Wahlrecht eingeräumt. Sie können die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erheben lassen, oder sie stellen einen Antrag auf Kirchensteuereinbehalt bei den Banken oder Kapitalanlageinstituten, die die Abgeltungsbesteuerung durchführen. Dann wird neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben.
Im Steuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer einfach und ohne Aufwand für den Kirchenangehörigen erhoben. Aufgrund der daraus folgenden Abgeltungswirkung der Kirchensteuererhebung hat der Kirchenangehörige seine steuerlichen Pflichten endgültig erfüllt.
Die Änderungen im Kirchensteuergesetz sind aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes zwingend erforderlich. Die gute, partnerschaftliche Zusammenarbeit des Landes mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften wird hierdurch bestätigt und fortgeführt. Deshalb bitte ich Sie, den Gesetzentwurf zu unterstützen, und werbe um Ihre Zustimmung.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wie Herr Staatssekretär Fleischer soeben dargelegt hat, ist das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes eine unmittelbare Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. Danach werden Erträge aus privaten Kapitalanlagen ab dem Jahr 2009 grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern nur noch im Wege des Steuerabzugs vom Kapitalertrag erfasst. Dies macht nun landesrechtliche Regelungen – so auch in Baden-Würt temberg – erforderlich, nach denen die Kirchensteuer der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften ebenfalls an der Einkunftsquelle erhoben werden kann.
Zum Gesetzentwurf haben die evangelischen und katholischen Kirchen, der Normenprüfungsausschuss und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Stellung genommen und keine generellen Einwendungen erhoben.
Deshalb haben Banken und Kreditwirtschaft, Kirchen, Bund und Länder bereits im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit § 51 a Abs. 2 b bis d des Einkommensteuergesetzes den Landesgesetzgebern einen Vorschlag unterbreitet, wie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben werden soll. Rechtliche Wirkung erhalten diese Vorgaben und die entsprechenden Regelungen des § 51 a des Einkommensteuergesetzes allerdings erst durch Verweise und entsprechende Regelungen in den Landessteuergesetzen.
Zwischen den Bundesländern herrscht Einvernehmen darüber, dass diese Verweise und Regelungen geschaffen werden. Die Änderungen im Kirchensteuergesetz von Baden-Würt temberg setzen diesen Vorschlag daher entsprechend um und stellen sicher, dass in Baden-Württemberg weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben wird.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die SPD-Landtagsfraktion begrüßt und unterstützt die vorliegende Gesetzesänderung zum Kirchensteuergesetz.
Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Kirchensteuer weiterhin auch auf Kapitalerträge erhoben wird. Diese Änderung war notwendig, weil durch die Unternehmensteuerreform 2008 die Erträge aus privaten Kapitalanlagen nicht mehr
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern im Wege der sogenannten Abgeltungsteuer nur noch über den Steuerabzug vom Kapitalertrag erfasst werden. Die Kirchen können aber ohne diese gesetzliche Änderung die Kirchensteuer nicht direkt bei den Kreditinstituten erheben. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Kirchensteuer auch beim Kapitalertrag wieder den Regelungen für die staatliche Steuererhebung gleichgestellt.
Ohne diese Änderung hätten die Kirchen in Baden-Württemberg dauerhaft finanzielle Einbußen gegenüber dem bisherigen Zustand. Dies war und ist vom Gesetzgeber bei der Unternehmensteuerreform nicht gewollt. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Kirchen durch diese Steuerreform nicht überproportional negativ betroffen werden.
Ohne diese Änderung würden außerdem die Kirchen künftig steuersystematisch nur noch von den Arbeitseinkommen und nicht mehr von Kapitaleinkommen finanziert. Nach Auffassung der SPD-Landtagsfraktion ist es aber auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit notwendig, dass die Einkommen aus Kapitalerträgen auch künftig zur Mitfinanzierung der Kirchen angemessen beitragen.
Der Landtag von Baden-Württemberg macht mit dieser notwendigen Gesetzesanpassung deutlich, dass er auch weiterhin ein verlässlicher und fairer Partner der Kirchen ist. Die SPD-Landtagsfraktion wird dem Gesetzentwurf in den Beratungen im Ausschuss und anschließend in der zweiten Lesung im Plenum zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Dass das Vorhaben grundsätzlich Sinn macht, ist wohl keine Frage; denn wir brauchen sicherlich eine Regelung, die verhindert, dass Kapitaleinkünfte von der Kirchensteuer de facto ausgenommen werden. Ich finde, den Menschen mit hohen Vermögenseinkommen soll es nicht unnötig schwer gemacht werden, auch gute Christen zu sein. Ich möchte jedoch auf zwei Punkte hinweisen, die wir in den Ausschussberatungen genauer anschauen sollten.
Erstens: die Kosten. Das Verfahren ist einigermaßen kompliziert und verursacht entsprechend Kosten. Die Kreditinstitute erhalten nach dem bisherigen Gesetzentwurf keinen Ausgleich. Im Gegensatz dazu zieht die Finanzverwaltung den Kirchen eine Verwaltungskostenpauschale ab; in Baden-Würt temberg sind dies 3 %. Mit der Einbeziehung der Abgeltungsteuer wandern nun allerdings Verwaltungskosten von der Finanzverwaltung in die Kreditinstitute.
Ich weiß, dass die Verbände der Kreditwirtschaft dem Verfahren im Grundsatz zugestimmt haben. Dennoch sehe ich hier ergänzenden Klärungsbedarf in der Frage, ob diese Verwaltungskostenpauschale nicht aufgeteilt werden sollte.
Zweitens: Steuervermeidung. Zunächst Steuervermeidung Abteilung 1; national: Abgeltungsteuer heißt, dass ich die Kapitalerträge nicht in meiner Steuererklärung berücksichtigen muss; sie sind ja mit den 25 % abgegolten. Gibt der Steuerpflichtige keine Informationen zu seiner Religionsgemeinschaft, so entsteht auch keine Kirchensteuer auf die Kapitalerträge. Dies bedeutet ein Aufkommensrisiko für die Kirchen. Ich weiß nun, dass es Pläne gibt, dies durch eine bundesweite zentrale Datenbank zu lösen. Da bin ich dann wieder beim Thema Kosten und beim Thema Datenschutz; denn das ist
Dann Steuervermeidung Abteilung 2; international: Sie wissen, dass wir bei einigen europäischen Ländern bisher keine Zinsinformationspflichten haben. Über die Zinserträge von Inländern, die in Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz versteuern, erfahren wir zunächst einmal nichts. Das ist nun kein originäres Problem der Kirchensteuer, aber die Kirchensteuer ist mit betroffen, und durch den de facto höheren Steuersatz in Deutschland wird natürlich die Motivation zur Verlagerung jedenfalls nicht geringer. In Luxemburg ist der Steuersatz 10 %, in Belgien 15 %, in Österreich gleich wie bei uns, nämlich 25 %, aber eben ohne Kirchensteuer.
Diese zweite Thematik kriegen wir natürlich durch eine bundesweite zentrale Datenbank auch nicht weg.
Wir halten den Gesetzentwurf dennoch für eine gute Diskussionsgrundlage für die Beratungen im Finanzausschuss.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Erträge aus privaten Kapitalanlagen werden ab Januar 2009 grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern nur noch im Wege des Steuerabzugs vom Kapitalertrag erfasst. Dies hat der Bundestag so beschlossen. Da die Kirchensteuergesetze jedoch in den Kompetenzen der Länder und nicht des Bundes liegen, macht diese Regelung entsprechende Änderungen in den Landeskirchensteuergesetzen erforderlich.
Im Klartext: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften möchten auch in Zukunft nicht auf Kirchensteuereinnahmen hinsichtlich von Kapitalerträgen verzichten. Wenn dieser Abzug aber von den Kreditinstituten vor Ort vorgenommen werden soll, würden die Kirchen und Religionsgemeinschaften leer ausgehen. Um dies zu verhindern, wird der § 51 a des Einkommensteuergesetzes geändert. Diese Änderung hat jedoch, wie bereits erwähnt, zur Folge, dass auch die entsprechenden Paragrafen der Landeskirchensteuergesetze geändert werden müssen.
Nachdem Banken und Kreditwirtschaft, Kirchen, Bund und Länder sich bereits im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit § 51 a Abs. 2 b bis 2 d des Einkommensteuergesetzes auf einen entsprechenden Vorschlag geeinigt und diesen den Landesgesetzgebern unterbreitet haben, sollte auch der Landtag von Baden-Württemberg diese in sich schlüssige Gesetzesnovellierung vornehmen. Die Fraktion der FDP/DVP stimmt jedenfalls dieser Neuregelung des Landeskirchensteuergesetzes ohne Vorbehalt zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes sowie zur Anpassung von Rechtsvorschriften – Drucksache 14/2896
Meine Damen und Herren, die Fraktionen sind übereingekommen, keine Aussprache zu führen. – Sie stimmen dem zu. Es ist so beschlossen.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ständigen Ausschuss zu überweisen. – Auch dem stimmen Sie zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Naturschutzgesetzes und des Wassergesetzes – Drucksache 14/2899
Das Präsidium hat Folgendes festgelegt: Der Gesetzentwurf wird durch die Regierung begründet. Für die sich anschließende Aussprache gilt eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim Landesplanungsgesetz geht es darum, dass wir eine Richtlinie der Europäischen Union im Bereich der Raumordnung umzusetzen haben. Wir machen dies gern. Immer ist die Rede davon, dass es Richtlinien der Europäischen Union gibt, die über uns kommen, dass wir dann gebeutelt sind usw. In diesem Fall aber müssen wir sagen: Es ist sinnvoll, dass die Europäische Union in diesem Bereich Raumordnungspolitik betreibt. Die Instrumente, die eingesetzt werden, sind vom Grundsatz her sinnvoll. Wir setzen sie in das Landesplanungsrecht um.
Zweitens setzen wir sie 1 : 1 um. Warum? Weil wir dem, was von Brüssel kommt, nicht noch etwas hinzuzufügen haben. Vielmehr haben die Beamten aus Deutschland ganze Arbeit geleistet und haben das deutsche Instrumentarium längst in Brüssel durchgesetzt. Wir setzen also 1 : 1 um. Auch das ist gut.
Worauf ich hinweisen möchte: Wir sollten schon darauf achten, wie viele Gesetze wir in Deutschland zum gleichen Gegenstand haben und welche Ebenen aktiv sind.
Wenn schon die europäische Ebene eine Richtlinie zur Raumordnungspolitik erlässt, dann ist doch die Frage, ob wir das Raumordnungsgesetz des Bundes noch brauchen. Bisher war das Raumordnungsgesetz des Bundes verankert über Artikel 75 des Grundgesetzes als Rahmengesetzgebung. Mit der Föderalismusreform I wurde Artikel 75 des Grundgesetzes abgeschafft, und das Raumordnungswesen ist in die konkurrierende Gesetzgebung eingeordnet worden, allerdings mit einem Abweichungsrecht für die Länder.
Meine Damen und Herren, ich bin der Meinung, dass wir möglichst schnell dazu kommen sollten, ein Landesplanungsgesetz zu erstellen, welches die Gesetzgebung des Bundes aufhebt. Dabei können wir als Land sagen, wie wir dies regeln wollen. Dann erfolgt Raumordnung auf europäischer Ebene und auf Landesebene, und wir haben es vielleicht ein bisschen leichter als über drei Ebenen hinweg.
Zur Sache noch zwei Hinweise: Im Gesetzentwurf haben wir die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel nicht verändert, haben aber in der Begründung etwas klargestellt. Wir haben gesagt, dass großflächiger Einzelhandel in die zentralen Orte gehört. Es gibt aber auch Ausnahmen. Es kann sein, dass der örtliche Bedarf auch über großflächigen Einzelhandel gesichert werden muss, etwa in einem nicht zentralen Ort im ländlichen Raum. Dies lässt das Gesetz schon bisher zu. Dementsprechend wurde dies auch in die Begründung aufgenommen.
Zweitens haben wir in der Begründung zu Windkraftanlagen etwas zwar nicht geändert, aber klargestellt. Wir haben klargestellt, dass ein Regionalverband, wenn er Vorranggebiete für die Windkraft ausweist, bestimmte Faktoren in die Abwägung einbeziehen muss, nämlich auch Denkmäler und Tourismusgebiete. Denn wir sind uns sicher einig, dass wir unsere Denkmäler im Land Baden-Württemberg und unsere Landschaft, wie sie die Touristen kennen, mögen und lieben, schützen wollen.
(Zuruf von der CDU: Sehr richtig! – Abg. Karl-Wolf- gang Jägel CDU: Ohne Windräder! – Zuruf des Abg. Dr. Dietrich Birk CDU)
Das sind die Aspekte, die wir in diesem Gesetzentwurf angegangen sind und geregelt haben. Wir stimmen diesem Gesetzentwurf zu.
(Beifall bei der CDU und des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP – Abg. Dr. Klaus Schüle CDU: Sehr gut!)
Das Wort erteile ich Herrn Staatssekretär Drautz zur Begründung des Gesetzentwurfs, zu dem die CDU-Fraktion bereits Zustimmung erklärt hat.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Danke, Herr Mack, dass Sie den Gesetzentwurf schon eingebracht haben. Ich möchte aber trotzdem noch ein paar Takte dazu sagen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze setzen wir im Wesentlichen eine EURichtlinie aus dem Jahr 2001 um: eine Richtlinie über die Prüfung der Umweltwirkungen bestimmter Pläne und Programme. Das Land kommt damit seiner europarechtlichen Verpflichtung nach, die Umweltprüfung beim Landesentwicklungsplan und bei Regionalplänen einzuführen.
Ein wesentliches Element ist dabei die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des jeweiligen Raumordnungsplans in einem Umweltbericht. Damit erhalten alle an einem Planaufstellungsverfahren Beteiligten und insbesondere auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich gezielt einen Überblick über die möglichen Umweltauswirkungen einer beabsichtigten Planung zu verschaffen.