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Zum Einzelnen: Der Umfang der Datenerhebung ist nach der Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten in Abstimmung mit den Melde- und Datenschutzrechten der Innenressorts noch einmal im Hinblick auf die absolut notwendigen Daten überarbeitet worden. Wir machen uns die bundeseinheitliche Meldedatenverordnung zunutze. Es wurden aus dieser sogenannten DSMeld die notwendigen Datensätze ausgewählt. Wir glauben, dass wir auf einem ganz guten Weg sind, der auf der einen Seite das Interesse an einer vollständigen Erhebung, auf der anderen Seite den erforderlichen Datenschutz zu berücksichtigen vollständig austariert. Es gibt ein Moratorium für den Ankauf von Adressaten für die Zeit des einmaligen stichtagbezogenen Meldedatenabgleichs. Das ist in den Vertrag aufgenommen worden.

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich finde, das geht zu weit. Ihr Transparenzgedanke ist zwar löblich, verkennt an dieser Stelle aber die Notwendigkeit von demokratischer Legitimation der überwachenden Stellen. Bei Kontrolle der Videoüberwachung geht es nicht alleine darum, diese nur infrage zu stellen. Ein verantwortlicher Datenschutz setzt sich auch mit den Motiven der datenverarbeitenden Stelle auseinander und berät, wie die Videoüberwachung gesetzeskonform ausgestaltet werden kann. Dies alles kann nur von einer demokratisch legitimierten Institution wie dem Landesdatenschutzbeauftragten gewährleistet werden und nicht von einer interessierten und aktiven Zivilgesellschaft, wie Sie es nennen.

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Meine Damen und Herren, die Niedersachsen hatten in der Tat ein Problem mit dem Datenschutz. Das darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Problem bei Facebook ist die unbefristete Speicherung und vor allem der Server in den USA, der keinen Zugriff von Deutschland aus möglich macht und sich damit unserem Datenschutzrecht entzieht.

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Darauf kommt es an. Es wäre kurios, wenn wir selbst mithil fe der öffentlichen Stellen solche Netzwerke, bei denen wir gleichzeitig zu Recht den mangelnden Datenschutz beklagen, attraktiver machen würden.

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Ich finde, Eile ist nicht geboten; Sorgfalt geht in diesem The menbereich vor – gerade unter dem Stichwort Datenschutz. Denn es ist tatsächlich so: Die Facebook-Server stehen in den USA, und unsere rechtlichen Rahmenbedingungen, insbeson dere bezüglich des Datenschutzes, haben dort keine Gültig keit. Das möchte ich in der Tat nicht einfach übersehen oder übergehen.

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Obwohl diese Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt, lässt sie bestimmte Fenster offen und gibt auch Aufträge an den Gesetzgeber vor Ort, wie er diese Grundverordnung umsetzen soll.

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Diese Regelung auf europäischer Ebene bringt für den Datenschutz aller EU-Bürger eine Verbesserung. Deswegen ist es auch gemacht worden. Sie bringt aber auch für den Datenfluss und die Weitergabe von Daten eine Verbesserung. Es ist ein wichtiges Instrument jetzt auch in der digitalen Welt. Es gehört dazu, dass wir das so regeln.

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Alle, die in der Europäischen Union mit Daten unterwegs sind, unterliegen dieser Datenschutz-Grundverordnung und müssen sich an die Regeln halten. Was wir hier im Land gemacht haben – Sie hören schon heraus, die CDUFraktion wird dem auch zustimmen –, ist, wir haben unser Landesdatenschutzgesetz ganz neu aufgestellt. Die Landesregierung hat mit ihrem Entwurf versucht, die Standards zu halten, die wir hatten, aber gleichzeitig auch den entsprechenden Regeln gerecht zu werden.

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Der neue Rechtsrahmen ist dringend erforderlich, um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Geltung zu verschaffen. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt den Ländern durch eine Öffnungsklausel – auch das ist eigentlich eine Ausnahme bei Verordnungen der EU – Regelungsoptionen an die Hand, die wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ausschöpfen.

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Ein wesentlicher Gesichtspunkt des Landesdatenschutzgesetzes ist die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Dessen Rechtsstellung wird nicht nur bestätigt, sondern weiter gestärkt. Er erhält gegenüber der bisherigen Regelung noch weitergehende Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsrechte.

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All das trägt dazu bei, einen konsequenten Datenschutz nicht als Last, sondern als Chance für die Wirtschaft, einen Wettbewerbsvorteil oder auch für die Akzeptanz der öffent

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Diese Europäische Grundverordnung hat grundsätzlich eine positive Intention. Der Datenschutz soll mittels des Marktortprinzips ein einheitliches Regelwerk für alle Akteure im europäischen Binnenmarkt schaffen. Ob das Regelwerk gelungen ist, sei einmal dahingestellt. Eine Mehrbelastung wird es in jedem Fall sein.

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Hinsichtlich der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Rechnungshofs begründet die EU-Verordnung keinen datenschutzrechtlichen Anpassungsbedarf. Die Landesverfassung garantiert die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Finanzkontrolle. Der Untersuchungsauftrag des Rechnungshofs steht dem grundrechtlich verbürgten Datenschutz grundsätzlich gleichrangig gegenüber.

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Dienstanweisung zum technisch-organisatorischen Datenschutz aus.

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Mit der Gültigkeit dieser Datenschutz-Grundverordnung erreichen wir einen Datenschutzstandard zum Schutz persönlicher Daten, der in der gesamten Europäischen Union gilt. Das ist auch gut so.

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Gleichzeitig dient dieser neue Entwurf auch der Umsetzung einer Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, zum Beispiel zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten oder zum Zweck der Strafvollstreckung. Diese Umsetzung schafft ebenso einheitliche Standards in der Union wie auch die Datenschutz-Grundverordnung.

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Besonders freut es uns natürlich, dass wir in einem gemeinsamen Kraftakt eine zufriedenstellende Lösung für den Landesrechnungshof finden konnten. Hier ist es uns gelungen, dem Rechnungshof im Rahmen, der uns durch die Datenschutz-Grundverordnung gesetzt ist, den größtmöglichen Freiraum zur Erfüllung seiner Prüf- und Beratungstätigkeiten einzuräumen. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht nur den Kolleginnen und Kollegen der Koalition sowie dem Innenminister und dem Justizminister danken, sondern mein Dank gilt auch der CDU. Es freut

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Der vorliegende Gesetzentwurf löst damit das ein, was die Öffnungsklausel in der EU-Datenschutz-Grundverordnung dem nationalen Gesetzgeber ermöglicht. Er erhält die Möglichkeit, in Fachgesetzen das anzupassen, was der Rahmen der EU-Datenschutzreform vorgibt.

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Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels und der Vernetzung der Informationsgesellschaft hat auch der Datenschutz die Aufgabe, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmaßnahmen und dem Entstehen von Datenschutzmonopolen von Privatunternehmen entgegenzuwirken. Daher ist es ebenfalls essenzieller Kern des Datenschutzes, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zu ermöglichen.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist ein guter Tag für den Datenschutz, für die Bürgerrechte und die EU. Wir begrüßen deshalb ausdrücklich auch als grüne Fraktion, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wieder ein Stück mehr Europa in diesem Landtag realisieren können. Es ist deshalb nur zu begrüßen, dass die Landesregierung ein so gutes Gesetz vorgelegt hat.

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Wenn Sie sich die weit überwiegende Zahl der Gesetzentwürfe ansehen, die sich derzeit in vielen Parlamenten der Länder befinden, und wenn Sie sich einmal genau den Gesetzentwurf aus Bayern anschauen, den Sie gerade zitiert haben, dann werden Sie feststellen, dass gerade diese Gesetzentwürfe – überwiegend der von Bayern – davon ausgehen, dass gerade der Rechnungshof der Regelungskompetenz der Datenschutz-Grundverordnung unterliegt und man sich im Endeffekt sehr genau anschauen muss, an welcher Stelle man Ausnahmen machen darf, was in der Wissenschaft sehr umstritten ist und über das sehr viele Juristen sehr wach diskutiert haben, um dann zu solchen Regelungen zu kommen, die in vielen Ländern nach wie vor diskutiert werden.

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Wir befinden uns jetzt in der Situation, in der wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Landesdatenschutzgesetz neu fassen werden. Das Gesetz soll an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.

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Die Anpassung der Datenschutz-Grundverordnung und die Umsetzung der Richtlinie werden darüber hinaus dieses Haus noch einmal befassen, weil sie noch in einigen Fachgesetzen erfolgen wird.

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Durch die Umsetzung der europäischen Vorgaben soll ein einheitlicher Mindeststandard im Datenschutz innerhalb der Mitgliedstaaten erzielt werden. Gleichzeitig soll mit dem neuen Gesetz der bisherige Datenschutzstandard des Landes Rheinland-Pfalz so weit wie möglich aufrechterhalten bleiben. Das gilt insbesondere für die materiellen Anforderungen an die Datenverarbeitung, was für uns sehr wichtig war.

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Die Datenschutz-Grundverordnung enthält sogenannte Öff

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Es ist wichtig, dass das Gesetz zeitgleich mit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung zum 25. Mai 2018 in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt; denn ansonsten würde in der Zwischenzeit nur die Verordnung unmittelbar gelten. Dies mit dem Ergebnis, dass man unterschiedliche Regelungsräume hätte. Ich danke daher den Fraktionen dafür, dass es während des Verfahrens zu keinen Verzögerungen gekommen ist. Das war ganz wichtig.

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Meine sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aus meiner Sicht stellt der Gesetzentwurf eine sehr gute Grundlage für die weitere datenschutzrechtliche Arbeit dar. Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die teilweise bis in die Nachtstunden hinein diesen Gesetzentwurf diskutiert haben. Das gilt nicht nur für das Innenministerium, sondern auch für andere Häuser. Insbesondere möchte ich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit danken, der frühzeitig von uns in dieses Gesetzgebungsverfahren eingebunden wurde und uns in vielen Stunden mit Rat und Tat zur Seite gestanden hat.

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Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Zehnter Tätigkeitsbericht gemäß § 33 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V) Fünfter Tätigkeitsbericht gemäß § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Dritter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) Berichtszeitraum: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 – Drucksache 6/712 –

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Unterrichtung durch die Landesregierung Stellungnahme der Landesregierung zum Zehnten Tätigkeitsbericht des Landesbeauf- tragten für den Datenschutz Mecklenburg- Vorpommern gemäß § 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) und zum Dritten Tätigkeitsbericht des Landes- beauftragten für die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) in Verbindung mit § 33 Absatz 1 DSG M-V Berichtszeitraum: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 – Drucksache 6/1073 –

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zu den Drucksachen 6/712 und 6/1073, und vielleicht wundert sich dieser oder jener darüber, dass der Petitionsausschuss diese Beschlussempfehlung zum Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gibt, aber ich darf in diesem Zusammenhang erinnern an den Artikel 35 Absatz 1 unserer Verfassung. Bevor ich jedoch zu unserer Beschlussempfehlung komme, gestatten Sie mir ein paar einleitende Worte.

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Ich danke also dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Herrn Dankert und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihr Engagement,