Protokoll der Sitzung vom 30.09.2015

Chancengleichheitsbeauftragte bestellt werden. Nach dem bis herigen Gesetz ist es Gemeinden und Landkreisen freigestellt, wie sie sicherstellen, dass die Aufgaben der Chancengleich heit wahrgenommen werden. Danach war es bisher so, dass die Stadt- und Landkreise lediglich eine Organisationseinheit oder Person benennen mussten, die diese Aufgabe wahrnimmt. Zukünftig ist dies Pflicht bei Gemeinden, Stadt- und Land kreisen ab 50 000 Einwohnern.

Die Änderung geht noch ein Stück weiter: Wenn die haupt amtlichen Gleichstellungsbeauftragten künftig auch Aufga ben wahrnehmen, die über die behördeninternen Aufgaben hi nausgehen, indem sie also nach außen tätig werden – bei spielsweise bei der Förderung von Frauen in kommunalen Gremien und Ähnlichem – und so in die Gesellschaft hinein wirken, übernimmt das Land für diesen Teil künftig die Kos ten. Denn da greift die Konnexität, und dafür wurden im Rah men der letzten Haushaltsberatungen auch Mittel in Höhe von 4,1 Millionen € bereitgestellt.

Herzlichen Dank. – Wer möchte jetzt für die CDU-Fraktion das Wort?

(Zuruf)

Okay, dann Kollegin Schiller.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Ich war der Erste!)

Entschuldigung, ich habe Frau Abg. Schiller zuerst gesehen. Sie können ja nachher noch Ihre Frage stellen.

Liebe Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Liebe Frau Ministerin Altpeter, ich möchte nachfragen, wie die Landesregierung die Aufgaben verteilung hinsichtlich externer und interner Aufgaben bei den kommunalen Dienststellen gewichten will und mit welchem Prozentsatz sie sich dann jeweils auch an den Kosten betei ligt.

Danke schön. – Frau Mi nisterin.

Danke schön, Frau Präsi dentin. – Bei den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gehen wir von einer Aufgabenteilung von 50 : 50 aus, aller dings abhängig davon, wie viele Beschäftigte es dort in der Kommune gibt; wir gehen in der Regel von 300 aus. Dort wird eine 50-prozentige Arbeit der BfC im Innenverhältnis und ei ne 50-prozentige Arbeit im Außenverhältnis angenommen. Für die Aufgaben, die ich eben geschildert habe – Frauenför derung in die Gesellschaft hinein –, werden dann die Kosten vom Land übernommen. Die anderen 50 % für die Arbeit im Innenverhältnis müssen von der kommunalen Seite wie bis her selbst aufgebracht werden.

Wenn es wesentlich mehr Beschäftigte sind – in großen Städ ten beispielsweise 600 oder mehr –, würde das auch eine Auf stockung der Zahl der Stellen gegenüber dem bisherigen Sta tus bedeuten.

Für die SPD-Fraktion er teile ich Frau Abg. Wölfle das Wort.

Jetzt ist Herr Schebesta nicht mehr hier im Saal, aber ich möchte doch darauf hinweisen, dass ich zwei nicht vorbereitete Fragen stellen werde.

Zum einen: Welche Fortschritte können wir im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit diesem Gesetz er reichen?

Zum Zweiten: Im Chancengleichheitsbericht von 2005 bis 2009 gab es an einigen Stellen Hinweise auf leichte Verbes serungen beim Frauenanteil, dies jedoch nicht hinsichtlich der Gremienbesetzung. Wie sehen Sie perspektivisch die Verbes serungen durch das Gesetz?

Danke schön. – Frau Mi nisterin Altpeter.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es scheint mir zunächst notwen dig zu sein, klarzustellen, dass es bei der Regierungsbefra gung keine vorbereiteten Fragen gibt – im Gegensatz zur Fra gestunde, zu der die Fragen an dem Montag vor der Plenar sitzung eingereicht werden müssen.

Zu der Frage der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Be ruf: Das war ein Thema, das wir auch im Vorfeld lange disku tiert haben. Die Frage war: Gehört die Vereinbarkeit von Fa milie, Pflege und Beruf in das Chancengleichheitsgesetz? Wir haben uns dafür entschieden, das dort aufzunehmen. Künftig müssen die Dienststellen geeignete Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schaf fen.

Dazu gehört vor allem eine familien- und pflegegerechte Ar beitszeit. Nach dem neuen Gesetz gilt dies ausdrücklich auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Dort sind die Dienststellen verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit zu schaffen und Beur laubungen zur Wahrnehmung von Familien- und Pflegeauf gaben zu ermöglichen.

Was mir in diesem Zusammenhang ganz wichtig ist: Ich mei ne, die Zeiten, in denen das Thema „Vereinbarkeit von Fami lie, Pflege und Beruf“ ausschließlich ein Frauenthema war, sind vorbei. Das Thema „Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ ist ein Frauen- und ein Männerthema und betrifft damit alle Beschäftigten. Mit dem neuen Gesetz schaffen wir die Rahmenbedingungen dafür, dass Männer und Frauen die se Herausforderungen auch bewältigen können.

Für die Fraktion GRÜ NE erteile ich das Wort Frau Abg. Schneidewind-Hartnagel.

Wie soll die angestrebte Parität bei den Gremienbesetzungen jetzt prak tikabel umgesetzt werden?

Das war – – Darf ich?

Bitte schön, ja.

Das betrifft auch die Fra

ge von Frau Wölfle. Noch einmal: Wir haben festgestellt – auch in den Bilanzberichten der letzten Jahre –, dass es eine deutliche Zunahme weiblicher Beschäftigter im unteren und mittleren Gehaltsbereich gibt, dass es aber bei den Leitungs funktionen und bei der Besetzung von Gremien noch Luft nach oben gibt. Deswegen haben wir im Gesetzentwurf fest gelegt, dass ab dem Jahr 2017 die Gremien im ersten Schritt mit einem Frauenanteil von 40 % besetzt werden müssen und bis 2019 dann ein Anteil von 50 % – das ist die Zielformulie rung – erreicht werden soll. Das gilt für alle landeseigenen Gremien, aber auch für Beteiligungen des Landes und Ähnli ches, mit einer Ausnahme: dort, wo der Gremiensitz von der Dienstfunktion des Ministers oder Staatssekretärs bzw. der Ministerin oder Staatssekretärin abhängt.

Für die CDU-Fraktion erteile ich das Wort Herrn Abg. Zimmermann.

(Zuruf von der CDU: Gleichberechtigung!)

Danke, dass ich jetzt auch als Mann etwas fragen darf.

(Oh-Rufe)

Es geht immer der Rei henfolge nach, Herr Abg. Zimmermann.

Ich wurde übergangen. Das muss ich schon sagen.

Herr Zimmermann – –

Frau Ministerin, nachdem das Land bis zu 50 000 € pro Stelle für die Beauftragten für Chancengleichheit zur Verfügung stellt: In welcher Besol dungsgruppe und welcher Besoldungsstufe sollte aus der Sicht des Landes diese Person beschäftigt sein? Das ist ja etwas sehr Wichtiges, wenn sich jemand möglicherweise für eine solche Stelle interessiert.

Frau Ministerin, bevor Sie antworten, gebe ich noch einen Hinweis an Herrn Abg. Zimmermann: Hier wurde niemand übergangen. Die Erste von der CDU-Fraktion, die sich zu Wort gemeldet hat, war Frau Abg. Schiller. Sie hat dann das Wort bekommen.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Der Erste war ich!)

Danach geht es mit den anderen Fraktionen weiter. Jetzt ist die CDU wieder an der Reihe, und jetzt sind Sie zu Wort ge kommen. Also gab es keine Diskriminierung des Abg. Zim mermann.

(Vereinzelt Heiterkeit)

Bitte schön, Frau Ministerin.

Liebe Frau Präsidentin, ich glaube, aus der seitherigen, langjährigen Erfahrung her aus müssen wir uns um die Wortgewaltigkeit des Herrn Abg. Zimmermann keine Sorgen machen.

(Heiterkeit bei Abgeordneten der CDU – Zuruf des Abg. Thomas Blenke CDU)

Deswegen beantworte ich auch Ihre Frage gern. Wir gehen bei Gleichstellungsbeauftragten davon aus, dass sich die Be soldung im Rahmen des alten BAT IV a/IV b bewegen wird. Ich weiß nicht, wie die Besoldungsstufe im neuen Tarifver trag der Länder und der Kommunen jetzt genau benannt ist, aber es ist in dieser Größenordnung. Davon übernimmt das Land dann 50 % für die Aufgaben, die nach außen anstehen. Für Aufgaben, die sich rein auf den internen Bereich bezie hen, gilt das nicht; denn das ist seither ja schon Aufgabe der Behörde und der Verwaltung.

Für die Fraktion GRÜ NE erteile ich das Wort Frau Abg. Schneidewind-Hartnagel.

Welche Stärkung werden die BfC in der Landesverwaltung durch die se Novellierung des Gesetzes erfahren?

Bitte schön, Frau Minis terin.

Vielen Dank, Frau Präsi dentin. – Uns ging es darum, die Aufgaben der BfC deutlicher zu formulieren, z. B. die Teilnahme bei Ausschreibungen und bei Bewerbungsgesprächen. Das war bisher nicht geregelt. Es ist nun klar geregelt, dass die BfC dort dabei sein können.

Die Entlastung der BfC ist deutlicher geregelt als im bisheri gen Gesetz. Dort war eine Entlastung nur im Benehmen mit der Dienststelle möglich. Heute ist die Entlastung bei einer gewissen Beschäftigtenzahl entsprechend festgelegt. Ich ha be es in Bezug auf die vorherige Frage geschildert.

Auch die Stellung der Stellvertreterin der BfC ist verbessert worden. Das bedeutet, die BfC kann Aufgaben an die Stell vertreterin übertragen, für die die Stellvertreterin dann einen gewissen Freistellungsumfang in Anspruch nehmen kann. Bis her war die Stellvertreterin der BfC eine reine Verhinderungs stellvertreterin.

Auch das Beanstandungsrecht wurde neu geregelt. Denn schon nach dem alten Gesetz ist es den Beauftragten für Chan cengleichheit möglich, Beanstandungen zu schreiben. Nun ist es so: Wenn eine Beanstandung einer BfC ankommt, muss die Dienststelle neu entscheiden, und die Entscheidungen sollen nicht vollzogen werden, wenn es eine Beanstandung gibt.

Für die CDU-Fraktion erteile ich das Wort Frau Abg. Gurr-Hirsch.