklich ein Danke, dass auch unsere Landesregierung das jetzt hier umsetzt und dass wir da möglichst bald den Opferzeugen professionelle Hilfe zuteil werden lassen können.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen. Doch, Frau Abgeordnete Berninger.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren der demokratischen Fraktionen, im Bund wurde mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die psychosoziale Prozessbegleitung in die Strafprozessordnung aufgenommen sowie das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren beschlossen. Beides tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Damit wird, meine Damen und Herren, endlich die EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt. Das ist die Kritik, die die Linke auch im Bund geäußert hat, dass es wieder einmal so lange gedauert hat, bis diese EURichtlinie endlich umgesetzt wurde. Die Anerkennung psychosozialer Prozessbegleiterinnen – der Minister hat es ausgeführt –, auch die Anerkennung der Träger der Berufsqualifikation, Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung etc. nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist Ländersache und der vorliegende Gesetzentwurf soll dies regeln.

Es handelt sich also um ein Ausführungsgesetz zur Regelung des Anerkennungsverfahrens. Der Stärkung der Rechte der Opfer in Strafverfahren durch die gesetzliche Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung und den im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung geregelten Grundsätzen, dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren, Sekundärviktimisierung zu vermeiden, der Trennung zur rechtlichen Beratung und den Anforderungen an die Qualifikation hatte

die Linke auch im Bundestag im Grundsatz zugestimmt. Wir reden jetzt sozusagen über den Baustein, der diese anderen Bausteine perfekt macht bzw. deren Umsetzung auf Landesebene abschließend regeln soll. Dieser Baustein, dieser letzte Baustein für Thüringen soll mit dem Opferrechtsreformgesetz gleichzeitig in Kraft treten und für das Inkrafttreten – Frau Marx hatte es gerade angedeutet – ist eine zügige parlamentarische Bearbeitung notwendig. Das Erfordernis einer Ausschussberatung und Anhörung wird unsererseits aber auch nicht gesehen, denn die zu den Grundsätzen und zu den inhaltlichen Kriterien der psychosozialen Prozessbegleitung, auch zur notwendigen Trennung von rechtlicher Beratung und psychosozialer Begleitung notwendige Anhörung wurde bereits zum Opferrechtsreformgesetz im Bund durchgeführt und dabei wurden auch zahlreiche im Rahmen der Anhörung angemahnte Änderungen übernommen. Zu den verfahrenstechnischen Ausführungsbestimmungen halten wir deshalb die Beratung in erster und zweiter Lesung hier im Plenum für ausreichend und werden dem Gesetzentwurf zustimmen.

Ich möchte noch ein paar Worte zu dem verlieren, was im AfD-Beitrag wieder deutlich wurde. Beginnen möchte ich mit Artikel 3 Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, auch vor dem Strafgesetzbuch und vor der Strafprozessordnung, meine Damen und Herren. Ich finde es widerwärtig, wie die AfD-Fraktion jede, aber auch wirklich jede parlamentarische Vorlage zum Anlass nimmt, gegen Migrantinnen zu hetzen, Vorurteile zu beschwören und Ängste zu schüren.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Im AfD-Beitrag wurde wieder einmal deutlich, dass es hier nichts um den Inhalt, um die Sache zu sagen gegeben hat. Der Beitrag hatte nichts mit Opferrechtsstärkung zu tun, sondern nur damit, Migrantinnen mit Straftätern gleichzusetzen.

(Beifall Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Das ist etwas, was wir hier im Thüringer Landtag scharf zurückweisen müssen, meine Damen und Herren.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Es gibt eine Wortmeldung des Abgeordneten Scherer aus der CDU-Fraktion. Bitte schön, Herr Scherer.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, psychosoziale Prozessbetreuung ist auch aus Sicht

(Abg. Marx)

der CDU-Fraktion eine wichtige Angelegenheit. Ich will mal etwas zum Abgeordneten Möller sagen, zu dem, was er hier gesagt hat. Die Sache als solche ist ja hier abgehandelt, das muss ich nicht noch mal alles wiederholen. Es gibt ein Bundesgesetz, das schreibt einiges vor, sogar ziemlich viele Einzelheiten. Jetzt gibt es noch die Notwendigkeit, dass das Land ein Ausführungsgesetz macht. Sich deshalb hier hinzustellen und grundsätzlich darüber zu reden, dass zum Beispiel Richter Urteile machen, von denen man der Meinung ist, dass sie zu milde sind, ist schlicht am Thema vorbeigeredet – setzen, Note 6.