Gemeinden auch nicht mehr haben will. Umgekehrt werden wir aber auch jetzt nicht gegen die Mehrheit der Gemeinden entscheiden.
Deswegen bleibt es dabei, im Herbst 2003, wie ich im Juli gesagt habe, eine Erhebung zu machen, das Ergebnis der Erhebung zu bewerten und dann mit Ihnen darüber zu diskutieren und zu einer sachgerechten Lösung zu kommen. Das ist der Weg der Landesregierung, und den behalten wir bei.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt Ihnen auf Drucksache 13/1338 Ziffer 1, den Gesetzentwurf abzulehnen. Der Gesetzentwurf beinhaltet lediglich einen Artikel 1. Diesen Artikel 1 stelle ich jetzt zur Abstimmung.
Wer dem Artikel 1 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist mehrheitlich abgelehnt.
Wir haben noch über die Ziffer 2 der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses abzustimmen. Wer der Ziffer 2 der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! –
Ich glaube, es herrscht einige Verwirrung. Ich lese deshalb vorsorglich die Beschlussempfehlung vor. Ziffer 2 heißt: „den Antrag der Fraktion der SPD – Drucksache 13/1122 – betreffend Abschaffung der Fehlbelegungsabgabe in Baden-Württemberg für erledigt zu erklären.“
Ich nehme an, dass jetzt die Entscheidungsbasis etwas besser ist. Wer also für diese Beschlussempfehlung ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Beschlussempfehlung wurde mehrheitlich zugestimmt.
a) Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften – Drucksache 13/1062
b) Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesbankgesetzes – Drucksache 13/1068
c) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums – Zukunft der landesbeteiligten BW-Bank – Drucksache 13/960
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Eigentlich kann ich mich relativ kurz fassen. Wir haben ja in der Ersten Beratung schon ausführlich über das Thema gesprochen. Sie wissen, dass die Europäische Kommission in dem Haftungssystem von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung eine Form der Beihilfe sieht, die nicht mehr länger geduldet werden soll. Dies verschafft nach Ansicht der EU den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einen Vorteil gegenüber den Banken privaten Rechts. Stichworte: Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute seien nicht insolvenzfähig und erhielten eine bessere Einstufung durch Rating-Agenturen und dadurch wieder bessere Refinanzierungsbedingungen.
Es gab über einige Jahre hinweg Diskussionen mit dem Ergebnis, dass schließlich am 17. Juli 2001 eine Arbeitsgruppe eine Verständigung erarbeitet hat. Auf diesem Kompromiss, dem so genannten Plattformmodell, hat man aufgebaut und hat sich damit einverstanden erklärt, dass wir die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung ablösen bzw. modifizieren. Es gibt angemessene Übergangsfristen, die bis zum 18. Juli 2005 bzw. bis zum 18. Juli 2015 gehen. Die Anstaltslast wird, wie gesagt, modifiziert. Der Gesetzentwurf, den wir heute in zweiter Lesung beraten, setzt nun dieses Plattformmodell und dieses Verständigungsmodell der Arbeitsgruppe um.
Darüber hinaus enthält er noch das so genannte Avalmodell. Dieses Avalmodell soll ermöglichen, dass die Träger der Landesbank unter Umständen auch mit einem Dritten gemeinsam eine bestimmte, zeitlich befristete und auch betragsmäßig definierte Summe gegen eine entsprechende Gebühr, die marktgerecht sein muss, absichern können.
Wir haben eigentlich gedacht, dass das nun im Wesentlichen alles ist. Dann haben wir sowohl im Innenausschuss als auch im Finanzausschuss noch einmal nachbessern müssen, was die Begründung anging. Auch diesmal hatten wir gedacht: Nun haben wir aber wirklich endgültig alle Wünsche der EU erfüllt. Staatssekretär Koch-Weser hat sogar einen Brief von Herrn Monti erhalten, in dem steht, dass wir nun auch wirklich alles vorbildlich in Baden-Württemberg umgesetzt hätten.
Aber dann kam die Überraschung: Am 16. September hat die EU auf Arbeitsebene festgestellt, dass wir mit der LBS Baden-Württemberg noch ein Problem bekämen, wenn wir hier nichts änderten. Die EU vertritt die Auffassung, dass wohl dadurch, dass der Sparkassenverband als Träger der LBS auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist und hier eine entsprechende Gewährträgerhaftung vorhanden ist, ebenfalls eine Verletzung der Beihilferegeln gegeben wäre.
Es gab Verhandlungen zwischen allen Beteiligten: dem Deutschen Sparkassenverband, dem Land Baden-Württemberg und natürlich auch der direkt betroffenen Landesbausparkasse. Man hat gedacht, man könne über eine Zwischenlösung, über das so genannte Optionsmodell, vielleicht eine Halblösung hinbringen, hat sich aber nach intensiven Diskussionen dazu durchgerungen, dass wir nun wohl oder übel auch hier noch die entsprechende Änderung im Gesetz vornehmen müssen, damit wir mit der EU keine Probleme bekommen.
Dies führt dazu, dass wir – CDU und FDP/DVP – Ihnen nun einen Antrag präsentieren müssen, um dies im Gesetz umzusetzen. Wir wollen – so genommen müssen wir das tun, um die Wünsche der EU zu erfüllen – die Änderung für die Landesbausparkasse entsprechend mit einbringen. Dadurch wird die Landesbausparkasse ebenso wie die Landesbank und auch die Sparkassen insolvenzfähig. Ich denke, dass wir dann alle Voraussetzungen der EU wirklich erfüllt haben und hoffentlich davon ausgehen können, dass wir eine gute Startbasis für alle Banken im öffentlich-rechtlichen Bereich gelegt haben, damit sie am Markt gut funktionieren können.
Mit den Übergangslösungen haben wir, denke ich, auch zeitlich befristete Chancen gegeben, damit man sich auf diesen Prozess langfristig einstellen kann. Mit diesem Änderungsantrag wollen wir speziell die Wünsche sowohl der Landesbausparkasse wie auch des Baden-Württembergischen Sparkassenverbands umsetzen.
Ablehnen müssen wir allerdings den SPD-Antrag Drucksache 13/1165, der die Trägerschaft an der Landesbank betrifft.
(Abg. Ursula Haußmann SPD: Das haben wir schon befürchtet! – Abg. Junginger SPD: Das ist keine Überraschung mehr!)
Wir wollen, wie schon im Finanzausschuss vorgetragen wurde, dieses Modell der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Trägerschaft nicht umsetzen. Wir sind der Auffassung, dass wir mit unserem dreigliedrigen Bankensystem aus genossenschaftlichen Banken, aus öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und aus privaten Banken ein gutes Modell mit drei Säulen haben. Daran wollen wir im Moment nichts verändern. Deshalb werden wir diesen Antrag ablehnen.
Ich ergänze die Reihe der aufgerufenen Drucksachen. Der Änderungsantrag Drucksache 13/1396, den Sie gerade angesprochen haben, wird ebenfalls aufgerufen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir sind überrascht, dass in diesem Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Mal kurzerhand Änderungen, die substanziell von Bedeutung sind, nachgeschoben werden.
Wir hätten es auch begrüßt, wenn diese Änderungsanträge von heute gemeinsam eingebracht worden wären und es nicht dem Kollegen Heinz überlassen geblieben wäre, uns anzudeuten, was sich in der Zwischenzeit zugetragen hat. Denn es war ja schon vorher eine Abstimmung mit der Kommission erfolgt. Als wir dann im Ausschuss darauf hinwiesen, dass beispielsweise der Begriff „Modifizierung“ und der Begriff „Ersetzung“ etwas Unterschiedliches bedeuten, ist uns zugesagt worden, dass es letztendlich doch wohl nicht so schlimm sei und wohl keine Probleme geben werde.
Nur: Wenn jetzt noch festgestellt wird, dass die Behandlung der Bausparkassen, die ja in unserem Landesgesetz durchgehend eine wichtige Rolle gespielt haben, nach Brüsseler Vorgabe so, wie wir es uns vorgestellt hatten, nicht möglich sei, dann bitte ich die Regierung nun doch noch um eine Darstellung, ob man das denn vorher – und, wenn ja, aus welchen Gründen – anders gesehen hat. Denn Brüssel ist ja nicht die Institution, die uns dann sagt: „In eurem Gesetz gefällt uns das und das nicht.“ Wenn die EU dann einen anderen Begriff in unser Gesetz schreibt, der strukturell noch etwas völlig anderes erfasst, wären wir damit nicht einverstanden.
Allein wegen der Eilbedürftigkeit, allein, weil bis zum 31. Dezember 2002 die landesrechtlichen Regelungen zur Verfügung stehen müssen, um den Kompromiss und die Verständigung umzusetzen, stimmen wir zu. Ich bitte aber die Regierung noch um Klarstellung, warum sie uns heute in dieser späten Phase mit der Aufnahme unserer Landesbausparkasse in dieses Gesetz als „insolvenzfähig“ – ein sehr wichtiger Begriff – überrascht.
Ich will mich zunächst mit dem Sparkassengesetz befassen. Wir haben ja bereits in der Ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs eine ausführliche Aussprache gehabt und haben daneben im Innenausschuss verschiedene kleinere Ergänzungen und Änderungen besprochen und schließlich einstimmig als Beschlussempfehlung verabschiedet. Deswegen kann ich sagen: Wir stimmen den Beschlussempfehlungen zur Änderung des Sparkassengesetzes auch in der zuletzt modifizierten Form zu.
Damit kann ich stichwortartig noch einmal auf die eigentlichen Hintergründe und Zusammenhänge eingehen, wobei es ganz wichtig ist, dass unser bewährtes deutsches Sparkassensystem allein wegen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verschiedene Veränderungen erfährt, die sicherlich nicht ohne Bedeutung und Auswirkung sind.
Erstens: Unsere Fraktion hält unverändert am bewährten deutschen Sparkassensystem mit dem kommunalen Auftrag, im Rahmen der Daseinsvorsorge die Bevölkerung mit Geld und Kreditmöglichkeiten zu versorgen, fest. Wir halten das für richtig und wichtig, auch wenn es nicht in allen Teilen Europas derartige Institutionen gibt.
Zweitens: Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erschweren zweifelsfrei diesen Wunsch, diese Vorstellung, diesen Auftrag. Deshalb ist das mühevoll erreichte Ergebnis der Verständigung vom 17. Juli 2001 und der Schlussfolgerung vom 28. Februar 2002 zu begrüßen und zu unterstützen, hat es doch mit dem Plattformmodell die Anstaltslast modifiziert und für die Gewährträgerhaftung abgestimmte mittelfristige Auslauffristen erreicht. Wichtig ist dabei die Erhaltung der kommunalen Bindung.
Drittens: Gleichzeitig war es auch sinnvoll, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Mitgewährträgerschaft des Sparkassenverbands zu schaffen. Das ist gelungen. Fristgerecht werden wir über die notwendigen landesrechtlichen Vorschriften verfügen.