Protokoll der Sitzung vom 12.05.2004

(Thomas Kreuzer (CSU): Jetzt wird es aber höchste Zeit!)

1998 – da haben Sie immer noch regiert –

gab es einen Referentenentwurf des damaligen Bundesjustizministers. Auch daraus ist nichts geworden.

(Thomas Kreuzer (CSU): Jetzt warten wir, bis wir wieder regieren! – Gegenruf von Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Das können wir nicht derwarten!)

Ab diesem Zeitpunkt ist Rot-Grün verantwortlich. Das betrifft aber weniger als 6 von den insgesamt 15 Jahren. In 9 dieser 15 Jahre waren Sie verantwortlich, ohne dass irgendetwas passiert ist.

Im März 2000 ist ein neuer Referentenentwurf erstellt worden. Im Dezember 2001 hat es dann einen Gesetzentwurf des Bundesrates gegeben, der zwar Teile einer Initiative

aus Bayern aufgegriffen hat, wesentliche Teile dieser bayerischen Initiative aber nicht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, bei der Justizministerkonferenz im Juni 2002 – Kollege Weiß war sicher dabei – ist vereinbart worden, eine Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses einzurichten. Diese hat ihren Abschlussbericht im Januar 2003 vorgelegt. Und jetzt hat das Bundesjustizministerium angekündigt, bis zur Sommerpause einen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung dieses Vorlaufs, aber auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorzulegen, die es in den 15 Jahren immer wieder gegeben hat. Was reden Sie hier also eigentlich, meine sehr verehrten Damen und Herren?

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Offensichtlich haben Sie diese Vorgeschichte nicht mitbekommen, oder Sie haben sie bewusst verschwiegen.

Meine Damen und Herren, wir konnten der Presse entnehmen, dass die Bayerische Staatsregierung am Montag dieser Woche beschlossen hat, eine Bundesratsinitiative einzubringen, deren Text wir allerdings noch nicht kennen. Daher stellt sich schon die Frage, was denn eigentlich Ihr heutiger Dringlichkeitsantrag soll. Nun muss nach unserer Geschäftsordnung ein Dringlichkeitsantrag nicht dringlich sein, aber völlig unnötig sollte er auch nicht sein und das Haus nicht aufhalten.

(Heiterkeit und Beifall bei der SPD)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Kollege Zellmeier, da Sie den Maßregelvollzug als „Branche“ bezeichnet haben, möchte ich doch darauf hinweisen, dass der Umstand, dass wir einen Maßregelvollzug haben, etwas damit zu tun hat, dass wir uns vor Zeiten entschieden haben, im Strafrecht eine Zweispurigkeit einzuführen. Die Strafe ist nämlich an die Schuld des Täters gebunden, während die Maßregel unabhängig von der Schuld den gefährlichen Täter bessern oder vor ihm schützen soll. Sie ist deshalb auch bei Schuldunfähigen möglich und tritt neben die Strafe, wenn die Strafe allein zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht.

Speziell die Unterbringung gemäß § 64 Strafgesetzbuch in einer Entziehungsanstalt ist eine, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, auf Heilung ausgerichtete Maßregel der Besserung, der systematischen Stellung nach aber auch eine sichernde Maßregel – da haben Sie Recht –, die grundsätzlich befristet und auf Besserung ausgerichtet ist, um damit die Bevölkerung zu schützen. Das sollte man vor die Klammer stellen, bevor man Detailprobleme anspricht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, nun zur Zielsetzung des aus meiner Sicht völlig unnötigen Dringlichkeitsantrages. Sie sprechen erstens in dem Text von einer effektiveren Nutzung der bestehenden Kapazitäten. Da haben Sie Recht. Keiner ist dagegen. Wenn man das effektiver gestalten kann, sind wir die ersten, die dabei sind. Wir haben in diesem Haus oft genug beklagt, dass es nicht genügend Kapazitäten gibt.

(Beifall bei der SPD)

Sie sprechen zweitens davon, dass Einsparpotenziale ausgeschöpft werden sollen. Dafür sind wir auch. Ich möchte aber darum bitten, uns zu sagen, wo das möglich ist, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass über die Frage, ob eine Maßregel verhängt wird oder nicht, nicht der Bayerische Landtag entscheidet, sondern unabhängige Gerichte entscheiden und auch künftighin entscheiden sollen. Wo also sind die Einsparmöglichkeiten? Das sollte man bitte etwas konkretisieren.

Sie sprechen zu Recht davon, dass der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern verbessert werden muss. Auch diesbezüglich wird Ihnen niemand widersprechen. Wir sind auch dafür. Nun ist zu prüfen, ob Ihre Vorschläge, die Sie gemacht haben, geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.

Erstens. Sie verlangen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur bei konkreter und überwiegender Aussicht auf erfolgreiche Therapie. Das ist ein Problem. Das wird seit 15 Jahren diskutiert. Dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht geäußert und Vorschläge gemacht. Die Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz hat einstimmig, also auch mit der Stimme des Vertreters Bayerns empfohlen, dass für die Unterbringung gemäß § 64 Strafgesetzbuch eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen soll, das Behandlungsziel zu erreichen – eine hinreichend konkrete Aussicht. Was schreiben Sie? – Sie schreiben: bei konkreter und überwiegender Aussicht! Insofern stelle ich fest, dass die CSU-Landtagsfraktion hier über das hinausgeht, was die Bayerische Staatsregierung im Rahmen der Justizministerkonferenz einstimmig mit abgesegnet hat.

(Beifall bei der SPD)

Es wäre erklärungsbedürftig gewesen, warum Sie, die CSU-Fraktion, jetzt das nicht mehr für richtig halten, obwohl Ihr Minister Weiß damals zugestimmt hat.

Zweitens. Meine Damen und Herren, Sie verlangen den grundsätzlichen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, sagen aber nicht dazu, dass es einen § 67 des Strafgesetzbuches und Ausnahmen vom Vorwegvollzug gibt. Der Vorwegvollzug der Maßregel führt in der Praxis in der Tat zu Problemen, wenn langjährige Freiheitsstrafen bzw. Sicherungsverwahrung neben der Maßregel zu vollstrecken sind, da es, wie Sie richtig angesprochen haben, dann um die Motivation der Betroffenen regelmäßig nicht gut bestellt ist. Dies gilt im Übrigen auch – das braucht man nicht zu verschweigen – für diejenigen, die davor stehen, abgeschoben oder ausgewiesen zu werden.

Die Arbeitsgruppe hat deshalb auch einstimmig, also auch mit der Stimme Bayerns empfohlen, dass § 67 Absatz 2 des Strafgesetzbuches so geändert werden soll, dass das Gericht bei einer Anordnung nach § 64 StGB neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, und zwar ein so großer Teil, dass nach der Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung

noch eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist. Einen Änderungsbedarf im Sinne des Textes Ihres Dringlichkeitsantrages wurde im Rahmen dieser Justizministerkonferenz von niemandem gesehen. Auch hier wäre zu erklären, warum Sie jetzt etwas anderes fordern als das, dem Kollege Weiß in der Justizministerkonferenz zugestimmt hat.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die im dritten Spiegelstrich genannte Vermeidung der Unterbringung gemäß § 64 StGB von sprachunkundigen oder mit Abschiebung bedrohten Ausländern passt systematisch nicht dazu, sondern gehört zu der Forderung in dem ersten Spiegelstrich.

Zu der im vierten Spiegelstrich angeführten umgehenden Rückführung therapieunfähiger sowie therapieunwilliger Straftäter in die verhängte Freiheitsstrafe ist zu sagen, dass es das natürlich auch jetzt schon gibt. Es sind Untersuchungen angestellt worden, wie lange das dauert. Hierbei hat man festgestellt, dass es von Bundesland zu Bundesland, wie man es erwarten konnte, unterschiedlich lange dauert, nämlich von zwei Wochen bis zu zwei Monaten. Deshalb hat die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, eine gesetzliche Grundlage für eine einstweilige sofortige Überweisung von der Unterbringung gemäß § 64 StGB in den Strafvollzug zu schaffen. Ich gebe gerne zu – das ist auch kein Geheimnis –, dass das Bundesjustizministerium aus grundsätzlichen Erwägungen der Meinung war, so ein Eilverfahren sei erstens aufwendig und zweitens rechtsstaatlich nicht ganz sauber; deswegen solle man sich stärker um die Beschleunigung der Hauptsacheentscheidung kümmern. Es gibt also eine gewisse Diskrepanz, aber der Unterschied ist weiß Gott nicht so groß, wie Sie es darzustellen versucht haben.

Meine Damen und Herren, zum fünften Spiegelstrich, der nachträglichen Verhängung von Freiheitsstrafen bzw. Sicherungsverwahrung bei Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus: Der Seriosität halber müsste man unterscheiden, aus welchen Gründen es zu einer Fehleinweisung kommt. Die Fälle, in denen sich das Gericht geirrt hat und in denen sich der Gutachter geirrt hat, sind sicherlich anders zu behandeln als die Fälle, in denen der Täter dem Gericht und den beiden Gutachtern irgendetwas vorgemacht hat. Ich behaupte nach wie vor: Dies Konstellation ist eigentlich nur theoretisch vorstellbar; es sei denn, jemand nennt mir einen konkreten Fall, in dem es einem Täter gelungen ist, der Kammer, wahrscheinlich auch noch der Berufungs- oder Revisionsinstanz und zwei Gutachtern jeweils vorzutäuschen, er sei zum Tatzeitpunkt – dieser mag ja schon Jahre zurückgelegen haben – schuldunfähig gewesen. Nennen Sie mir einen Fall, in dem es jemandem gelungen ist, das Gericht oder zwei Gerichte und Gutachter zu täuschen, der dann anschließend in die Psychiatrie kommt und sagt: Älabätsch, ich bin eigentlich ganz normal; jetzt müsst ihr mich aber entlassen, weil die Strafklage verbraucht ist. Ich bitte, mir nachzuweisen, dass es diesen Fall gegeben hat.

(Dr. Manfred Weiß (CSU): Den hat es gegeben!)

Wenn es ihn gegeben hat, muss man darüber sprechen, wie man damit umgeht. Wir dürfen hierbei nicht übersehen, dass es Artikel 103 des Grundgesetzes gibt, dass

nämlich jemand nicht zweimal wegen der gleichen Tat bestraft werden kann und dass eine Strafklage auch einmal verbraucht sein kann. Dazu gibt es umfangreiche Judikatur. Ich sage noch einmal: Es kommt darauf an, wie es zu der Täuschung, zu der Fehleinweisung gekommen ist.

Wenn jemand es wirklich geschafft hat, alle zu täuschen, bin ich ebenso wie das Bundesjustizministerium der Meinung, dass die Konsequenz aus dem Artikel 103 des Grundgesetzes unerträglich wäre. Deshalb muss es in diesen Fällen auch möglich sein, die Wiederaufnahme zu ermöglichen. Ob das als Wiederaufnahme konstruiert wird oder als nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, ist eher eine Geschmacksfrage. Jedenfalls sind alle der Meinung, dass man dann, wenn so etwas der Fall ist, etwas tun muss. Deshalb verstehe ich nicht, warum Sie glauben, diese Frage zum Angriffsthema machen zu müssen.

Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Sie sagen, der Maßregelvollzug müsste durch häufigere Anordnungen von Sicherungsverwahrung entlastet werden. Das klingt so, als stünde bei Ihnen ausschließlich der fiskalische Aspekt im Mittelpunkt. Ein Blick ins Gesetz macht aber deutlich, dass es durchaus verschiedene Voraussetzungen für die Anordnung nach den §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuches gibt. Welche Maßnahme angeordnet wird, hängt nicht davon ab, wie momentan die Kassenlage ausschaut, sondern nur von dem Sachverhalt, der vom Gericht festgestellt wurde. Meine sehr verehrten Damen und Herren, einen Verschiebebahnhof von einer Maßregel in die andere und dann zur Sicherungsverwahrung kann und soll es wohl auch nach Ihrer Auffassung nicht geben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Dringlichkeitsantrag der CSU ist überflüssig, weil die Bayerische Staatsregierung am Montag bereits getan hat, was Sie am Dienstag von ihr verlangen. Er ist außerdem schädlich, weil damit all denen in den Rücken gefallen wird, die sich über Jahre und Jahrzehnte auf der Bundesebene bemüht haben, zu einer vernünftigen Lösung schwieriger rechtlicher Fragen zu kommen, die nicht als branchenspezifisches Problem abgetan werden können. Ich bitte alle Kollegen in diesem Hause zu berücksichtigen, dass es einen Widerstreit zwischen den Grundrechten des einzelnen betroffenen Täters und dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung gibt. Das macht das Thema so schwierig. Deshalb kann man es auch nicht mit Schaum vor dem Mund behandeln, sondern nur mit Seriosität. Ihr Antrag ist dafür keine Grundlage. Deshalb werden wir ihn ablehnen.

(Beifall bei der SPD)

Bevor ich Frau Kollegin Stahl das Wort erteile, gebe ich die Ergebnisse der vorhin durchgeführten namentlichen Abstimmungen bekannt. Zunächst zur Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN „Erprobungsanbau in Bayern abbrechen!“ auf der Drucksache 15/927. Mit Ja haben 12 und mit Nein 96 Kolleginnen und Kollegen gestimmt. Es gab 37 Stimmenthaltungen. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag abgelehnt.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 5)

Nun zum Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion betreffend „Genmaiserprobung in Bayern“ auf Drucksache 15/ 932. Mit Ja haben 46 und mit Nein 94 Kolleginnen und Kollegen gestimmt. Es gab zwei Stimmenthaltungen. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag ebenfalls abgelehnt.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 6)

Außerdem gebe ich bekannt, dass eine Reihe von Anträgen für erledigt erklärt wurden. Insgesamt handelt es sich um neun Anträge. Ich verweise dazu auf die Ihnen vorliegende Aufstellung.

(siehe Anlage 7)

Wir nehmen das zur Kenntnis. Damit sind diese Anträge erledigt. Ich erteile jetzt Frau Kollegin Stahl das Wort.

Herr Präsident, meine Herren und Damen! Die Resozialisierung ist als Strafzweck verfassungsrechtlich anerkannt. Zu verhindern, dass Täter wieder rückfällig werden und dass sie den Schaden wieder gutmachen, den sie angerichtet haben – soweit das bei Gewaltverbrechen überhaupt möglich ist – und Täter möglichst wieder in die Gesellschaft einzugliedern –, das sind wichtige Vollzugsziele, die zu erreichen das Justizministerium auch bei schwierigen Tätergruppen gehalten ist.

Das Strafvollzugsgesetz gibt es erst seit 1977. Unterstützt wird es von einem Unterbringungsgesetz. Zielsetzungen beider sind „Resozialisierung“ und „Heilung“ auch für den Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung. Das gilt auch für die Tätergruppen, die sich aufgrund ihrer sozialen und individuellen Konstitution mit der Erreichung der genannten Strafvollzugsziele schwer tun.

Dass Resozialisierungsziele auch für die Sicherungsverwahrung gelten, hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht festgestellt, indem es verlangt, dass auch bei einer Sicherungsverwahrung jederzeit die Möglichkeit der Wiedereingliederung zu überprüfen sei. Meine Herren und Damen von der CSU, mit Ihren Forderungen setzen Sie das Grundprinzip der Heilung und Wiedereingliederung für bestimmte Tätergruppen außer Kraft. Sie verfahren zumindest sehr undifferenziert und verlangen pauschal für bestimmte Gruppen, dass sie an solchen Therapiemaßnahmen nicht teilnehmen dürfen. Sie erläutern dabei nicht, wie dies in der Praxis aussehen soll. Mein Kollege hat das schon ausgeführt.

Ich kann mir außerdem die Bemerkung nicht verkneifen, dass Ihr Antrag zudem relativ albern ist; denn am 10. Mai, also am Montag, hat das Bayerische Kabinett eine entsprechende Bundesratsinitiative beschlossen und wohl schon in die Wege geleitet. Mein Kollege hat ebenfalls bereits ausgeführt, dass es eine Initiative der Bundesregierung zu diesem Thema gibt, die bereits als Gesetzentwurf abrufbar ist. Wir sind gespannt, wann wir über das Parlamentsinformationssystem die Initiative der Bayerischen Staatsregierung zu Gesicht bekommen werden.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Uns ist bewusst, dass es eine Reihe von schwierigen Tätergruppen gibt. Uns ist auch bewusst, dass Strafvollzug und Maßregelvollzug an Grenzen stoßen können. Wie immer, wenn es schwierig wird, gehen Sie jedoch den einfachen Weg und suchen Ihr Heil in einfachen Lösungen, zum Teil leider auch in Diffamierungen. Sie sprechen von „Missbrauch“, von „Unwilligkeit zur Therapie“ und von „Unfähigkeit zur Therapie“. Die Ausländer fehlen nicht, und auch die Sexualstraftäter haben Sie nicht vergessen. Was Sie aber nicht sagen und was Sie immer wieder zu vergessen scheinen, ist, dass es sich bei den Strafgefangenen zu einem ganz großen Teil um kranke Menschen handelt, die dringend einer therapeutischen Maßnahme bedürfen, weil sie sich aus eigener Kraft nicht aus dem Teufelskreis von Abhängigkeit, dem Hang zu Drogen und Straftaten befreien können. Diese Menschen können die Resozialisierungsziele aus eigener Kraft nicht erreichen.

In Bayern sitzen 12 413 Gefangene auf 11 245 Haftplätzen ein. Sie sehen, wir haben eine gewisse Überbelegung. Derzeit haben wir die höchste Rate bei einer abnehmenden Zahl von Plätzen seit 1948. Das belegt eine Grafik auf der Strafvollzugsinternetseite der Staatsregierung. Auf eine Anfrage unsererseits in unserer Interpellation vom Jahre 2001, wie viele der Inhaftierten drogenabhängig seien oder Probleme mit Drogen hätten, wurde uns geantwortet, dass dazu lediglich eine Schätzung vorliege. Interessant ist die Zahl: 20 bis 50 % sind bei Haftantritt drogenabhängig. Diese Zahl wurde in der Drucksache 14/ 5449 genannt. 20 bis 50 % dieser Leute haben außerdem noch Alkoholprobleme.

Das bedeutet, im Strafvollzug befindet sich eine große Gruppe von Menschen, die eine Therapie als zusätzliche Hilfe benötigen würden. Hier liegt das Problem: Zwar ist das Angebot an Therapieplätzen gestiegen, was sehr erfreulich ist, aber dennoch reichen diese Therapieplätze vorne und hinten nicht aus. Sie reichen nicht für die Alkoholabhängigen, nicht für die Suchtkranken und nicht für Gewalt- und Sexualstraftäter. Frau Staatsministerin Merk, Sie haben ehrlicherweise in Ihrer Pressemitteilung vom 10. Mai – das war die Nummer 46 – mitgeteilt, dass es bei den Bemühungen, Täterkreise von einer Therapie auszuschließen, selbstverständlich auch darum geht, Kosten einzusparen. Sie wollen die Belastungen der Therapieeinrichtungen reduzieren.

Damit komme ich zum CSU-Antrag. Ich muss gestehen, in der Vorbereitung unseres Statements habe ich nicht damit gerechnet, dass Sie in der Offenheit, wie das der Kollege getan hat, zugeben, dass es Ihnen tatsächlich vordringlich um Kosteneinsparung geht und überhaupt nicht um eine Reform des Maßregelvollzugs. Insofern kann ich es mir ersparen, zu belegen, weshalb meine Behauptung richtig ist. Sie haben es selbst zugegeben.

Sie lenken den Blick auf die vermeintlich Therapieunwilligen, auf die Therapieunfähigen oder Therapieungeeigneten, wie es die CSU in ihrem Antrag auch ganz extensiv tut. Das garnieren Sie mit dem Hinweis auf Gesetzeslücken, die man schließen müsse. Meine Herren und Damen, ich behaupte ebenso wie mein Kollege, dieser Antrag ist überflüssig; denn genau diese Gesetzeslücken werden gerade auf Bundesebene geschlossen.