und zwar aus unterschiedlichen Gründen. In diesem Zusammenhang will ich auf die Argumentation von Professor Böckenförde hinweisen, der zu Recht ausführt, dass unter kom
Gemeinden mit erheblichem Anteil an muslimischen Kindern, wie etwa die Stadt Stuttgart, können ein erhebliches kommunal- und integrationspolitisches Interesse daran haben, Fachkräfte mit Kopftuch … weiterhin zuzulassen bzw. zu beschäftigen, um eine Zusammenführung und Kommunikation muslimischer und anderer Kinder zu fördern und der Gründung eigener islamischer Kindergärten … entgegenzuwirken.
Er weist zu Recht ferner darauf hin, dass eine Regelung ohne Erlaubnisvorbehalt gegen die Diskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union verstößt.
Herr Kollege Birzele, sind Sie bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass ich nicht davon gesprochen habe, dass es nirgendwo einen Erlaubnisvorbehalt geben könne, sondern davon, dass in diesem Fall der Erlaubnisvorbehalt regeln müsste, was vom Verfassungsgericht her dem Gesetzgeber vorgegeben ist, nämlich die Leitlinien konkret zu fassen, und dass ich davon gesprochen habe, dass dies in diesem Fall mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung aus unserer Sicht nicht ausreichend möglich ist?
Erstens sagt Professor Kirchhof, ein Erlaubnisvorbehalt sei nicht zulässig. Sie sagen das nicht. Das ist schon einmal ein erfreulicher Fortschritt, aber ein zu kleiner.
Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt: Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien zu bestimmen. Wir bestimmen die Schranken. Wir haben genau festgelegt: auf Antrag, im Einzelfall, wenn das Verhalten keine Beanstandungen auslöst und wenn der Friede in der Einrichtung nicht gestört wird. Das heißt, es ist eine klare Festlegung getroffen.
Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten ein positives Menschenbild. Auch ich habe eines. Ich hoffe, dass Sie insoweit jetzt doch der Subsidiarität den Vorrang geben, wie Sie es vorhin auch bei den anderen Bestimmungen des Kindergartengesetzes ausgeführt haben.
Frau Präsidentin, ich möchte nur noch die Frage des Kollegen Wieser beantworten: Die beiden kommunalen Landesverbände haben im Sozialausschuss Stellung genommen. Der Gemeindetag hat gesagt, nach einer Rückkopplung in den Gremien sei er zu der Auffassung gekommen, dass es besser sei, nicht zu viel Unfrieden in die Städte und Gemeinden hineinzutragen.
Meine Damen und Herren, wenn sich ein kommunaler Landesverband dagegen wehrt, vor Ort Entscheidungen zu treffen, spricht dies nicht gerade für kommunales Selbstbewusstsein.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat zunächst unseren Gesetzentwurf begrüßt und ihn dann abgelehnt,
und im Sozialausschuss hat er gesagt – ich zitiere aus dem Bericht über die Beratungen des Ausschusses –:
Der Vertreter des Städtetags betont, gegenwärtig wolle er gar nicht so genau wissen, wie sich die Lage vor Ort darstelle. Er sehe dies pragmatisch.
Wenn ein solches Gesetz aber gewünscht werde – und es werde von vielen begrüßt –, dann wünsche der Städtetag nicht, dass die Städte in Einzelstreitigkeiten hineinschlitterten.
Aber genau dies machen Sie, weil Sie die Stadt Stuttgart zwingen, in mindestens 30 Fällen die Erzieherinnen aufzufordern, das Kopftuch abzulegen und gegebenenfalls Streitigkeiten vor Gericht auszutragen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie dies! Stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu; dann haben Sie eine sinnvolle Konfliktlösungsregelung.
Frau Präsidentin! Ich schicke voraus: Ich bin kein Jurist. Wir haben drei juristische Meinungen: Grün sagt: „Ihr könnt es überhaupt nicht verbieten.“ Rot bringt ein Gutachten und sagt: „Ihr könnt es verbieten, aber es müssen Ausnahmen möglich sein.“ Unser Gutachter sagt: „Wenn ihr es verbietet, müsst ihr es generell verbieten.“ Wir haben also drei verschiedene Meinungen. Da kann ich noch so viele Experten einladen – sie werden sich gegenseitig nicht überzeugen. Spätestens dann muss ich mit dem gesunden Menschenverstand herangehen und fragen: Was wollen wir eigentlich?
Wir wollen, wie im Schulgesetz, den Kindern – wenn wir den Kindergarten als Bildungseinrichtung betrachten – möglichst ein Gesellschaftsbild vermitteln, das sie nachher zur Integration befähigt,
beispielsweise zur Teilnahme am Schwimm- oder Turnunterricht oder an Schulausflügen. Weil wir nicht möchten, dass die Kinder möglicherweise in einem falschen Sinne beeinflusst werden – das war ja der Hintergrund –, wollen wir das Kopftuch, weil es Ausdruck einer falsch verstandenen Stellung der Frau in unserer Gesellschaft sein kann, in dieser sensiblen Phase generell nicht in einer Bildungseinrichtung haben.
Wenn wir das schon aufgrund eines Einzelfalls, bei dem es offensichtlich tatsächlich zu Streitereien gekommen ist, regeln müssen, dann wollen wir es generell regeln, sonst wird der Streit nämlich letztendlich immer wieder vor Ort ausgetragen.
Das war der Grund, weshalb man das auch beim Schulgesetz so gemacht hat. Man hat gesagt, es stört den Schulfrieden, wenn dieser Konflikt jeweils wieder neu ausgetragen wird.
Noch einmal: Schön finde ich es nicht. Mir wäre es lieber gewesen, das wäre ganz selbstverständlich geregelt worden. Es gab einen Einzelfall – so entstehen ja Regelungsbedarfe –, in dem uns die Kommune gesagt hat: „Ihr müsst etwas tun.“ Dann mussten wir uns damit beschäftigen. Jetzt haben wir unterschiedliche Standpunkte.