Protokoll der Sitzung vom 17.06.2009

Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Herr Stickelberger, so ist das eben in einer Schicksalsgemeinschaft: Wir stehen zusammen. Deswegen freue ich mich.

Im Übrigen, Herr Kollege Kluck, scherzhaft: Ich gehe jetzt auch auf die 60 zu. Wenn mich noch einmal einer oder eine nimmt, dann ist es mir egal, wo es eingetragen ist. Hauptsache, der- oder diejenige kommt aus der Geschichte nicht mehr heraus.

(Heiterkeit und Beifall bei der CDU)

Wenn das beweisfest dokumentiert ist – –

(Zuruf der Abg. Brigitte Lösch GRÜNE)

Nein, Frau Kollegin. Jetzt ernsthaft. Ich habe ja gesagt: Das war eine Replik auf den Kollegen Kluck. Jetzt werden wir ernsthaft.

Man kann es so machen, und man kann es auch anders machen. Für beides gibt es Gründe. Ich will nicht ausschließen, dass irgendwann auch im Rahmen von technischen Neuerungen andere Überlegungen angestellt werden müssen – elektronische Beurkundungen beispielsweise; der Kollege Stickelberger hat das, glaube ich, bei der Ersten Beratung schon angedeutet.

Lassen Sie uns darüber vernünftig reden. Aber akzeptieren Sie, dass wir es jetzt eben anders regeln. Das Gesetz gibt uns dazu die Möglichkeit. Punkt, aus. Darüber brauchen wir uns doch nicht so aufzuregen.

(Abg. Rainer Stickelberger SPD: Ich rege mich nicht auf!)

Deswegen bitte ich: Bleiben Sie da sachlich. Ich sage noch einmal: Es ist keine Diskriminierung. Vielmehr werden Unterschiede in der Handhabung der Ausführung gesehen. Diesen Unterschieden wird eben dadurch Rechnung getragen, dass von der Möglichkeit, die das Bundesgesetz einräumt, Gebrauch gemacht wird.

Der Bund hat mit Wirkung zum 1. Januar 2009 das Lebenspartnerschaftsgesetz im Rahmen des Personenstandsrechtsreformgesetzes geändert. Er hat die Zuständigkeit für die Begründung und die Beurkundung dem Standesamt als Regelzuständigkeit übertragen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnet aber gleichzeitig die Möglichkeit einer anderen Zuweisung oder auch die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit. Nach dieser Klausel bleiben landesrechtliche Vorschrif ten, die am 1. Januar 2009 bestanden, unberührt. Das ist der ganze Sachverhalt. Die Landesregierung nutzt den Gestaltungsspielraum, den die Öffnungsklausel einräumt.

Deswegen wird die Organisationshoheit der Landräte und der Oberbürgermeister überhaupt nicht berührt; sie bleibt unberührt. Die Oberbürgermeister können die Aufgaben, die mit der Begründung von Lebenspartnerschaften anfallen, deswe

gen auch dem Standesamt übertragen. Das ist Kommunalfreundlichkeit.

Vorhin war auch von der Gebührenhoheit die Rede. Dazu hat Kollege Kluck auch einen deutlichen Satz gesagt, den ich teile. Die Gebührenhoheit für die Beurkundung eingetragener Lebenspartnerschaften liegt bei den unteren Verwaltungsbehörden. Dies führt, Herr Kollege Kluck, natürlich auch dazu, dass die Höhe der Gebühren im Land unterschiedlich ist. Das allein ist meines Erachtens noch nicht zu beanstanden. Vielmehr ist klar: Gebühren dürfen eben nur erhoben werden, soweit dies der für den Verwaltungsakt erforderliche Aufwand rechtfertigt. Das muss beachtet werden.

Der Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürfte je nach Anzahl und Ausgestaltung nicht überall der gleiche sein. Deswegen haben wir auch unterschiedliche Gebührensätze.

Meine Damen und Herren, die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, eine andere Zuständigkeit zu bestimmen. Uns sind keine erheblichen Probleme bekannt geworden, die sich aus der gegenwärtigen Zuständigkeitsregelung ergeben hätten. Dazu hatten wir eine Anhörung. Sie hat eben das ergeben, wovon ich jetzt gesprochen habe. An der Linie, die die Landesregierung schon im Jahr 2002 festgelegt hat, halten wir fest.

Entsprechend der Vorgabe im Lebenspartnerschaftsgesetz stellt der Gesetzentwurf sicher, dass die Beurkundung fortlaufend dokumentiert wird und die Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, tatsächlich erfüllt werden.

Lassen Sie uns die Dinge ganz sachlich beobachten und analysieren. Ich habe es eben gesagt: Vielleicht kommt irgendwann der Zeitpunkt, Herr Kollege Kluck, zu dem wir neu darüber befinden müssen. Belassen wir es bis dahin bei den Regelungen, die wir jetzt haben.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen damit in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 14/4250.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 14/4534. Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen. Die zu der Beschlussempfehlung eingebrachten Änderungsanträge werde ich an den entsprechenden Stellen aufrufen und zur Abstimmung stellen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

mit den Nummern 1 bis 4. Zu Nummer 1 liegt der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/4629-1, vor.

Über diesen Änderungsantrag lasse ich zuerst abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/4629-1, ist mehrheitlich abgelehnt.

Ich lasse jetzt über Artikel 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs abstimmen. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs ist mehrheitlich zugestimmt.

Zu den Nummern 2 und 3 liegen keine Änderungsanträge vor. Deshalb stelle ich diese beiden Nummern gemeinsam zur Abstimmung. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 Nr. 2 und 3 ist mehrheitlich zugestimmt.

Zur Nummer 4 liegt der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/4629-2, vor, den ich zunächst zur Abstimmung stelle. Wer dem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE ist mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 Nr. 4 ist mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dazu liegt der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/4629-3, vor, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer dem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE ist mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Artikel 2 ist mehrheitlich zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu. Es ist so beschlossen.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.

Damit ist Punkt 7 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) – Drucksache 14/4352

Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses – Drucksache 14/4540

Berichterstatter: Abg. Winfried Mack

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

In der Allgemeinen Aussprache erteile ich Herrn Abg. Teufel das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung soll die Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich erleichtert werden. Es soll von der Anwendung der sogenannten Siebenjahresfrist zwischen der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und dem Antrag auf Nutzungsänderung abgesehen werden. Es geht also grundsätzlich nicht um eine Änderung des materiellen Rechts im Bereich des Baugesetzbuchs, sondern ausschließlich um die Aussetzung einer Frist, innerhalb der der Bauherr sein Recht geltend machen musste.