Protokoll der Sitzung vom 14.12.2004

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung unmittelbar die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch dagegen erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Stimmenthaltungen? – Damit ist dieses Gesetz einstimmig angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Errichtung der ‚Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie’“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 6 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (Drucksache 15/1635) – Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache und weise darauf hin, die Redezeit beträgt zehn Minuten pro Fraktion. Erster Redner ist Herr Kollege Rotter. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf sieht die Entlastung der Gemeinden vom Vollzug des Wohnungsaufsichtsgesetzes durch Aufhebung dieses Gesetzes vor. Lediglich die Regelungen betreffend das Zweckentfremdungsrecht müssen übergangsweise aufrechterhalten bleiben. Das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen gibt den Gemeinden ein das mietrechtliche und zivilrechtliche Sanktionssystem ergänzendes Instrumentarium zum Einschreiten auch gegen solche Wohnungsmängel und -missstände, die noch nicht als sicherheitsrechtlicher Gefahrenzustand anzusehen sind, aufgrund derer aber die Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr erfüllt sind.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Rahmen der Überprüfung staatlicher Vorgaben für die Kommunen durch die Projektgruppe Verwaltungsreform haben der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag die ersatzlose Aufhebung dieses Gesetzes vorgeschlagen. Das Mietrecht und das zivilprozessuale Sanktionssystem reichen zur Durchsetzung der Mieterinteressen aus. Nachdem die SPD diesen Punkt in der Ausschussberatung thematisiert hat, möchte ich etwas detaillierter darauf eingehen.

Die Mietgesetzgebung und die Mietrechtsprechung bieten für die Mieter einen ausreichenden Schutz. Feuchtigkeit und Schimmelbildung bzw. Ungezieferbefall in der Mietwohnung sind in der Regel ein Sachmangel, der die Tauglichkeit des Wohnraums zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Der Mieter hat in einem solchen Fall einen Instandsetzungsanspruch. Solange die Wohnung mangelhaft ist, kann der Mieter als Druckmittel zur Durchsetzung seines Instandhaltungsanspruchs die Mietzahlung verweigern. Diesen Minderungsanspruch muss der Mieter nicht erst gerichtlich geltend machen, sondern er kann die Minderung bereits bei der nächsten Mietzahlung vornehmen. Ist die Benutzung des gemieteten Wohnraums mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Er braucht also nicht die dreimonatige Kündigungsfrist verstreichen zu lassen, sondern kann fristlos kündigen.

Die weitaus überwiegende Anzahl von Fällen, in denen von Mieter-Mobbing oder Entmietung gesprochen wird, betrifft Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber dem Vermieter eingeräumt: Er kann wegen Eigenbedarfs kündigen, er kann wegen Zahlungsverzugs kündigen, und er kann eine Mieterhöhung aufgrund einer Wohnungsmodernisierung vornehmen. Wenn der Vermieter diese Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, dann nimmt er damit keine Entmietung vor. Das Wohnungsaufsichtsgesetz regelt diese Fälle im Übrigen nicht. Deswegen müssen wir das Gesetz also nicht aufrechterhalten.

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Hält der Mieter Tiere so, dass ein ordnungsgemäßer Zustand in der Wohnung nicht aufrechterhalten werden kann und die anderen Mieter erheblich belästigt werden, so hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Übrigen bestehen hier öffentlich-rechtliche

Schutzmöglichkeiten, zum Beispiel durch das Tierschutzgesetz. Ich verweise darauf, dass Gefahrenabwehr für den Mieter im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes im Übrigen nach wie vor durch die Vorschriften des Sicherheitsrechts wie hauptsächlich das Bauordnungsrecht und das allgemeine Sicherheitsrecht erfolgt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, neben den wohnungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen enthält das Wohnungsaufsichtsgesetz auch Regelungen zum Zweckentfremdungsrecht. Im Rahmen der Verbändeanhörung haben sich die kommunalen Spitzenverbände für eine Ermächtigung der Kommunen zum Erlass kommunaler Zweckentfremdungsregelungen ausgesprochen. Eine solche Ermächtigung würde – so die Kommunen – zu einer Stärkung ihrer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung bei gleichzeitiger Reduzierung verpflichtender Normen und Vorgaben für die Kommunen führen. Für die angestrebte Kommunalisierung des Zweckentfremdungsrechts müsste allerdings Artikel 6 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes im Wege einer Bundesratsinitiative aufgehoben werden. Um hier einen rechtsfreien Raum zu vermeiden, müssen die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen so lange fortgelten, bis eine neue landesgesetzliche Grundlage für den Erlass gemeindlicher Satzungen bzw. Verordnungen in Kraft getreten ist.

Da das Zweckentfremdungsrecht nicht nur zum Bereich des Wohnungswesens gehört, sondern als Instrument zur Bekämpfung der Raumnot und des Wohnraummangels auch dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterfällt, ist eine vorübergehende Eingliederung dieser Regelungen in das Landesstraf- und Verordnungsgesetz beabsichtigt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dies ist eine sinnvolle Übergangsregelung, die die Zweckentfremdung weiterhin verhindert und uns guten Gewissens ermöglicht, das Wohnungsaufsichtsgesetz aufzuheben und dadurch einen wirksamen Beitrag zur Deregulierung zu leisten. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung.

(Beifall bei der CSU)

Als Nächster hat Herr Kollege Volkmann das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Rotter, zunächst erlaube ich mir den Hinweis, um das Zweckentfremdungsrecht geht es hier nicht. Bei dieser Vorlage geht es nur um die Frage, ob die Gemeinde im Falle von Zweckentfremdungen ein Betretungsrecht hat. Das wird übernommen. Alles andere, was Sie dazu gesagt haben, war völlig neben der Sache.

Sie sagen zu Recht, der Städtetag stimmt zu, dass dieses Gesetz aufgehoben wird. Dabei muss man aber wissen, die Städte sind zurzeit finanziell dermaßen ausgeblutet, dass sie froh sind um jede Aufgabe, die sie loswerden. Trotzdem werden wir der Aufhebung des Gesetzes nicht zustimmen, und zwar aus guten Gründen. Herr Kollege Rotter hat bereits darauf hingewiesen, dass es bei dem Wohnungsaufsichtsgesetz darum geht, erhebliche Miss

stände wie die Durchfeuchtung einer Wohnung zu vermeiden, weil diese mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann. Die Staatsregierung sagt dazu, für die Abschaffung des Gesetzes gibt es zwei Gründe. Erstens wolle man eine allgemeine Deregulierung. Darüber kann man streiten; das ist in Ordnung. Zweitens führt die Staatsregierung an – das haben Sie ausgeführt –, die Gesetzgebung zum Mietrecht habe sich kontinuierlich zugunsten der Mieter verbessert. So steht es im Gesetzentwurf. Ich sage Ihnen, das ist natürlich völliger Unsinn. Sie behaupten, die Mieter könnten verstärkt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Herr Staatssekretär Schmid, wir haben am 24. November im Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit ausführlich über das Thema gesprochen. Ich habe Sie damals gebeten, Sie mögen einmal schriftlich auflisten, welche mietrechtlichen Vorschriften in den letzten 30 Jahren geändert worden sind, sodass das Wohnungsaufsichtsgesetz aufgehoben werden kann. Die Auflistung haben wir leider nicht bekommen, obwohl wir sie ausdrücklich beantragt haben. Herr Rotter hat nun einige Ausführungen dazu gemacht. Ich denke aber, das Thema muss man noch ein wenig beleuchten.

Sie erklären, wenn die Wohnung nass ist – in München wird die Wohnung gelegentlich bewusst feucht gehalten, damit der Mieter auszieht –, dann hat der Mieter einen Instandsetzungsanspruch. Das ist richtig. Sie fügen hinzu, er kann dann, ohne ein Gericht zu bemühen, die Miete mindern. Das ist auch richtig. Aber was heißt das schon? – Sie setzen den Mieter einem Prozessrisiko aus, das 95 % der Mieter nicht bereit sind zu tragen. Wissen Sie, was passiert, wenn Sie zwei Monate die Miete nicht bezahlen? – Wenn Sie so handeln, wie Sie, Herr Kollege Rotter, es den Mietern raten, dann bekommen Sie nach zwei Monaten die fristlose Kündigung, und dann sehen Sie zu, wie Sie in München schnell zu einer anderen Wohnung kommen. Womöglich haben sie eine preisgünstige Wohnung gehabt; denn in der Regel versuchen Vermieter gerade bei solchen Wohnungen, ihre Mieter loszuwerden. Das ist doch völlig neben der Sache.

Dann reden Sie davon, der Mieter hat das Recht der fristlosen Kündigung, wenn es um eine Gesundheitsgefährdung geht. Ich muss Ihnen ehrlich sagen, das ist doch nur zynisch. Es ist zynisch, in Gebieten, wo Wohnungsknappheit herrscht, den Mieter auf das Recht der fristlosen Kündigung zu verweisen. Sie wissen ganz genau, dass er so leicht keinen Ersatz bekommen kann.

Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen – dazu mag Herr Schmid noch etwas sagen –, im Mietrecht hat sich, ob das den Instandsetzungsanspruch, den Minderungsanspruch oder das Recht der fristlosen Kündigung bei Gesundheitsgefährdung angeht, überhaupt nichts geändert. In einer solchen Vorlage zu schreiben, man kann das Gesetz aufheben, weil sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in den letzten Jahren zugunsten der Mieter verändert haben, halte ich für eine bewusste Irreführung des Landtags. Ich muss leider feststellen, auch Herr Rotter ist darauf hereingefallen und sagt das Gleiche, was in der Vorlage steht, ohne es inhaltlich zu überprüfen.

Ich sage Ihnen, was Sie hierzu ausgeführt haben, ist völlig neben der Sache.

Meine Damen und Herren, soweit Gesetze aufgehoben werden, weil man deregulieren will, weil man überflüssige Bestimmungen beseitigen will, finde ich das okay. Das ist sinnvoll. In diesem Fall lautet aber die Frage: Wie häufig findet das Wohnungsaufsichtsgesetz Anwendung? Wir wissen zum Beispiel aus der Stadt Nürnberg, dass es im Jahr 2003 1254 Mängelanzeigen gegeben hat. Das meiste ist durch die Behörde außergerichtlich und ohne förmliches Verfahren im Gespräch mit Vermieter und Mietern geregelt worden. Aber es hat in den letzten Jahren in Nürnberg immerhin 22 bis 32 Auflagen gegeben. In all diesen Fällen verweisen Sie jetzt den in der Regel sozial schwächeren Mieter, der auf einen preisgünstigen Wohnraum angewiesen ist, auf den Zivilrechtsweg, den 95 % der Menschen nicht durchstehen werden, weil sie Angst davor haben, diesen Prozess zu verlieren.

Sie müssen sich vor allen Dingen Folgendes vorstellen: Wenn ein Mieter in der Situation ist, wenn er tatsächlich so etwas durchsetzen will und dann auf den Rechtsweg verwiesen wird, dann wird er in aller Regel auch ein Sachverständigengutachten bei Gericht beantragen müssen, das allein mehrere tausend Euro kostet. Dieses Prozesskostenrisiko scheuen gerade einkommensschwache Mieter, das ist doch überhaupt keine Frage.

Deswegen möchte ich Sie mit allem Nachdruck darauf hinweisen: Deregulierung ist grundsätzlich okay, aber hier ist es wieder eine Deregulierung in der Form, dass Sie die Schwachen schwächen und den Starken mehr Spielraum geben. Das ist ausgesprochen unsozial, und es verstärkt sich allmählich der Eindruck, dass sich das geradezu wie ein roter Faden durch Ihre Politik zieht. Sie missbrauchen die Deregulierung – dieser Fall macht das besonders deutlich –, um soziale Schutzrechte abzubauen, und das ist eine Politik, der wir nicht zustimmen können.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Volkmann. Als Nächste hat Frau Kollegin Kamm das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir leben in einem Land, in dem es deutlich mehr Regelungen, Vorschriften und Gesetze gibt als in vielen anderen europäischen Ländern, in denen es sich sicher auch sehr gut leben lässt. Wir vernehmen den Wunsch vieler, diese Regelungsvielfalt zu reduzieren, zu vereinfachen und die vorhandenen Gesetze auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Das habe ich bei diesem Wohnungsaufsichtsgesetz sehr gründlich getan, und ich muss sagen, bevor ich mit Herrn Kollegen Volkmann gesprochen habe, habe ich bei meinen umfangreichen Recherchen niemanden getroffen, der mir gesagt hätte, dass dieses Gesetz auch heute noch von Bedeutung ist.

(Rainer Volkmann (SPD): Das habe ich im Ausschuss schon gesagt!)

Natürlich, im Ausschuss. Aber bevor ich mit Ihnen im Ausschuss gesprochen habe, habe ich nachgefragt bei den kommunalen Spitzenverbänden, bei unseren Kommunalpolitikern, bei den Leitern und den Mitarbeitern der Wohnungsämter in den Kommunen und auch bei den Mietervereinen. Ich habe den Mietervereinen in München dieses Gesetz zugeschickt, ohne dass ich die Rückmeldung bekommen hätte, dass dieses Gesetz auch Ihrer Meinung nach von Bedeutung sei. Das möchte ich an dieser Stelle einfach deutlich machen, und ich möchte auch deutlich machen, dass es obendrein in den wenigen Fällen, wo Kommunen Instandsetzungsanordnungen erlassen haben aufgrund dieses Gesetzes, die Durchsetzung dieser Anordnung mangels geeigneter Machtmittel der Kommungen außerordentlich schwierig ist.

Es ist mir wichtig festzustellen, dass es den Kommunen weiterhin möglich ist, um das Zweckentfremdungsrecht zu vollziehen, Wohnungen zu betreten. Es ist mir auch wichtig festzustellen, dass es weiterhin eine wichtige Aufgabe ist, den maroden Wohnraum instand zu setzen. Allerdings muss ich dazusagen, dass Wohnungen, die in einem schlechten Zustand sind, sodass sie eigentlich nach einem Instandsetzungsgebot saniert werden müssten, um menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, in der Regel eine sehr umfangreiche Sanierung erfordern. Um zu erreichen, dass die Mieter dieser Wohnungen anschließend weiterhin in diesen Wohnungen leben können, ist eine finanzielle Förderung der relativ aufwendigen, relativ teuren Sanierung erforderlich.

Deswegen kritisiere ich außerordentlich, dass der Freistaat Bayern diese ungemein sinnvolle Fördermaßnahme der bayerischen Modernisierungsförderung streicht. Wir wenden uns entschieden gegen den Abbau dieser Modernisierungsförderung, die es ermöglicht, maroden Wohnraum instand zu setzen, sehen allerdings in dem Wohnungsaufsichtsgesetz keine Hilfe für die betroffenen Mieter – leider.

Ich möchte daher in diesem Fall dafür plädieren, auf dieses Gesetz zu verzichten, da es seine Funktion leider nicht erfüllen kann, möchte aber an dieser Stelle noch deutlich machen, dass vielfach von Deregulierung gesprochen wird, oft aber Beteiligungsrechte abgebaut werden sollen, beispielsweise auch im nächsten und im überübernächsten Tagesordnungspunkt. Ein Abbau von Beteiligung, wie beispielsweise bei der Abschaffung von regionalen Planungsräten, bei der Abschaffung des Sozialhilfeausschusses, bei der Abschaffung der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände, ist keine Deregulierung, allerdings glaube ich, dass die Abschaffung von Gesetzen, die keine Funktion mehr erfüllen können, in der Tat ein Beitrag zur Deregulierung ist.

(Beifall bei Abgeordneten der GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin.

Zu Wort hat sich Herr Staatssekretär Schmid gemeldet.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Nachdem Kollege

Eberhard Rotter im Wesentlichen den Gesetzentwurf noch einmal dokumentiert hat, darf ich mich auf ein paar grundsätzliche Ausführungen beschränken.

Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist ergänzendes öffentlichrechtliches Überwachungsinstrumentarium zur Bekämpfung von Wohnungsmängeln und vor allem von Wohnungsmissständen. Die Stichworte sind genannt worden: fehlender Anschluss von Herd und Heizung bis zu ungenügender Wasserversorgung, Durchfeuchtung, fehlender Schall- und Wärmeschutz.

Aber für die Beibehaltung dieser Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes bestehen, wie Kollege Rotter zu Recht gesagt hat, heute keine zwingenden Gründe mehr. Lieber Herr Volkmann, an dieser Stelle darf ich ein paar Zahlen erwähnen, um zu dokumentieren, welche Bedeutung dieses Gesetz in der Praxis momentan hat. Ich darf Zahlen aus den drei Großstädten Bayerns nennen, aus München, aus Nürnberg und aus Augsburg. Von 1998 bis 2003 gab es in der Landeshauptstadt München vier Fälle solcher Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes. In Nürnberg gab es jährlich zwischen 10 und 15 Anordnungen. In Augsburg hat dieses Gesetz überhaupt keine Rolle mehr gespielt. Deswegen muss man schon einmal dokumentieren, wie sich die Realität in der Praxis darstellt, bevor man, wie Sie es getan haben, ein Horrorgemälde an die Wand malt.

Ich glaube, wenn wir im Bayerischen Landtag über Deregulierung reden, müssen wir schon überlegen, ob wir die Gesetze überhaupt brauchen. Der Bayerische Gemeindetag hat einen Vorschlag gemacht, wir haben diesen Vorschlag aufgegriffen, und ich halte es für gut und richtig, dass dieses Gesetz aufgehoben wird.

Wie Sie sich allerdings in den Gedanken versteigen können, dass wir an dieser Stelle soziale Grundrechte abbauen wollen, das kann ich nicht verstehen, zumal aus baurechtlicher Sicht und aus öffentlich-rechtlicher Sicherheitssicht weitere Eingriffsmöglichkeiten bestehen. Ich muss sagen, wer an dieser Stelle so argumentiert wie Sie, nämlich dass soziale Grundrechte abgebaut werden, der geht einen völlig irrigen Weg. Wir brauchen weniger Gesetze, wenn andere rechtliche Grundlagen geeignet sind, die Missstände zu beseitigen. Deswegen darf ich das ausdrücklich zurückweisen, was Sie vorhin gesagt haben, dass an dieser Stelle soziale Grundrechte abgebaut würden.

Es ist ja auch so, dass Artikel 83 der Bayerischen Verfassung unverändert bleibt, die Aufgabe der Kommunen nach wie vor besteht und dass freiwillige Verpflichtungserklärungen im Einvernehmen mit den Betroffenen – Sie haben davon gesprochen – an dieser Stelle weiterhin möglich sind.

Ich meine, wir brauchen keine dreifache oder vierfache Absicherung rechtlicher Grundlagen, sondern wir müssen uns auf das Notwendige konzentrieren. Das tun wir hiermit.

Im Übrigen darf ich an dieser Stelle auch dokumentieren, dass die übrigen kommunalen Spitzenverbände und auch

der Grundbesitzerverband die gleiche Auffassung vertreten wie wir und dass vor allem der Oberbürgermeister der Stadt München, unserer Landeshauptstadt, die gleiche Auffassung vertritt. Auch er hat eindeutig dargelegt, dass die Aufhebung ohne weiteres möglich ist. Sie führt zu keinerlei Defiziten. Ich kann also an dieser Stelle feststellen, dass wir ein Gesetz haben, das wir nicht mehr brauchen und das wir ohne weiteres aufheben können.

Frau Kamm, Sie haben das Modernisierungsprogramm angesprochen. Dazu darf ich festhalten: Ja, wir brauchen ein solches Förderprogramm, um in diesem Bereich weiterhin günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Wohnraum auch wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Deshalb werden wir auch über die Landesbodenkreditanstalt ein solches Programm auflegen, um es gleichsam auf anderer Ebene fortzuführen. Ich bin sicher, dass damit auch den Ansprüchen Genüge getan wird, einen den modernen Ansprüchen genügenden und zwingend notwendig gewordenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Das, was Kollege Rotter zum Thema Zweckentfremdung gesagt hat, möchte ich ausdrücklich noch einmal unterstreichen. Wichtige Vollzugsregelungen werden in das Landesstraf- und Verordnungsgesetz übernommen, sodass die Anwendung dieses Instruments weiter gesichert ist. Wir haben ferner eine entsprechende Initiative auf Bundesebene eingebracht, mit der wir die Selbstverwaltung der Kommunen weiter stärken wollen. Abschließend möchte ich Folgendes sagen. Ich halte diesen Gesetzentwurf im Sinne der grundlegenden Richtlinie für richtig und angebracht, nämlich kommunale Standards abzubauen, Standards in unserem Lande insgesamt abzubauen, überflüssige Gesetze zu beseitigen und die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Nachdem dieser Gesetzentwurf all diese Voraussetzungen erfüllt, bitte ich um Zustimmung.