Ralf Wunschinski

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Einen schönen Guten Morgen, werte Kolleginnen und Kollegen! Herr Präsident! Der Gesetzentwurf zur Aufhebung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Asylverfahren in der Drs. 6/4372 wurde in der 95. Sitzung am 17. September 2015 in den Landtag eingebracht und hier im Hohen Hause zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Wie der Titel bereits besagt, soll durch diesen Gesetzentwurf die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Asylverfahren und die daraus resultierende Zuständigkeitskonzentration für erstinstanzliche asylrechtliche Streitigkeiten beim Verwaltungsgericht Magdeburg aufgehoben werden. Hierdurch wird die Voraussetzung geschaffen, das Verwaltungsgericht Halle in die Bearbeitung derartiger Verfahren einzubeziehen. Dadurch soll eine Beschleunigung der Verfahren, eine größere Ortsnähe für die Beteiligten sowie eine gleich
mäßigere Auslastung der beiden Gerichte erreicht werden.
Bereits vor der ersten Ausschussbefassung in der 55. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 2. Oktober 2015 lag die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor und empfahl eine rechtsförmliche Anpassung. In dieser Sitzung verständigte sich der Ausschuss auf ein schriftliches Anhörungsverfahren und bat den Verband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Sachsen-Anhalt sowie den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts um eine entsprechende Stellungnahme.
In ihren übersandten Stellungnahmen sprachen sich die Angehörten einhellig gegen dieses Gesetzesvorhaben und für die Beibehaltung der Verfahrenskonzentration auf das Verwaltungsgericht Magdeburg aus.
In der darauf folgenden 56. Sitzung am 30. Oktober 2015 setzte sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung eingehend mit den Stellungnahmen auseinander und diskutierte intensiv die ablehnenden Argumente der Angehörten sowie die für diesen Gesetzentwurf sprechenden Aspekte. An dieser Beratung beteiligte sich auch der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Am Ende vermochten die Argumente gegen diesen Gesetzentwurf den Ausschuss nicht zu überzeugen, sodass im Ergebnis der Abwägung die mit der Verfahrensdekonzentration beabsichtigten positiven Effekte überwogen. In der Folge empfahl der Ausschuss die Annahme des Gesetzentwurfes mit der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen rechtsförmlichen Anpassung. Die so gefasste vorläufige Beschlussempfehlung wurde mit 8 : 2 : 1 Stimmen verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zugeleitet.
Der Ausschuss für Finanzen behandelte diesen Gesetzentwurf in der 94. Sitzung am 25. November 2015 und schloss sich mit 7 : 5 : 0 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Abschließend befasste sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der 57. Sitzung am 27. November 2015 mit dem Gesetzentwurf. Nach erfolgter Aussprache verabschiedete er mit 9 : 2 : 2 Stimmen eine Beschlussempfehlung an den Landtag. Der vorläufigen Beschlussempfehlung sowie der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen folgend, empfiehlt er die Annahme des Gesetzentwurfes mit der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderung.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Im Ergebnis der Beratungen des Gesetzentwurfes der Koalitionsfraktionen in den Ausschüssen für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen wurde die Ihnen in der Drs. 6/4605 vorliegende Be
schlussempfehlung erarbeitet. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Werte Kolleginnen und Kollegen! In der Regel fasse ich mich bei solchen Berichterstattungen kurz, aber ich bin ausdrücklich darum gebeten worden, bei diesem und auch beim nächsten Tagesordnungspunkt umfangreich auch auf die Anhörung einzugehen. Daher wird es heute etwas länger dauern.
Den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Jugendarrestvollzugsgesetzes und zur Änderung des Schulgesetzes des Landes SachsenAnhalt in der Drs. 6/1885 sowie den Entschließungsantrag dazu in der Drs. 6/1886 brachte die Fraktion DIE LINKE in der 41. Sitzung des Landtages am 21. März 2013 ein. Beide Drucksachen wurden im Plenum zur federführenden Beratung und zur Beschlussfassung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Bildung und Kultur beteiligt.
Infolge der grundsätzlichen Ablehnung dieser Sanktionsform durch die einbringende Fraktion sollte die Landesregierung mit dem Entschließungsantrag aufgefordert werden, sich auf der Bundesebene für eine Abschaffung des Jugendarrests einzusetzen. Der vorgelegte Gesetzentwurf sollte insofern eine Übergangslösung bis zum vollständigen Verzicht auf den Jugendarrest darstellen.
Dabei verfolgte die einbringende Fraktion das Ziel, neue Wege beim Vollzug des Jugendarrests zu eröffnen. Anstelle des reinen Sanktionscharakters des Arrestes sollte konzeptionell auf die Förderung und Erziehung der Jugendlichen hingearbeitet werden. Insbesondere sollten neue offene Vollzugsformen unter strikter Trennung von den übrigen Einrichtungen des Strafvollzugs geschaffen werden sowie eine stärkere Implementierung sozialpädagogisch-therapeutischer Kompetenz in den
Vollzug des Jugendarrests erfolgen. Nicht zuletzt sollte durch die Änderung des Schulgesetzes das Schulschwänzen nicht mehr als zu ahndende Ordnungswidrigkeit zum Jugendarrest führen können.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich erstmals in der 25. Sitzung am 24. Mai 2013 mit diesen beiden Drucksachen und stellte für das Frühjahr 2014 die Durchführung einer Anhörung mit dem mitberatenden Ausschuss für Bildung und Kultur sowie zusätzlich mit dem Ausschuss für Arbeit und Soziales in Aussicht.
Auf der Tagesordnung der 32. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 17. Januar 2014 fanden sich zwar nicht die hier in Rede stehenden Beratungsgegenstände wieder, jedoch der Antrag in der Drs. 6/918 mit dem Titel „Jugendarrest modern und zukunftsfähig gestalten“. Gegenstände dieser umfangreichen Beratung, an der sich auch das Kultusministerium beteiligte, waren insbesondere die Aussetzung des Jugendarrests für Schulverweigerer und Maßnahmen, die Schulpflicht auch ohne diese Ultima Ratio durchzusetzen.
Ebenfalls unter der zuvor genannten Drucksache ließ sich der Ausschuss in der 33. Sitzung am 14. Februar 2014 zur aktuellen Situation in der Jugendarrestanstalt berichten.
In der 36. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 30. April 2014 beantragte die einbringende Fraktion, eine Anhörung durchzuführen. Die Koalitionsfraktionen wollten jedoch zunächst den Musterentwurf der länderübergreifenden Arbeitsgruppe bzw. den Entwurf der Landesregierung abwarten, um dann die Entwürfe gemeinsam zu behandeln.
Außerdem wollte man sich zunächst der Behandlung des von der Landesregierung in Aussicht gestellten Entwurfs eins Strafvollzugsgesetzbuchs widmen. Abschließend kam der Ausschuss überein, nach der finalen Beratung zum Justizvollzugsgesetzbuch eine Anhörung zu dem hier vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE durchführen zu wollen.
Im Ergebnis der ersten Beratung in der 50. Sitzung am 10. April 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs in SachsenAnhalt in der Drs. 6/3799, den wir gleich als nächsten Tagesordnungspunkt behandeln werden, verständigte sich der Ausschuss darauf, zu diesem sowie zu dem hier in Rede stehenden Gesetzentwurf und zum Zweijahresbericht zur Lage des Jugendstrafvollzuges eine gemeinsame Anhörung durchzuführen.
An dieser Stelle möchte ich - dem Wunsch des Ausschusses folgend - näher auf die Anhörung in der 52. Sitzung am 19. Juni 2015 eingehen. Dabei beschränke ich mich auf die Aspekte zum Gesetz
entwurf bzw. zum Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Die Positionen zum Justizvollzugsgesetz folgen in der Berichterstattung zum nächsten Tagesordnungspunkt.
Der Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung sprach sich grundsätzlich gegen die Sanktionsform des Jugendarrests aus und zog Maßnahmen in Jugendhilfereinrichtungen vor, welche im Übrigen auch bei der auf den Arrest folgenden Betreuung fehlen würden. Wenn am Jugendarrest festgehalten werde, so sollte dieser dahin gehend gestaltet werden, dass kurzfristige Kriseninterventionen optimiert werden.
Als Problem für das Erreichen der mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgten Ziele wurde die kurze Verweildauer im Jugendarrest genannt. Eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erhöhung des Strafmaßes wurde jedoch ausdrücklich missbilligt. Der Jugendarrest für Schulschwänzer wurde ebenfalls abgelehnt.
Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt forderte die Abschaffung des Jugendarrests und die Streichung der Bußgeldbewehrung für Schulschwänzer. Nach der vertretenen Ansicht spreche die hohe Rückfallquote dafür, dass der Jugendarrest keinen Erfolg erziele. Die kurze Schocktherapie helfe nicht und solle vielmehr durch einen Ausbau der Betreuungs- und Begleitangebote für langfristige Betreuungszeiträume ersetzt werden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde wie auch von der Einbringerin als Übergangslösung bis zur Abschaffung des Arrests betrachtet. Die Ablehnung des Jungendarrests speziell für Schulverweigerer wurde damit begründet, dass dies lediglich das Offensichtliche, nicht jedoch der Kern des Problems des betroffenen Jugendlichen sei.
Das Oberlandesgericht, vertreten durch seinen Präsidenten, verwies auf den in Erarbeitung befindlichen länderübergreifenden Musterentwurf eines Jugendarrestvollzugsgesetzes, welcher von der Praxis für gut befunden würde. Grundsätzlich merkte er an, dass die Wirkung des Arrests auf Jugendliche nicht unterschätzt werden sollte.
Der Generalstaatsanwalt sah das Erfordernis, den Jugendarrest möglichst bald zu modernisieren, verwies aber ebenfalls auf den eben genannten Mustergesetzentwurf. Seiner Ansicht nach sollte am Jugendarrest aus dem Erziehungsgedanken heraus festgehalten werden, da sonst die Schere zwischen Zuchtmitteln und Jugendstrafe noch größer werde. Dem Jugendarrest für Schulschwänzer stand er kritisch gegenüber, da diese so mit straffällig gewordenen Jugendlichen zusammengeführt würden. Abschließend verwies der Generalstaatsanwalt noch auf seine schriftliche Stellungnahme, in der er zu einigen Detailregelungen Stellung bezogen hat, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte.
Nach der Auffassung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten sei eine gesetzliche Regelung erforderlich, sofern man am Jugendarrest festhalten wolle. Diese sei insbesondere notwendig, um den Bediensteten Handlungssicherheit zu geben. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den für diesen Bereich spezifischen Personalbedarf hingewiesen.
Seitens der Anstaltsleitung wurde dargelegt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf unter den aktuellen Rahmenbedingungen in Bezug auf den baulichen Körper, das aktuelle pädagogische und andere personelle Know-how nicht umsetzbar sei. Als Schwierigkeit wurde gesehen, dass der Warnschussarrest nicht in das pädagogische Konzept passe und gegebenenfalls getrennt werden sollte. Speziell als Problem des Jugendarrests für Schulverweigerer wurden die häufig langen Zeiträume zwischen dem Fernbleiben von der Schule und dem Vollzug des Arrests wahrgenommen.
Der Vorsitzende des Schulleitungsverbandes
Sachsen-Anhalt stellte den Arrest bei Schulverweigerern für die Schule als sehr wichtig dar, um ihn als Warnschuss nutzen zu können. Daher sprach er sich ebenfalls für einen zeitnahen Vollzug des Arrests aus. Zu dem vorgelegten Gesetzentwurf empfahl er in Bezug auf die Arrestordnung die Aufnahme von Unterrichtszeit als festzulegenden Bereich für die Tagesgestaltung.
Im Gegensatz dazu lehnte die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Arrest bei Schulverweigerung als unverhältnismäßig und in der Sache ungeeignet ab. Wie auch vom Kinder- und Jugendring wird die Schulverweigerung als Begleiterscheinung und nicht als ursächliches Problem gesehen. Dieses sei vielmehr im persönlichen und familiären Umfeld zu suchen.
Der Vertreter der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe missbilligte den Arrest wegen der unerfüllbaren Erwartung an die abschreckende Wirkung. Die Ziele des Jugendarrests seien schon deshalb nicht zu erreichen, weil sehr unterschiedliche Problemklientel auf engstem Raum zusammengesperrt würde.
In seiner schriftlichen Stellungnahme sprach sich der Beauftragte der Evangelischen Kirche für die Beibehaltung des Jugendarrests bei Schulverweigerung aus, insbesondere im Verhältnis zu den übrigen Ordnungswidrigkeitstatbeständen in § 84 des Schulgesetzes.
Der Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt begrüßte in seiner schriftlichen Stellungnahme die Bestrebungen, den Jugendarrest modern, pädagogisch zeitgemäß und zeitnah zum Urteil umsetzen zu wollen.
Zuletzt sprach sich der Vertreter des Landesschülerrats in seinem Redebeitrag mangels Alternati
ven gegen eine Abschaffung des Jugendarrests für Schulverweigerer aus. In der vorhergehenden schriftlichen Stellungnahme wurden eine Ausweitung der Schulsozialarbeit und die Erwägung von gemeinnütziger Arbeit anstatt des Arrests präferiert.
Wenn ich das an dieser Stelle einmal kurz zusammenfassen darf, so wird die Wirkung und Notwendigkeit des Jugendarrests allgemein sowie im Speziellen bei Schulverweigerung kontrovers diskutiert. Selbst aus der Praxis der Lehrer hört man wie auch hier im Hohen Hause unterschiedliche Auffassungen dazu, ob man den Jugendarrest beibehalten soll oder nicht. Aus diesem Grund, so denke ich, werden wir uns heute nicht das letzte Mal mit dieser Problematik befassen.
In der 53. Sitzung am 10. Juli 2015 verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Bildung und Kultur. Er empfahl mit 7 : 5 : 0 Stimmen, den Gesetzentwurf, und mit 7 : 4 : 1 Stimmen, den Entschließungsantrag abzulehnen.
Die Koalitionsfraktionen lehnten den Gesetzentwurf zwar nicht grundsätzlich ab, sahen sich aber derzeit nicht in der Lage, diesen aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen umzusetzen.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur befasste sich in der 61. Sitzung am 30. September 2015 mit dem Gesetzentwurf und dem Entschließungsantrag. Dabei schloss er sich mit 7 : 5 : 0 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an und empfahl ebenfalls, beide Drucksachen abzulehnen.
Bei der abschließenden Behandlung in der 56. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 30. Oktober 2015 wurde, der vorläufigen Beschlussempfehlung sowie der Empfehlung des mitberatenden Ausschusses folgend, mit 8 : 3 : 0 Stimmen dem Landtag die Ablehnung der beiden Drucksachen empfohlen.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Im Ergebnis der Beratungen zu dem Gesetzentwurf und dem Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE in den Ausschüssen für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Bildung und Kultur wurde die Ihnen in der Drs. 6/4524 vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/3799 brachte die Landesregierung in der 84. Sitzung des Landtages am 26. Februar 2015 in den Landtag ein. Er wurde hier im Hohen Haus zur federführenden Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen. Als letzten Schritt zur Umsetzung dieser Reform bedarf es in Sachsen-Anhalt noch gesetzlicher Regelungen für den Erwachsenenstrafvollzug. Um dabei dem Problem Rechnung zu tragen, dass in den Justizvollzugsbehörden des Landes verschiedene rechtliche Grundlagen zur Anwendung kommen, sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf alle Regelungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft zusammengefasst werden. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf auch die notwendigen Vorschriften für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung verständigte sich in der 50. Sitzung am 10. April 2015 darauf, eine gemeinsame Anhörung zu diesem Gesetzentwurf sowie zu dem Gesetzentwurf über die Einführung eines Jugendarrestvollzugsgesetzes und zur Änderung des Schulgesetzes in der Drs. 6/1885 durchzuführen. Des Weiteren war der Zweijahresbericht zur Lage des Jugendstrafvollzuges in Sachsen-Anhalt 2012 bis 2013 in der Drs. 6/3645 Gegenstand der Anhörung.
Zu dieser Anhörung, welche in der 52. Sitzung am 19. Juni 2015 stattfand, waren unter anderen die betreffenden Gewerkschaften, die Interessenvertretungen der Richter, der Anwälte und der Anstaltsleiter sowie alle Anstaltsleiter des Landes Sachsen-Anhalt und der Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung eingeladen worden. Dem ausdrücklichen Wunsch des Ausschusses folgend, möchte ich nun auf die einzelnen in der Anhörung vertretenen Positionen näher eingehen.
Die Geschäftsführerin des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung stimmte
dem Gesetzentwurf prinzipiell zu, bemängelte jedoch, dass dieser abgekoppelt von der veränderten Justizvollzugstruktur umgesetzt werden solle und konkrete Behandlungsbedingungen noch nicht bekannt seien. Sie begrüßte die Arbeitspflicht und hielt die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs bei Erwachsenen für hilfreich.
Aus der Sicht des Kinder- und Jugendrings sollte geprüft werden, inwiefern freie Formen des Jugendstrafvollzuges möglich sind. Die Vertreterin verwies dabei auf Modelle anderer Länder, bei denen, ähnlich dem offenen Vollzug, die Jugendstrafe in Einrichtungen von extra dafür zugelassenen freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vollzogen wird. Hierzu sollte eine Einbindung des Sozialministeriums erfolgen.
Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sah ihre Stellungnahme aus dem schriftlichen Anhörungsverfahren der Landesregierung im Wesentlichen umgesetzt. Sie beschränkte sich auf die offen gebliebene Forderung, in § 25 des Justizvollzugsgesetzbuches den Begriff „psychologische Behandlung“ durch „psychotherapeutische Behandlung“ zu ersetzen. Dieser Dissens zwischen der Kammer und der Landesregierung beruht auf unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Definition einer krankheitswertigen psychischen Störung.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz machte auf die Aspekte aufmerksam, welche er schon bei der Anhörung durch die Landesregierung geltend gemacht hatte, die jedoch keine Berücksichtigung gefunden hatten. Dabei empfahl er unter anderem die Anpassung der entsprechenden Begrifflichkeiten in diesem Gesetz an die des Landesdatenschutzgesetzes. Hierzu gab es noch Änderungen durch die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Ferner sprach er sich dafür aus, die Absuchung und Durchsuchung ausschließlich durch staatliche Bedienstete vornehmen zu lassen, sowie für ein explizites Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail. In seiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit warb er für die Streichung des Ausschlusses von Auskunftsrechten nach allgemeinen Gesetzen wie dem Informationszugangsgesetz.
In seinem Redebeitrag stellte der Präsident des OLG Naumburg klar, dass aus der Sicht der gerichtlichen Praxis überwiegend keine Bedenken bestehen. Er wies auf drei Aspekte bezüglich der Eröffnung der Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen, der Ersatzfreiheitsstrafe und der Beteiligung an den Geräte- und Energiekosten hin, denen bereits durch den Entwurf der Landesregierung abgeholfen bzw. begegnet wurde.
Der Generalstaatsanwalt sah den Gesetzentwurf als insgesamt positiv an und begrüßte in seiner Funktion als Praktiker, wie er sagte, die Zusam
menfassung der verschiedenen den Justizvollzug betreffenden Gesetze. Aus der Sicht der Strafvollstreckungsbehörden sei die Regelung der Dokumentation und Fortschreibung aller Planungsmaßnahmen, die Garantie des Therapieangebotes, die Regelung von Vollzugslockerungen sowie der Entlassungsvorbereitung und die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs für Erwachsene besonders lobenswert.
Mit seiner schriftlichen Stellungnahme schloss sich der Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt den Ausführungen des Generalstaatsanwaltes sowie des Präsidenten des OLG an. Er begrüßte die einheitlichen Regelungen und Begriffsbildungen für den Justizvollzug. Nach seiner Auffassung sei der Entwurf gut handhabbar.
Aus der Sicht des Bundes der Strafvollzugsbediensteten des Landes ist der Entschluss zu einem einheitlichen Justizvollzugsgesetzbuch,
welches die vielen verschiedenen Gesetze zusammenführt, positiv zu bewerten. Ausdrücklich begrüßt wurde das Festhalten an der Arbeitspflicht. In den Detailregelungen wurde eine Aufweichung des Trennungsgebots zwischen Straf- und Untersuchungsgefangenen, die damit verbundene Verschlechterung der Bedingungen für Untersuchungsgefangene sowie die Aufweichung des Grundsatzes der Einzelunterbringung befürchtet. Auf die weiteren Detailempfehlungen, wie das Anheben der Altersgrenze für die Arbeitspflicht von 65 auf 67 Jahre, möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen.
Der Vertreter der Kriminologischen Zentralstelle hatte trotz einiger kritischer Anmerkungen den Eindruck, dass vieles in die richtige Richtung gehen würde. Problematisch sah er die längere Mindestfrist für die Gewährung von Langzeitausgang bei lebenslanger Freiheitsstrafe. Seiner Auffassung nach sollte die Frist kürzer sein oder ganz entfallen. Weiterhin regte er eine allgemeine Berichtspflicht, wie wir sie aus dem Bereich des Jugendstrafvollzuges kennen, für den gesamten Strafvollzug an.
Außerdem merkte er an, dass der prozentuale Anteil der in Sachsen-Anhalt im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen weit hinter dem Bundesdurchschnitt zurückbleibt. Hierzu lässt sich feststellen, dass das Gesetz Möglichkeiten vorgibt, welche in der Praxis umgesetzt werden müssen. Äußerst kritisch sah er die Übergangsregelung und sprach sich für eine konsequente Einzelunterbringung aus. Auf diese Übergangsregelung konnte abschließend zwar nicht verzichtet werden, jedoch gab es noch eine Änderung, auf welche ich im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen noch näher eingehen werde.
Der Leiter des Katholischen Büros Sachsen-Anhalt verwies auf seine Stellungnahme im vorparlamen
tarischen Verfahren, welche von der Landesregierung berücksichtigt wurde. Er machte darauf aufmerksam, dass aus der Sicht der Seelsorger die personellen Kapazitäten zum Vollzug des Gesetzes offensichtlich unzureichend seien. Abschließend schloss er sich den Ausführungen des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung an.
In seiner schriftlichen Stellungnahme bat der Beauftragte der Evangelischen Kirchen um die Aufnahme der Seelsorger in die Auflistung derer, deren Schriftwechsel mit den Gefangenen nicht überprüft werden darf. Nach Auffassung der Landesregierung bedarf es einer solchen einfachgesetzlichen Regelung aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung jedoch nicht. Außerdem wies er auf ein redaktionelles Erfordernis in Bezug auf die Geheimnisträger hin, welchem in den Empfehlungen des GBD Rechnung getragen wurde.
Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter merkte an, dass der Gesetzentwurf auf einen Musterentwurf zurückgehe, der in der Praxis anderer Länder bereits funktioniere. Ergänzend machte er auf einige seiner Auffassung nach problematische Aspekte aufmerksam. So äußerte er Bedenken gegen ein solches Kombigesetz, weil darunter die Übersichtlichkeit und die Handhabbarkeit für die einzelnen Bediensteten leiden würden. Außerdem ließen die seiner Meinung nach sehr kleinteiligen Vorschriften kaum Raum für Ausnahmeregelungen. Er kritisierte, dass klare rechtliche Voraussetzungen zur Überbelegung fehlen würden. Insgesamt unterstützte er den Gesetzentwurf und schloss mit der Bitte, dass für den Gesetzesvollzug in ausreichendem Umfang Personal bereitgestellt wird.
Die Stellungnahmen der einzelnen Anstaltsleiter möchte ich an dieser Stelle zusammenfassen und nicht nach Anstalten getrennt vortragen. Die Anstaltsleitungen stehen dem neuen Gesetz grundsätzlich positiv gegenüber. Sie sehen in ihm die Übernahme und Fortschreibung bewährter Regelungen. Ursächlich hierfür dürfte sein, dass sie bereits bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt wurden und viele ihrer Anregungen ihren Niederschlag im Entwurf gefunden haben. Sie begrüßten die Arbeitspflicht ausdrücklich als Mittel zur vollzuglichen Gestaltung, um einen strukturierten Tagesablauf zu schaffen.
Weiterhin wurden insbesondere folgende Aspekte als positiv hervorgehoben: die Berücksichtigung der Opferperspektive bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs bei Erwachsenen, die Beibehaltung der Ermessensentscheidung bei der Gewährung von Vollzugslockerungen, die Möglichkeit, die Kosten der Drogentests den Verursachern aufzuerlegen, sowie der Ausbau der Besuchskontingente. Im Gegensatz zu der Stellungnahme der Kriminolo
gischen Zentralstelle wurde die zehnjährige Mindestfrist für den Langzeitausgang bei langjähriger Haftstrafe ausdrücklich begrüßt.
Seitens der Anstaltsleiter wurden jedoch auch einige kritische Anmerkungen gemacht. So wird die Festlegung in dem Gesetzentwurf, dass die Wiedereingliederung bereits ein Jahr vor der Haftentlassung zu beginnen hat, als realitätsfern angesehen, weil die Wiedereingliederung damit zu früh einsetzt. Außerdem wurde auf die ins Leere laufende Wirkung disziplinarischer Maßnahmen hingewiesen, wenn diese zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ausgesetzt werden müssen.
In Bezug auf die Ausweitung des Therapieangebotes wurde auf die damit notwendig werdenden personellen Ressourcen verwiesen. Insbesondere bei der Gewinnung von Psychotherapeuten ergäben sich Probleme. Mit Blick auf die Personalsituation sei der Gesetzentwurf wahrscheinlich erst vollumfänglich umsetzbar, wenn die Justizvollzugsstrukturreform abgeschlossen und die Drei-StandorteLösung realisiert sein würde.
Im Unterschied zu den anderen Angehörten stand der Vertreter der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen dem Gesetzentwurf deutlich kritischer gegenüber. Er schloss sich zwar den Ausführungen des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung sowie denen der Kriminologischen Zentralstelle an, bemängelte jedoch deutlich die seiner Meinung nach fehlenden Innovationen, um modernen Erziehungsansprüchen gerecht zu werden. Den fehlenden offenen Vollzug bei Jugendsträflingen sowie die fehlenden Qualifizierungsstandards für die Bediensteten kritisierte er ebenfalls. Außerdem sei durch ein einheitliches Gesetz die Sonderstellung der einzelnen Vollzugsarten gefährdet.
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass der Gesetzentwurf von den Anwendern und Interessenvertretern bis auf die eine oder andere Detailfrage und abgesehen von der zuletzt erwähnten Stellungnahme weitestgehend Stimmung erfährt. - So viel zu der sehr umfangreichen Anhörung.
In der 53. Sitzung am 10. Juli 2015 verständigte sich der Ausschuss darauf, dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zunächst die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen und die inhaltliche Diskussion nach der Vorlage einer Synopse durch den GBD zu führen. Die so gefasste vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig - bei vier Stimmenthaltungen - verabschiedet. Die für die 88. Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 2. September 2015 vorgesehene Behandlung des Gesetzentwurfes wurde wegen der noch nicht vorliegenden Synopse vertagt.
Rechtzeitig vor der 93. Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 28. Oktober 2015 lagen die mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung
abgestimmten Empfehlungen des GBD in einer Synopse vor. Diese beinhalten insbesondere zahlreiche sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen, auf die ich hier nicht näher eingehen will.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der besagten Sitzung mit dem Gesetzentwurf und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen machte sich der Ausschuss die Änderungsempfehlungen des GBD zu eigen und empfahl mit 7 : 1 : 4 Stimmen die Annahme des so geänderten Gesetzentwurfes.
Zur abschließenden Beratung in der 56. Sitzung am 30. Oktober 2015 lagen dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung neben der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen und der dieser zugrunde liegenden Synopse des GBD ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE sowie mehrere Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Grundlage dieser Ausschussberatungen war der Gesetzentwurf in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Fassung.
Mit ihrem damaligen Änderungsantrag, welcher inhaltlich dem nunmehr in der Drs. 6/4539 vorliegenden Änderungsantrag entspricht, beabsichtigte die Fraktion DIE LINKE, die §§ 29 und 31 des Justizvollzugsgesetzbuches dahin gehend zu ändern, dass statt der Arbeitspflicht eine freiwillige Arbeit vorgesehen wird. Dieser Änderungsantrag fand im Ausschuss nicht erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.
Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sollten nach dem § 116 des Justizvollzugsgesetzbuches zwei neue Normen in den Gesetzentwurf aufgenommen werden, welche ein Überflugverbot und eine Bußgeldahndung regeln. Das Überflugverbot soll den aktuellen Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile relativ günstig zu erwerbenden, aber dennoch leistungsfähigen und einfach zu steuernden Drohnen bzw. anderen unbemannten Flugsysteme gerecht werden. Hierdurch soll der Gefahr des Abwerfens von Gegenständen über den Anstalten begegnet werden. Die zweite Norm ermöglicht die Ahndung von Verstößen gegen dieses Verbot sowie gegen das Verbot der funkbasierten Übertragung von Daten nach § 116 Abs. 1 mittels Bußgeld.
Außerdem sollte durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen § 59 Abs. 3 des Justizvollzugsgesetzbuches, der den Betrieb von Empfangsanlagen für Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik betrifft, geändert und damit an die bestehende Regelung im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz angeglichen werden.
Die beiden vorgenannten Änderungsanträge wurden einstimmig - bei Enthaltungen aus den Oppositionsfraktionen - angenommen.
Durch einen weiteren Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sollten Anpassungen in den §§ 45, 47 und 129 des Justizvollzugsgesetzbuches vorgenommen werden, um den Anstaltsleitern die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Stichwort: elektronische Fußfessel - bei Vollzugslockerung einzuräumen. Diesem Änderungsantrag folgte der Ausschuss mehrheitlich.
Ich muss an dieser Stelle auf drei notwendige Folgeänderungen hinweisen, die sich aus der Aufnahme eines neuen Absatzes 9 in den § 45 des Justizvollzugsgesetzbuches ergeben, die jedoch in der Beschlussempfehlung noch nicht berücksichtigt worden sind. Mein Hinweis beruht auf einer Empfehlung des GBD, die dieser mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung einvernehmlich abgestimmt hat. Es geht um § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Abs. 3 Satz 3 und § 49 Abs. 4 Satz 2. Diese Normen verweisen jeweils auf mehrere Absätze des § 45.
Im Rahmen des bereits erwähnten Änderungsantrages wurde in § 45 des Gesetzentwurfes ein neuer Absatz 9 aufgenommen. Hiernach kann die Gewährung von Lockerungen davon abhängig gemacht werden, dass die Überwachung bestimmter Weisungen durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung unterstützt wird.
In den genannten Vorschriften sollte der Verweis auf § 45 jeweils so angepasst werden, dass er auch den neu aufgenommenen Absatz 9 umfasst; denn auch bei Lockerung aus wichtigem Anlass - geregelt in § 46 - und bei der Vorbereitung der Eingliederung - § 49 - sollte eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zulässig sein. Ich bitte darum, die Beschlussempfehlung insoweit zu korrigieren und diese mündlich vorgetragene Korrektur in die Beschlussfassung einfließen zu lassen.
Wie ich bereits bei der Stellungnahme der Kriminologischen Zentralstelle angekündigt habe, wurde die Übergangsregelung zur Einzelunterbringung noch einmal thematisiert. Im Hinblick auf § 160 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzbuches wurden verschiedene Änderungsvorschläge erörtert. Durch diese Norm wird ein Abweichen von dem Grundsatz der Einzelunterbringung für Altanstalten, befristet bis zum 31. Dezember 2024, ermöglicht. Nach intensiver Diskussion verständigte sich der Ausschuss darauf, an dieser zeitlichen Befristung festzuhalten, jedoch im Unterschied zum Regierungsentwurf keine Dreifach-, sondern lediglich eine Doppelbelegung zuzulassen. Die entsprechende Änderung beschloss der Ausschuss einstimmig.
Es ist erklärter Wille des Ausschusses, am Grundsatz der Einzelunterbringung festzuhalten und diesen so bald wie möglich umzusetzen. Dennoch ist ein Verzicht auf diese Haftplätze in den Altanstal
ten bis zur Inbetriebnahme eines geplanten Neubaus bzw. bis zum Abschluss der Justizvollzugsstrukturreform nicht kompensierbar.
Werte Kollegen und Kolleginnen! Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen, der Redebeiträge der zur Anhörung geladenen Gäste, der Synopse des GBD, der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen sowie der gestellten Änderungsanträge verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 7 : 3 : 1 Stimmen die Ihnen in der Drs. 6/4536 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu den von mir erwähnten notwendigen redaktionellen Anpassungen in Bezug auf § 45 Abs. 9 des Justizvollzugsgesetzbuches. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf eines Gesetzes über die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in der Drs. 6/4099 wurde von den Fraktionen der CDU und der SPD in der 90. Sitzung am 4. Juni 2015 in den Landtag eingebracht und zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss
für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen; mitberatend wurde der Ältestenrat beteiligt.
Bereits weit vor der Einbringung dieses Gesetzentwurfes wurde im Hohen Hause in der 64. Sitzung am 27. März 2014 der Beschluss in der Drs. 6/2973 zur Neuorientierung des Amtes der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt gefasst. Durch diesen Beschluss wurde der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung beauftragt, zur Verstetigung des Amtes sowie zur Neuausrichtung der Arbeit der Landesbeauftragten eine Anhörung unter Einbeziehung der betroffenen Verbände und Forschungseinrichtungen durchzuführen. Deren Ergebnisse sollten bei einer gesetzlichen Neuregelung für das zukünftige Aufgabenprofil sowie bei der sachgemäßen Neubenennung des Amtes der Landesbeauftragten Berücksichtigung finden.
Diese Anhörung, an der sich neben dem Bundesbeauftragten, der ehemaligen sowie der amtierenden Landesbeauftragten weitere elf Stiftungen, Opferverbände sowie Forschungsvertreter beteiligten, führte der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der 37. Sitzung am 23. Mai 2014 durch. Darüber hinaus wurden dem Ausschuss elf teils umfangreiche schriftliche Stellungnahmen zugeleitet.
Durch die Anhörung wurde deutlich, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Landesbeauftragten auf die Behörde der Staatssicherheit und in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer des Bestehens der DDR als nicht mehr ausreichend empfunden wird. Vielmehr sollte das Gesamtsystem staatlicher Repressions- und Verfolgungspolitik erfasst und sollten auch die Unrechtserfahrungen in der sowjetischen Besatzungszone vor der Gründung der DDR aufgearbeitet werden.
Verbunden mit der Aufgabenerweiterung schien eine Neubenennung notwendig.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich in drei weiteren Sitzungen mit diesem Beschluss, wertete die Anhörung aus und diskutierte bereits mögliche gesetzliche Neuregelungen, bevor der heute zur abschließenden Beratung vorliegende Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht wurde. Diesem möchte ich nun meine Aufmerksamkeit widmen.
Der vorliegende Gesetzentwurf wurde erstmals in der 53. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 10. Juli 2015 aufgerufen. Neben der Frage, ob diese gesetzliche Neuregelung auch eine Neuwahl der Landesbeauftragten erfordere, welche der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst verneinte, wurde insbesondere die Neubenennung diskutiert.
Im Ergebnis dieser ersten Beratung kam der Ausschuss überein, dem mitberatenden Ältestenrat zunächst die unveränderte Annahme zu empfehlen und sich eingehender mit den einzelnen Bestimmungen zu befassen, sobald die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorliegt. Die so gefasste vorläufige Beschlussempfehlung wurde mit 8 : 1 : 3 Stimmen verabschiedet.
Der Ältestenrat hatte die Beratung des Gesetzentwurfes für die 50. Sitzung am 10. September 2015 vorgesehen, vertagte diesen Tagesordnungspunkt jedoch, da die Fraktionen der CDU und der SPD noch Gesprächsbedarf sahen.
In der 51. Sitzung am 8. Oktober 2015 befasste sich der Ältestenrat mit dem Gesetzentwurf und dabei vornehmlich mit den sich aus der avisierten Anbindung der Geschäftsstelle der Landesbeauftragten an den Landtag ergebenden Fragen. Zu dieser Beratung lagen die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in Form einer Synopse vor, welche insbesondere rechtsförmliche, sprachliche sowie redaktionelle Anpassungen, aber auch Änderungsempfehlungen für ein höheres Maß an Rechtsklarheit und aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz enthielten.
Im Ergebnis der Beratung nahm der Ältestenrat die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zur Kenntnis und schloss sich mit 6 : 3 : 2 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an.
Die abschließende Gremienbefassung fand in der 56. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung statt. An dieser Beratung nahm ebenfalls die derzeitige Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Frau Neumann-Becker teil, welche dem Gesetzentwurf mit den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Änderungen positiv gegenüberstand.
Infolge der beschlossenen Gesetze in der letzten Sitzungsperiode des Landtages wies der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst auf notwendig gewordene Folgeänderungen hin und bat darum, diese im Nachgang in die Beschlussempfehlung einpflegen zu dürfen. Demnach mussten die Fundstelle des Landesbesoldungsgesetzes im vorliegenden Gesetzentwurf sowie die Amtsbezeichnung der Landesbeauftragten im neugeschaffenen Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt angepasst werden.
Die Fraktion der CDU machte sich die Bitte sowie die Änderungsempfehlungen aus der Synopse zu eigen und stellte diese als Beschlussempfehlung zur Abstimmung.
Damit wich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung von der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ältestenrates ab, um den not
wendigen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu folgen, zu denen sich der Ältestenrat nicht inhaltlich positioniert hat.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur fanden die Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ältestenrates und nicht zuletzt die Ergebnisse der Beratungen zum eingangs erwähnten Beschluss zur Neuausrichtung des Amtes der Landesbeauftragten Berücksichtigung.
Mit 8 : 1 : 2 Stimmen wurde die Ihnen in der Drs. 6/4525 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde in der 92. Sitzung des Landtages am 1. Juli 2015 zur Beratung an den Ausschuss Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen. Mit dem Antrag sollte die Landesregierung verpflichtet werden, den in den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - Bundesratsdrucksache 273/15 - zu unterstützen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich erstmals in seiner 54. Sitzung am 4. September 2015 mit diesem Antrag. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung berichtete eingangs über den aktuellen Beratungsstand zu dem dem Antrag zugrunde liegenden Gesetzentwurf im Bundesrat. Die antragstellende Fraktion bat darum, noch in der gleichen Sitzung eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten. Dies fand im Ausschuss jedoch keine Mehrheit. Die Koalitionsfraktionen hatten die Absicht, die Entscheidung der Arbeitsgremien des Bundesrates abzuwarten und zu gegebener Zeit einen Alternativantrag vorzulegen.
Die zweite und letzte Beratung zu diesem Antrag führte der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung in seiner 55. Sitzung am 2. Oktober 2015 durch. Das Ministerium berichtete darüber - dies war den Ausschussmitgliedern bereits bekannt -, dass im Bundesrat bereits der Einbringungsbeschluss gefasst worden war und dass der Gesetzentwurf dementsprechend dem Bundestag zugeleitet wurde. Folglich hat der Gesetzentwurf den Bundesrat passiert. Der Antrag in der Drs. 6/4133 neu ist somit gegenstandslos geworden. Aus diesem Grund schlugen die Koalitions-
fraktionen vor, den Antrag für erledigt zu erklären, wogegen sich kein Widerspruch erhob.
Im Ergebnis der Beratung zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung wurde die Ihnen in der Drs. 6/4437 vorliegende Beschlussempfehlung mit 8 : 1 : 3 Stimmen verabschiedet. Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/3770 brachte die Landesregierung in der 82. Sitzung des Landtages am 29. Januar 2015 in den Landtag ein. Der Gesetzentwurf wurde von diesem Hohen Haus zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Handhabbarkeit und die Praxistauglichkeit des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu verbessern. Bei den Änderungen geht es im Wesentlichen um die Ermöglichung flexibler Anlagestrategien für die finanziellen Rücklagen, um eine Neugestaltung der Pflichtmitgliedschaft, um eine Verschlankung der Organisation bzw. der Gremien des Versorgungswerkes und um klarstellende Anpassungen, um dem gesetzgeberischen Willen besser Ausdruck zu verleihen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich erstmals in der 49. Sitzung am 13. März 2015 mit dem Gesetzentwurf. Bereits zu dieser Behandlung lagen dem Ausschuss die Änderungsvorschläge des GBD in Form einer Synopse vor. Neben Anmerkungen zur rechtlichen Beurteilung einzelner Normen enthielt die Synopse sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Empfehlungen. Außerdem empfahl der GBD, das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung festzulegen.
Gegenstand dieser ersten Ausschussberatung war insbesondere die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in den beiden Organen der Vertreterversammlung und dem Vorstand des Versorgungswerkes bzw. die Aufnahme einer expliziten Verbotsnorm, um eine Doppelmitgliedschaft auszu
schließen. Letztlich führte dies jedoch nicht zu einem Änderungsantrag.
Im Ergebnis verständigte sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung darauf, vor der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierzu wurden der Landesregierung bereits vorliegende Stellungnahmen zu diesem Gesetzentwurf der Rechtsanwaltskammer des Landes SachsenAnhalt, des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt sowie des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Deutschen Anwaltsverein zugeleitet. Keine der beteiligten Organisationen äußerte Änderungsvorschläge oder Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf.
Die abschließende Ausschussberatung des Gesetzentwurfes fand in der 50. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 10. April 2015 statt. Insbesondere aufgrund der durchweg positiven Rückmeldungen der beteiligten Organisationen sah der Ausschuss keinen weiteren Änderungsbedarf.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen sowie der Synopse des GBD erarbeitete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung einstimmig die Ihnen in der ADrs. 6/3971 vorliegende Beschlussempfehlung. Der Ausschuss empfiehlt dem Hohen Hause die Annahme des Gesetzentwurfes unter Berücksichtigung der vom GBD vorgeschlagenen Änderungen. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Es gehört zu den tragenden Säulen unseres demokratischen Rechtsstaates, dass es neben der gesetzgebenden und der ausführenden eine dritte, von den beiden anderen unabhängige überwachende Gewalt gibt. So wacht in besonderem Maße - nicht umsonst hat es den Rang eines selbständigen Verfassungsorgans - das Landesverfassungsgericht über die Einhaltung unserer Landesverfassung.
Der Landtag wird in seiner heutigen Sitzung nach den Jahren 1993, 2000 und 2007 nunmehr zum vierten Mal die nur alle sieben Jahre stattfindende und damit nicht alltägliche Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Vertreter durchführen.
Für das Landesverfassungsgericht werden sieben Mitglieder und für jedes Mitglied ein Vertreter für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt.
Nach den Vorgaben des Landesverfassungsgerichtsgesetzes ist die Wiederwahl lediglich einmal zulässig. Aus diesem Grund durften die derzeitigen Mitglieder Frau Bergmann, Herr Professor
Dr. Kluth, Herr Dr. Zettel sowie die Vertreter Frau Pumpat, Herr Professor Dr. Lück und Herr Dr. Molkenbur nicht erneut kandidieren.
Es ist mir an dieser Stelle ein besonderes Bedürfnis - ich glaube, ich kann im Namen aller im Saal sprechen -, mich bei diesen Damen und Herren herzlich für die in den letzten beiden Wahlperioden geleistete Arbeit zu bedanken.
Selbstverständlich gebührt dem gesamten derzeitigen Landesverfassungsgericht, dessen Wahlperiode sich nun dem Ende zuneigt, mein und, wie ich glaube, unser aller ganz besonderer Dank.
In den zurückliegenden sieben Jahren hatten die Mitglieder und ihre Vertreter 445 Vorgänge, darunter 361 „richtige“ Klagen, zu bearbeiten. Man bedenke, sie tun dies alles im Ehrenamt.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Vorbereitungen für die Wahlen lagen in den Händen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstel
lung. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht in Verbindung mit § 78 der Geschäftsordnung des Landtages unterbreitet dieser dem Landtag einen Wahlvorschlag.
In mehreren Beratungen hat sich der Ausschuss mit den Fragen zur Wahl eines neuen Landesverfassungsgerichtes beschäftigt. Infolge nicht ganz glücklicher Presseberichterstattungen zum vermeintlichen Fehlen geeigneter Kandidaten erhielten die Mitglieder des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung eine Vielzahl an Bewerbungen. Tatsächlich gab es jedoch aufgrund der Beschränkung der Wiederwahl lediglich
Schwierigkeiten bei der Benennung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes geforderten Universitätsprofessoren des Rechts. Da solche Probleme auch in Zukunft nicht ganz unwahrscheinlich sind, sollte zu gegebener Zeit über eine Gesetzesänderung nachgedacht werden.
Aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Landesverfassungsgericht in unserem Rechtssystem beizumessen ist, stellten sich die Kandidatinnen und Kandidaten dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der Sitzung am 24. Oktober 2014 persönlich vor und wurden in vertraulicher Sitzung angehört. Lediglich einem wiederzuwählenden Vertreter eines Mitgliedes war die Teilnahme nicht möglich. Jedoch ist dieser Herr den Ausschussmitgliedern bestens bekannt.
Die Erklärung, dass bei ihnen keine Ausschlussgründe für die Wahl gemäß § 6 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vorliegen, wurde von allen Kandidatinnen und Kandidaten beigebracht.
Daneben haben alle als weitere Mitglieder und ihre Vertreter benannten Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich die von ihnen geforderte Bereitschaft erklärt, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.
Im Ergebnis der Anhörung im Ausschuss wurde die Ihnen in der Drs. 6/3546 vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen einstimmig die Wahl der benannten Kandidatinnen und Kandidaten zu Mitgliedern bzw. zu stellvertretenden Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts.
Für den Fall der Annahme des Wahlvorschlages empfiehlt der Ausschuss die Wahl von Herrn Winfried Schubert zum Präsidenten des Landesverfassungsgerichts und von Herrn Lothar Franzkowiak zum Vizepräsidenten des Landesverfassungsgerichts.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung einstimmig verabschiedet. Alle Fraktionen des Landtages ha
ben sich an der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt. Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss für ihre konstruktive Mitarbeit bei der Vorbereitung der Wahl danken.
Ich bin der Hoffnung, dass dieses einmütige Bekenntnis des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung auch bei den jetzt durchzuführenden Wahlen zum Ausdruck kommen wird. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf zur Änderung des Justizkostengesetzes und anderer Gesetze in der Drs. 6/3246 brachte die Landesregierung in der 72. Sitzung des Landtages am 18. Juli 2014 in den Landtag ein. Er wurde vom Hohen Haus zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, das Landesrecht an das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts anzupassen und weitere landesrechtliche Änderungen herbeizuführen. Hierzu zählen insbesondere die Regelungen zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften, zur Größe der Schiedsstellenbezirke, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- und Beratungskostenhilfe, zu den Gebühren für die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern, zur Fortgeltung des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes sowie Verweisungen auf außer Kraft getretene Bundesgesetze. Hiermit sind das Gerichts- und Notarkostengesetz, die Justizverwaltungskostenordnung und das Justizverwaltungskostengesetz gemeint.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich erstmals in der 40. Sitzung
am 15. September 2014 mit dem Gesetzentwurf. Bereits zu dieser Behandlung lagen dem Ausschuss die mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmten Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in einer Synopse vor. Neben sprachlichen, redaktionellen und rechtsförmlichen Empfehlungen enthielt die Synopse außerdem Änderungsempfehlungen, die der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aus rechtlichen Gründen bzw. aus Gründen fehlender Gesetzgebungskompetenz für erforderlich hielt.
Im Ergebnis der ersten Beratung verständigte sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung darauf, vor der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierzu wurden der Bund der Richter und Staatsanwälte in SachsenAnhalt, der Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Sachsen-Anhalt um Stellungnahmen gebeten, die dem Ausschuss bis zur nächsten Beratung zugingen.
Eine weitere Beratung über den Gesetzentwurf im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung fand in der 42. Sitzung am 3. Oktober 2014 statt. Nach einer kurzen Aussprache, insbesondere zu den Stellungnahmen der Fachverbände, wurde mit sechs Jastimmen bei vier Stimmenthaltungen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen beschlossen. Darin empfahl der federführende Ausschuss dem mitberatenden Ausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorgeschlagenen Änderungen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 69. Sitzung am 22. Oktober 2014 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit sechs Jastimmen bei fünf Stimmenthaltungen an.
Die abschließende Beratung über den Gesetzentwurf fand in der 43. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 24. Oktober 2014 statt. Zur Beratung lag dem Ausschuss neben der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses auch ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor.
Die Fraktion DIE LINKE beantragte, Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu streichen und damit auf die Hebung der Einwohnerrichtzahl für die
Schiedsstellenbezirke zu verzichten. Des Weiteren beantragte sie, Artikel 10 zu streichen und damit eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in Sachsen-Anhalt zu vermeiden.
Aus der Sicht der Fraktion DIE LINKE wäre eine höhere Einwohnerrichtzahl für Schiedsstellenbezirke in einem Flächenland wie Sachsen-Anhalt
schwer zu realisieren und würde ein zusätzliches Hemmnis für die Inanspruchnahme durch die Bürger darstellen. Die anvisierte Streichung des Artikels 10 wurde mit der grundsätzlichen Ablehnung des Therapieunterbringungsgesetzes begründet. Dieser Änderungsantrag fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen, der Synopse des GBD sowie der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für Finanzen verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 7 : 4 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 6/3567 vorliegende Beschlussempfehlung. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfes in der geänderten Fassung. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Doch, Herr Präsident, das ist völlig richtig. Ich habe vorhin schon von Herrn Kollegen Miesterfeldt einen Hinweis bekommen. Das heißt, ich werde mich kurz fassen mit der Berichterstattung.
Meine werten Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der 38. Sitzung am 20. Februar 2013 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Ziel der Gesetzesnovellierung ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers und der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren. Die Länder betreiben gemeinsam ein Vollstreckungsportal, das eine zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder eröffnet.
Mit dem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat mit Datum vom 1. März 2013 eine Synopse vorgelegt, in der den Bestimmung des Gesetzentwurfs der Landesregierung die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes gegenübergestellt sind.
Die erste Beratung zum Gesetzentwurf fand in der 24. Sitzung am 5. April 2013 statt. Die Fraktion der
CDU erhob die in der Synopse enthaltenen Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zum Antrag.
Der Ausschuss billigte daraufhin den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Änderungen einstimmig und empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen, den Gesetzentwurf in der veränderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in seiner Sitzung am 22. Mai 2013 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich dem Votum des federführenden Ausschusses einstimmig an.
Die abschließende Beratung im Rechtsausschuss fand am 24. Mai 2013 statt. Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unter Mitwirkung des Ausschusses für Finanzen einstimmig, den Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung anzunehmen.
Für den Ausschuss bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Präsidentin sagte es: Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 36. Sitzung des Landtags am 13. Dezember 2012 in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zur federführenden Beratung und in die Ausschüs
se für Finanzen und für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Den Gesetzgebern in Bund und Land hat das Bundesverfassungsgericht aufgegeben, ein freiheitsorientiertes und therapiegerechtes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln.
Der vorliegende Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in Sachsen-Anhalt bildet die rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in SachsenAnhalt.
Ziel ist es, einen bestmöglichen Schutz der Allgemeinheit vor rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern zu erreichen. Die Reduzierung der Gefährlichkeit soll durch konsequente Therapie- und Resozialisierungsmaßnahmen erreicht werden.
Die erste Behandlung des Gesetzentwurfs im Ausschuss fand am 25. Januar 2013 statt. Der Ausschuss führte eine Anhörung durch, zu der mehrere krimologische Forschungsinstitute, Vertreter mehrerer Universitäten und Gerichte, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Anstaltsleiter und Gewerkschaftsvertreter anwesend waren.
Die darauf folgende Beratung zu dem Gesetzentwurf fand in der 23. Sitzung des Rechtsausschusses am 8. März 2013 statt. Dazu lag ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zum Gesetzentwurf konnte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Absicht, fraktionsübergreifend in vielen Punkten abgestimmte Änderungen an dem Gesetzentwurf vornehmen zu wollen, regte die CDU-Fraktion an, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung den mitberatenden Ausschüssen zuzuleiten und die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE dem GBD zur Bewertung vorzulegen. Dieser Verfahrensweise schloss sich der Ausschuss an. Er empfahl den mitberatenden Ausschüssen mit 11 : 0 : 1 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.
Die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu dem Gesetzentwurf mit einem Umfang von 153 Seiten sowie ein Anschreiben mit ergänzenden Erläuterungen erhielt der Ausschuss am 26. März 2013.
Am 28. März 2013 übergab der GBD dem Ausschuss ein weiteres Schreiben, in dem er zu dem
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE Stellung nahm.
Die mitberatenden Ausschüsse für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen tagten am 13. März bzw. am 3. April 2013. Beide Ausschüsse schlossen sich mehrheitlich der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung an.
Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs fand in der Sitzung am 5. April 2013 statt. Dazu lag ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor. Dieser Änderungsantrag, der 67 Seiten umfasste, wurde farblich untersetzt, um eine vereinfachte Lesbarkeit zu ermöglichen. Der Änderungsantrag enthielt Bestandteile aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, aus der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst sowie inhaltliche Änderungsvorschläge der Fraktionen der CDU und der SPD.
Während der ausführlichen Gesetzesberatung wurde deutlich, dass mehrere Änderungsvorschläge der Fraktion DIE LINKE von den Koalitionsfraktionen übernommen worden waren. Die Fraktion DIE LINKE zog diese Änderungsanträge daraufhin zurück. Die verbleibenden Änderungsvorschläge der Fraktion DIE LINKE fanden keine Mehrheit im Ausschuss.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unter Mitwirkung der Ausschüsse für Arbeit und Soziales und für Finanzen mit 8 : 0 : 5 Stimmen, den Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung anzunehmen.
Für den Ausschuss bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Danke schön.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf ist, wie es der Präsident gerade
sagte, in der 35. Sitzung des Landtages am 16. November 2012 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die beiden Sozialgerichte in Halle und Magdeburg in Präsidialgerichte umzuwandeln. Hintergrund ist eine starke Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit seit Anfang der 90er-Jahre. Infolge der Errichtung der neuen Präsidialgerichte bedarf es einer Änderung im Landesrichtergesetz.
Die erste Beratung fand in der Sitzung am 30. November 2012 statt. Dazu lag eine Synopse des GBD zu dem oben genannten Gesetzentwurf vor, die mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmte Empfehlungen enthielt. Der Ausschuss verständigte sich darauf, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung eine Stellungnahme des Deutschen Richterbundes einzuholen und nach der Anhörung über das weitere Verfahren zu beraten.
In der 22. Sitzung am 25. Januar 2013 erarbeitete der Ausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung und übernahm die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes. Der Ausschuss empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen mit 9 : 0 : 2 Stimmen, den so geänderten Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Finanzen schloss sich am 6. März 2013 dem Votum des Rechtsausschusses mit 7 : 0 : 5 Stimmen an.
Die abschließende Beratung im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung fand in der 23. Sitzung am 8. März 2013 statt. Im Ergebnis dieser Beratung empfahl der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unter Mitwirkung des Ausschusses für Finanzen mit 9 : 0 : 3 Stimmen, den Gesetzentwurf in der ihm vorliegenden Fassung anzunehmen.
Für den Ausschuss bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Recht herzlichen Dank.
Herr Präsident, recht herzlichen Dank. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 35. Sitzung des Landtages am 16. November 2012 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
Die erste Beratung zu dem Gesetzentwurf fand in der 21. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 30. November 2012 statt. Dazu lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit Empfehlungen hinsichtlich rechtsförmlicher Anpassungen zum genannten Gesetzentwurf vor.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden die kostenrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzeichnis an die geänderten bundesrechtlichen Vorschriften angepasst, ein Gebührentatbestand für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis eingeführt sowie die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Die Zentralisierung und länderübergreifende Vernetzung des Schuldnerverzeichnisses macht eine einheitliche Regelung auch der Kosten in allen Ländern erforderlich. Mit der vorgesehenen Änderung des Landesjustizkostenrechts wird dem entsprochen.
In der Sitzung am 30. November 2012 beschloss der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleich
stellung auf der Grundlage der Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes die vorläufige Beschlussempfehlung und leitete diese an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen weiter. Der Finanzausschuss stimmte dem Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig zu.
Die abschließende Beratung im Rechtsausschuss erfolgte in der Sitzung am 25. Januar 2013. Im Ergebnis dieser Beratung empfiehlt der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unter Mitwirkung des Ausschusses für Finanzen einstimmig, den Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung anzunehmen.