Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausbildung sämtlicher Amtsanwälte aller Bundesländer zentral beim Land Nordrhein-Westfalen erfolgen. Da es in der Praxis des Amtsanwalts in erster Linie um die Anwendung von Bundesrecht geht, hält unsere Fraktion diesen Schritt für sinnvoll und begrüßenswert; die Kollegen sagten schon etwas zum Amtsanwalt in Brandenburg. Mit diesem Schritt ist sichergestellt, dass die Ausbildung auf einem einheitlichen Niveau erfolgt und für die Belange aller Länder gleichermaßen geeignet ist.
Ob die Ausbildung nun als „Studiengang“ oder - wie bisher der Fall - als „Lehrgang“ deklariert wird, halte ich für Kosmetik bzw. Wortklauberei, die offensichtlich auch in Brandenburg in Mode gekommen ist. Soll die Landesregierung - in dem Fall Frau Ministerin Blechinger -, wenn sie Spaß daran hat, die Ausbildung nennen, wie sie will; Hauptsache, wir kommen auf einen Nenner. Wir als Fraktion konzentrieren uns auf die Inhalte des Gesetzes, nicht auf den Klang, den Titel oder die Bezeichnung. Da hier der Inhalt überzeugt, stimmen wir nicht nur der Überweisung des Gesetzentwurfs an den Hauptausschuss zu, sondern wir betonen ausdrücklich auch die Straffung und die Zentralisierung im Ausbildungswesen. Dieses Gesetz ist ein lobenswerter Schritt in die richtige Richtung, meine Damen und Herren. Es wäre schön, wenn auch für andere Ausbildungen und Studienrichtungen über machbare Zentralisierungen nachgedacht würde.
Herr Kollege Sarrach, es ist bemerkenswert, dass wir überhaupt über Staatsverträge reden; meist werden sie hier lediglich durchgewunken. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Grunde ist von der Ministerin und anderen Vorrednern alles erklärt und gesagt worden, sodass ich für die CDU-Fraktion nur noch sagen möchte, dass wir das Plenum um Zustimmung bitten.
Eines möchte ich ergänzen. Herr Sarrach, Sie haben die Mehrkosten angesprochen. An der Stelle möchte ich darauf verweisen, dass das Land Nordrhein-Westfalen unsere Ausbildung insofern subventioniert, als es bisher für die Gebäudenutzung nichts in Rechnung gestellt hat. Ich denke, dies zu ändern ist legitim.
Meine zweite Bemerkung: Ihre Sorge, dass unter Umständen unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten denkbar sind, muss nicht unbedingt gegen eine gemeinsame Ausbildung sprechen. - Danke.
Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/5096 an den Hauptausschuss. Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Somit ist diesem Ansinnen einstimmig gefolgt worden.
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ - (StiftG-EUV)
Die Debatte wird mit dem Beitrag der Landesregierung eröffnet. Frau Ministerin Prof. Dr. Wanka, bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe schon mehrfach gesagt, dass man sich in Deutschland bemüht bzw. gezwungen ist, neue Wege für die Steuerung und das Funktionieren von Hochschulen zu erproben. Wir gehen davon aus, dass Hochschulen in erster Linie - wie bisher - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und versuchen durch die Gesetzgebung der letzten Jahre, die Autonomie und die Selbstverwaltung der Hochschulen zu stärken und die Finanzierung zu verändern. Jedoch bin ich davon überzeugt, dass es keinen Königsweg gibt. Deswegen gibt es vonseiten der Landesregierung keine Intention, wie in Niedersachsen zu sagen: Wir machen aus allen Hochschulen Stiftungshochschulen oder Ähnliches. Wohl aber wollten wir den Hochschulen mehr Freiheitsgrade lassen. Deswegen haben Sie im April dieses Jahres ein Gesetz verabschiedet, das eine Öffnungsklausel für die Hochschulen beinhaltet; das heißt, die Hochschulen können, wenn sie es wollen, anders als bisher, also nicht mehr als Körperschaften des öffentlichen Rechts, organisiert werden. Von dieser Öffnungsklausel hat bisher eine Hochschule Gebrauch gemacht.
Die Präsidentin der Viadrina hat einen Antrag gestellt, die Hochschule als Stiftungsuniversität zu etablieren. Diesem Wunsch sind wir gefolgt. Wir haben einen Gesetzentwurf erarbeitet, der klärt, wie das funktionieren kann. Dieser Gesetzentwurf musste gemäß der Öffnungsklausel der Viadrina vorgelegt werden. Der Senat konnte dann abschließend entscheiden, ob die Viadrina auf der Basis des Gesetzentwurfs ihren Antrag aufrechterhält, also Stiftungsuniversität werden möchte. Dies
ist in der letzten Woche positiv entschieden worden, sodass wir Ihnen den Gesetzentwurf heute vorlegen können.
Lassen Sie mich nun einige Anmerkungen machen, und zwar nicht so sehr zu der Frage, warum die Viadrina Stiftungsuniversität werden möchte, zum Beispiel wegen des Wunsches, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen, wegen des psychologischen Vertrauensvorschusses, vielleicht auch wegen steuerlicher Vorteile für Sponsoren, sondern zu der Frage, wie es jetzt aussieht, was sich für die Viadrina, für die dort Beschäftigten, für die Finanzierung und auch für das Land ändert.
Vorab Folgendes: Wir sind bei dem Konzept der Stiftungsuniversität von drei Grundsätzen ausgegangen.
Der erste Grundsatz: Nicht die Universität selbst wird eine Stiftung, sondern es wird eine Trägerstiftung etabliert. Die Universität als solche, mit ihrem Senat und mit den anderen Selbstverwaltungsorganen, bleibt bestehen. Auch die Freiheit von Wissenschaft und Lehre wird davon nicht berührt.
Der zweite Grundsatz: Es ist völlig klar, dass derjenige, der mehr Freiheiten haben möchte, auch mehr Rechte und Pflichten übernehmen muss. Dieser Grundsatz zieht sich durch den gesamten Gesetzentwurf.
Der dritte Grundsatz - darüber ist lange diskutiert worden -: Der Rechtsformwechsel darf nicht eine Besserstellung der Viadrina zulasten anderer Hochschulen bewirken. Zwar kann die Universität bei dem Stiftungsmodell dadurch profitieren, dass Sponsoren steuerliche Vorteile haben; dies darf aber nicht zulasten anderer Hochschulen gehen.
Erstens: Der Staat zieht sich weiter zurück. Die Stiftungshochschule ist nicht mehr Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Es gibt keine Fachaufsicht durch den Staat mehr, sondern nur noch die Rechtsaufsicht über die Stiftung. Die Fachaufsicht geht de facto auf den Stiftungsrat über. Man kann also sagen, dass durch das neue Modell eine noch größere Staatsferne bewirkt wird, als es bei anderen Hochschulen bisher möglich war, und dass es keine Detailsteuerung mehr vonseiten des Landes gibt.
Zweitens: Natürlich muss die staatliche Verantwortung trotzdem bestehen bleiben. „Stiftungshochschule“ wird vielfach so verstanden, dass sich die betreffende Hochschule allein aus anderen Geldquellen finanziert. Bei uns handelt es sich in allererster Linie um eine Zuwendungsstiftung. Das heißt, die Viadrina erhält als Stiftungsuniversität weiterhin ihren staatlichen Zuschuss - ungefähr 20 Millionen Euro sind das jetzt - wie alle anderen Hochschulen auch. Da es sich dabei nicht um private Mittel, sondern um Steuergelder handelt, ist ganz klar, dass auch ein staatlicher Einfluss gegeben sein muss. In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist das so umgesetzt worden, dass in dem Stiftungsrat ein Vertreter meines Hauses sitzen wird, der ein Vetorecht hat, der, anders gesagt, zustimmen muss, wenn es um wesentliche Entwicklungsentscheidungen der Viadrina geht, die auch darauf hinauslaufen, dass mehr als der vorgesehene Landeszuschuss gebraucht wird, dass eine solche Entscheidung also darüber hinausgehende finanzielle Konsequenzen haben kann.
Drittens: Die Stiftungsuniversität hat mehr Freiheit im finanziellen Bereich. Das ist bei einer Stiftungshochschule nicht automatisch der Fall. Das einzige Land, in dem es bisher Stiftungshochschulen gibt, ist Niedersachsen. Die dortigen Stiftungshochschulen sind bezüglich der Finanzierungsbedingungen - Stichwort Detailsteuerung - stärker gesteuert als unsere staatlichen Hochschulen. In diesem Bereich hat es dementsprechend einen längeren Diskurs über die Frage gegeben, wie noch mehr Freiheitsgrade realisiert werden können, weil wir die Hochschulen im finanziellen Bereich eigentlich ziemlich frei agieren lassen wollen.
Die Stiftungsuniversität hat einen eigenen Haushalt, ist also nicht mehr Teil des Finanzmanagements des Landes. Das bedeutet, dass die Viadrina in vielen Punkten aus den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entlassen wird. Zum Beispiel kann sie nicht verbrauchte Mittel, auch die staatlichen Mittel, in die Rücklage stellen, kann das Geld anlegen oder auch in einem größeren Umfang Kredite aufnehmen.
Viertens: Die Stiftungsuniversität hat mehr Personalautonomie. Die Stiftung entscheidet in allen Personalangelegenheiten selbst, also darüber, wen sie einstellt, wer befördert wird, wer in den Ruhestand geschickt wird. Das ist mehr, als wir mit der Delegation des Berufungsrecht an die staatlichen Hochschulen ermöglicht haben. Auch diese werden ja bekanntlich in Zukunft selbst berufen können. Die Stiftungsuniversität Viadrina kann also die Ernennung und die Einstellung unabhängig vom Ministerium vornehmen.
Was passiert nun bei so vielen Freiheiten, wenn das Ganze nicht funktioniert, wenn Kontrollmechanismen versagen, wenn Studiengänge eingerichtet werden, die dann plötzlich zu teuer sind, wenn es also zu dem aus unserer Sicht sehr unwahrscheinlichen, aber nicht unmöglichen Fall kommt, dass eine Crashsituation, also eine Insolvenz oder so etwas Ähnliches, eintritt? - Die Stiftung ist rechtlich selbstständig. Deshalb hat sie auch in einem solchen Fall Verantwortung zu tragen. Das Land haftet nicht automatisch, wenn Schulden entstehen, sondern die Stiftung muss dann gegenüber den Gläubigern eintreten. Es gibt also keine Verantwortung durch das Land in dem Sinne, dass der Stiftung alle Freiheitsgrade überlassen werden und das Land im Falle einer Crashsituation die Folgen tragen müsste.
Wir haben aber eine Ausnahme gemacht. Dazu hat es auch lange Diskussionen in der Hochschule gegeben. Die Ausnahme haben wir mit Rücksicht auf die Sorgen der Beschäftigten und mit dem Ziel vorgesehen, eine breite Akzeptanz für das Modell der Stiftungsuniversität zu erreichen. Bei dieser Ausnahmeregelung geht es um die Ansprüche der Beschäftigten, also der Beamten und der Angestellten, sowie der aktuellen und der zukünftigen Versorgungsempfänger. Für den Fall einer Crashsituation ist in der Regelung vorgesehen, dass das Land für die Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber den Beschäftigten und den Versorgungsempfängern haftet, wenn die betreffenden Ansprüche aus dem Vermögen der Stiftung nicht befriedigt werden können. Die Beschäftigten sind in einem solchen Fall abgesichert. Das gilt für diejenigen, die jetzt schon dort tätig sind. Für die neu Eingestellten muss dann jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Wie ich schon gesagt habe, erhält die Viadrina weiterhin die Landeszuwendungen, partizipiert am Mittelverteilungsmodell,
erhält zusätzliche Mittel für die Bauunterhaltung und auch Mittel, um den Landesbaubetrieb zu beauftragen.
Die Stiftung hat also mehr Rechte, als dies vorher der Fall gewesen ist, hat aber auch Pflichten, muss die Risiken tragen. Ob das gut funktioniert und sich der Betrieb der Viadrina in der neuen Form sehr viel besser gestaltet als in der bisherigen Form, ob das also eine Erfolgsgeschichte wird, hängt von sehr vielen Faktoren ab. Ich meine, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf haben wir von unserer Seite das zum Gelingen Notwendige beigetragen. Ich hoffe, dass die zusätzlichen Freiräume von den Gremien der Stiftung und von den Mitgliedern der Universität genutzt werden, muss zugleich aber auch vor überzogenen Hoffnungen warnen. Es wird nicht von heute auf morgen einen Geldsegen geben. Ob das Modell wirklich tragfähig ist, muss man vom Potenzial her sehen, das sich in den nächsten zehn Jahren oder vielleicht auch erst innerhalb eines größeren Zeitraums zeigen wird.
Ich meine, wir machen hier einen mutigen Schritt, der in dieser Form in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht unternommen worden ist. Das Stiftungserrichtungsgesetz konnte also nicht irgendwo abgeschrieben werden, sondern wir mussten das selbst diskutieren und erfinden, und dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die Föderalismusreform Gesetzgebungskompetenzen in diesem Bereich verändert worden sind, was den Prozess im Übrigen verlängert hat.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute in 1. Lesung das Stiftungsgesetz für die Viadrina. „Endlich!“ oder auch „Doch noch!“, könnte man sagen. Fast war man ja schon geneigt, dieses Vorhaben der Landesregierung zu den Akten zu legen. Schließlich hat es von dem ersten Brief der Viadrina im Februar 2005, in dem konkrete Vorschläge für die Stiftung gemacht worden waren, bis zur heutigen Vorlage des Gesetzentwurfs eine ganze Weile gedauert. In der Zwischenzeit gab es ein langes Hin und Her, einen langen Briefwechsel und viele Diskussionen. Mehrmals wurde das Gesetz bereits angekündigt, dann doch noch einmal verschoben. Darüber, was genau zu den Verzögerungen geführt hat, kann man nur spekulieren. Im Wissenschaftsausschuss wurden manchmal einige Knackpunkte angedeutet. Schlussendlich ist es der Hartnäckigkeit der Präsidentin der Viadrina, Professorin Dr. Schwan, zu verdanken, dass das Vorhaben der Stiftungsuniversität doch noch zum Abschluss kommt.
Auch wenn die Viadrina geschlossen hinter dem Vorhaben Stiftungsuniversität steht, so gab es bei der Entscheidung im Senat über den konkreten Gesetzentwurf die knappste Mehrheit. Es gibt also auch in der Viadrina selbst viele, die den konkreten Gesetzentwurf kritisieren. Zu dem vorliegenden konkreten Gesetzentwurf gäbe es in der Tat einiges zu sagen; ich denke aber, wir sollten uns erst einmal im Ausschuss im Rahmen einer An
hörung verständigen. Dabei hat meine Fraktion auch grundsätzliche Bedenken und Fragen zu dem Vorhaben an sich.
Hochschulen in Deutschland sind, von einigen privaten Ausnahmen abgesehen, staatliche Einrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie auch die Ministerin schon gesagt hat. Auch wenn es darum geht, den Hochschulen immer mehr Autonomie zu gewähren, bleiben diese letztendlich in mehrfacher Hinsicht vom Staat abhängig. Das ist gut so und muss auch so bleiben. Hochschulen sind nach unserem Verständnis gesellschaftliche Bildungseinrichtungen. Der Staat und die Gesellschaft haben eine Verantwortung und eine Verpflichtung für die Bildung von Menschen und damit auch für die Hochschulen.
Wird nun die Rechtsform einer Hochschule geändert, so stellt sich also die Frage nach der Sicherung des gesellschaftlichen Einflusses auf die Hochschule. Die Rechtsform der Stiftung bietet da grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich zum einen die der privaten Stiftung und zum anderen die der öffentlich-rechtlichen Stiftung. Erstere Möglichkeit, also die private Stiftung, entzieht sich der Einflussnahme des Staates und ist damit keine gesellschaftliche Einrichtung im engeren Sinne mehr. Einige Beispiele in anderen Bundesländern zeigen auch, dass das Modell der Privatuniversität für Deutschland dauerhaft kaum tragfähig ist. Dieses Modell lehnt meine Fraktion ab.
Mit der Rechtsform als Stiftung öffentlichen Rechts hingegen verbleibt die Universität im Spielraum zwischen Abhängigkeit und Selbstbestimmung. Allerdings wird dieses Modell von vielen Experten zu Recht als Mogelpackung bezeichnet. Der Staat nimmt weiterhin durch Gesetz und Finanzierung - die Ministerin hat es ausgeführt - Einfluss auf die Stiftung, was im Grundsatz allerdings gegen die Stiftungsautonomie verstößt. Die Stärkung der Autonomie ist aber das zentrale Argument für die Errichtung der Stiftungsuniversität. Um wirklich autonom zu sein, müsste sich die Stiftungsuniversität Viadrina auch autonom und unabhängig finanzieren können. Bei dem derzeitigen Haushalt der Viadrina wäre das ein Grundstockkapital von einigen Milliarden, das dafür nötig wäre.
Zu den Formen einer stärkeren Autonomie als Stiftung zählen Berufungsrecht, Bauherreneigenschaft, Dienstherreneigenschaft, die Möglichkeiten für Zustiftungen - viele Beispiele sind bereits genannt worden. Das alles sind Eigenschaften, die, rechtlich gesehen, eine normale Körperschaft des öffentlichen Rechts auch übertragen bekommen könnte. Jede Hochschule in Brandenburg könnte dieses Maß an Autonomie auch in ihrer jetzigen Rechtsform schon erhalten. Das Berufungsrecht hatte der Landtag bereits an die Hochschulen übertragen, und die Ministerin plant mit der vierten Novelle des Hochschulgesetzes eine weitere Stärkung der Autonomie durch eine Aufgabenerweiterung. Das Argument von mehr Eigenständigkeit als Stiftungsuniversität entfällt damit.
Die Einwerbung von Spenden und Zustiftungen zählt als ein weiterer Grund. Nun gilt Deutschland nicht gerade als Mekka von Mäzenen. Betrachtet man den Anteil der regionalen Wirtschaft am Drittmittelaufkommen unserer Hochschulen, kommen mir zumindest Bedenken von wegen fröhlich sprudelnder Gelder. Aber hier ist sicherlich die Kreativität der Viadrina gefragt. Da gibt es erst einmal keinen Grund zum Pessimismus.