Ich denke, als Vertreter einer kleineren Partei darf man das in der vorweihnachtlichen Zeit auch einmal erwähnen.
Das heißt also, auch kleinere Banken bieten für ihre Kunden hervorragende Bankdienstleistungen an, und ein gesunder Wettbewerb kommt ja dem Kunden zugute.
Allerdings – und davon ist die FDP/DVP-Fraktion zutiefst überzeugt – darf staatliches Handeln nicht dazu führen, dass eine Verzerrung zulasten der privaten Banken stattfindet. Ich denke, dass wir in Baden-Württemberg sicherstellen können, dass die L-Bank als Förderbank gerade nicht zulasten der privaten Banken und auch nicht zulasten der genossenschaftlichen Banken und der Sparkassen eingreift. Dieser Aspekt ist in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wesentlich besser abgesichert als in den Vorentwürfen. Das war wichtig. Wir werden auch in den weiteren Beratungen darauf achten, dass die von den Sparkassen und auch von den Genossenschaftsverbänden vorgetragenen Bedenken berücksichtigt werden und dass das Hausbanken- und Konsortialprinzip tatsächlich umgesetzt wird.
Gleichzeitig aber – das möchte ich an dieser Stelle auch erklären – halten wir es für wichtig, dass die Hausbanken vor Ort die Fördergelder auch weitergeben. Aus der Praxis sind mir etliche Fälle bekannt, wonach manchmal gar nicht auf diese Fördermittel hingewiesen wird, weil die Hausinstitute unter Umständen gern ihre eigenen Mittel am Markt unterbringen möchten. Ich denke, wir haben mit dem Hausbanken- und Konsortialprinzip einen Weg gefunden. Wir wollen aber umgekehrt natürlich auch erreichen, dass unsere Betriebe in Baden-Württemberg, die diese Fördermittel über die L-Bank beziehen können, tatsächlich in den Genuss dieser Förderungen kommen, wenn sie förderfähig sind, damit die Betriebe, die über diese Förderprogramme gefördert werden sollten, gegenüber Betrieben in anderen Bundesländern nicht ins Hintertreffen geraten und keine Nachteile erleiden.
(Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP – Abg. Alfred Haas CDU: Nun steht im Protokoll: „Dürfti- ger Beifall“!)
In diesem Sinne, denke ich, ist dieser Entwurf vernünftig. Wir werden im weiteren Verfahren darauf achten, dass den vorgetragenen Bedenken auch Rechnung getragen wird.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herzlichen Dank den Kollegen von der CDU. Inzwischen ist Frau Bauer von den Grünen anwesend.
Meine Damen und Herren, zur Änderung des L-Bank-Gesetzes. Die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast sind unzulässige Beihilfen. So schätzt es zumindest die EUKommission ein. Wir mussten in der Folge schon das Landesbankgesetz und das Sparkassengesetz ändern, um dem Rechnung zu tragen. Gleiches gilt jetzt auch für die L-Bank als rechtlich selbstständigem Förderinstitut.
Der Gesetzentwurf war so, wie wir ihn ursprünglich vorgelegt bekommen haben, nicht ganz unumstritten. Kritik kam vor allem vom Bankenverband, von den Genossenschaftsverbänden und vom Sparkassenverband, die die Befürchtung hatten, dass das Hausbankenprinzip unterlaufen werden sollte. Der Württembergische Genossenschaftsverband hat das an einem Parlamentarischen Abend noch einmal deutlich gemacht.
In dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf – Herr Staatssekretär Rückert hat das ja auch schon ausdrücklich betont – wird diesen Bedenken Rechnung getragen. Es gab eine Umformulierung. Inzwischen ist in § 3 Abs. 5 formuliert:
Damit wird eindeutig und unzweifelhaft das Hausbankenund Konsortialprinzip vorgeschrieben, und zwar auch – meine Vorredner haben das schon gesagt – bei der Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden. Auch dies liegt im Interesse des Sparkassenverbands und der Genossenschaftsverbände. Sprich: Darlehen können auch in diesen Fällen nur über die Hausbanken oder zusammen mit den Hausbanken gewährt werden.
Zudem – darauf hat Herr Kollege Scheffold schon hingewiesen – hat die EU-Kommission diese Aufgaben ja auch als wettbewerbsneutral eingestuft. Wir teilen diese Einschätzung. Wir sehen die Kritik des Sparkassenverbands und der Genossenschaftsverbände in diesem Punkt als entkräftet an.
Eine weitere Anregung wurde ebenfalls aufgenommen. So sind die Maßnahmen sozialer Art im Gesetzentwurf konkretisiert worden mit dem Zusatz in § 3 Abs. 2 Nr. 9: „insbesondere zur Förderung der Familien und sozialer Einrich
Gut finde ich den Vorschlag des Kollegen Schmid, dass wir uns die Satzung der L-Bank einmal in einer Sitzung des Finanzausschusses näher daraufhin anschauen sollten, ob man nicht noch das eine oder andere verbessern kann. Im Grundsatz werden wir diesen Gesetzentwurf aber so mittragen.
(Beifall bei den Grünen und der FDP/DVP sowie Abgeordneten der CDU und der SPD – Zuruf des Abg. Theurer FDP/DVP)
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf Drucksache 13/2672 an den Finanzausschuss zu überweisen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmerechts und zur Änderung des Eingliederungsgesetzes – Drucksache 13/2711
Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion, gestaffelt, festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! 1998 trat, nachdem eine lange Diskussion vorausgegangen war, das Flüchtlingsaufnahmegesetz in Kraft. Dadurch wurde viel erreicht. Seitdem werden die Flüchtlinge gleichmäßig auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Sie werden in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und nach dem Sachleistungsprinzip versorgt.
Wir haben in diesem Gesetz nur die teilweise Pauschalierung von Erstattungen des Landes eingeführt. Dies hat zu ersten Verbesserungen geführt. Gleichwohl besteht Reformbedarf, und zwar aus folgenden Gründen: Der Verwaltungsaufwand für das derzeitige Erstattungssystem hat sich zwar verringert, was im Vergleich zur früheren Situation ein Schritt nach vorne war, ist aber immer noch zu groß. Der Rechnungshof fordert deshalb in seiner Denkschrift aus dem Jahre 2002 mit Recht eine Reform dieses Systems.
Die Regierung wurde von diesem hohen Haus Anfang dieses Jahres beauftragt, eine mit den kommunalen Landesverbänden abgestimmte Novelle des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vorzulegen, nach der das Erstattungsverfahren in der vom Rechnungshof vorgeschlagenen oder einer vergleichbaren Art und Weise vereinfacht wird. Um diesen Gesetzentwurf geht es jetzt bei der Ersten Beratung. Mit dem Entwurf werden folgende Ziele verfolgt:
Erstens: Wir wollen eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreichen. In Zukunft werden die Aufwendungen der Stadt- und Landkreise bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern einmalig mit einer Gesamtpauschale erstattet.
Zweitens: Das Widerspruchsverfahren im Leistungs- und Gebührenrecht für Flüchtlinge und Spätaussiedler wird nicht entfallen, sondern, Herr Kollege Glück, die Zuständigkeit dafür wird den unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Das war ja ein Diskussionsthema.
Drittens: Abgelehnte Asylbewerber sollen länger in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können, wenn hierdurch die Aufenthaltsbeendigung erleichtert wird.
Viertens: Jüdische Emigranten sollen in Einzelfällen die Möglichkeit erhalten, Gemeinschaftsunterkünfte etwas länger als bisher zu nutzen, wenn es dafür besondere Gründe gibt, zum Beispiel den Abschluss eines Sprachkurses.
Aber, meine Damen und Herren – darauf komme ich jetzt noch einmal zurück –, das zentrale Anliegen dieses Gesetzentwurfs ist Verwaltungsvereinfachung. Wir sprechen überall in Deutschland und auch in diesem hohen Hause oft von Verwaltungsvereinfachung, von Aufgabenabbau, von Bürokratieabbau. In der Realität aber – das ist zugegebenermaßen überall so, von Flensburg bis Berchtesgaden – erreicht man davon wenig.
Dieses Gesetz trägt ganz wesentlich zur Verwaltungsvereinfachung bei. So werden durch die Vereinfachung des Ausgabenerstattungssystems auf allen Ebenen – sowohl auf der kommunalen als auch auf der staatlichen Ebene – Kosten minimiert. Das derzeitige Erstattungssystem – ich sagte es bereits: auch der Rechnungshof hat dies so festgestellt – ist zu kompliziert. Es enthält zum Beispiel vier verschiedene Pauschalen, die Spitzabrechnung in Bezug auf Ausgaben für Krankenleistungen und die direkte Ausgabenträgerschaft des Landes für Liegenschaftsausgaben.
Leistungs- und Krankenausgaben werden nur für die Dauer des Asylverfahrens erstattet. Zudem: Die Erstattung erfolgt in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Zeiträume, ist also doppelt kompliziert. Erheblicher Verwaltungsaufwand und Fehleranfälligkeit sind, wie wir gesehen haben, die Folge. Deshalb brauchen wir diese deutliche Vereinfachung. Künftig wird es ganz einfach so sein: Für jede übernommene Person wird einmalig eine Gesamtpauschale gezahlt.
Wir stimmen mit der kommunalen Seite darin überein, dass wir solche Reformschritte brauchen. Die finanzielle Situation zwingt uns, auf allen Seiten – ich sagte es bereits – Effizienzpotenziale zu nutzen. Mit den kommunalen Landesverbänden besteht auch grundsätzlich Übereinstimmung, was die Berechnungsbasis der Pauschale betrifft. Berücksichtigt wurden Zahlen, die von kommunaler Seite bei der Revision der Pauschalen für 1999/2000 erhoben wurden, und die Haushaltszahlen der Jahre 1999 bis 2001.
Auch die Methode zur Berechnung der Pauschale wird von den kommunalen Landesverbänden grundsätzlich akzeptiert.
Hinsichtlich der Bewertung einzelner Bestandteile der Pauschale – dies will ich nicht leugnen – gibt es allerdings unterschiedliche Auffassungen. So wird zum Beispiel bei den Verwaltungsausgaben der angenommene Synergieeffekt als zu hoch angesehen. Die Revision der Verwaltungspauschale ergab eine erhebliche Spanne von – man kann es sich kaum vorstellen – 570 € im niedrigsten Fall bis 2 400 € im höchsten Fall pro Kopf und Jahr. Wir haben jetzt 770 € pro Jahr kalkuliert. Ein Drittel der Stadt- und Landkreise liegt unterhalb dieses Betrags. Hinzu kommt, dass die Einführung der einmaligen Gesamtpauschale den bisherigen Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, weshalb im Ergebnis nach unserer Auffassung ein Synergieeffekt von 15 % gerechtfertigt ist.