Protokoll der Sitzung vom 26.01.2006

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Abgeordneter Karney, wirtschaftlicher Aufschwung in Deutschland braucht leistungs- und handlungsfähige Handwerksbetriebe und Unternehmen. Das ist nicht gewährleistet, wenn die Betriebe ihre berechtigten Forderungen erst nach langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durchsetzen können. Mangelnde Zahlungsmoral gefährdet die kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Existenz und verhindert notwendige Investitionen im mittelständischen Bereich.

Dringend gebraucht werden gesetzliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zahlungsmoral beitragen. Die Landesregierung hat deshalb die Initiative der Länder Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen unterstützt, den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes, der aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahlen im Jahr 2005 nicht mehr zu einem Gesetzesbeschluss geführt werden konnte, wieder in das Gesetzesvorhaben einzubringen.

An der Erstellung des Entwurfs war das Land Brandenburg im Rahmen einer Bund-Länder-Gruppe maßgeblich beteiligt. Mit dem Forderungssicherungsgesetz werden die bisherigen Werkvertragsregelungen des BGB verbessert und wird das Gesetz über die Sicherung der Bauforderung modernisiert und vereinfacht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer Abschlagszahlungen vom Auftraggeber verlangen kann, werden dadurch erleichtert. Unternehmer sollen darüber heraus erweiterte Auskunftsrechte erhalten, um den Aufenthaltsort ihrer Schuldner zu erfahren.

Vor allem zielt das Gesetz jedoch darauf ab, das Zivilverfahren zum Vollstreckungsrecht zu ändern. Herzstück des neuen Forderungssicherungsgesetzes ist die vorläufige Zahlungsanordnung. Dieses neu geschaffene Prozessinstitut soll ermöglichen, dass bereits aufgrund einer ersten summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht ein zunächst vorläufiger Zahlungstitel erlassen werden kann und der säumige Zahler die Rechnung begleichen muss, auch wenn das endgültige Urteil noch nicht gefällt wurde.

Sie können sich vorstellen, Herr Abgeordneter, dass dieses Verfahren unter Juristen nicht unumstritten ist. Aber ich denke, es ist ein wichtiges Instrument, um der weit verbreiteten Unsitte entgegenzuwirken, durch zum Teil fadenscheinige Begründungen das Begleichen von Rechnungen hinauszuzögern, also den so genannten Justizkredit in Anspruch zu nehmen.

Deshalb unterstützen wir diesen Teil des Gesetzes sowie das Gesetz insgesamt nachdrücklich. Dem Richter werden außerdem klare Vorgaben an die Hand gegeben, wann er einen solchen Zahlungstitel zu erlassen hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Klage des Unternehmers bzw. Handwerkers gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner gute Erfolgschancen hat und ein weiterer Zeitverzug den Unternehmer bzw. Handwerker besonders benachteiligen würde.

Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass gesunde und leistungsfähige Betriebe in den Ruin getrieben werden, weil sie zu häufig und zu lange auf offenen Rechnungen sitzenbleiben. Wir hoffen, dass diese Gesetzesinitiative recht bald im Bundestag zu einem positiven Ergebnis kommt und verabschiedet wird. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Justizministerin. - Die Frage 575 (Tuberku- lose-Erkrankung in einer Kita in Spremberg) stellt der Abgeordnete Claus.

In einer Kindertagesstätte in Spremberg trat bei einer ErzieherPraktikantin offene Tuberkulose auf. Die Praktikantin half während ihrer Tätigkeit in der Kita den Kindern beim Anziehen und in der Küche; kam also mit den Kindern direkt in Berührung. Diese stehen daher seit Bekanntwerden der TuberkuloseErkrankung unter amtsärztlicher Kontrolle.

Ich frage die Landesregierung: Welche Maßnahmen will sie ergreifen, um in Zukunft die Beschäftigung von Personen mit an

steckenden Krankheiten, wie Tuberkulose, in Kindertagesstätten und Schulen in Brandenburg zu verhindern?

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes sind alle Personen, die Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 des genannten Gesetzes aufnehmen - genannt werden unter anderem Kindertagesstätten und Schulen -, vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und die Mitwirkungspflicht nach § 34 des Gesetzes zu belehren.

Über diese Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das ist vom Gesetzgeber bewusst so geregelt worden, um die aktive Mitwirkung und die Wahrnehmung der Verantwortung des Arbeitgebers einerseits und des Beschäftigten andererseits zu sichern, und hat sich seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.01.2001 in der Praxis bewährt.

Im konkreten Fall treffen einige unglückliche Umstände zusammen. Die Praktikantin wurde aktenkundig von der delegierenden Einrichtung und von der Leiterin der Kindertagesstätte belehrt. Sie wurde ausschließlich als Reinigungskraft eingesetzt - nicht, wie Sie es dargestellt haben, in der Küche -, weil kein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes für die Erlaubnis zum Arbeiten im Küchenbereich vorlag bzw. sie zum Termin der Belehrung und Ausstellung eines Gesundheitsausweises nicht im Gesundheitsamt erschienen war.

Zum Ausbruch der Erkrankung kam es in der Zeit des Praktikums. Die Erkrankung führte zu Arbeitsunfähigkeit; ein Lungenfacharzt hat daraufhin Tuberkulose diagnostiziert. Das Gesundheitsamt erhielt am 1. Dezember Kenntnis von dieser Erkrankung und hat sofort die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet; das heißt die Erfassung, die Testung, die Aufklärung und Beratung der Kontaktpersonen bzw. deren Eltern, die Beobachtung des weiteren Verlaufs bis zum sicheren Ausschluss einer Infektion.

Die Regelungen des IfSG sind ausreichend, um Infektionskrankheiten wirksam zu verhindern. Es kann jedoch bei bestimmten Infektionskrankheiten, zum Teil hochkontaktiös oder schwer diagnostizierbar, Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit - das ist die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch -, durchaus zu weiteren Erkrankungsfällen kommen. Wichtig ist die sofortige Meldung an das Gesundheitsamt; dort werden die notwendigen Abwehrmaßnahmen dann unmittelbar eingeleitet.

Es gibt eine Nachfrage.

Frau Ministerin, Sie sagten, dass die Praktikantin nicht zur Untersuchung erschienen sei. Ich frage Sie: Warum hat sie dann die Tätigkeit überhaupt aufgenommen bzw. wurde dort beschäftigt?

Sie wurde nicht in einem Bereich beschäftigt, für den ein Gesundheitszeugnis vorzulegen ist, sondern als Reinigungskraft.

Vielen Dank. - Die Abgeordnete Frau Dr. Schröder stellt die Frage 576 (Verpflichtung zu ständiger Verfügbarkeit).

Zahlreiche Eingliederungsvereinbarungen im Land Brandenburg enthalten Festlegungen, die auf eine ständige Verfügbarkeit von Arbeitslosengeld-II-Empfängern zielen. So heißt es zum Beispiel in einer aktuellen Eingliederungsvereinbarung aus dem Landkreis Teltow-Fläming:

„Ich verpflichte mich, mich nur nach Absprache und Zustimmung des Arbeitsvermittlers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (gemeint ist der Wohnort) aufzuhalten. Ich stelle sicher, dass ich an jedem Werktag an meinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichbar bin.“

Sozialrechtsexperten verweisen demgegenüber darauf, dass nach dem Sozialgesetzbuch II keine Verpflichtung zur ständigen Verfügbarkeit bestünde wie beim Arbeitslosengeld.

Ich frage daher die Landesregierung in ihrer Verantwortung der Fach- und Rechtsaufsicht: Wie ist der oben genannte Passus einer Eingliederungsvereinbarung im Land Brandenburg nach Recht und Gesetz auszulegen und anzuwenden?

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Abgeordneten! Sehr geehrte Frau Dr. Schröder, Ihre Frage richtet sich an die Landesregierung in ihrer Verantwortung für die Rechtsaufsicht. Über die Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben wir uns in diesem Raum schon oft unterhalten. Ich möchte, um Missverständnissen vorzubeugen, noch einmal kurz darauf eingehen.

Bezug genommen wurde auf eine Eingliederungsvereinbarung aus dem Landkreis Teltow-Fläming - ein Landkreis, in dem die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende von einer Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden. Die Arbeitsgemeinschaften handeln beim Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit, weil der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II Aufgabe der Agentur für Arbeit ist.

Soweit es um den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen durch die Arbeitsgemeinschaften im Land und die Umsetzungen der sich aus einem Verstoß dagegen ergebenden Rechtsfolgen geht, hat das Land somit rechtsaufsichtlich keine Möglichkeit der Einflussnahme. Natürlich lege ich Ihnen auch gern meine Rechtsauffassung zu dem vorliegenden Fall dar.

Richtig ist, dass bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gegensatz zum Arbeitslosengeld die so genannte Verfügbarkeit des Arbeitsuchenden im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist.

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Das setzt wiederum voraus, dass der Arbeitnehmer den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, also kurzfristig erreichbar ist.

Welche Anforderungen hierbei im Einzelnen an den Arbeitnehmer zu stellen sind, ist in der so genannten Erreichbarkeitsanordnung der BA definiert. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitsuchenden, sich für Vermittlungsbemühungen des Grundsicherungsträgers bereitzuhalten, ist im SGB II nicht enthalten. Der Arbeitsuchende hat aber nach dem Grundsatz des Forderns, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört auch, dass sich der Arbeitsuchende für Vermittlungsbemühungen des Grundsicherungsträgers bereithält und - sofern keine besonderen Absprachen mit dem persönlichen Ansprechpartner getroffen wurden - seine kurzfristige Erreichbarkeit sicherstellt. Ich halte das für eine Selbstverständlichkeit und habe deshalb weder sachliche noch rechtliche Bedenken, wenn diese Verpflichtung in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen und der Verstoß gegen diese Verpflichtung mit Sanktionen belegt wird.

Ich halte es grundsätzlich für angemessen und verhältnismäßig, dass der Arbeitsuchende sicherstellt, dass er Briefpost des Grundsicherungsträgers am Tage des Eingangs zur Kenntnis nehmen und - sofern erforderlich - am nächsten Werktag beim Grundsicherungsträger erscheinen kann. Dies entspricht im Grundsatz den Anforderungen, die nach der Erreichbarkeitsanordnung an die Erreichbarkeit der Empfänger von Arbeitslosengeld gestellt werden.

Die Anforderungen gemäß der Erreichbarkeitsanordnung können nach meiner Rechtsauffassung auf das SGB II übertragen werden. Ich sehe wirklich keinen Grund, warum Empfänger von Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die Erreichbarkeit anders behandelt werden sollen als Empfänger von Arbeitslosengeld I. - Danke.

Es gibt eine Nachfrage.

Frau Ministerin, ich frage Sie aus arbeitsmarktpolitischer Sicht: Wie schätzen Sie die Wirksamkeit der Umsetzung des arbeitsmarktpolitischen Instruments der Eingliederungsvereinbarung in Brandenburg ein?

Es ist ein Instrument, um Menschen - sozusagen zugeschnitten auf die Person - die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie wissen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt Arbeitsplätze nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehen. Mithilfe der Eingliederungsvereinbarung sollen Menschen an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Wir alle kennen die Situation in Brandenburg: Arbeitsplätze stehen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung. Deshalb ist es kein falsches Instrument, sondern genau das Richtige.

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die Frage 577 (Mittel für Ar- beitsförderung im Bereich des SGB II) wird vom Abgeordneten Otto gestellt.

Frau Ministerin, bereits im zweiten Halbjahr des letzten Jahres wurde wiederholt das Problem eines unzureichenden Mittelabflusses für Eingliederungsmaßnahmen im Bereich des SGB II angesprochen. Inzwischen entnahmen wir Pressemitteilungen, dass die Mittel in Größenordnungen nicht ausgeschöpft wurden. Genaue Zahlen konnten Sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlegen.

Die gegenwärtige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt - das macht auch das vorgenannte Thema deutlich - beweist: Jeder nicht eingesetzte Euro schadet letzten Endes den Langzeitarbeitslosen.

Deshalb frage ich die Landesregierung: Was hat sie gegenüber der Bundesregierung unternommen, um eine Mittelkürzung für 2006 zu verhindern?

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Otto, per 31. Dezember letzten Jahres konnten von den in Brandenburg zur Verfügung stehenden Mitteln für Eingliederungsleistungen rund 64 % gebunden werden. Dieser Bindungsstand ist nicht zufriedenstellend; wir wissen - das haben wir im letzten Jahr ausgiebig diskutiert -, dass dies den besonderen Umständen der Aufbauphase der Einrichtungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende geschuldet ist. Insoweit ist völlig klar gewesen, dass die Mittel für Integration nicht vollständig gebunden werden konnten.

Wir haben seit Mitte letzten Jahres - auch mein Staatssekretär und ich bei den entsprechenden Besuchen - die ARGEn und Optionskommunen immer wieder darauf hingewiesen, dass alle Instrumentarien ausgeschöpft werden sollten und man sich nicht nur auf die relativ preiswerten MAE beschränken, sondern auch die teureren Maßnahmen wie ABM und BSI in Anspruch nehmen sollte. Darüber bestehen jedoch geteilte Auffassungen. In der heutigen Presse äußert Herr Gildatz aus Ostprignitz-Ruppin im Namen einer Optionskommune die Auffassung, dass das Geld nicht nur um des Ausgebens willen ausgegeben werden solle, sondern genau hinzuschauen sei, was mit diesem Geld erreicht werden solle. Er stehe dahinter, dass im letzten Jahr möglicherweise nicht alle vorhandenen Mittel verausgabt worden seien - das tun im Übrigen sehr viele -, denn es komme auf die punktgenaue und zielgerichtete Förderung der Arbeitsuchenden an. Diese Zeit werde man sich nehmen und das Geld nicht sinnlos in irgendwelche Maßnahmen stecken.

Diese Auffassung gibt es. Es ist ihr Recht, so zu verfahren. Die 6 Milliarden Euro, die bundesweit zur Verfügung standen, sind dem Haushalt für 2006 nicht verloren gegangen; die Mittel wurden nicht gekürzt, im Gegenteil, ihre Summe beträgt jetzt 7,1 Milliarden Euro.

Von einer Absenkung laut Entwurf kann also keine Rede sein.

Der Bundesgesetzgeber hat den Haushaltsplan zwar noch nicht verabschiedet, jedoch gibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Anzeichen dafür, dass die Mittel seitens des Bundes abgesenkt werden. Hinzu kommt, dass 10 % des Gesamtbudgets noch im Folgejahr verausgabt werden dürfen, wenn Einsparungen erzielt wurden. Diese Ausgabereste stehen auch zur Verfügung.

Es gibt ein ganz anderes Problem: Da der Bundeshaushalt noch nicht verabschiedet worden ist, wurden bisher nur 45 % der Mittel freigegeben. Es ist wichtig, dass genügend Maßnahmen mit Mitteln aus dem letzten Jahr gebunden sind, sodass man sich über das erste Halbjahr hinweghelfen kann und diese 45 % ausreichen, um neue Maßnahmen zu beginnen.

Es gibt Nachfragebedarf beim Fragesteller.

Sie haben noch einmal deutlich gemacht, dass die bestehenden Probleme nicht nur den Anfangsschwierigkeiten, sondern auch der Struktur der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen geschuldet sind. Meine erste Frage ist, was Sie in diesem Jahr unternehmen, damit die Struktur der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den mit der Grundsicherung beauftragten Betrieben dem von Ihnen Genannten entspricht: einer zielgenauen Vermittlung und dem Einsatz höherwertiger Instrumente.

Die zweite Frage: Sie sprachen davon, dass die Mittel zu 64 % ausgeschöpft worden seien. Das sind - wenn ich richtig gerechnet habe - ungefähr 120 Millionen, die gegenwärtig nicht ausgelastet sind. Wenn ich davon ausgehe, dass 10 % nicht zurückgezahlt werden müssen, wäre das ein Volumen von 85 Millionen Euro. Gibt es Bestrebungen, diese Rückzahlung aufzuhalten?

Meine dritte Frage: Wir haben aus Frankfurt (Oder) die Nachricht erhalten, dass dort gegenwärtig Mittel der Bundesagentur für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nicht zur Verfügung gestellt und damit keine ABM, keine SAM und keine MAE durchgeführt werden können. Selbst bewilligte Maßnahmen können gegenwärtig nicht umgesetzt werden. Wie bewerten Sie dieses Problem?

Herr Otto, bezüglich Ihrer Fragen 1 und 2 muss ich wieder von ganz vorn anfangen: Anfang letzten Jahres stellten wir einhellig und einmütig fest, dass die Festlegung der einzusetzenden Instrumentarien auf dem Arbeitsmarkt alleinige Sache der Optionskommunen bzw. Arbeitsgemeinschaften ist und das Land dort nicht hineinzudirigieren hat. Das war Sinn und Zweck des Gesetzes. Nichtsdestotrotz haben wir auf unseren Rundreisen alle ARGEn und Optionskommunen immer wieder aufgefordert, das gesamte Spektrum einzusetzen. Das ist unser Job; den haben wir gemacht.