Protokoll der Sitzung vom 11.11.2004

Vor Ort hat beispielsweise auch der Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg gesagt, es sei sinnlos, Wasserköpfe zu finanzieren.

Das wäre die erste Anmerkung oder Frage.

Sie haben nur das Wort zu einer Frage.

(Abg. Dr. Caroli SPD: Ist dem so?)

Ist dem so?

(Heiterkeit)

Die zweite Frage: Sie haben auf das Heimgesetz verwiesen. Im Heimgesetz findet sich meines Erachtens keine ausreichende Rechtsgrundlage für diesen Kriterienkatalog. Im Heimgesetz wird im Prinzip ein Ansprechpartner gefordert. Dieser Ansprechpartner ist eigentlich auch durch eine einheitliche Heimleitung gegeben. Würden Sie dem zustimmen?

(Abg. Dr. Caroli SPD: Ist dem so?)

Zu Ihren beiden Anmerkungen bzw. Fragen:

Ich hatte ausgeführt, dass dieser Kriterienkatalog mit den Fachexperten erarbeitet wurde. Ob jetzt explizit der DPWV dabei war, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß, dass die Leistungserbringer, die Pflegekassen und die Landeswohlfahrtsverbände, beteiligt waren. An wen die delegieren, weiß ich nicht. Es ist klar, dass nicht jeder einzelne Träger vertreten ist. Sie haben aber schließlich ein Organ, das für sie spricht. Insofern ist der Kriterienkatalog gerechtfertigt, zumal der erste Katalog von 1989 im Jahr 2003 überarbeitet wurde. Auch die Rechtsprechung bezieht sich darauf.

Ich hatte gesagt, dass der Kriterienkatalog größtenteils einvernehmlich erarbeitet wurde. Sicher ist nicht jeder Einzelne bei den Verhandlungen dabei gewesen. Es mag ja sein, dass die AOK jetzt Kritik übt. Aber ich hatte Ihnen schon angeboten – das nehme ich gerne noch einmal auf –, dass wir mit den Beteiligten, wenn es solche Punkte gibt – Sie können das auch beantragen –, noch einmal über den Kriterienkatalog sprechen.

Es ist richtig, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums das Bundesgesetz näher erklärt. Man hat diesbezüglich aber im Einvernehmen mit den Fachexperten zehn Hauptkatalogpunkte mit aufgenommen. Das ist der Hintergrund des Kriterienkatalogs. Daran halten wir uns auch, es sei denn, an uns wird der Wunsch auf eine Überprüfung herangetragen. Ich will Ihnen gern versprechen, dass wir diese dann aus gegebenem Anlass vornehmen.

Zusatzfrage, Frau Abg. Altpeter.

Frau Staatssekretärin, noch eine Zusatzfrage zu dem besonderen Fall, der von Herrn Kaufmann angesprochen worden ist: Ist das Sozialministerium bereit, noch einmal zu überprüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann? Wir gehen ja von völlig unterschiedlichen Entfernungen aus. Die Träger sagen uns, beide Häuser lägen 200 Meter voneinander entfernt. Sie dagegen haben von fünf Kilometern gesprochen. Ich möchte einfach wissen, ob Sie Bereitschaft signalisieren, dies noch einmal zu überprüfen und mit den Betroffenen darüber zu sprechen.

Ich habe ja gerade zugesichert, dass wir gern noch einmal darüber sprechen. Wir werden aber sicher nicht mit den Einzelnen allein eine Ausnahme machen können. Denn 300 Plätze sind natürlich schon eine weitgehende Ausnahme von den im Kriterienkatalog vorgesehenen 100 Plätzen. Deswegen würde ich vorschlagen, dass wir den Weg beschreiten, zunächst einmal mit den Experten nach dem Kriterienkatalog zu schauen, weil ja vermehrt Häuser auf uns zukommen. Wir können nicht einfach in eigenem Ermessen einen anderen Kriterienkatalog aufstellen.

(Abg. Fischer SPD: Nein, aber die Einzelfallprü- fung!)

Deswegen sollten wir das, würde ich sagen, nicht mit den Betroffenen allein, sondern mit dem Gremium selber regeln.

(Abg. Fischer SPD: Dann kommt es nicht zustande! Dann klappt es nicht!)

Wir überprüfen diese Frage noch einmal. Das nehme ich mit.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Wir schreiben Sie dann an!)

Ja.

Gibt es weitere Zusatzfragen? –

(Zurufe von der SPD: Nein!)

Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor.

Dann rufe ich erneut die Mündliche Anfrage unter Ziffer 1 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G u s t a v - A d o l f H a a s S P D – M e h r w e r t s t e u e r n a c h e n t r i c h t u n g f ü r L a n d e s b e t r i e b e , d i e i m Z u g e d e r V e r w a l t u n g s r e f o r m i n d i e L a n d r a t s ä m t e r e i n g e g l i e d e r t w e r d e n

Herr Kollege Haas, Sie haben Ihre Anfrage ja bereits verlesen.

(Abg. Gustav-Adolf Haas SPD begibt sich zum Rednerpult. – Vereinzelt Heiterkeit)

Herr Kollege Haas, Sie haben Ihre Anfrage ja bereits verlesen.

Aber der Herr Staatssekretär war nicht anwesend,

(Heiterkeit – Staatssekretär Dr. Reinhart: Ich kenne Ihre Anfrage!)

und ich bin mir nicht sicher, welche Frage man ihm zur Beantwortung ausgehändigt hat. Deshalb lese ich meine Anfrage noch einmal vor.

(Heiterkeit – Beifall bei Abgeordneten der SPD so- wie des Abg. Hofer FDP/DVP – Glocke des Präsi- denten)

Herr Kollege Haas, ich habe Ihnen nicht das Wort erteilt,...

Ja. Ich habe auch noch gar nicht angefangen.

(Heiterkeit – Beifall des Abg. Rüeck CDU)

... sondern ich habe festgestellt, dass Sie Ihre Anfrage bereits verlesen haben. Der Herr Staatssekretär ist zwischenzeitlich eingetroffen. Er ist des Lesens mächtig und deshalb auch in der Lage, die Anfrage sofort zu beantworten.

(Heiterkeit – Abg. Fischer SPD: 11. 11.! – Abg. Gall SPD: Sehr gut, Gustav!)

Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Kollege Haas! Ich bitte zunächst um Nachsicht: Mir wurde in meinem Büro halb drei als Ende der Mittagspause mitgeteilt.

(Abg. Brigitte Lösch GRÜNE: Schlamper!)

Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abg. Gustav-Adolf Haas wie folgt:

Zunächst zu Buchstabe a der Anfrage: Mit der gesetzlichen Zuweisung der Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsreform werden die Landratsämter und die Stadtkreise als Vermessungsbehörden tätig. An der umsatzsteuerlichen Behandlung der hoheitlichen Vermessungsleistungen der neuen Vermessungsbehörden ändert sich im Vergleich zur jetzigen staatlichen Vermessungsverwaltung im Grundsatz nichts. Die bisherige Regelung bleibt unverändert maßgebend.

Durch die künftige Aufgabenerledigung durch die Landkreise werden allerdings nach der Aufgabenübertragung bisher interne Leistungen, zum Beispiel eine Vermessungsleistung eines staatlichen Vermessungsamts für eine andere staatliche Landesbehörde, zu Leistungen für einen Dritten. Dadurch werden bisher nicht steuerpflichtige, unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen hoheitlichen Bereich des Landes zu steuerpflichtigen Vermessungsleistungen der Landkreise für das Land. Umgekehrt werden bisher steuerpflichtige Vermessungsleistungen für Dritte, zum Beispiel Vermessungsleistungen eines staatlichen Vermessungsamts für einen Landkreis, zu unentgeltlichen Wertabgaben an den hoheitlichen Bereich des Landkreises. Das sind die Veränderungen.

Nach Schätzungen des Wirtschaftsministeriums erbringt der Landesbetrieb Vermessung derzeit steuerpflichtige Liegenschaftsvermessungen für die Landkreise im Umfang von ca. 1 Million €. Diese Umsätze sind nach der Verwaltungsreform nicht mehr steuerpflichtig. Andererseits werden die bisher nicht steuerpflichtigen Umsätze für andere Landesbehörden im Umfang von ca. einer halben Million € künftig steuerpflichtig. Dies ist durch die Übertragung der Aufgaben bedingt.

Die Übertragung des Anlagevermögens des Landesbetriebs Vermessung auf die Land- und Stadtkreise unterliegt der Umsatzsteuer. Nach Berechnungen des Wirtschaftsministeriums ist von der einmaligen Entrichtung einer Umsatzsteuer in Höhe von ca. 1 Million € auszugehen.

(Abg. Gustav-Adolf Haas SPD: Also Nachentrich- tung?)

Dies zu Buchstabe a.

Unter Buchstabe b haben Sie gefragt, bei welchen weiteren im Zuge der Verwaltungsreform für die Eingliederung vorgesehenen Landesbetrieben mit Mehrwertsteuernachentrichtungen zu rechnen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Weitere Fälle, in denen es durch die Verwaltungsreform zu einer Mehrwertsteuernachentrichtung seitens des Landes kommen wird, sind dem Finanzministerium bis heute nicht bekannt.