Protokoll der Sitzung vom 02.06.2017

Einreichen der Petition beim zuständigen Parlament erreichen. Damit besitzt die direkte Anbindung von Petitionen an das Parlament selbstverständlich eine größere Legitimität als private Petitionsplattformen. Nur im parlamentarischen Petitionsverfahren ist gewährleistet, dass ein Anliegen von einem dem Stimmenverhältnis entsprechend besetzten parlamentarischen Gremium, nämlich dem Petitionsausschuss, geprüft wird. Diese Prüfung geht regelmäßig mit einer detaillierten Sachverhaltsrecherche einher, in deren Rahmen der Petitionsausschuss auch die Möglichkeit hat, Verwaltungsakten einzusehen oder Sachverständige anzuhören, um bestimmte staatliche Maßnahmen nachvollziehen zu können.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Betreiber von privaten Plattformen demgegenüber letztlich auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Der Wert privater Petitionsplattformen dürfte daher insbesondere in ihrem Charakter als Sprachrohr sozialer Bewegungen zu sehen sein. Eine Alternative zu den etablierten parlamentarischen Petitionsverfahren stellen private Petitionsportale sicher nicht dar.

Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags hat daher im Rahmen einer Presseinformation auch nochmals deutlich gemacht, dass Petenten mit ihrem Anliegen gezielt jedenfalls auch den Weg in das parlamentarische Petitionsverfahren suchen müssen, um ihre Eingabe auf privaten Petitionsplattformen nicht in den Weiten des Internets untergehen zu lassen.

Natürlich hat ein Petent die Möglichkeit, eine auf einer privaten Plattform von einer großen Zahl von Personen unterstützte Petition anschließend an das Parlament weiterzureichen. Dort muss sie gleichwohl aber das übliche parlamentarische Verfahren als Sammelpetition durchlaufen. Die vorhandenen Mitzeichnungen sind – zumindest nach den Vorgaben unseres Petitionsgesetzes – nicht ohne Weiteres geeignet, eine öffentliche Anhörung im Sinne unseres Petitionsgesetzes zu vermitteln. Wie ich bereits dargestellt habe, sieht das Petitionsgesetz eine öffentliche Anhörung der Petenten nur für den Fall vor, dass eine veröffentlichte Petition das Quorum von 1.500 Mitzeichnungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine Veröffentlichung auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags. Dem Petitionsausschuss ist zwar nicht verwehrt, Petenten unabhängig von dem Erreichen des Quorums von 1.500 Mitzeichnungen anzuhören. Von dieser Möglichkeit hat der Ausschuss in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht; dies allerdings nur dann, wenn eine Petition auf der Petitionsplattform das vorgegebene Quorum nicht ganz erreicht hatte, dafür auf dem Postweg aber weitere Unterschriftenlisten nachgereicht wurden. Führte eine Addition der Mitzeichnungen auf der Plattform sowie der vorliegenden handschriftlichen Unterschriften zum Errei

chen des Quorums, haben sich die Mitglieder des Ausschusses aufgrund des dokumentierten öffentlichen Interesses regelmäßig auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung verständigt. Hierbei handelt es sich jedoch stets um eine Einzelfallentscheidung, ohne dass ein Anspruch auf eine öffentliche Anhörung besteht.

Besonders evident wurde diese Problematik in einem Fall, der den Ausschuss im Berichtszeitraum beschäftigt hat. Gegenstand öffentlicher Diskussionen in Ostthüringen war die Frage, ob die Weidatalsperre in ihrer Funktion weiter erhalten bleiben soll oder nicht. Hintergrund ist die Notwendigkeit von erheblichen Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Staumauer. Ein Kostenvergleich zwischen den Kosten für eine Instandsetzung sowie einen kompletten Rückbau der mittlerweile funktionslos gewordenen Talsperre hat nach Aussagen der Thüringer Landesregierung einen deutlichen Kostenvorteil für die Rückbauvariante ergeben.

Den Petitionsausschuss erreichte nun eine mit einem Antrag auf Veröffentlichung verbundene Petition, die sich für den Erhalt der Talsperre einsetzte. Diese Petition wurde in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase auf der Plattform des Landtags von lediglich 319 Unterstützern mitgezeichnet. Damit war das Quorum für eine öffentliche Anhörung nicht erfüllt.

Mittels einer automatisierten Nachricht von openPetition wurde dem Petitionsausschuss allerdings eine weitere Petition zugeleitet, die auf dem dortigen Petitionsportal veröffentlicht worden war und dort über 2.000 Unterstützer gefunden hatte. Der Ausschuss musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob in der Angelegenheit aufgrund der bei openPetition gesammelten Unterschriften eventuell doch eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden sollte. Immerhin war aufgrund der bei openPetition erreichten Zahl von Unterstützern von einem erheblichen öffentlichen Interesse an dem Thema auszugehen. Dem Petenten selbst war nur schwer zu vermitteln, dass die für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung erforderlichen formalen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Der Petitionsausschuss hatte letztlich daher von einer eigenen öffentlichen Anhörung abgesehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der zuständige, von dem Petitionsausschuss um Mitberatung ersuchte Fachausschuss, der sich parallel mit der Angelegenheit befasst hat, vor Ort selbst eine Anhörung in öffentlicher Sitzung unter Hinzuziehung der Petenten durchgeführt hat.

Die Petenten gingen im Rahmen der öffentlichen Anhörung davon aus, dass die Talsperre in ihrer wichtigen Funktion im Talsperrensystem dringend erhalten bleiben müsse, um Wasserschwankungen und Hochwassergefahren wirksam entgegenzuwirken. Im Rahmen der Anhörung zeigte sich, dass ei

ne mit dem Erhalt der Talsperre verbundene notwendige Sanierung großen Rückhalt in der Bevölkerung findet. Wie er gegenüber dem Petitionsausschuss zum Ausdruck brachte, präferiert der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz ebenfalls den Erhalt der Talsperre. Allerdings, so der Fachausschuss, sei eine schnellstmögliche Sanierung dringend erforderlich. Wie sich im Laufe des Petitionsverfahrens herausstellte, wird dies zwischenzeitlich offensichtlich auch in der Landesregierung so gesehen. Damit zeichnet sich ein Abschluss der Petition im Sinne der Petenten ab. Eine abschließende Befassung der Angelegenheit steht angesichts der notwendigen Klärung letzter Details allerdings noch aus.

Schon dieser Fall zeigt, wie schwierig es ist, den Bürgerinnen und Bürgern eine klare Abgrenzung zwischen einer parlamentarischen Petition und Petitionen, die auf privaten Plattformen veröffentlicht wurden, zu vermitteln. Dabei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass der Begriff der Petition letztlich nicht geschützt ist. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich daher, wie wir anlässlich eines Arbeitsbesuchs in Berlin erfahren haben, für eine deutliche Abgrenzung ausgesprochen und wird versuchen, die Bundestagspetition letztlich als eigene Marke zu installieren.

Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags ist für weitere Gespräche mit Vertretern öffentlicher Plattformen offen. Allerdings hat sich gezeigt, dass eine Kooperation mit privaten Plattformen ohne deutliche vertragliche Absprachen kaum zu realisieren sein wird.

Ich möchte nun noch einige Beispiele aus der Arbeit des Ausschusses ansprechen:

Unmut unter der Bevölkerung entstand durch die Abschaffung der sogenannten Brenntage zum Ende des Jahres 2015. Eine Vielzahl von Bürgern beklagte, dass es ihnen dadurch nicht mehr möglich sei, größere Nutzgärten ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Transport des in größeren Obstgärten anfallenden Verschnitts zu einer Sammelstelle sei darüber hinaus nicht zumutbar.

Die Landesregierung hält das Verbrennen von Abfällen, auch von Gartenabfällen, grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen für zulässig, da unter anderem aus Baum- und Strauchschnitt über eine Kompostierung oder Vergärung Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen werden können. Nachdrücklich wird insoweit darauf hingewiesen, dass es bei einer Verbrennung im Garten zu einer deutlichen Rauchbelästigung und vermehrten Feinstaubbelastung kommen kann. Auch wenn von dem Verbrennungsverbot bestimmte Sachverhalte nicht erfasst sind und im Übrigen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch zukünftig die Möglichkeit besteht, auf Antrag Ausnahmen zur Verbrennung von Gartenabfällen

zu genehmigen, hat der Petitionsausschuss die Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis gegeben, um diese für die geschilderte Problematik zu sensibilisieren. Des Weiteren wurde die Petition an den Petitionsausschuss des Bundestags weitergeleitet, damit von dort aus der in dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt, vorgegebene rechtliche Rahmen gegebenenfalls einer kritischen Prüfung unterzogen werden kann.

In vollem Umfang erfolgreich war die Eingabe einer Petentin, mit der diese die Rückerstattung verauslagter Reisebeihilfen für Schüler in Höhe von 120 Euro geltend machte. Die Petentin hatte als Lehrerin Reisebeihilfen in Höhe von 6 Euro pro Schüler für den Aufenthalt in einem Schullandheim beantragt. Die Schülerfahrt wurde seitens des Schulträgers, der Stadt Erfurt, genehmigt. Der Teilnehmerbetrag der Eltern wurde daraufhin um diese Summe gekürzt, sodass die Petentin praktisch gezwungen war, den Betrag von 120 Euro zunächst privat auszulegen, um den Rechnungsbetrag an das Schullandheim erstatten zu können. Dabei vertraute sie darauf, dass das Staatliche Schulamt ihr den Betrag später erstatten würde. Das beteiligte Staatliche Schulamt teilte dazu mit, dass im betreffenden Haushaltsjahr keine Reisebeihilfen für mehrtägige Schülerfahrten mit einem Aufenthalt im Schullandheim mehr zur Verfügung stünden. Die Petentin war demgegenüber der Auffassung, dass die Einstellung der Zahlung von Reisebeihilfen seitens des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport rechtzeitig hätte kommuniziert werden müssen, zumal der Schulträger in den vorangegangenen Jahren entsprechende Zuschüsse vom Staatlichen Schulamt erhalten habe. Der Petitionsausschuss teilte die Auffassung der Petentin und machte gegenüber der Landesregierung deutlich, dass es weder angemessen noch zumutbar sei, die Reisebeihilfen in Höhe von 120 Euro letztendlich von der Petentin selbst tragen zu lassen. Im Ergebnis folgte das Ministerium schließlich der Empfehlung des Ausschusses und wies das Staatliche Schulamt an, der Petentin den Betrag von 120 Euro zu erstatten.

Erfolgreich abgeschlossen werden konnte auch die Petition eines Petenten, der für seine aus Weißrussland stammende Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis begehrte. Seine Ehefrau war mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik eingereist und erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem ihr die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden war, wurde der Aufenthaltstitel bis zum Ablauf des Arbeitsvertrags verlängert. Nach Abschluss der Weiterbildung erhielt die Ehefrau ihre Approbation als Ärztin und nahm eine Tätigkeit in einem Krankenhaus auf. Eine Niederlassungserlaubnis aufgrund des mindestens dreijährigen Be

sitzes einer Aufenthaltserlaubnis kam vorliegend nicht in Betracht, da die dreijährige Frist mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Gang gesetzt wird. Die Ehe des Petenten mit seiner Frau bestand allerdings nicht einmal ein Jahr. Der Petitionsausschuss wies aber darauf hin, dass die Ehefrau des Petenten gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ärztin haben könnte, da sie im Besitz einer sogenannten blauen Karte war. Mit einer solchen Karte können Drittstaatenangehörige, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erhalten. Nachdem der Petent die erforderlichen Nachweise für eine entsprechende Beschäftigungsdauer erbracht hatte, konnte der Petitionsausschuss erreichen, dass seiner Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.

(Beifall CDU)

In einem anderen Fall hatte eine Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache die auf zwei Jahre befristete Anstellung der DaZ-Lehrkräfte in Thüringen beanstandet. Ihrer Auffassung nach könne eine unbefristete Einstellung dieser Lehrkräfte umgesetzt werden, indem die DaZ-Lehrer in Teilzeit arbeiten und ein zweites Fach berufsbegleitend studieren. Der Petitionsausschuss hatte die Petition antragsgemäß auf der Plattform veröffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von mehr als 1.500 Mitzeichnern unterstützt, sodass für eine öffentliche Anhörung im Ausschuss das notwendige Quorum erreicht worden war. Zwischenzeitlich konnte eine Lösung im Sinne der DaZ-Lehrer gefunden werden. Das Bildungsministerium hat 157 DaZ-Lehrkräften das Angebot zur unbefristeten Übernahme in den Landesdienst unterbreitet. Wir haben das ja während dieses Plenums schon thematisiert. Das Angebot ist insoweit an Nebenabreden gebunden, dass sich die betreffenden Personen zu einer Nachqualifizierung im Bereich Pädagogik verpflichten. Im Weiteren haben die DaZ-Lehrer noch ein Bewerbungsverfahren zu durchlaufen, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass in Einzelfällen gegen eine Einstellung entsprechende Gründe vorliegen. Die überwiegende Zahl der DaZ-Lehrer hat das Angebot angenommen, darunter auch die Petentin. Nach den weiteren Informationen des Bildungsministeriums konnte lediglich fünf Lehrkräften kein entsprechendes Angebot unterbreitet werden, da sie über keinerlei Hochschulausbildung verfügen. Aufgrund der vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss beschlossen, von einer öffentlichen Anhörung abzusehen und stattdessen zu Beginn der 35. Sitzung am 8. Juni eine Anhörung gemäß § 16 Thüringer Petitionsgesetz in nicht öffentlicher Sit

zung durchzuführen, um mit der Petentin persönlich den aktuellen Sachstand zu erörtern.

Mitunter bekommt es der Petitionsausschuss aber durchaus mit skurrilen Beschwerden zu tun, so etwa in dem Fall eines Petenten, der die Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen beanstandete, nachdem er gegen einen Unfallgegner wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Strafanzeige gestellt hatte. Dem Petenten war bei einem Verkehrsunfall in Erfurt ein Schaden an seinem eigenen Pkw entstanden. Das nach Angaben des Petenten unfallverursachende Fahrzeug mit einem Erfurter Kennzeichen hatte sich nach dem Vorfall vom Unfallort entfernt, ohne dass der Fahrer Angaben zur Person gemacht hätte. Wie der Petitionsausschuss im Rahmen seiner Ermittlungen feststellte, handelte es sich bei dem fraglichen Pkw möglicherweise um ein mit einem Tarnkennzeichen versehenes Zivilfahrzeug der bayerischen Polizei. Die zuständige Kriminalpolizeiinspektion bestätigte, dass das Kennzeichen zwar einem Fahrzeug ihrer Dienststelle zugeteilt sei, jedoch weder das Fahrzeug noch das Kennzeichen zur Unfallzeit in Erfurt eingesetzt worden sei. Der Einsatz solcher Tarnkennzeichen ist im Rahmen polizeilicher Ermittlungen nicht unüblich. Dabei handelte es sich um ein für zwei Fahrzeuge erteiltes Wechselkennzeichen. Auch anhand der zur Einsichtnahme angeforderten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte konnte der Petitionsausschuss letztendlich aber nicht eindeutig klären, ob es sich bei dem Unfallgegner des Petenten um ein Fahrzeug handelte, an dem das fragliche, der bayerischen Polizei zugeordnete Nummernschild mit Erfurter Kennzeichen verwendet wurde.

Mit einer weiteren interessanten Petition forderte eine Petentin, dass die Eigentümer der Grundstücke, die durch die Talsperre Ettenhausen noch zu DDRZeiten überbaut bzw. überstaut wurden, für die Beeinträchtigung ihres Eigentums entschädigt werden. Die Petentin war der Auffassung, dass die Verantwortung für die Anlagen vom Freistaat übernommen werden müsse. Hintergrund für die Petition war, dass der Sohn der Petentin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist, das sich im Stauraum der Talsperre Ettenhausen befindet. Ein Teil der Grundstücksfläche wird überstaut, weitere Grundstücksteile am Rand der Wasserfläche sind hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Die Talsperre wurde in den Jahren 1985 bis 1990 im Auftrag des Rates des Kreises Eisenach zur Bereitstellung von Beregnungswasser gebaut, ohne die Eigentumsverhältnisse an den in Anspruch genommenen Grundstücken zu klären. Eine vermögensrechtliche Zuordnung erfolgte nach 1990 nicht. Das Eigentum an den Stauanlagen richtet sich vielmehr nach dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen diese sich befinden und dessen Be

standteile sie sind. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Sohn der Petentin wider Willen Eigentümer des auf seinem Grundstück gelegenen Teils des Gewässers geworden ist, ohne dass insoweit eine staatliche Zuständigkeit besteht.

Die um eine Stellungnahme gebetene Landesregierung hat durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass der Freistaat nicht Eigentümer der Talsperre Ettenhausen sei und insoweit für ihn keine rechtliche Verpflichtung bestehe, die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Eigentums zu leisten. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie habe allerdings Maßnahmen zur Sicherung der Anlagen ergriffen, wie etwa das Errichten von Absperrungen und das Aufstellen von Warnschildern zur Abwehr von Gefahren, die von dem Gewässer ausgehen. Diese Unterhaltungsmaßnahmen seien den Grundstückseigentümern, die eigentlich zur Gewässerunterhaltung verpflichtet seien, nicht in Rechnung gestellt worden.

Des Weiteren sei beabsichtigt, den Speicher Ettenhausen im Rahmen der geplanten Novellierung des Thüringer Wassergesetzes in das Verzeichnis der Talsperren des Landes in der Anlage zu § 67 Abs. 5 Thüringer Wassergesetz aufzunehmen. Dabei handelt es sich um Talsperren, für die kein rechtlich verantwortlicher Betreiber vorhanden ist. Dadurch würde sich eine gesetzliche Zuständigkeit des Landes für die Unterhaltung einschließlich des Betriebs und der Instandsetzung oder Beseitigung der Anlage ergeben. Dies bedeutet weiterhin, dass das Land für derzeit ohne rechtliche Verpflichtung übernommene Unterhaltung von Gesetzes wegen verantwortlich wäre.

Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage war allerdings zu konstatieren, dass der Freistaat eben nicht Eigentümer der Talsperre ist und die betroffenen Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Privatgrundstücke haben. Auch wenn das Ergebnis für den Petitionsausschuss äußerst unbefriedigend war, haben die Betroffenen für die seinerzeit vor der Wende von staatlicher Seite erfolgte Beeinträchtigung ihres Eigentums heute keine Möglichkeit, Entschädigung zu verlangen. Der Petitionsausschuss hat die Petition abschließend dem Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz als zuständigem Fachausschuss als Material überwiesen, damit die Angelegenheit im parlamentarischen Verfahren Berücksichtigung finden kann.

Aufgrund der von Versammlungen mitunter ausgehenden gesteigerten Gefahren forderte ein Petent gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Versammlungsrechts. Im Einzelnen hatte der Petent vorgeschlagen, Versammlungen vor extremistischem Hintergrund, insbesondere an Tagen, denen ein an National- oder Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt,

zu untersagen. Der Petitionsausschuss hat daran erinnert, dass das Versammlungsrecht bis zur Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 nach der damals geltenden Fassung von Artikel 74 Grundgesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes war.

Die Föderalismusreform brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich. Dazu gehört auch die Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenz der Länder. Nach § 125a des Grundgesetzes gilt seither das vom Bund erlassene Versammlungsrecht fort, bis die Länder eine eigene gesetzliche Regelung erlassen haben. Der Freistaat Thüringen hat bislang von dieser eröffneten Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht.

Auch im Bereich der Länder, die bislang eigene Versammlungsgesetze erlassen haben, sind keine Regelungen vorgesehen, die Versammlungen an bestimmten Tagen gesetzlich generell ausschließen. Die betreffenden Landesversammlungsgesetze beinhalten teils unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Versammlungen mit rechtsextremistischem Bezug zu beschränken bzw. zu verbieten. Teilweise wird nur auf den Schutz von Gedenkstätten zur Erinnerung an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft abgestellt. In Thüringen wurde hierzu bereits im Jahre 2005 das Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora erlassen.

Um auf das Anliegen des Petenten aufmerksam zu machen, hat der Petitionsausschuss im Ergebnis des Petitionsverfahrens beschlossen, die Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Diese haben die Möglichkeit, das Anliegen gegebenenfalls aufzugreifen und entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen. Wie nach Abschluss des Petitionsverfahrens bekannt wurde, wurde die Thematik zwischenzeitlich seitens der Landesregierung aufgegriffen. Wie aus einer entsprechenden Pressemitteilung hervorging, prüft das insoweit zuständige Innenministerium, ob Regelungen im Sinne der Petition unter Berücksichtigung des vorrangigen Versammlungsrechts umsetzbar sind.

Wie ich am Anfang angesprochen habe, betrafen die meisten Petitionen im Jahr 2016 den Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs. Aufgenommen werden die Petitionen in der Regel von der Strafvollzugskommission, deren Mitglieder im Rahmen ihrer Besuche in den Justizvollzugsanstalten und Maßregeleinrichtungen Gespräche mit Gefangenen und Patienten führen. Dabei geäußerte Beschwerden werden an den Petitionsausschuss weitergeleitet und dort als Petitionen bearbeitet.

Aber nicht nur Gefangene können sich an die Strafvollzugskommission wenden. Natürlich haben auch die im Strafvollzug tätigen Bediensteten die Mög

lichkeit, mit den Abgeordneten zu sprechen. Im vergangenen Jahr musste die Strafvollzugskommission feststellen, dass insbesondere die beabsichtigte Schließung der JVA Hohenleuben zu großer Unsicherheit unter den Bediensteten hinsichtlich der dienstrechtlichen Auswirkungen geführt hat. Nach der Schließung soll der Anstaltsbetrieb in eine gemeinsame Haftanstalt der Länder Thüringen und Sachsen überführt werden.

Das Problem des Neubaus in Zwickau hat die Strafvollzugskommission übrigens auch in diesem Jahr bereits nachhaltig beschäftigt. Anlässlich ihres Besuchs in der JVA Gera im Februar erfuhren die Mitglieder der Kommission nämlich, dass die dortigen Bediensteten offensichtlich von dem Vorhaben der Landesregierung, die ebenfalls beabsichtigte Schließung der Anstalt vorzuziehen und den Betrieb in Gera bereits im Herbst dieses Jahres einzustellen, überrascht, um nicht zu sagen überrumpelt wurden. Im Zuge der Schließung der JVA Gera sollen übergangsweise wieder deutlich mehr Gefangene in der JVA Hohenleuben aufgenommen werden, was mit entsprechenden Kosten für die Renovierung zumindest eines Hafthauses verbunden ist. Es ist zu erwarten, dass mehrere Vollzugsbedienstete aus der JVA Gera zunächst in Hohenleuben eingesetzt werden müssen, bevor sie später den Arbeitsplatz voraussichtlich erneut wechseln und ihren Dienst in Zwickau verrichten müssen. Für viele Bedienstete waren die Gründe der Schließung der JVA Gera ohnehin nur schwerlich nachvollziehbar. Der Petitionsausschuss wird sich ebenso wie die Strafvollzugskommission mit der Angelegenheit weiter beschäftigen. Sehr fragwürdig aber bleibt der Umgang mit den Bediensteten, von denen verlangt wird, ihren Arbeitsplatz in wenigen Jahren zweimal zu wechseln und damit gegebenenfalls auch ihren privaten Lebensmittelpunkt verlagern zu müssen.

Abschließend sei dazu bemerkt, dass die JVA Hohenleuben gegenwärtig die schwierigsten Haftbedingungen im Freistaat Thüringen aufweist, da man dort mit einer Belegung von bis zu sechs Gefangenen pro Haftraum von der gesetzlich grundsätzlich vorgegebenen Einzelunterbringung weit entfernt ist. In der JVA Gera dagegen wurde in der Vergangenheit eine ganze Station umgebaut, damit dort eine größere Zahl von Einzelhafträumen bereitgestellt werden kann. Eine abschließende Stellungnahme der Landesregierung dazu steht noch aus.

Damit möchte ich meine Ausführungen zur Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 2016 beenden. Mein Dank gilt an dieser Stelle den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung für ihre kompetente und engagierte Arbeit. Mein Dank gilt darüber hinaus dem Thüringer Bürgerbeauftragten und den Mitarbeitern der Thüringer Staatskanzlei sowie den Ministerien für die im Berichtszeitraum stets gute Zusammenarbeit.

Ein Fazit zum Schluss: Demokratie verliert ihre Legitimation, wenn zu viele Menschen den Eindruck haben, ihre Stimmen und Interessen zählten nicht mehr oder interessierten uns, die gewählten Repräsentanten, nicht. Artikel 14, das in unserer Verfassung verankerte Petitionsrecht, ist ein Mittel gegen die Stimmung der Politikverdrossenheit und es ist unsere gemeinsame wichtige Aufgabe, dies durch eine gewissenhafte Erledigung unserer Arbeit klarzumachen.

Dieser verantwortungsvollen Aufgabe werden sich die Mitglieder des Ausschusses auch künftig stellen. Eminent wichtig war es in diesem Zusammenhang, dass im vergangenen Jahr die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags dahin gehend ergänzt wurde, dass der Petitionsausschuss bereits mit der Konstituierung des Landtags – wenn möglicherweise auch nur vorläufig – seine Arbeit aufnimmt. Der Ausschuss wird damit in die Lage versetzt, auch bei einem Wechsel der Wahlperiode kontinuierlich im Interesse der Petenten weiterzuarbeiten. Damit wird künftig vermieden, dass der Petitionsausschuss nach Landtagswahlen praktisch über Monate hinweg nicht arbeitsfähig ist. Wir haben das erlebt und wir sind jetzt noch dabei, die Bugwelle aufzuarbeiten. Ich denke mal, mit dieser neuen rechtlichen Grundlage wird das für die Zukunft vermieden werden.

Ein letzter persönlicher Satz zum Schluss: Ich möchte mich wirklich noch mal für die gute Zusammenarbeit im Petitionsausschuss bedanken. In der Tat herrscht über politische Ansichten und Fraktionsgrenzen hinweg in diesem Ausschuss nach wie vor der Geist, dass wir hier im Interesse der Petenten arbeiten und uns bemühen. Ich bin zuversichtlich, dass uns das auch in Zukunft gelingen wird. In diesem Sinne bedanke ich mich bei allen Kolleginnen und Kollegen, die diesen Bericht heute Morgen zur Kenntnis genommen haben. Danke.

(Beifall CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Heym, an Sie und alle Mitglieder des Petitionsausschusses. Ich eröffne damit die Aussprache. Als Erste hat Abgeordnete Müller für die Fraktion Die Linke das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Mitglieder des Thüringer Landtags! Vielen Dank, Herr Abgeordneter Heym, für die Vorstellung des Arbeitsberichts des Petitionsausschusses für das Jahr 2016 und Teilen aus dem Jahr 2017. Sie haben eigentlich schon viele Beispiele aus dem Jahr 2017 vorgetragen. Ich möchte Sie auch gar nicht lange mit Zahlen und Statistiken langweilen. Ich denke,

(Abg. Heym)

der Abgeordnete Heym hat die wichtigsten Fakten vorgetragen. Außerdem – jetzt habe ich den Petitionsbericht leider auf dem Platz vergessen – können Sie hier alles nachlesen, was detailliert abgedruckt wurde.

Nur so viel will gesagt sein: Die Thüringer Bürgerinnen und Bürger nutzen ihr in der Thüringer Verfassung verankertes Recht auf Beschwerde und Mitbestimmung. Das ist auch gut so. Danke an die Bürgerinnen und Bürger, die uns immer wieder mit ihren Anliegen kontaktieren. Dank ihrer Eingaben sehen wir, wo in Thüringen bei welchen Themen eventuell noch durch die Abgeordneten des Landtags nachgearbeitet werden muss – aber nicht nur hier. Wir sehen, wo die Verwaltungen in den Städten, Gemeinden oder Landkreisen bürgernah, bürgerfreundlich arbeiten. Und wir sehen: Wo drückt der Schuh? Welche Problemschwerpunkte laufen in den Regionen auf? So bekamen wir im Petitionsausschuss auch einen guten Überblick über die Sorgen der Eltern, aber auch die der Hortnerinnen, als der Übergang in den Landesdienst durchgeführt werden sollte.

Wer gestern aufmerksam die großartige Regierungserklärung zum Thema „Schul- und Bildungspolitik“ verfolgt hatte, dem wurde deutlich, dass die Regierungsparteien die Anliegen der Petenten ernst nehmen. Allein die Petition „DaZ-Lehrer und -Lehrerinnen“ – Deutsch als Zweitsprache – wurde über sechsmal im Ausschuss beraten und es wurde nach Lösungen gesucht, immer in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium. Ergebnis: 95 Prozent der DaZ-Lehrerinnen haben ein Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.