Protokoll der Sitzung vom 05.07.2007

Zum Abschluss noch etwas erfreuliches Neues, glaube ich. Hoffentlich sagt Frau Wöllert jetzt nicht: schon wieder etwas Neues. - Ich bereite im Moment mit der AOK, die bezüglich ihrer vorherigen Kampagne positiv erwähnt wurde, zum Beginn des nächsten Schuljahres eine Aktion zum Thema Schulverpflegung vor. Gemeinsam werden wir dann allen Brandenburger Schulen eine ausführliche Informationsbroschüre des Forschungsinstituts für Kinderernährung in Dortmund zur Verfügung stellen. In dieser Broschüre wird umfassend über gesunde Ernährung an Schulen informiert, und es gibt Hinweise zum Mittagessen an Schulen, zum Umgang mit Lebensmitteln usw. Sie sehen: Es geschieht schon etwas.

Deswegen - jetzt komme ich zu dem Antrag - brauchen wir, glaube ich, keinen neuen und dirigistischen Eingriff des Landes in die Kompetenzen der Kitas und der Schulträger. Wir brauchen auch kein Maßnahmenpaket. Wäre das übrigens nicht auch schon wieder etwas Neues? Lassen Sie uns doch auf dem eingeschlagenen Weg weitergehen! Ich glaube, wir können Erfolge erzielen, wenn Sie uns dabei helfen. Sie sind dazu herzlich eingeladen. - Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und CDU)

Vielen Dank. - Zum Schluss der Debatte stehen noch vier Minuten Redezeit für die Abgeordnete Große zur Verfügung, sofern sie Bedarf hat. - Danke.

Damit sind wir am Ende der Debatte angelangt. Ich lasse über den Antrag in Drucksache 4/4783 - Gesundes Mittagessen für

Kinder - abstimmen. Wer ihm zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist dieser Antrag mit deutlicher Mehrheit ohne Gegenstimmen abgelehnt.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 7 und rufe Tagesordnungspunkt 8 auf:

Zusammenführung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes mit dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz

Antrag der Fraktion DIE LINKE

Drucksache 4/4784

Der Abgeordnete Scharfenberg eröffnet die Debatte für die Fraktion DIE LINKE.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Recht auf Akteneinsicht war eine der Errungenschaften der breiten Diskussion um die brandenburgische Verfassung. Damit hat das Land Brandenburg mutig Neuland betreten und bundesweit eine Vorreiterrolle ausgefüllt. Wenn man manche Diskussion verfolgt, die heute unter den Bedingungen der SPD/CDU-Koalition geführt wird, kann man sich kaum noch vorstellen, dass so etwas möglich war. Von der Festlegung in der Landesverfassung bis zur Umsetzung und Konkretisierung in einem Gesetz war ein langer und schwieriger Weg zurückzulegen. Ohne die konsequenten Forderungen aus dem Landtag und dabei insbesondere von der PDS-Fraktion wäre wahrscheinlich nichts aus dem Akteneinsichtsgesetz geworden.

Im nächsten Jahr ist dieses AIG zehn Jahre in Kraft. Das sollte Anlass für eine Evaluierung dieses wichtigen Gesetzes sein. Die Linkspartei hatte im vergangenen Jahr mit einer Großen Anfrage das Akteneinsichtsrecht in seiner praktischen Umsetzung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt. Dabei war festzustellen, dass die Möglichkeiten des Akteneinsichtsrechts bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Die Anzahl der entsprechenden Anträge in der Landesregierung und der Landesverwaltung ist erstaunlich niedrig. Zur kommunalen Ebene gab es keine repräsentative Übersicht. Damit steht die Frage, warum so zurückhaltend von diesem Recht Gebrauch gemacht wird. Allein die Klärung dieser Frage rechtfertigt schon den Aufwand einer Evaluierung. Wir sind der Auffassung, dass das Akteneinsichtsrecht bei den Bürgerinnen und Bürgern nach wie vor zu wenig bekannt ist. Hier ist noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten.

Zugleich weist das Gesetz nach wie vor Mängel und Defizite auf, die die Inanspruchnahme erschweren. Auch das wurde mit der Großen Anfrage vom vergangenen Jahr deutlich.

Mittlerweile sind andere Länder dieser Bundesrepublik weiter als wir. Von einer Vorreiterrolle Brandenburgs kann heute keine Rede mehr sein. Nach unserem Eindruck misst die Landesregierung dem Gesetz keine besondere Bedeutung bei. Es wird weniger als ein Anspruch an hohe Transparenz der Arbeit der Landesregierung und der öffentlichen Verwaltung als vielmehr nur als ein Zugeständnis an die Bürgerinnen und Bürger gese

hen. Diese einseitige Sichtweise schafft immer wieder Schranken, die eine sichtbare Ausweitung des Akteneinsichtsrechts behindern.

Die Fraktion DIE LINKE ist der Auffassung, dass die Landesregierung daran interessiert sein muss, dem Akteneinsichtsrecht einen höheren Stellenwert einzuräumen und für dessen Inanspruchnahme zu werben. Wir wollen ein neues Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung, das von Offenheit und Zusammenarbeit geprägt ist. Wir wollen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, mit dem demokratische Teilhabe ausgeübt und eigene unmittelbare Interessen wahrgenommen werden können.

Wir hatten schon im vergangenen Jahr angekündigt, dass wir Novellierungsbedarf sehen. Die Voraussetzungen für eine Weiterentwicklung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes sind gegenwärtig nicht schlecht. Die Landesregierung bereitet eine Zusammenlegung des AIG mit dem Umweltinformationsgesetz vor, das im März dieses Jahres beschlossen worden ist.

Wir unterstützen dieses Vorhaben ausdrücklich und sehen darin eine echte Chance, das Akteneinsichtsrecht weiterzuentwickeln. Wir schlagen Ihnen mit unserem Antrag vor, für dieses neue Gesetz Prämissen zu formulieren, die der Landesregierung Orientierung sein sollen. Die Möglichkeit dafür ist jetzt gegeben. Grundsätzlich gehen wir dabei davon aus, dass die allgemein geltenden Regelungen dieses neuen Gesetzes am Standard des Umweltinformationsgesetzes orientiert sein müssen, der höher liegt als der des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes.

Das Gesetz sollte nach unserer Auffassung folgende Festlegungen enthalten:

Erstens soll klargestellt werden, dass bei Überschreiten der Bearbeitungsfrist für Akteneinsichtsanträge die Voraussetzungen zum Einlegen einer Unterlassungsklage gegeben sind. Da solche Überschreitungen offensichtlich keine Seltenheit sind, gab es sogar die Überlegung, in diesen Fällen die Möglichkeit zum Erheben von Schadenersatzansprüchen einzuräumen.

Zweitens soll dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, die Art der Akteneinsicht, ob in elektronischer oder in Papierform, zu wählen. Das schließt das Recht ein, Kopien der eingesehenen Unterlagen zu erhalten. Geregelt ist das bereits in § 3 Abs. 2 UIG, der als allgemeine Regelung in das Gesetz aufzunehmen wäre.

Drittens halten wir es für erforderlich, die Zahl der Ausschlussgründe zur Gewährung von Akteneinsichtsrecht zu reduzieren. Ein immer wieder angeführter wichtiger Ausschlussgrund ist die Berufung auf laufende Verfahren. Künftig sollte es möglich sein, in abgeschlossene Teilabschnitte von laufenden Verfahren einzusehen, um diesen Ausschlussgrund aufzubrechen. Technisch ist das auf alle Fälle leistbar.

Wir meinen, dass auch öffentliche Unternehmen in den Wirkungskreis des Akteneinsichtsrechts einbezogen werden sollten. Das Einsichtsrecht sollte auf Unternehmensdaten erweitert werden, soweit es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Erweiterung sollte auch für Aufsichtsakten, die gegenwärtig noch ausdrücklich ausgenommen sind, gelten. Auch hierbei

kann an das UIG angeknüpft werden. Wir halten das prinzipiell für möglich.

Viertens sollen ein Negativkatalog für personenbezogene Daten sowie eine Abwägungsverpflichtung für die bearbeitende Behörde festgelegt werden. Die Berufung auf Ausnahmetatbestände soll bei einer ablehnenden Entscheidung künftig schriftlich begründet werden.

Fünftes empfehlen wir die Konzentration von Akteneinsichtsanträgen an einer Stelle. Das könnte dadurch gesichert werden, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte gleichzeitig der Ansprechpartner für Akteneinsicht ist.

Wir zeigen mit diesen Vorschlägen beispielhaft auf, wie das Akteneinsichtsrecht bürgerfreundlicher gemacht werden kann, ohne für die Behörden unüberwindliche Hindernisse zu schaffen. Das alles sind Vorschläge, die machbar sind. Wir erheben nicht den Anspruch, dass wir hiermit alles abgedeckt haben, was denkbar ist.

Die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht geäußerten Befürchtungen haben sich als unberechtigte Vorbehalte erwiesen. Ich erinnere daran, dass in der Vergangenheit in Aussicht gestellt worden ist, dass die Verwaltungen durch das Akteneinsichtsrecht völlig überlastet werden könnten.

Wir haben die Chance, uns mit der Zusammenführung der beiden Gesetze auf einem möglichst hohen Niveau wieder an die Spitze der Entwicklung zu stellen und an die frühere Vorreiterrolle, die das Land Brandenburg einmal eingenommen hatte, anzuknüpfen.

Innenminister Schönbohm hat im vergangenen Jahr in der Debatte über unsere Große Anfrage Folgendes formuliert:

„Das Akteneinsichtsrecht ist so, wie es geschaffen wurde, in Ordnung.“

Ich hoffe darauf, dass diese für die Landesregierung vorgetragene wenig innovative Position nicht das letzte Wort war. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Fraktion DIE LINKE)

Die Debatte wird mit dem Beitrag der Abgeordneten Stark für die SPD-Fraktion fortgesetzt.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mein Kollege Scharfenberg hat es schon lobend erwähnt: Es ist richtig, dass das Land Brandenburg im Bereich der Akteneinsicht und des Informationszugangs eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Das Ganze haben wir vor zehn Jahren als etwas ganz Neues in der Bundesrepublik in Angriff genommen. Wir sind auch stolz darauf, dass wir dieses Werk in der damaligen Regierungsverantwortung geschaffen haben. Wir wollten damit Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit geben, sich intensiv und engagiert in die jeweilige Politik in den Kommunen und auf Landesebene einzubringen und dafür die Informationen zu

bekommen, die man braucht, um sich zu dem jeweiligen Thema eine Meinung zu bilden. Das ist eben das Recht auf Akteneinsicht und auf Informationszugang.

Wir haben also auf dem Gebiet der Informationsfreiheit Pionierarbeit geleistet. Vor diesem Hintergrund ist klar - insofern ist die Kritik verständlich -, dass wir als die Ersten damals ein solches Gesetz aus heutiger Sicht relativ restriktiv angelegt haben.

Heute, nach zehn Jahren, kann man natürlich den einen oder anderen Punkt feststellen, der kritisch überarbeitet werden müsste. Ich nenne ein Beispiel, das auch Sie angesprochen haben: Wenn ein Bürger Akteneinsicht nimmt, dann kann er sich dabei Notizen machen, darf von den Vorgängen aber keine Kopien anfertigen. Genauer gesagt: Es liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde, ob sich ein Bürger Kopien machen darf oder nicht. Das sind sozusagen die Regeln der Praxis. - Es gibt noch andere Punkte, die sicherlich ebenfalls kritisch bearbeitet werden müssen. Die Forderung nach einer Modernisierung und Weiterentwicklung des Akteneinsichts- und Informationszugangsrechts sehe ich also als durchaus gerechtfertigt an.

Aber eine fundierte Evaluation, die Sie ebenfalls fordern, um festzustellen, wie sich das Ganze bewährt hat, ist aus meiner Sicht relativ schwer zu realisieren; denn die öffentlichen Stellen vor Ort sind ja nicht verpflichtet, eine Statistik zu führen. Sie schreiben also nicht etwa auf, dass Herr Meier, Frau Müller oder Herr Lehmann Akteneinsicht genommen haben, dass sie dies so oder anders praktiziert haben und sich dabei folgende Probleme aufgetan haben. Darüber werden keine Listen geführt. Insofern ist eine Evaluation aus praktischen Gründen relativ schwer machbar.

Der Vorschlag, der eigentlich den Kern Ihres Antrags bildet, das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz mit dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz zusammenzuführen, ist aus meiner Sicht ebenfalls nur schwer umzusetzen, weil in den beiden Gesetzen sehr unterschiedliche Materien geregelt sind. Bei dem einen Gesetz handelt es sich, wenn man so will, um ein Fachgesetz, während das andere ein allgemeines Gesetz ist. Dies spricht natürlich nicht dagegen, dass Anregungen, die aus der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes heraus gegeben werden, in das zu überarbeitende Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz einfließen können.

Das ist für uns der gangbare Weg, das Akteneinsichtsrecht zu modernisieren; da sind wir uns mit Ihnen einig. Aber wir lehnen Ihren Antrag insofern ab, als es darin darum geht, das Umweltinformationsgesetz und das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zusammenzuführen. Das ist nicht der richtige Weg.

Insofern danke ich für Ihre Anregungen. Wir haben das Thema noch einmal besprochen. Auch wir halten dieses Thema für sehr wichtig. Wir haben das Gesetz im Rahmen unserer damaligen Regierungsverantwortung hier eingebracht. Vor diesem Hintergrund verstehen wir Ihren Antrag als Impuls und bedanken uns dafür. Aber wir müssen den Antrag leider ablehnen. Danke schön.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Der Abgeordnete Claus spricht jetzt für die DVU-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Der vorliegende Antrag der Fraktion DIE LINKE fällt tief ins Sommerloch. Er könnte aber auch zum 1. April eingereicht worden sein. Ich werde Ihnen auch sagen, warum.

Über eine Evaluation des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes bei externer kompetenter Beratung kann man ja durchaus noch reden. Was dann allerdings kommt, zeugt von eklatantem juristischem Unverständnis. Die im Antrag zu Punkt 2 enthaltene Aufforderung, bei der Zusammenführung des Akteneinsichts- mit dem Landesinformationsgesetz die Vorgaben des Letzteren zu berücksichtigen, versteht sich eigentlich von selbst, Herr Dr. Scharfenberg.

Schließlich ist mir auch nicht bekannt, dass die Landesregierung oder die Koalitionsfraktionen beabsichtigen, das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz abzuschaffen.

Eine Zusammenführung beider Gesetze hat denknotwendig eine Integration der vorhandenen Rechtsstandards zur Konsequenz. Deswegen bringt mich der Punkt 2 Ihres Antrages, den Sie da geschrieben haben, eigentlich nur zum Schmunzeln.

Aber es kommt noch viel dicker, meine Damen und Herren. In Punkt 3 fordert die Fraktion DIE LINKE, dass gesetzlich klargestellt werden soll, dass bei Überschreitung der Bearbeitungsfrist die Voraussetzung zum Einlegen einer Untätigkeitsklausel gegeben sein soll.

(Dr. Scharfenberg [DIE LINKE]: „Klage“, nicht „Klau- sel“!)