Noch ein Wort zu dieser Vereinbarung, die am 9. Juli zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den sechs UMTS-Betreibern geschlossen worden ist. Die einzelnen wichtigen Punkte hat Herr Abg. Hofer schon genannt. Für uns ist die vorgesehene Abstimmung der Standorte von Mobilfunkanlagen mit dem Ziel einvernehmlicher Standortentscheidungen besonders wichtig. Gerade für uns als Wirtschaftsministerium kommt natürlich hinzu, dass diese freiwillig zustande gekommene Initiative viel wichtiger ist, als wenn man alles über das Gesetz regeln will und es dann doch nicht richtig hinbekommt.
Wir werden also alles daransetzen, dass diese Eckpunkte der Vereinbarung im Land auch zügig und umfassend umgesetzt werden, und zwar genauso wie die flächenhafte Erfassung der von Funkwellen ausgehenden Feldstärken, genauso wie die Überprüfung der 26. BImSchV. Wir sind der Meinung, all diese Maßnahmen
Herr Präsident, meine Damen, meine Herren! Lassen Sie mich zum Abschluss dieser Debatte noch ein paar kurze Punkte ansprechen.
Erstens: Ich habe vernommen, dass alle Fraktionen hier im hohen Haus bei der derzeitigen Situation Handlungsbedarf sehen, dass sie meinen, dass das derzeit noch praktizierte Verfahren verbessert werden muss.
Zum Zweiten – das habe ich in meinem Beitrag auch dargestellt – bildet unser Gesetzentwurf eine Lösung, und die freiwillige Vereinbarung zwischen den Verbänden ist ein anderer Weg. Beide gehen im Prinzip in die gleiche Richtung.
Jetzt sollten wir hier nicht den Streit führen, sondern wir sollten – das war auch unser Anliegen – den Kommunen die Möglichkeit geben, Stellung zu beziehen, Herr Hofer. Ich hatte in meinem Eingangsbeitrag schon gesagt: Wir gehen offen in dieses Verfahren. Jetzt lassen wir die Kommunen einmal Stellung beziehen, was sie davon halten und was sie konkret wollen. Ich hatte auch angedeutet, dass wir bereit sind, unseren Gesetzentwurf zu modifizieren. Es geht ja nicht darum, dass wir einen Gesetzentwurf durchpuschen wollen, sondern uns geht es um eine sachgerechte Lösung vor Ort. Wir werden gerne das Votum der Kommunen abwarten und danach entscheiden.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung. Es ist Überweisung des Gesetzentwurfs an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Spielbankengesetzes – Drucksache 13/59
Für die Aussprache nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung hat das Präsidium als Redezeit fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.
(Abg. Bebber SPD: Er ist der Spieler der Regie- rung! – Abg. Hofer FDP/DVP: Jetzt kommt die Zockerdebatte!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat ja bekanntlich Teile des bisherigen Spielbankengesetzes für verfassungswidrig erklärt, und zwar die Bestimmung, die vorsah, dass nur eine Gesellschaft die Erlaubnis erhalten kann, bei der das Land sämtliche Anteile hält. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingt uns zur Änderung des Spielbankengesetzes. Wir benützen die Gelegenheit dazu, gleichzeitig die Abgabenregelungen im Spielbankengesetz zu ändern.
Das Erlaubnisverfahren ist beschrieben in § 1 a des Gesetzentwurfs. Wir orientieren uns bei diesem Ausschreibungsverfahren, Herr Kollege Oelmayer, streng an den Vorgaben in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Es berücksichtigt auch die neuere Gesetzgebung, soweit darin Ausschreibungsverfahren geregelt wurden, zum Beispiel beim Personenbeförderungsgesetz, beim Landesmediengesetz, bei der Bundesnotarordnung oder beim Telekommunikationsgesetz.
Die Voraussetzung für den erfolgreichen Betrieb einer Spielbank wird immer die Leistungsfähigkeit, die Bonität und die Seriosität des Spielbankunternehmers sein, und die dafür erforderlichen Nachweise sind nach § 1 a bereits – logischerweise – im Antragsverfahren vorzulegen.
Wegen der Besonderheiten des öffentlichen Spielbankenwesens müssen der unternehmerischen Freiheit selbstverständlich Grenzen gesetzt werden. Weit gehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse für die zuständigen staatlichen Institutionen wurden deshalb auch vom Bundesverfassungsgericht als ein legitimes Anliegen des Landes angesehen. Inwieweit ein Bewerber bereit ist, solche Befugnisse einzuräumen, ist nach diesem Gesetzentwurf natürlich ein nicht unwesentliches Auswahlkriterium.
Das zweite Thema ist dann, wie gesagt, dass wir bei der Spielbankabgabe eine neue Regelung vorsehen und vorschlagen. Bisher beträgt die Spielbankabgabe 80 % des
Bruttospielertrags. Darüber hinaus können weitere Leistungen von bis zu 10 % des Bruttospielertrags, insgesamt also maximal 90 %, erhoben werden. So lautet die jetzige Regelung.
Wir schlagen vor, diese Regelung zu verändern, und zwar vor allem aus folgendem Grund – wenn man das offen ansprechen darf –: Die Spielbankabgabe fließt – wie, glaube ich, hier im hohen Hause bekannt ist – in den Länderfinanzausgleich. Deshalb ist es im Interesse des Landes Baden-Württemberg logisch und, glaube ich, auch legitim, zu sagen: Wir gehen mit der Spielbankabgabe herunter auf 50 bis 60 %, je nach Bruttospielertrag, und schlagen dann umgekehrt vor, über weitere Leistungen einen Abgabesatz bis maximal 92 % zu ermöglichen. Ich denke, dass diese Lösung aus nahe liegenden Gründen wirklich im legitimen Interesse von Baden-Württemberg ist. Deshalb sieht der Gesetzentwurf einen entsprechenden Vorschlag vor.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Wir sehen auch eine Übergangsvorschrift für die beiden Spielbanken vor, die wir in Baden-Württemberg haben, nämlich für Baden-Baden und Konstanz. Das Bundesverfassungsgericht hat ja gesagt, dass das Vergabeverfahren für den künftigen Betreiber der Spielbank bis zum 31. März 2002 entschieden sein muss. Wir sind zuversichtlich – deshalb ist auch heute die Erste Beratung des Gesetzentwurfs –, dass wir diese Frist einhalten können, obwohl es nicht einfach werden wird. Wir müssen aber natürlich vorsichtshalber in der Übergangsvorschrift eine gesetzliche Regelung für den Fall vorsehen, dass diese Frist wider Erwarten nicht eingehalten werden könnte.
Ich bitte sehr herzlich darum, angesichts der notwendigen Änderung des Spielbankengesetzes diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie haben soeben vom Minister gehört, was wir im Bereich des Spielbankengesetzes alles ändern wollen. Wir machen das ja nicht freiwillig. Auf der anderen Seite möchte ich betonen, dass wir eigentlich schon bei der Verabschiedung des geltenden Gesetzes Bedenken gegen die Regelung gehabt haben. Wir haben das aber mit der SPD gemeinsam gemacht.
Das war ein Wunsch unseres damaligen Koalitionspartners. Das hat nun nicht gehalten. Wir müssen nun, wie es gerade schon anklang, bis zum 31. Dezember dieses Jahres das neue Gesetz verabschieden. Wir öffnen für Private; wir lassen alle Bewerber zu. Wir können heute auch noch nicht sagen, was beim Ausschreibungsverfahren herauskommt. Wir gehen objektiv und offen an die Sache heran und müssen sehen, wer das für das Land beste Angebot unterbreitet.
Wir vonseiten der CDU-Fraktion haben kein Problem damit, dieses Verfahren so darzustellen, jetzt offen an die Sache heranzugehen.
Der kleine Vorteil, den der Minister ebenfalls angedeutet hat – das werden keine großen Millionenbeträge sein –, ist, dass wir über die Verschiebung von der Abgabe in die weiteren Leistungen beim Finanzausgleich vielleicht etwas sparen. Das werden keine riesigen Beträge sein, aber ich denke, das ist legitim. Andere Bundesländer machen das auch in diesem Sinne.
Wir tragen das auch mit. Es war auch eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die ursprüngliche Grenze von 90 % zu erhöhen. Man könnte auch 95 % sagen. Aber es muss zumindest noch so viel Luft bleiben, dass derjenige, der eine Spielbank betreibt, vom Ertrag her auch noch die Möglichkeit hat, investive Maßnahmen in die Bank zu tätigen, auch damit ein entsprechender Umsatz herauskommt. Den jetzt gewählten Satz von maximal 92 %, der im Gesetzentwurf steht, sollten wir einführen, wobei die letzten 10 % je nach Ertrag und wirtschaftlicher Situation der Spielbank festgelegt werden. Auf diese maximal 92 % sollten wir gehen. Das ist nach meiner Auffassung ein vertretbarer Satz.
Damit haben wir auch die Möglichkeit, dem nachzukommen, was das Bundesverfassungsgericht eigentlich in der Zielvorgabe wünscht: den Spielertrag möglichst hoch zu besteuern, um das Interesse des Betreibers, möglichst viel Gewinn zu machen, nicht zu sehr hochkommen zu lassen. Diese Möglichkeiten haben wir ausgedehnt. Wir sind damit an die Obergrenze gegangen. Es gibt nur ein Bundesland, das ebenfalls an diese maximal 92 % geht. Wir schöpfen die Möglichkeiten in diesem Sinne richtig aus.
Die Details wurden bereits vom Minister dargelegt. Ich will gar nicht weiter darauf eingehen. Wir können darüber im Ausschuss beraten.