Herr Staatssekretär, ist der Landesregierung bekannt, dass Landkreise keine Leistungsfähigkeit aufweisen, da sie keine eigenen Steuereinnahmen haben? Und ist der Landesregierung bekannt, dass gerade im Landkreis Hildburghausen über mehrere Monate die Bereiche Amtstierarzt/Amtsarzt nicht besetzt waren und dass der Landkreis Hildburghausen aufgrund von eingesparten Personalkosten die Kreisumlage jetzt gesenkt hat, bis dato eine der höchsten hatte und nach wie vor entsprechend Aufgaben nicht erfüllen kann, man also von einer Leistungsfähigkeit nicht reden kann?
Die konkrete Haushaltssituation eines Kreises ist zumindest dem Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde bekannt. Wie das jetzt mit der Besetzung einzelner Planstellen aussieht, kann ich hier vom Pult aus nicht beantworten. Was ich aber unter Bezugnahme auf die Ausgangslage sagen kann, ist, dass sich die Situation für den Unstrut-HainichKreis so darstellt, dass die beiden Altkreise Mühlhausen und Bad Langensalza, die seinerzeit zusammengefasst wurden, schon einen Schuldenstand von 69,1 Millionen Euro mitgebracht haben. Das bedingt natürlich – das hatte ich bereits erwähnt – eine ganz andere Ausgangssituation auch im Vergleich zum Landkreis Hildburghausen. Die konkrete wirtschaftliche Situation des Landkreises
ist uns selbstverständlich bekannt. So wie Sie das jetzt im Detail vorgetragen haben, kann ich das weder bestätigen noch dementieren, weil mir die entsprechenden Zuarbeiten hier am Pult nicht vorliegen.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage, die stellt Herr Abgeordneter Geibert von der CDU-Fraktion in der Drucksache 6/4081.
Kosten für die Broschüre „Halbzeitbilanz – Thüringen nach 2 ½ Jahren Rot-Rot-Grün“ der Landesregierung
Die Thüringer Staatskanzlei hat unter dem Titel „Halbzeitbilanz – Thüringen nach 2 ½ Jahren RotRot-Grün“ eine Publikation erstellt, welche unter anderem an die Behörden des Landes verteilt wurde und auch als Druckversion von jedermann bezogen werden kann.
2. Welche Kosten hat die Erstellung der Publikation verursacht (bitte differenziert nach Vorbereitungs- kosten, Herstellungskosten, Druckkosten, Ver- triebskosten und Gesamtkosten aufschlüsseln)?
Zu Frage 1: Es wurden 2.000 Exemplare gedruckt. Zudem wurde der Inhalt der Broschüre in vollem Umfang auf der Webseite www.halbzeitbilanz-thueringen.de veröffentlicht. Ebenso kann die Broschüre im Publikationsverzeichnis auf thueringen.de heruntergeladen werden.
Zu Frage 2: Für Design und Layout der Broschüre sind 17.017 Euro, 3.045,90 Euro für Redaktion und 3.316 Euro für Druckkosten angefallen. Das macht zusammen 23.378,90 Euro.
Zu Frage 3: Die mit der Produktion der Broschüre verbundenen Kosten werden im Einzelplan 02 im Titel 531 73 verbucht.
Zu Frage 4: Jedes Ministerium hat 200, die TSK, also die Staatskanzlei, hat 400 Exemplare der Halbzeitbilanz erhalten.
Vielen Dank. Herr Minister, wer ist innerhalb der Landesregierung für die Publikation verantwortlich? Oder trägt jeder Ressortminister bzw. Ministerpräsident dann für den redaktionellen Teil, der ihn betrifft, die Verantwortung selbst?
Die federführende Koordination für diese Halbzeitbilanzbroschüre liegt in der Abteilung Presse und Öffentlichkeitsarbeit, also dem Landespresse- und Informationsamt der Landesregierung. Das ist die Abteilung in der Staatskanzlei. Die Abstimmung erfolgte mit jedem Ressort für den das Ressort betreffenden Teil.
Nein, die Frage wurde nur nicht beantwortet. Ich hatte nicht gefragt, welcher Mitarbeiter oder welche Organisationseinheit die Verantwortung trägt, sondern welcher Minister die Verantwortung trägt. Wir haben ja das hierarchische Prinzip nach der Geschäftsordnung der Landesregierung. Da liegt es immer in der letzten Verantwortung eines Ministers.
Genau diese Frage habe ich Ihnen beantwortet, weil ich Ihnen gesagt habe, die Federführung für diese Halbzeitbilanz lag bei der Staatskanzlei und der betreffende Teil jedes Ressorts wurde von den zuständigen Ressortmitgliedern schlussgezeichnet.
Es ist immer noch die gleiche Frage. Die Staatskanzlei kennt sowohl den Ministerpräsidenten als auch den Minister in der Staatskanzlei. Wer von beiden hat das denn in der Staatskanzlei zu verantworten?
Ich sehe jetzt keinen weiteren Nachfragebedarf. Herzlichen Dank, Herr Prof. Dr. Hoff. Wir kommen zur nächsten Anfrage, die trägt die Drucksachennummer 6/4083 und Fragesteller ist Herr Abgeordneter Worm, CDU-Fraktion.
Die Möglichkeit, auch an bestimmten Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Jahres die Geschäfte zu öffnen, hat gerade für viele mittelständische Handwerksbetriebe eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. In Orten, in denen das Kunsthandwerk einen großen wirtschaftlichen Stellenwert besitzt, ist der Wunsch nach einer unbürokratischen Regelung für die Erweiterung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen besonders groß.
1. Welche Kriterien müssen für ein öffentliches Interesse nach § 11 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes erfüllt sein, damit einer der vier gesetzlich möglichen verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf den dritten Advent gelegt werden darf?
2. Inwiefern besteht die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, das Spektrum von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Hinblick einer praxistauglichen Handhabung zu erweitern?
3. Wie bewertet die Landesregierung eine Erweiterung der Möglichkeiten für verkaufsoffene Sonnund Feiertage als eine Form der Unterstützung der lokalen Wirtschaft?
4. Wird die Landesregierung eine Erweiterung der Möglichkeiten für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zur Stärkung der lokalen Wirtschaft unterstüt
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Ausnahme nach § 11 von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz kann im Einzelfall durch den zuständigen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis und bei überregionalen Ausnahmen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt nur dann bewilligt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig werden. Öffentliche Interessen sind Interessen der Allgemeinheit. Sie beziehen sich auf Belange des Gemeinwohls. Ein öffentliches Interesse im Sinne von § 11 Thüringer Ladenöffnungsgesetz, um von der allgemeinen Arbeitsruhe am Sonntag und/oder Feiertag abzuweichen, ist nur dann gegeben, wenn es ein herausragendes Gewicht erlangt hat. Das kann der Fall sein, wenn ein Bedarfs-, Versorgungs- oder Verwertungsinteresse von besonderer Bedeutung besteht. Dabei muss eine zeitlich vorübergehende, konkrete Situation vorliegen, die eine Ausnahmeregelung im Einzelfall erfordert. Wirtschaftliche Umsatzinteressen der Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer rechtfertigen keine Ausnahme von dem verfassungsunmittelbaren Schutz der Sonn- und Feiertage, wie Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt haben. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz die Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Dezember mit Ausnahme von wahlweise dem ersten oder zweiten Adventssonntag, auch unter Berücksichtigung von kirchlichen sowie Arbeitnehmerinneninteressen, nicht zugelassen. Daher können überwiegend wirtschaftliche Erwägungen für die Ermöglichung eines verkaufsoffenen dritten Adventssonntags, den der Landesgesetzgeber ganz zielgerichtet ausgeschlossen hat, ein öffentliches Interesse nicht begründen.
Zu Frage 2: Mit Blick auf Ihre Vorbemerkungen zur Mündlichen Anfrage, in denen mittelständische Handwerksbetriebe und insbesondere das Kunsthandwerk angesprochen werden, wird auf die Ausnahmeregelung nach § 8 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes verwiesen. Danach dürfen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in
einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Verkaufsstellen für den Verkauf, unter anderem von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Zu ortstypischen Waren können unter anderem Gegenstände zählen, die in dem betreffenden Ort oder Gebiet als besondere Spezialität hergestellt und von Besuchern als charakteristisch für den Ort bzw. das Gebiet empfunden werden. So dürfen beispielsweise in langjähriger Tradition Kunsthandwerker, unter anderem der Stadt Lauscha, ihre Verkaufsstellen auch an Sonnund Feiertagen offenhalten, um ihre Kunstglasobjekte als sogenannte ortstypische Waren im Sinne des § 8 Thüringer Ladenöffnungsgesetz Besuchern und Touristen zum Verkauf anzubieten und um Einblick in ihr Handwerk zu geben. Von dieser Ausnahmeregelung sind nur stille Tage im Sinne des § 6 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes ausgenommen. Somit gilt die Ausnahmeregelung unter den genannten Voraussetzungen auch für die Ladenöffnungen an den Sonn- und Feiertagen im Dezember. Auch wenn die Ausnahmeregelung wirtschaftliche Bedeutung für Handwerksbetriebe haben mag, dient sie in erster Linie Versorgungsinteressen im Rahmen des Fremdenverkehrs.
Die Fragen 3 und 4 würde ich gern aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten: Es wird keine Möglichkeit gesehen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen das Spektrum von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen zu erweitern. Nach § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz können aus besonderem Anlass durch die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr durch Rechtsverordnung zugelassen werden. In diesem gesetzlichen Rahmen sind wirtschaftliche Belange – hier werden immer wieder Benachteiligungen gegenüber dem Internethandel ins Feld geführt – nach der Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht sowie dem Thüringer Verwaltungsgericht allerdings nicht maßgeblich.
Die Landesregierung hat hierzu aktuell in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2113 des Abgeordneten Bühl „Sonderöffnungszeiten von Läden an Sonntagen“ ausführlich Stellung genommen. Darauf würde ich noch mal explizit verweisen wollen. Mit dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde noch einmal klargestellt, dass das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft als Sachgründe für eine Ausnahme nicht ausreichen. Regelungen, die diesen verfassungsrechtlich abzuleitenden Grundsatz nicht beachten, sind rechtswidrig.
Darüber hinaus wird die bestehende Möglichkeit von bis zu vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass nach § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz als vollständig ausreichend eingeschätzt. Die Landesregierung bewertet die Erweiterung der Möglichkeiten für verkaufsoffene Sonntage nicht als geeignetes Mittel, um die lokale Wirtschaft zu unterstützen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragebedarf sehe ich nicht. Dann rufe ich als Nächstes die Anfrage des Herrn Abgeordneten Thamm, CDU-Fraktion, in Drucksache 6/4084 auf.