Die in der Anhörung formulierte Kritik wurde aus unserer Sicht so weit wie möglich aufgenommen. Dies betraf unter anderem, um hier nur einige Beispiele zu nennen, die Realisierung einer möglichst frühzeitigen Vollzugs- und Eingliederungsplanung, die Verpflichtung der Einrichtung, die Fähigkeiten der Untergebrachten zu ermitteln, die der Gefährlichkeit entgegenwirken, die Einräumung der Möglichkeit, anderen Untergebrachten den Zutritt zu ihren Räumen zu verwehren, Privatsphäre durch geeignete Mittel zu gewährleisten, die Dokumentation von Motivationsmaßnahmen sicherzustellen, aber
Es war uns wichtig, nicht nur das Ziel zu benennen, sondern auch die Wege, die zu diesem Ziel führen. Deshalb stellen wir in diesem Gesetz der Einrichtung ein Instrumentarium von qualifizierter Diagnostik, Motivationsarbeit und Therapie zur Verfügung. Die Umsetzung dieses Instrumentariums liegt in der Tat in der Hand des Personals.
Der Justizsenator geht bei seiner neuen Bau- und Personalplanung von 60 Plätzen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung aus. Zurzeit befinden sich 36 Menschen im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Bemühungen zur Gewinnung qualifizierten Personals sind angelaufen, die erforderlichen Mittel bereits im Haushaltsplan eingestellt.
Ein bisschen mehr Zeit hätte der Regelung des Gesamtkomplexes Strafvollzugsgesetz und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sicher nicht geschadet, gerade weil das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zeitlich an das noch zu erlassende Strafvollzugsgesetz anknüpft.
Wir werden uns die bisherigen Entwürfe für ein Strafvollzugsgesetz noch genauer angucken müssen. Nach unserer Auffassung muss bereits im Strafvollzug mit der Minderung der Gefährlichkeit von Strafgefangenen begonnen werden, wenn bei ihnen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die Behandlung durch deliktorientierte Therapie unter Berücksichtigung risikorelevanter Persönlichkeitsmerkmale muss frühzeitig begonnen werden, damit das Rückfallrisiko bereits im Strafvollzug minimiert wird, sodass eine Sicherungsverwahrung entbehrlich werden kann. Untersuchungen haben ergeben, dass das Rückfallrisiko bei Behandlung um ein Drittel niedriger ist als ohne Behandlung.
Ein vorzeitiger Ausschluss der Gefährdung ist nicht nur im Hinblick auf die frühzeitige Wiederherstellung der Freiheitsrechte der Untergebrachten, sondern wegen seiner präventiven Wirkung auch im Hinblick auf den Opferschutz und die Kosten der jeweiligen Unterbringung relevant. In diesem Rahmen wird man sich vielleicht noch einmal das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz daraufhin ansehen müssen, wie die Schnittstellen zwischen Strafvollzugsgesetz und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz auszugestalten sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Änderungen des Strafgesetzbuches durch den Bundestag, die diesen Sommer in Kraft treten.
Vielen Dank! – Für die Linksfraktion hat jetzt das Wort der Abgeordnete Herr Dr. Lederer. – Bitte sehr!
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich fange mal mit dem Positiven an. Anders als von vielen, auch von mir, bei der Entscheidung über die Föderalismusreform befürchtet, hat es den Wettbewerb nach unten, eine Art „Race to the Bottom“, im Bereich des Justizvollzugs nicht gegeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit der für die Länder noch neuen Problematik des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Mehrere Bundesländer haben sich an einen Tisch gesetzt und einen gemeinsamen Musterentwurf erarbeitet. Das ist erst mal grundordentlich und grundsolide.
Dieser Musterentwurf zieht auch die notwendigsten Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, in der Vorgaben zur Ausgestaltung der Maßregel gemacht worden sind. Ein Problem bleibt allerdings grundsätzlich erhalten, und da muss ich sagen, lieber Herr Kollege, ist die Gutachterin, die die SPD-Fraktion in der Anhörung aufgerufen hat, durchaus ein bisschen widersprüchlich an den Entwurf herangegangen. Die Maßregelsicherungsverwahrung ist nämlich keine Strafverbüßung, sondern Freiheitsentzug aus Gründen der Sicherung der Allgemeinheit und zur Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten. Diese Schwierigkeit, nämlich die Sicherungsverwahrung deutlich vom Vollzug zu scheiden, hat jeder Gesetzgeber zu bewältigen, und wir müssen uns nun darüber verständigen, ob das sehr gut oder weniger gut gelungen ist.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht, die Sicherungsverwahrung derart auszugestalten, dass ihr Vollzug klar und deutlich von der Freiheitsstrafe abgehoben wird. Nach unserer Auffassung gelingt das nur ungenügend, oder um es anders auszudrücken, die Koalition hat in den entscheidenden Beratungen, in der Schlussberatung im Rechtsausschuss eine Reihe von Möglichkeiten verschenkt, die Differenz zwischen beiden freiheitsentziehenden Maßnahmen deutlicher klarzuziehen.
Wir hatten als Oppositionsfraktionen umfangreiche Änderungsanträge vorgelegt. Die Prämisse unserer Anträge war, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung etwas deutlich anderes sein soll als der Vollzug der Freiheitsstrafe. In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte müssen dem Grunde nach so behandelt werden wie freie Menschen, mit der Ausnahme von Einschränkungen, die der Zweck der Sicherungsverwahrung erfordert. Das ist der Grundsatz. Deshalb die Wahrung von privaten Räumen zur eigenständigen Lebensgestaltung, Freiräume zur Kommunikation im Inneren und nach Außen, großzügige Besuchsmöglichkeiten, Gelegenheiten, Literatur, Kultur und Informationstechnik in Anspruch zu nehmen, ausge
dehntere Freizeitmöglichkeiten zu haben und vor allem Ansprüche, Rechtsansprüche auf eine sozialtherapeutische Betreuung, die nach Möglichkeit zur Folge hat, dass die Sicherungsverwahrung überflüssig wird.
Wir haben als Oppositionsfraktion vorgeschlagen, die Standards für die Behandlung und Betreuung in der Einrichtung deutlich verbindlicher zu formulieren, auf Disziplinarmaßnahmen in der Sicherungsverwahrung zu verzichten, die Überwachung von Besuchen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die Rechte der Untergebrachten in Bezug auf ihre Privatsphäre und ihre Teilhabe an sozialer Kommunikation und Außenwelt, aber auch an modernen IuK-Kommunikationsräumen deutlich zu stärken, um den Unterschied zur Strafverbüßung ganz klar zu markieren, die Möglichkeiten für die Einbringung eigener Geräte der IuK auszuweiten und die Gestaltung der Privatsphäre als Angelegenheit der Untergebrachten zu betrachten. Wir haben vorgeschlagen, die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten so zu gestalten, dass sie nur ausnahmsweise und aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung eingeschränkt werden kann und nicht im Regelfall, mit der Möglichkeit, sie dann mal zu lockern. Wir haben Dokumentationsflächen im Interesse einer Stärkung der Individualrechte der Untergebrachten stärker auszuprägen versucht, insbesondere wenn es um die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen oder die Ab- und Durchsuchung geht. Wir haben hier auch vorgeschlagen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz klarer zu formulieren. Wir haben vorgeschlagen, die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge strenger zu fassen. Wir haben vorgeschlagen, die Rechte der Interessenvertretung der Untergebrachten auszuweiten und zu stärken und auf die teure und in der Sicherungsverwahrung eher fragwürdige Mobilfunkblockerei in der Einrichtung zu verzichten – und manches mehr. Bedauerlicherweise sind unsere Vorschläge insbesondere zu fortgeschrittener Stunde in der Rechtsausschusssitzung nicht vollständig mit dem gebotenen Ernst erörtert worden. Und letztlich steht und fällt ein adäquater Vollzug der Sicherungsverwahrung mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Wir haben das Gesetz als eine Chance gesehen, durch Festschreibung hoher Standards auch eine gute und moderne Praxis der Sicherungsverwahrung im Land Berlin zu gewährleisten. Da die Koalition nicht mitgegangen ist – was ich sehr schade finde –, wurde hier eine Chance vertan. Die Anträge der Oppositionsfraktionen stehen erneut im Plenum zur Abstimmung. Werden sie – wie zu vermuten ist – abgelehnt, dann werden wir als Linke heute gegen den Gesetzentwurf in Gestalt des Koalitionsantrags stimmen. Natürlich werden wir weiterhin sehr genau gucken und mit Engagement begleiten, wie die Sicherungsverwahrung ausgestaltet wird. Aber wir müssen sagen – und da bin ich beim Kollegen Behrendt –, wir hätten hier einmal ein bisschen fortschrittlicher sein kön
nen als die anderen. Das haben wir nicht hinbekommen. Das ist schade. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank, Herr Dr. Lederer! – Für die CDU-Fraktion hat jetzt der Abgeordnete Herr Rissmann das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Mai 2011 – und dem Grunde nach eigentlich schon die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – haben deutlich gemacht, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Landesgesetzgeber wurden daher aufgefordert, eine eigene Rechtsgrundlage zu schaffen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ziemlich genaue Vorgaben gemacht und materielle Pflöcke eingeschlagen. Die an uns als Gesetzgeber gestellte Aufgabe war zum einen, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zu wahren, um etwaige Entschädigungsansprüche gegen das Land Berlin abzuwehren, oder nicht sogar schlimmstenfalls, durch Überschreitung der Frist, die Freilassung eines für die Allgemeinheit gefährlichen Sicherungsverwahrten zu verschulden.
Ich darf Sie kurz unterbrechen, Herr Rissmann! – Verzeihung, meine Damen und Herren! Wenn Sie den Hintergrundlärmpegel etwas senken könnten! Der Redner hat das Wort. – Danke!
Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Unsere andere Aufgabe war, einen durch das Bundesverfassungsgericht eng gesetzten Rahmen mit konkreten Vorschriften auszufüllen. Das Urteil aller im Rechtsausschuss dazu befragten Sachverständigen ergab, dass dies gelungen ist und der vorliegende Gesetzentwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht und daher verfassungsgemäß ist. Die zahlreichen Änderungsanträge der Regierungskoalition und auch der Opposition belegen nicht nur das „strucksche Gesetz“, wonach kein Gesetz so aus dem Parlament kommt, wie es hineingegangen ist, sondern ist auch Ausdruck legislativen Gestaltungswillens, wenngleich dieser sich eher auf Detail- und Geschmacksfragen bezieht, da das Bundesverfassungsgericht einen doch eher engen Rahmen und wesentliche Punkte vorgegeben hat.
Die Kernforderung der Gerichte, dass der Unterschied zur Strafhaft gegeben und erkennbar sein muss, wird durch zahlreiche organisatorische Maßnahmen abgedeckt. Das Land Berlin hat dafür sehr viel Geld in die Hand genommen und wird es noch weiterhin tun müssen. Als Beispiel sei nur der Neubau auf dem Gelände der JVA Tegel genannt.
Ich denke, uns ist es gelungen den Vollzug der notwendigen und meines Erachtens unverzichtbaren Sicherungsverwahrung rechtskonform auszugestalten. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Ansatz die Sicherungsverwahrten dazu befähigen wird, irgendwann mit einer belastbaren Prognose ausgestattet zu werden, die es erlaubt, sie verantwortbar in die Freiheit, in unsere Gesellschaft zu entlassen. – Herzlichen Dank!
Vielen Dank, Herr Rissmann! – Für die Piratenfraktion hat jetzt der Abgeordnete Herr Dr. Weiß das Wort. – Bitte sehr!
„Um einen Staat zu beurteilen, muss man seine Gefängnisse von innen ansehen.“ Wenn man das auf die Sicherungsverwahrung bezieht,
es befindet sich in einem Gefängnis; es ist kein Strafvollzug, da haben Sie ganz recht –, dann muss man sagen, das Urteil lautet: Sie erfüllt die Anforderungen noch.
In der Tat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, bis zum Mai einen Gesetzentwurf vorzulegen, sind erfüllt. Wir müssen die Sicherungsverwahrten also nicht im Mai auf die Straße schicken. Die materiellen Voraussetzungen, um all das, was in diesem Gesetzentwurf steht, auch umzusetzen, werden noch etwas länger auf sich warten lassen, das wurde schon angesprochen. Aber das Gesetz ist da. Wir hatten eine Anhörung im Rechtsausschuss und, das muss ich sagen, eine konstruktive Diskussion. Trotzdem sind da noch einige Punkte, die wir auch als Änderungsanträge eingebracht haben.
Herr Dr. Weiß! Darf ich auch Sie kurz unterbrechen? – Ich sehe, meine Damen und Herren, Sie verstehen schon, worum es geht! Danke! – Herr Dr. Weiß! Fahren Sie bitte fort!
Danke! – Wir haben die Änderungsanträge, die wir schon im Ausschuss gestellt und auch besprochen haben, hier noch einmal zusammengefasst, weil unserer Meinung nach hier einige wichtige Dinge berührt sind. Herr Dr. Behrendt hat es eben schon gesagt, das Gesetz atmet den Geist des Strafvollzugsgesetzes. Das Gesetz ist strukturell auch dem Strafvollzugsgesetz nachempfunden. Das hat natürlich seine Gründe, die nicht von der Hand zu weisen sind, aber man stellt sich die Frage, mit wie viel Leben denn das Abstandsgebot von solch einem Gesetz erfüllt wird und was die einzelnen Bestimmungen – und es geht hier wirklich um viele einzelne Dinge – über das dahinter gedachte Verhältnis zwischen Verwahrten und Anstalt aussagen. Einige Punkte wurden schon genannt, wenn es zum Beispiel um den Nachteinschluss geht. Wenn die Möglichkeit offengehalten wird, Verwahrte nachts immer einzuschließen, auch wenn es keine Sicherheitsgründe oder Gründe der Ordnung – das sind relativ weit gefasste Rechtsbegriffe im Vollzug – gibt, die dem entgegenstehen, können es nur Gründe der Bequemlichkeit sein.
Der Punkt Mediennutzung wurde angesprochen. Da geht es einmal um die Nutzung des Internets. Auch das ist im Strafvollzug ein Thema, mit dem man sich in der Zukunft noch beschäftigen wird. Es geht um das Mobilfunkverbot bzw. die Geltung des Mobilfunkverhinderungsgesetzes, das wir allgemein nicht für eine sinnvolle Regelung halten. Es geht auch darum, dass es den Verwahrten nicht erlaubt sein soll, eigene Gegenstände wie zum Beispiel Fernsehgeräte, mit einzubringen, wenn man sie stattdessen auf ein Mietsystem verweisen kann. Das ist zwar ein interessantes Geschäftsmodell, aber es ist kein Erfordernis des Vollzugs.
Einige andere Dinge wurden schon angesprochen: Disziplinarmaßnahmen, die das Gesetz vorsieht, die zum Beispiel im Brandenburger Entwurf nicht vorgesehen sind, wollen wir gestrichen haben. Dort, wo sie erforderlich sind, gibt es im Gesetz andere Grundlagen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen – um das mal aufzugreifen. Es ist richtig, dass die Koalition einige von uns vorgeschlagene Änderungen übernommen hat, z. B. – es wurde gerade erwähnt – die Dokumentation von Motivationsmaßnahmen. Da will ich doch nicht unerwähnt lassen, dass die von uns ebenso als Opposition geforderte Dokumentation von besonderen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Fesselung usw. und auch von körperlichen Durchsuchungen, nicht mit übernommen wurde, letzteres, wenn ich mich richtig erinnere, mit dem Argument, dass das so
Alles in allem haben wir hier noch einmal den Änderungsantrag mit eingebracht, weil es uns wichtig war, darauf hinzuweisen: Ja, natürlich wollen wir einen Sicherungsverwahrungsvollzug, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt. Wir wollen einen menschenwürdigen Vollzug in der Sicherungsverwahrung, aber gleichzeitig sind wir nicht mit allem, was in diesem konkreten Entwurf steht, einverstanden. Wir wollen das hier noch einmal ausdrücken.
Vielen Dank, Herr Dr. Weiß! – Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen nun also zu den Abstimmungen. Wer dem Änderungsantrag Drucksache 17/0900-1 zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, die Fraktion Die Linke und die Piratenfraktion. Gegenstimmen? – Das sind die Fraktionen der SPD, der CDU und der fraktionslose Abgeordnete. Enthaltungen? – Ich sehe keine Enthaltungen. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Zur Gesetzesvorlage Drucksache 17/0689 empfehlen die Ausschüsse mehrheitlich gegen Grüne, Linke und Piraten die Annahme mit Änderungen. Wer der Vorlage mit den Änderungen der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und der CDU und der fraktionslose Abgeordnete. Gegenstimmen? – Das sind die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Fraktion Die Linke und die Piratenfraktion. Enthaltungen? – Ich sehe keine Enthaltungen. Damit ist das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz so beschlossen.