Protokoll der Sitzung vom 27.01.2017

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Weitere Nachfragen? Doch, bitte, Herr Zippel.

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Feierabend, eine Frage: Können Sie mir bitte noch beantworten, warum Ihrem Ministerium zur Erarbeitung des Gesetzes – wenn ich jetzt richtig zähle – dreieinhalb Jahre nicht ausgereicht haben, um einen Referentenentwurf vorzulegen? Was sind die Gründe dafür?

Nicht nur der Referentenentwurf, sehr geehrter Herr Abgeordneter Zippel, ist vorzulegen, sondern es sind auch auf diesem Weg Verhandlungen zu führen. Es ist die Absicht, dass alle fünf Thüringer Tumorzentren an der noch zu gründenden gGmbH beteiligt werden und diese gGmbH dann als beliehener Träger das künftige Register führt. Diese Verhandlungen haben lange Zeit gebraucht, um auch diese in den entsprechenden Gesetzentwurf einmünden zu lassen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir zur nächsten Anfrage kommen, der Anfrage der Abgeordneten Herold in der Drucksache 6/3285. Frau Abgeordnete Herold oder ein Kollege? Frau Abgeordnete Herold, bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Die Personalsituation in der Jugendstrafanstalt Arnstadt

Nach Informationen der Fragestellerin kam es in den letzten Monaten zu Personalengpässen in der Jugendstrafanstalt Arnstadt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Stellen in der Jugendstrafanstalt Arnstadt sind derzeit nicht besetzt?

2. Wie viele Bedienstete sind derzeit langzeiterkrankt?

3. Wie oft und aus welchen Gründen wurden in den letzten zwölf Monaten sogenannte kurze Wechsel vollzogen, bei denen zwischen zwei Schichten nicht die gesetzlich vorgegebene Ruhezeit eingehalten wurde?

Danke. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Herr Minister Lauinger, Sie haben das Wort.

(Staatssekretärin Feierabend)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Herold beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Für den gesamten Thüringer Justizvollzug werden die besetzbaren Planstellen jährlich im Haushaltsplan für das Kapitel 05 05 – Justizvollzug – ausgebracht. Sie sind derzeit nicht auf die einzelnen Behörden aufgeschlüsselt. Die Jugendstrafanstalt Arnstadt besitzt 161 Planstellen von insgesamt 1.015 Planstellen, die für die sieben Vollzugsbehörden zugeteilt sind. In Arnstadt sind alle Stellen besetzt.

Zu Frage 2: Derzeit sind in der Jugendstrafanstalt Arnstadt drei Bedienstete langzeiterkrankt.

Zu Frage 3: Für den Einsatz der Bediensteten, die im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst Schichtdienst leisten, gelten bezüglich der Arbeitszeit die Regelungen des § 59 Thüringer Beamtengesetz, die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten und die mit dem Hauptpersonalrat Justizvollzug geschlossene Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Thüringer Justizvollzugsbeamten vom 25.10.2006, zuletzt geändert am 05.12.2007. Entsprechend dieser Regelungen arbeiten die Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdiensts nach einem Schichtplan, der es ihnen ermöglicht, die von ihnen zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von sechs Monaten zu leisten. Eine vom wöchentlichen Arbeitszeitdurchschnitt abweichende Einteilung ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Im Folgenden gehe ich davon aus, dass der von Ihnen, Frau Herold, verwendete Begriff des – ich zitiere – „kurzen Wechsels“ sich auf die arbeitsrechtliche Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten bezieht. Nach dieser Regelung – für den Fall, dass Sie das meinen sollten – ist vorgeschrieben, dass zwischen zwei Dienstschichten mindestens elf Stunden dienstfreie Zeit liegen müssen. Es ist zutreffend, dass diese Regelung in den letzten zwölf Monaten nicht umfänglich eingehalten wurde. Das betrifft exakt 89 Fälle. In mehr als zwei Drittel dieser Fälle, nämlich 61 Fälle, wurde die Mindestpause von elf Stunden deshalb unterschritten, weil Bedienstete aus persönlichen Gründen Dienstschichten tauschen wollten. In den übrigen 28 Fällen innerhalb eines Jahreszeitraums, mithin etwa zwei Fälle pro Monat, wurde die gesetzliche elfstündige Mindestpause überwiegend durch einen Wechsel vom Spätdienst am Freitagabend, Dienstende 22.00 Uhr, zum Tagdienst am Samstagmorgen, Dienstbeginn 8.30 Uhr am Samstag, unterschritten. Die hierfür vorliegenden Gründe waren insbesondere 1. kurzfristige krankheitsbedingte Ausfälle von

Bediensteten, 2. Abordnungen zu anderen Justizvollzugsanstalten, 3. vermehrtes Transportaufkommen infolge der Absicherung von Gerichtsterminen und Gerichtsverhandlungen im Rahmen der Amtshilfe oder fachärztliche Behandlung außerhalb der Jugendstrafanstalt Arnstadt sowie 4. mehrtägige außerplanmäßige Bewachungen von Gefangenen in öffentlichen Krankenhäusern.

Gibt es weitere Fragen? Herr Möller, bitte. – Das ist nicht der Fall. Danke schön. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage der Frau Abgeordneten Berninger von der Linken in der Drucksache 6/3305.

Herr Präsident, im Namen von Frau Berninger würde ich gern die Anfrage vortragen.

Klageverfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz an Thüringer Gerichten

Am 6. Januar 2017 informierte das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung über die Ablehnung etwa 100 durch die Bundesrepublik Deutschland gestellter Anträge auf Zulassung zur Berufung in Asylstreitigkeiten syrischer Staatsangehöriger als unzulässig. Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Klägerinnen und Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen. Diese Entscheidungen sind nun rechtskräftig.

Nach der Fragestellerin vorliegenden Informationen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im vergangenen Jahr die Entscheidungspraxis in Asylverfahren syrischer, afghanischer, eritreischer und irakischer Geflüchteter dergestalt verändert, dass regelmäßig bzw. überwiegend anstelle einer Anerkennung nach § 3 Asylgesetz lediglich eine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Asylgesetz beschieden wurde, was erhebliche Auswirkungen auf die Aufenthaltsdauer sowie andere Rechtswirkungen hatte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz wurden 2016 an Thüringer Verwaltungsgerichten durch syrische, afghanische, eritreische und irakische Staatsangehörige erhoben?

2. Wie viele dieser Klagen wurden durch Thüringer Verwaltungsgerichte positiv, mit der Verpflichtung, den Klägerinnen und Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, entschieden?

3. Wie stellt sich der Anteil positiver Entscheidungen konkret bezogen auf Anträge Asylsuchender aus den genannten Herkunftsländern Syrien, Afghanistan, Eritrea und Irak dar?

4. In wie vielen Fällen beantragte die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 die Zulassung der Berufung gegen die Urteile der Thüringer Verwaltungsgerichte?

Danke schön.

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Stange. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Herr Minister Lauinger, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Erlauben Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. An den Verwaltungsgerichten wird keine Statistik zu den Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz geführt. Um Ihnen dennoch eine substanzielle Antwort auf die Mündliche Anfrage geben zu können, wurde eine Abfrage bei den Thüringer Verwaltungsgerichten durchgeführt. Diesen war es in der Kürze der Zeit dankenswerterweise gelungen, eine hinreichend aussagekräftige Datenlage zu erstellen, die allerdings – das möchte ich auch betonen – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Nach dieser Erhebung wurden im Jahr 2016 Klagen, in denen ein voller Schutzstatus, mindestens aber ein subsidiärer Schutz begehrt wurde, nach Herkunftsländern aufgeteilt wie folgt erhoben: betreffend das Herkunftsland Afghanistan 834 Klageverfahren, betreffend das Herkunftsland Syrien 975 Klageverfahren, betreffend das Herkunftsland Irak 306 Klageverfahren und betreffend das Herkunftsland Eritrea 82 Klageverfahren. Eine Aufteilung nach Verfahren, in denen ausschließlich der Status der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz begehrt wird, ist technisch nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zunächst in vielen Verfahren tatsächlich der volle Schutzstatus begehrt wird.

Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Thüringer Verwaltungsgerichte sind bei dem Verwaltungsgericht Gera zum Herkunftsland Eritrea sieben Urteile ergangen, in denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz anerkannt wurde. Hinsichtlich des Herkunftslands Irak ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar ein entsprechendes Urteil ergangen. Das für die Herkunftsländer Afghanistan und Syrien zuständige Verwaltungsgericht Meiningen konnte auf

grund der Vielzahl der Verfahren und mangels statistischer Erfassung keine Angaben über die Anzahl der erfolgreichen Entscheidungen nach § 3 Asylgesetz mitteilen. Feststellen ließ sich aber, dass von den im Jahr 2016 eingegangenen Klageverfahren 36 Verfahren zum Herkunftsland Afghanistan und 427 Verfahren zum Herkunftsland Syrien mit einem Erfolg bzw. Teilerfolg für die Klägerinnen und Kläger endeten.

Zu Frage 3: Nach Mitteilung der Verwaltungsgerichte endeten im Jahr 2016 die Asylverfahren in folgendem Umfang mit einem Erfolg für die Asylsuchenden: für Asylverfahren betreffend das Herkunftsland Afghanistan in 42 Prozent der Fälle, für die Asylverfahren betreffend das Herkunftsland Syrien in 93 Prozent der Fälle, für die Asylverfahren betreffend das Herkunftsland Eritrea in 29 Prozent der Fälle; für Asylsuchende aus dem Herkunftsland Irak wurde in einem Verfahren eine Sachentscheidung getroffen, die positiv für den Kläger ausfiel.

Zu Frage 4: Die Zulassungsanträge werden beim Thüringer Oberverwaltungsgericht statistisch erfasst. Danach wurden im Jahr 2016 99 Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt, in denen die Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittelführer war. Die Gesamtzahl der durch die Bundesrepublik Deutschland bei den Thüringer Verwaltungsgerichten gestellten Anträge dürfte aber darüber liegen. Genaue Zahlen können hier aufgrund noch laufender Fristen erst im Laufe des Jahres 2017 mitgeteilt werden.

Vielen Dank.

Weitere Fragen sehe ich nicht, sodass wir zur nächsten Anfrage des Abgeordneten Walk in der Drucksache 6/3307 kommen.

Besten Dank, Herr Präsident.

Stand der Besetzung von Planstellen bei der Thüringer Polizei zum 31. Dezember 2016

Gegenwärtig leidet die Thüringer Polizei unter dauerhafter Überbelastung durch Mehrarbeit und Überstunden aufgrund gestiegener Einsatzzahlen, aber auch wegen Hunderter unbesetzter Dienstposten allein im Polizeivollzugsdienst. Kündigungen und Krankenstände haben dramatische Zahlen angenommen. Den jährlichen Altersabgängen stehen unzureichend Neueinstellungen gegenüber. Im Gegensatz zu anderen Ländern und dem Bund hat Thüringen bislang kein Konzept, wie in den kommenden Jahren das Personal bei der Polizei nachhaltig gestärkt und aufgestockt werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

(Abg. Stange)

1. Wie viele Planstellen und Stellen des Polizeivollzugsdienstes werden im Einzelplan 03 des Landeshaushaltes ausgewiesen (bitte getrennt nach Kapi- teln 03 12, 03 13, 03 14 darstellen)?

2. Wie viele der genannten Planstellen und Stellen sind besetzt?

3. Wie viele Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes weist der Organisations- und Dienstpostenplan aus (bitte getrennt nach Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Landespolizeidirektion, Bildungszentrum, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizei – und Landeskri- minalamt darstellen)?

4. Welchen Ausfinanzierungsgrad haben die Haushaltsstellen für Polizeivollzugsbeamte in den Landeshaushalten 2015 und 2016/2017?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im Einzelplan 03 des Landeshaushalts 2016 waren bei den Kapiteln 12, 13 und 14 folgende Planstellen des Polizeivollzugsdienstes ausgewiesen: Einzelplan 03 Kapitel 12, Polizeibildungseinrichtungen: 144 Planstellen; Einzelplan 03 Kapitel 13, Landeskriminalamt: 486 Planstellen; und Einzelplan 03 Kapitel 14, Landespolizei: 5.654 Planstellen.