Florian Dörstelmann

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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben bei der ersten Lesung zu diesem Gesetzesantrag die einschlägigen Argumente zutiefst erörtert. Alle sind ausgetauscht. Die Antragsteller haben ihren Antrag begründet. Und es hat sich gezeigt, dass die übrigen Fraktionen durchaus zu unterschiedlichen inhaltlichen Würdigungen gekommen sind. Für die Sozialdemokratie gilt nach wie vor, dass auch wir ein solches Wahlrecht für die Angehörigen von Drittstaaten auf kommunaler Ebene anstreben. Wir werden daran auch weiter festhalten, um das hier ganz klar zu sagen.
Das gilt auch für unseren Koalitionspartner. Das gilt eben nicht, inhaltlich betrachtet, für CDU und Liberale, die das ja auch zum Ausdruck gebracht haben.
Anders als die Antragsteller haben aber hinsichtlich des Weges, der zu einer solchen Änderung des Wahlrechts
führen könnte, alle vier übrigen hier im Haus vertretenen Fraktionen ganz klar gesagt: Wenn man so etwas will – da bestand Einigkeit –, dann muss man auch die verfassungsrechtlichen Regeln beachten, dann muss man einen verfassungsrechtlich vertretbaren Weg wählen, um dorthin zu gelangen. Das ist eine Grundgesetzänderung, unverändert, und das wird auch so bleiben.
Es ist erkennbar, dass eine Änderung von Artikel 73 VvB nicht ausreicht, sondern dass man hier Artikel 28 GG weiter modifizieren muss. Ich sage das gleich in Richtung der Grünen, in Ihre Richtung, Frau Bayram: Sie haben bei der ersten Lesung fröhlich ignorant von irgendeinem angeblichen Rechtspositivismus schwadroniert, als es darum ging, dass hier vier Fraktionen nicht bereit waren, die Einschlägigkeit und Beachtlichkeit des Grundgesetzes in diesem Bereich zu ignorieren. Jetzt kommen Sie damit, dass in der Anhörung im Innenausschuss, der von Ihnen zitierte Herr Dr. Hanschmann mit seinem Sachverständigenbeitrag zu dem Schluss gekommen sei, es sei im Grunde mit dem Grundgesetz, so wie wir es jetzt haben, vereinbar und einzuführen. Da muss ich Ihnen sagen: Lesen Sie das Wortprotokoll wirklich noch einmal ganz genau! Die Notwendigkeit scheint mir gegeben zu sein. Herr Dr. Hanschmann hat sich im Wesentlichen auf drei Punkte bezogen: Wahlvolk nicht gleich Staatsvolk. Das ist hier schon erörtert worden. Das steht außer Frage. Natürlich ist das so. Das Wahlvolk ist durch die bisherigen Entscheidungen und die Änderungen des Grundgesetzes nicht mehr gleich das Staatsvolk.
Sie hat ja gerade erst geredet!
Das Zweite: Das Bundesverfassungsgericht könnte sich in der Besetzung verändern und seine Meinung revidieren. Gut, darüber kann man sich Gedanken machen, aber eine Garantie ist das nicht.
Das Dritte war im Wesentlichen eine Ausführung zu transnationalen Rechten, die zunähmen und eine solche Wahlrechtsbeteiligung von Drittstaatlern ermöglichen würden. Wenn man diese Argumente alle nimmt, wenn man sie sich auch im Wortprotokoll noch einmal an
schaut, dann folgt daraus nur unverändert – das ist auch in der ersten Lesung hier in der Debatte bereits erörtert worden –, dass man das Grundgesetz dahin gehend ändern kann, dass ein solches Wahlrecht eingeführt wird, aber nicht, dass man es jetzt mit dem Grundgesetz in der jetzigen Form bereits vereinbaren kann.
Das Vorgehen der Grünen offenbart an dieser Stelle ein großes Problem,
nämlich wie man einem guten und wichtigen und im Grunde auch richtigen Anliegen aus rein taktischen Manövern heraus schaden kann.
Ich muss Ihnen ganz offen sagen: Gehen Sie mit uns den Weg, den dieser Senat bereits 2007 einmal beschritten hat, nämlich den Weg einer Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes! Dann werden Sie auf Dauer mit uns Erfolg haben, davon bin ich überzeugt, und Sie werden den Verdacht los, dass Sie hier aus blankem Opportunismus handeln. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
Der vorliegende Antrag befasst sich mit einer zwar speziellen, aber dennoch ernst zu nehmenden Frage, die auf den ersten Blick in erster Linie eine überschaubare Berufsgruppe, tatsächlich jedoch wichtige rechtliche Vorgänge mit erheblicher Tragweite für den Einzelnen betrifft.
Berlin hat, wie einige andere Bundesländer auch, für die Notariate den Weg des Anwaltsnotariats gewählt, die Kombination von Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitiger Beleihung als Notar. Diese – inzwischen traditionelle – Ausgestaltung des Notariats bringt es in der Regel mit sich, dass die beliehenen Notaranwältinnen und -anwälte in einer anderen Wettbewerbssituation hinsichtlich der Akquise stehen, als dies in Ländern mit einer ausschließlichen Notariatszulassung der Fall ist. Die Folge ist eine starke Spreizung der Urkundenrollennummern im Vergleich der einzelnen Kanzleien. Darauf wiederum fußt nicht nur eine unterschiedliche Routine, sondern auch eine unterschiedliche Qualität in der Ausstattung der Kanzleien. Insbesondere jedoch ist eine divergierende Kapazität in der Bewältigung komplexer Beurkundungen die Folge, da die Spezialisierung auch in diesem Bereich ein stark unterschiedliches Know-how ausprägt.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat sich konsequent mit den daraus resultierenden Anforderungen an die Zulassung weiterer Notarinnen und Notare auseinandergesetzt und ein klares Konzept für die aktuellen Anforderungen erarbeitet. Im Vordergrund steht dabei u. a. die Notwendigkeit, die unterschiedliche Qualität der einzelnen Beurkundungen zu erfassen und von der Gewichtung adäquat einzuordnen. Gewährleistet wird dies durch die Einführung eines bereinigten Urkundenschlüssels, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beurkundung eines komplexen Immobilientransfers andere Voraussetzungen und Kapazitäten erfordert als die schlichte Unterschriftenbeglaubigung. In einem zweiten Schritt muss
genau analysiert werden, wie viele Bedürfnisstellen es aktuell tatsächlich gibt. Hier ist die Erhöhung der Bedarfsschwelle, des Werts der durchschnittlich an Urkundenrollennummern in einem Bezirk von den ansässigen Notaren erbrachten Beurkundungen, von derzeit 325 auf 400 ein wichtiger Schritt, um die notwendige Routine zu gewährleisten. Schließlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es in den Jahren 2007 und 2009 nicht zur Ausschreibung von Altersstrukturstellen gekommen ist, was nunmehr durch eine Anhebung der jeweiligen Zahlen von 20 auf 30 in den Jahren 2008 und 2011 in wesentlichen Teilen ausgeglichen werden soll.
Die Forderungen vonseiten der Union, es müsse vor allem eine Evaluation der Bedürfnisrechnung und der bisherigen Anzahl von 325 vorgenommen werden, greift hingegen zu kurz und geht, insbesondere in Verbindung mit den weiter erhobenen Forderungen zum Nachweis geeigneten Personals, an den wesentlichen Erfordernissen vorbei. Hier ist es den Notarinnen und Notaren zu überlassen, auf welches Personal sie zurückgreifen wollen, da es die Berufsträger selbst sind, die das Ergebnis des Notariats in toto vertreten müssen, und es daher allein ihrer Auswahl und Entscheidung obliegen kann, wie sie die geforderte Leistung der Beurkundung am besten erbringen. Insgesamt stärkt die Planung des Senats insbesondere die Qualität der zukünftigen Notariatsleistungen und sichert die notwendigen Voraussetzungen für deren Erbringung.
Das fällt mir nicht so leicht, aber ich werde es für heute mal versuchen. – Vielen Dank, Herr Präsident! – Sehr geehrte Damen und Herren! Sicherheit ist als Grundlage
der Gesellschaft immer ein aktuelles Thema, keine Frage. Heute haben wir zwei Anlässe, darüber auch in besonderem Maß zu sprechen, den institutionellen der turnusgemäßen Vorlage der Polizeilichen Kriminalstatistik und bedauerlicherweise den aktuellen des feigen und verbrecherischen Brandanschlags auf eine Polizeidienststelle hier in Berlin. Man muss an dieser Stelle gleich klar zum Ausdruck bringen – ich denke, da spreche ich im Namen aller hier im Haus und aller Anwesenden –, dass wir einem solchen Anschlag nur unsere tiefste Verachtung und Abscheu entgegenbringen.
Das von diesem Platz an dieser Stelle ganz klar als Botschaft für jene, die so etwas tun!
Ich möchte die Gelegenheit auch nutzen, im Namen der Koalitionsfraktionen den Polizeidienstkräften für ihre unermüdliche Arbeit einmal ausdrücklich zu danken, die mit hoher Leistungsbereitschaft, mit Mut und Engagement und Souveränität hier alltäglich eine nicht einfache Arbeit bewältigen. Dafür danke ich an dieser Stelle auch ausdrücklich.
Jede Straftat ist eine Straftat zu viel, das wissen wir alle. Das ist sicherlich Konsens. Wenn wir heute die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2010 nehmen, dann gibt es allerdings ein paar Dinge, die man auch vor Eintritt in die eigentliche Debatte einmal herausheben kann. Das will ich kurz tun. Diese Polizeiliche Kriminalstatistik weist zum einen aus, dass die Zahl der Tötungsdelikte gegenüber 2009 um 25 Prozent gesunken ist. Jede Straftat ist eine zu viel, jedes Gewaltdelikt erst recht, aber das ist sicher eine positive Entwicklung, und die gilt es auch weiter zu unterstützen. Ich denke, das sollte unser aller Anliegen sein.
Es ist auch hervorzuheben, dass diese Polizeiliche Kriminalstatistik das beste Ergebnis für Berlin seit der Wiedervereinigung ausweist. Ich glaube, das ist ein Grund, auch in der heutigen Debatte ausführlich darüber zu sprechen. Wenn man sich das vor Augen hält, was unbestreitbar ist, dann muss man sich auch die Ursachen vor Augen halten, und ich denke, da ist in den letzten zehn Jahren unter dieser Koalition Wesentliches geleistet worden, was dazu geführt hat, dass diese Polizeiliche Kriminalstatistik heute besser ausfällt.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang an zwei Konzepte, nämlich Schwellentäter- und Intensivtäterkonzept, die am Anfang vollkommen umstritten waren. Die Opposition war dagegen, jedenfalls die konservative. Wir haben daran festgehalten, und es war richtig, es war gut, denn es ist unbestreitbar, dass solche Konzepte, überlegt und gut ausgeführt, so wie das hier geschehen ist, einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass diese Stadt immer sicherer wird.
Das ist der Grund, warum wir auch an einem solchen Vorgehen festhalten, warum wir eine ganzheitliche Betrachtung der Ursachen an den Anfang unserer Überlegungen stellen, wie wir mit Kriminalität umgehen und wie wir sie senken.
Die Polizei steht natürlich immer vor neuen Herausforderungen. Wir werden keine Stadt ohne Straftaten haben, Berlin ist eine Dreieinhalb-Millionen-Stadt. Aber wir dürfen diese Arbeit nie unterbrechen und dieses Ziel, immer weniger Straftaten zuzulassen, nicht aus den Augen verlieren. Wir als Koalition werden das auch weiterhin so durchführen.
Ich gebe Ihnen zum Schluss ein Beispiel für einen Unterschied: Wir haben eine Entwicklung um den 1. Mai herum, der jahrelang die öffentliche Sicherheit stark geprägt hat – in negativer Weise. In den letzten zehn Jahren hat sich dies gewandelt mit einem neuen, mutigen Konzept, das mit viel Augenmaß alle Interessen berücksichtigt und nicht allein auf Repression gesetzt hat. Das in Richtung der CDU-Fraktion, die sich das bitte einmal vor Augen halten möge, denn sie hat es ja am Anfang bekämpft! Unter den CDU-Innensenatoren der 90er-Jahre hat es immer nur eine Eskalation gegeben, und das kann nicht der Weg sein.
All das ist Anlass genug, heute die Debatte über dieses Thema zu führen. Ich sage zum Schluss an dieser Stelle nur: Berlin ist eine sichere Stadt, und wir sollten das auch nach außen zeigen. – Vielen Dank!
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist unverändert ein ganz wichtiges Anliegen sozialdemokratischer Politik, für Menschen, die lange hier leben, aber weder deutsche Staatsangehörige noch EUBürger sind, ein Wahlrecht auf kommunaler Ebene und, wie es hier auch schon anklang, damit auch eine Beteiligungsmöglichkeit, am politischen Gestaltungsprozess zu schaffen.
Es ist erfreulich, dass auch andere Parteien dieses Ziel – wie mit dem hiesigen Antrag – weiterverfolgen.
Ich attestiere diesem Antrag auch, dass er in seiner Begründung – jedenfalls im ersten Teil, wie sie vorgelegt wurde – zwei Punkte zutreffend benennt: Dies ist zum einen die große Anzahl der Betroffenen, auch das klang hier bereits zutreffend an, und zum Zweiten die Tatsache, dass es eine Gefahr des schleichenden Desinteresses dieser Betroffenen an der Aufnahmegesellschaft gibt, wenn ihnen nicht entsprechende Partizipationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das ist korrekt wiedergegeben. Deshalb sagen wir auch ganz klar: Wer hier längere Zeit lebt, wer hier seinen Lebensmittelpunkt gegründet hat, der soll auch mit entscheiden dürfen, was um ihn herum geschieht und geschehen soll.
Aber, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Grünen, die Probleme in der Sache insgesamt und damit auch die Probleme Ihres Antrags liegen auf einem ganz anderen Feld. Zum einen im richtigen Verfahrensweg. Sie schlagen hier ein Verfahren, nämlich eine Änderung der Landesverfassung von Berlin, vor, das rechtlich mit wirklich hohen – und ich sage auch unvertretbar hohen – Risiken behaftet ist. Schon für die Einführung des Kommunalwahlrechts für EU-Bürgerinnen und -Bürger war nach allgemeiner Einschätzung seinerzeit eine Grundgesetzänderung des Artikels 28 GG erforderlich. Bei den Angehörigen von Nicht-EU-Staaten soll das Ihrer Meinung nach jetzt allein aufgrund Zeitablaufs nicht mehr gelten. Das scheint mir außerordentlich riskant, was Sie vorschlagen. Sie argumentieren in der Begründung Ihres Antrags im Wesentlichen damit, der Begriff des Volkes werde in Artikel 20 und in Artikel 28 des Grundgesetzes in gleicher Bedeutung gebraucht, habe dabei aber im Ergebnis einer Einbeziehung nach Einfügung Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 neu dieser Einbeziehung der EU-Bürger nicht entgegengestanden. Daraus folge: Staatsangehörige und Staatsvolk sind nicht mehr automatisch maßgeblich für den Begriff des Wahlvolks. So weit, so gut.
Aber die Einbeziehung der EU-Bürger erfolgte erstens vor einem verfassungsgerichtlich bestätigten und zweitens grundgesetzverändernden Eingriff. Das muss man hier hervorheben. Und es erfolgte vor dem Hintergrund eines genau geregelten europäischen Einigungsprozesses, unter anderem mit hohen Ratifizierungsanforderungen. Das ist eine Situation, die Sie bei dem, was Sie hier vorschlagen, hinsichtlich der Angehörigen von Drittstaaten gar nicht haben. In Ihrer Begründung, die Sie dem Antrag beigefügt haben, verweisen Sie auf die Wahlen zum Europäischen Parlament, was Ihnen in diesem Zusammenhang aber gar nicht hilft. Das, was Sie aus den Umständen, die Sie geschildert haben und die Sie zum Teil zutreffend dargelegt haben, ableiten können, ist, dass ein kommunales Wahlrecht für Menschen aus Drittstaaten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Deshalb halten wir daran auch fest.
Trotzdem muss ganz klar gesagt werden: Für eine solche Einführung ist eine Änderung des Grundgesetzes notwendig und nicht nur eine Änderung der Verfassung von Berlin. Sie denken da Ihren Gedanken nicht sauber zu Ende, und das ist problematisch.
Zum Zweiten der Hinweis, dass die Bezirke keine Kommunen seien – das findet man auch in der Begründung zu diesem Antrag: Das als Argument in einer verfassungsrechtlichen Frage vorzutragen, bei der es in erster Linie um das Wahlrecht des Einzelnen und nicht so sehr um die rechtliche Stellung der Bezirke geht, ist extrem riskant. Vor allem, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Grünen, ein halbes Jahr vor den Wahlen eine so weitreichende Entscheidung wie diese Wahlrechtsänderung auf diese Argumente stützen zu wollen, wissend, dass 2008 eine entsprechende Bundesratsinitiative unter Beteiligung dieses Sentas am Widerstand der unionsgeführten Länder gescheitert ist, wissend, dass die Berliner CDU diesen
Fortschritten immer noch ablehnend ängstlich gegenübersteht, aber vor allem wissend, dass bis zum Wahltag keine gerichtliche Entscheidung mehr möglich wäre und dann im Extremfall im Nachgang eine ganze BVV-Wahl anfechtbar würde, das nenne ich unverantwortlich!
Es liegt auch der Verdacht nahe, dass es Ihnen in erster Linie um Wahltaktik geht und dass Sie nicht die Interessen der Betroffenen im Auge haben. Das müssen Sie sich dann auch sagen lassen!
Ich bin gleich zu Ende. Sie kann ja dann eine Kurzintervention machen. – Ich sage zum Schluss dieses Beitrags: An dem Ziel, das hier dargestellt wurde, halten wir unverändert fest. Aber auf Ihrem Weg kommen wir dort nicht hin. – Ich danke Ihnen!
Frau Kollegin! Das Problem ist: Sie haben den Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung nicht erfasst. Das ist das große Problem!
Wenn man über Verfassungsrecht spricht und wenn man über ein so hohes Gut wie das Wahlrecht spricht, dann darf man das nicht so leichtfertig tun, wie Sie das machen. Das ist geradezu grotesk!
Wir wollen doch festhalten: Stellen wir uns vor, das würde durchgesetzt werden, und es scheitert nachher an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung, dann sind doch die Wege zur Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Angehörige von Drittstaaten auf lange Zeit verbaut. Das muss doch jedem klar sein! Das wollen wir nicht!
Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Sehr geehrte Damen und Herren! Die Koalition hat 2006 mit dem Register und seiner Einrichtung einen wichtigen Baustein in der gesamten Korruptionsabwehr für das Land Berlin gelegt, und auf diesen Baustein kann man jetzt mit der Änderung, die heute vorgelegt wurde, weiter aufbauen. Dieser Baustein war ein klares Bekenntnis dafür, dass dieser sensible Bereich der Korruption in dieser Form bekämpft werden muss, dass er ernst genommen wird und dass er umfassende Maßnahmen erfordert, wenn man ihn ernsthaft bekämpfen will. Es ist sehr erfreulich, dass inzwischen eine breite Zustimmung zu diesen Maßnahmen besteht. Allerdings haben die Ausführungen des Kollegen Dr. Kluckert klargemacht, dass der Unterschied nicht nur im Detail liegt. Darauf werde ich gleich eingehen.
Dieses Gesetz ist außerordentlich erfolgreich, und das Register, das auf ihm fußt, hat sich in jeder Hinsicht be
währt. Die Zahlen belegen das. Wir haben allein 2 611 registrierte natürliche Personen und 360 registrierte juristische Personen in diesem Register, auf das 351 Institutionen mit 25 000 Anfragen im Jahr zugreifen. Das sind die Zahlen, die man sich vor Augen halten muss, wenn man über dieses Register und auch über die Frage spricht, ob es Sinn macht oder vielleicht zeitlich begrenzt werden muss – was eben schon angeklungen ist. Ich nehme es vorweg: Die zeitliche Begrenzung ist vor dem Hintergrund dieser bewährten Einrichtung völlig unsinnig.
Die Anhörung im Rechtsausschuss hat ebenfalls eine sehr eindeutige Tendenz ergeben, jedenfalls aus Sicht unserer Fraktion. Der Leiter der Zentralstelle Korruptionsabwehr und auch der Vertreter von Transparency International haben sich eindeutig geäußert: Es ist erforderlich und richtig, in diesem Bereich überhaupt keine Toleranz zu zeigen und auch keine Grauzone entstehen zu lassen. Das ist der grundlegende Erfolg dieses Registers. Davon bin ich überzeugt.
Das setzt klare Regeln voraus, und die eingesetzten Instrumente müssen natürlich Wirkung entfalten. Das ist hier geschehen. Niemand will in dieses Register – aus gutem Grund. Es hat weitreichende Folgen, und die soll es auch haben. Die Instrumente müssen auch wehtun, wenn man sie benutzt.
Gleichzeitig ist dieses Register mit Sicherheit auch ein Vorbild, das auf Bundesebene irgendwann einmal übernommen werden sollte und das viele Dinge erleichtern würde. Aber so lange das noch nicht ist, kommt eine zeitliche Befristung dieses erfolgreichen Instruments auch nicht mehr infrage. Das sagen wir hier.
Die einzelnen Regelungen tragen den Umständen Rechnung, die dieses Register erforderlich gemacht haben. Die Neuregelungen verschärfen es zum Teil, aber das auch ganz bewusst und ganz gezielt, und zwar nach den Erfahrungen, die gemacht wurden. Die Aufnahme der Betrugstatbestände in die relevanten Tatbestände nach § 3 ist sinnvoll und dient auch der Vereinheitlichung mit anderen Gesetzen aus diesem Bereich.
Ferner haben wir in diesem Gesetz auch differenziert dargelegt, dass nicht jeder, der handelt, automatisch beispielsweise für eine juristische Person mithandelt und das differenziert zu betrachten ist. Wer sich korrupt verhält, kann dies in einem großen Unternehmen – und dem trägt diese Regelung Rechnung – durchaus ausschließlich zum eigenen Zweck tun, ohne dass das im Unternehmen selbst bekannt wird. Hier ist Schutzvorkehrung für das Unternehmen getroffen, dass es sich nicht jedes Handeln zurechnen lassen muss.
Jetzt kurz zu Ihrem Änderungsantrag, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von der FDP-Fraktion: Aus meiner
Sicht stellen Sie mit Ihrem Antrag einen wichtigen Grundsatz, auf dem dieses Gesetz und auch seine Wirksamkeit fußen, infrage. Sie argumentieren mit der Unschuldsvermutung und der Einstellung nach § 153a StPO, dabei bezieht sich diese in erster Linie auf eine Situation, in der ein Tatverdacht von den Verfolgungsbehörden durchaus angenommen wird und bei dem die Verfolgungsbehörden auch sagen, dass sie diesen Tatverdacht belegen werden, wenn sie weiter ermitteln, und aus ganz anderen Gründen, nämlich der Praktikabilität, eine Einstellung anbieten, die niemand nehmen muss. Das haben Sie hier verschwiegen.
Wenn Sie der Meinung sind, die Unschuldsvermutung müsse an dieser Stelle durchgreifen und habe die entscheidende Bedeutung, dann müssen Sie auch dazu sagen: Wer das durchziehen will, wer sagt: Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen! –, der kann das tun und der wird, wenn er recht hat, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden Tatverdachts bekommen oder er wird in einem Verfahren freigesprochen. Aber er muss es darauf ankommen lassen.
Auch Ihre zweite Änderung lädt leider förmlich dazu ein, dass Unternehmen erst einmal ganz niederschwellige Einrichtungen zur Korruptionsprävention schaffen. Das ist ein Freischuss, den Sie in § 8 Abs. 4 fordern und nach dem jedes Unternehmen frei sein soll, danach mit Maßnahmen eine Eintragung ins Register zu verhindern. Das kann nicht sein!
Dann komme ich zum Schluss. – Ich glaube, dass Sie mit diesem Vorschlag eher wettbewerbsfeindlich handeln als der Wirtschaft helfen!