(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Herr Möller ist geeigneter, einen Hund zu halten als hier zu reden!)
Genauso wie das bei Waffenträgern der Fall ist oder bei Jägern zum Beispiel, dass man eben sagt, ich muss ansetzen beim Menschen, ich muss da einen Sachkundenachweis erbringen, ich muss nachweisen, dass ich die entsprechende Persönlichkeit dafür habe und dass ich auch die Umstände zu Hause vor Ort vorhalten kann, dass ich eben den Hund ordnungsgemäß halten kann und Gefahren für andere ausschließen kann – darum geht es
bei dieser 10-Prozent-Aussage. Wir streiten uns doch hier nicht um die Kommastellen oder um 4 oder 5 Prozent. Also man sollte schon mal alle Fünfe gerade sein lassen.
Kann ich davon ausgehen, dass der Redebedarf aus den Reihen der Abgeordneten befriedigt ist? Das sieht so aus. Die Landesregierung hat auch nicht noch einmal das Bedürfnis zu reden. Damit schließe ich die Aussprache.
Mir wurde übermittelt, es liegen zwei Anmeldungen auf Ausschussüberweisung vor. Zunächst die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss, wer der seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sieht sehr einstimmig aus, aus allen Fraktionen und den fraktionslosen Abgeordneten.
Dann habe ich den nächsten Antrag – ich meine, das wäre aus den Reihen der AfD-Fraktion gewesen –, die Überweisung an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der AfD-Fraktion. Die Gegenstimmen bitte. Die Gegenstimmen aus allen anderen Fraktionen des Hauses und vom Abgeordneten Krumpe. Damit ist dieser Antrag abgelehnt und ich schließe die Beratung für heute und den Tagesordnungspunkt.
Wir treten jetzt in eine Mittagspause bis 13.50 Uhr ein. In von jetzt an genau 5 Minuten trifft sich der Freundeskreis Israel im Raum F 004. Ich mache darauf aufmerksam, dass nach der Fragestunde die Nachwahlen zum Verfassungsgericht …
Bei mir steht hier 004, ich kann immer noch lesen – es hat sich geändert. Also Sie wissen offenkundig besser als ich, wo – treffen Sie sich wo auch immer.
Erster Fragesteller am heutigen Tag ist Herr Abgeordneter Krumpe und seine Frage hat die Drucksachennummer 6/3526.
Die Reaktivierung des im Jahr 1907 eröffneten Golfplatzes in Oberhof wird in der aktuellen politischen Debatte unter Beachtung wasserschutz- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen öffentlich diskutiert. Das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet, aber auch schützenswerte Orchideen auf der alten Golfplatzwiese verhinderten bislang die Reaktivierung des Platzes zur Ausübung des Golfsports. Laut MDR Thüringen sollen mit der Verlegung der Trinkwasserschutzzonengrenze sowie mit der Schaffung von Ausgleichsflächen für geschützte Orchideen die letzten Hürden für die Genehmigung genommen werden. Am Beispiel des zertifizierten Bio-Golfplatzes im österreichischen Ramsau kann jedoch gezeigt werden, dass Naturschutz und Sport in Einklang gebracht werden können. Seit 2016 ist der Bio-Golfplatz im österreichischen Golfverband aufgenommen und verfügt über einen 9-Loch-Turnierplatz inklusive Course Rating.
1. Wurden seitens der Genehmigungsbehörden bei dem Antragsgesuch zur Reaktivierung des Golfplatzes in Oberhof Möglichkeiten einer Genehmigung mit Auflage geprüft, welche die Golfplatznutzung unter einer zertifizierten ökologischen Grünflächenbewirtschaftung erlaubt, und zu welchem Ergebnis sind die Genehmigungsbehörden gelangt, und wenn nein, warum wurde nicht geprüft?
2. Sofern eine mögliche öko-zertifizierte Platznutzung im Genehmigungsprozess bislang nicht einbezogen wurde, welche Auffassung vertritt die Landesregierung bezüglich einer zertifizierten ökologischen Golfplatzbewirtschaftung – insbesondere auch unter naturschutzfachlichen und touristischen Aspekten – als Gegenentwurf zur Trinkwasserschutzzonengrenzverlegung einschließlich Ausgleichsflächenschaffung?
3. Sofern die zuständigen Genehmigungsbehörden eine zertifizierte ökologische Golfplatzbewirtschaftung in Oberhof aus naturschutz- und wasserrechtlicher Sicht favorisieren, stünden dem zukünftigen Betreiber öffentliche Fördermittel für eine Machbarkeitsstudie zur Verfügung und wenn ja, bis zu welcher Höhe bzw. welche Unterstützung kann das Land hierfür anbieten?
4. Stehen grundsätzlich öffentliche Fördermittel für die Errichtung touristischer Attraktionen mit überregionaler Leuchtkraft zur Verfügung und wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage können sich Investoren berufen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – ich lese sie nicht noch mal vor, es haben ja alle gehört –: Das Vorhaben ist ohne vorherige Bauleitplanung nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fand am Donnerstag, dem 16.03.2017, im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit den Beteiligten eine Abstimmung statt. Aufgabe des Antragstellers ist es, mithilfe der von ihm beauftragten Landschaftsplanerin einen tragfähigen Grünordnungsplan zu entwickeln. Dabei sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Flächenverbrauch an den Schutzanforderungen des Borstgrasrasen-BergwiesenKomplexes als gesetzlich geschütztes Biotop, Flächennaturdenkmal und Fläche mit Beachtung des besonderen Naturschutzes ausgerichtet wird und eine ökologisch wirksame Ausgleichslösung festzuschreiben ist. Inwieweit im Rahmen des Grünordnungsplans Aussagen zur ökologischen Bewirtschaftung getroffen werden, ist noch nicht bekannt und ist wahrscheinlich auch noch gar nicht absehbar.
Zu Frage 2: Der in den Vorbemerkungen zur Anfrage genannte Bio-Golfplatz im österreichischen Ramsau wurde nach den Anbaurichtlinien des ökologischen Landbaus zertifiziert. Inwieweit diese Kriterien mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen, die ich bei der Antwort auf Frage 1 skizziert habe, vereinbar sind, muss für den Einzelfall von der zuständigen Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Aus touristischer Sicht wäre die Wiedererrichtung des Golfplatzes Oberhof, egal ob als Bio-Golfplatz oder in einer anderen Form, grundsätzlich zu begrüßen. Ein BioGolfplatz könnte zudem ein Beitrag sein, um einen Konflikt mit bestehenden Trinkwasserschutzzonen zu vermeiden. Im Übrigen könnte mit einer möglichen Wiedererrichtung bzw. Errichtung eines Golfplatzes ein weiterer attraktiver Baustein in der touristischen Angebotspalette in Oberhof und der Region Thüringer Wald geschaffen werden. Ebenso wird eingeschätzt, dass das Vorhandensein eines Golfplatzes den Einstieg von Hotelinvestoren, die in Oberhof bzw. der Region dringend gebraucht werden, mit befördern könnte. Insofern würde das Vorhaben den Zielstellungen des von der Landesregierung 2016 beschlossenen ressortübergreifenden Projekts „Zukunft Thüringer Wald“ entsprechen. Dieses Projekt soll die Region ganzheitlich ent
wickeln und dabei eine enge ressortübergreifende Zusammenarbeit sowie eine enge Kooperation der Akteure aus der Region sichern.
Zu Frage 3: Aus Sicht der Landesregierung existiert kein Förderbereich, in dem eine Machbarkeitsstudie, wie von Ihnen gefragt, gefördert werden könnte. Ob sich bei einer genaueren Spezifizierung des Vorhabens gegebenenfalls in Teilbereichen Fördermöglichkeiten eröffnen, kann allenfalls im Rahmen eines konkreten Projekts näher geprüft werden.
Zu Frage 4: Ja, es stehen grundsätzlich Fördermittel für die Errichtung von touristischen Infrastrukturvorhaben zur Verfügung. Für den Bereich der öffentlichen Infrastrukturförderung sind hierfür folgende Richtlinien maßgeblich: erstens die Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – Teil II, das ist der Teil mit der Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung, sowie zweitens die Richtlinie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Thüringer Tourismus, das sogenannte Landesprogramm Tourismus – neu –, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 48/2015. Für gewerbliche Investoren, die Investitionsvorhaben im Tourismusgewerbe planen, steht die Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – Teil I, das ist der Teil gewerbliche Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 47/2016, zur Verfügung. Vielen Dank.
Ich bedanke mich für die Ausführungen. Ich hätte noch eine Frage. Vor dem Hintergrund des seit dem Jahr 2016 sechsjährigen Förderprogramms des Bundesumweltministeriums zur Stärkung des ökologischen Grünflächenmanagements für Kommunen möchte ich Sie fragen: Inwieweit hat die Landesregierung bereits Überlegungen angestellt, Anstrengungen zum ökologischen Grünflächenmanagement durch Zertifizierungen, Label oder anderweitige Maßnahmen in Thüringen besonders zu fördern oder auszuzeichnen, um das gesellschaftliche Bewusstsein für die biologische Vielfalt auch beim Grünflächenmanagement zu stärken?
Dieser Bereich betrifft jetzt ja diesen Golfplatz nicht und auch nicht unser Haus. Insofern kann ich dazu
keine Aussage machen. Dazu könnte sicherlich Frau Ministerin Keller in einer extra Anfrage Auskünfte geben. Aber ich kann da leider nichts dazu sagen.
Frau Ministerin bedankt sich für den Hinweis und ich bedanke mich bei Ihnen, Herr Möller. Es gibt keine Nachfragen mehr.
Wir kommen zur nächsten Frage. Der Fragesteller ist der Abgeordnete Herrgott von der CDU-Fraktion, die Drucksache 6/3550.
Gemäß § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre.
1. Wie viele Abschiebungen wurden in Thüringen in den Jahren 2015 und 2016 in Anwendung des § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt?
2. Wie viele Strafverfahren konnten wegen einer erfolgten Abschiebung der tatsächlichen oder potenziellen Zeugen nicht durchgeführt werden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Minister Lauinger.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: In den Jahren 2015 und 2016 wurden insgesamt neun Abschiebungen in Anwendung des § 60 a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt.
Zu Frage 2: Der besonderen Sensibilität und guten Zusammenarbeit von Ausländerbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft ist es zu verdanken, dass nach Kenntnis der Landesregierung in keinem einzigen Fall ein Strafverfahren wegen einer erfolgten Abschiebung der tatsächlichen oder potenziellen Zeugen nicht durchgeführt werden konnte.
Zu Frage 3: Die Landesregierung war im Zuge der Beratung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in der Sitzung vom 17.02.2017 mit dieser Thematik befasst. Aktuell wird seitens der Koalitionsfraktionen ein Beschluss für ein Bleiberecht für Opfer rassistischer Gewalt vorbereitet, der durch den Landtag gefasst werden soll. Es gebietet der Respekt vor diesem Hohen Haus, den konkreten Beschluss abzuwarten und sich auf der Grundlage dieses Beschlusses vonseiten der Landesregierung mit der Thematik zu befassen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister Lauinger, wie viele Abschiebungen wurden in Bezug auf die Frage 1 nach Abschluss des Verfahrens da vollzogen oder sind alle diese Abschiebungen weiterhin ausgesetzt?