Protokoll der Sitzung vom 14.12.2004

Das, was Kollege Rotter zum Thema Zweckentfremdung gesagt hat, möchte ich ausdrücklich noch einmal unterstreichen. Wichtige Vollzugsregelungen werden in das Landesstraf- und Verordnungsgesetz übernommen, sodass die Anwendung dieses Instruments weiter gesichert ist. Wir haben ferner eine entsprechende Initiative auf Bundesebene eingebracht, mit der wir die Selbstverwaltung der Kommunen weiter stärken wollen. Abschließend möchte ich Folgendes sagen. Ich halte diesen Gesetzentwurf im Sinne der grundlegenden Richtlinie für richtig und angebracht, nämlich kommunale Standards abzubauen, Standards in unserem Lande insgesamt abzubauen, überflüssige Gesetze zu beseitigen und die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Nachdem dieser Gesetzentwurf all diese Voraussetzungen erfüllt, bitte ich um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU)

Noch einmal zu Wort gemeldet hat sich Herr Kollege Volkmann. Die verbleibende Redezeit beträgt 3,5 Minuten.

Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Es freut mich sehr, dass ich noch dreieinhalb Minuten zu Ihrer Unterhaltung beitragen kann. Herr Staatssekretär Schmid, wenn Sie sagen, Sie hätten die Stärkung der Kommunen in das neue LStVG übernommen, möchte ich dem entgegen halten, dass Sie nichts weiter gemacht haben, als den Gesetzestext des Wohnungsaufsichtsgesetzes in das LStVG zu übernehmen.

(Staatssekretär Georg Schmid (Innenministeri- um): Das ist eine Bundesratsinitiative!)

Es geht da um das Betretungsrecht, und es ist ganz wichtig, dass Sie das mit übernommen haben. Das kritisieren wir nicht. Das ist in Ordnung. Zu dem, was Sie allerdings sonst ausgeführt haben, muss ich noch ein paar Takte sagen. Sie sagen völlig zu Recht, München habe geschrieben, in ein paar Jahren habe es vier Fälle mit Aufla

gen gegeben. Aber was heißt das schon? Hinter diesen Fällen verbergen sich normalerweise pro Auflage mehrere Dutzend andere Fälle, die einvernehmlich geregelt worden sind. Und wenn Sie nun darauf verweisen, dass die Kommunen auf freiwilliger Basis Verpflichtungserklärungen übernehmen können, mein Gott, dann glauben Sie doch nicht im Ernst, dass Sie wirklich jemanden finden werden, der, wenn er einen Mieter draußen haben will, auf freiwilliger Basis eine Verpflichtungserklärung unterschreibt, wenn es das Gesetz mit den Sanktionen nicht mehr gibt. In der öffentlichen Verwaltung ist es doch immer so, dass man zunächst versucht, die Dinge einvernehmlich zu regeln, und wenn man dann merkt, dass das nicht geht, wird ein entsprechender Bescheid erlassen. Das ist doch geradezu eine Selbstverständlichkeit.

Ich erinnere daran, dass es in Nürnberg nun wirklich sehr viel mehr Fälle waren. Und zu sagen, ein Gesetz habe keinen besonderen Bekanntheitsgrad und werde deshalb seltener in Anspruch genommen, kann doch kein zwingender Grund dafür sein, dieses Gesetz abzuschaffen. Man sollte sich vielmehr fragen, ob wir hier soziale Gerechtigkeit erweitern oder nicht. Ich habe nicht von sozialen Grundrechten gesprochen, sondern ich habe nur gesagt, es ist sozial ungerecht, was Sie hier machen. Sie schwächen die Schwachen, indem Sie ihnen ein zusätzliches Instrument aus der Hand nehmen und geben dem Starken mehr Spielraum. Diese Kombination ist nicht gut; sie ist überflüssig, hier ist eine Deregulierung an falscher Stelle angedacht. Und jetzt bedanke ich mich nochmals für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1635 und die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit auf Drucksache 15/2349 zugrunde. Der federführende Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung ebenfalls zu. Als Datum des Inkrafttretens schlägt er vor, in § 3 den „1. Januar 2005“ einzufügen.

Wer dem Gesetzentwurf mit der vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagenen Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der SPD so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Ich höre keinen Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf mit der vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagenen Ergänzung seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Dasselbe Stimmergebnis wie zuvor. Das Gesetz ist damit angenommen. Es

hat den Titel „Gesetz zur Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 7 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung (Drucksache 15/1892) – Zweite Lesung –

Änderungsantrag des Abgeordneten Hermann Memmel (SPD) (Drucksache 15/1967)

Ich eröffne die Aussprache. Als Erster hat sich Herr Kollege Breitschwert zu Wort gemeldet. – Ich weise darauf hin: 10 Minuten Redezeit pro Fraktion.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung beabsichtigt die Staatsregierung eine Liberalisierung der Sperrzeiten und insbesondere eine Vereinfachung von Vorschriften und durch Änderung des Feiertagsgesetzes eine Entkoppelung der so genannten stillen Tage in Artikel 3 des Feiertagsgesetzes von der Sperrzeitenregelung. Diese generelle Verkürzung der Sperrzeit in der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ist aus unserer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Danach soll künftig nach § 8 Absatz 1 der Gaststättenverordnung die Sperrzeit nur noch von 5.00 Uhr morgens bis 6.00 Uhr gelten. Durch diese generelle Regelung werden die komplizierten Vorschriften in § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 überflüssig.

Im Übrigen ist es – darauf möchte ich hinweisen – den Gemeinden und Städten möglich, durch Rechtsverordnung für ihr gesamtes Gebiet oder auch für einzelne Gebiete oder Stadtviertel eine abweichende Sperrzeit festzusetzen, wenn ein örtliches Bedürfnis dafür besteht oder wenn das für die besonderen örtlichen Verhältnisse veranlasst ist.

Nicht übersehen werden sollte in diesem Zusammenhang ein Argument, das meines Erachtens in der Diskussion – übrigens auch mit den kommunalen Spitzenverbänden, Herr Kollege Dr. Beyer – viel zu wenig in den Vordergrund gerückt worden ist. Es entspricht einer freiheitlichen Staatsordnung, dass sie es Gaststättenbetreibern und auch Gaststättenbesuchern überlässt, wann sie ihre Gaststätten öffnen bzw. geschlossen halten bzw. aufsuchen. Die staatliche Regelung sollte sich hier auf ein Minimum beschränken.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): Eben!)

Meines Erachtens wird das durch die so genannte Putzstunde und insbesondere durch die Regelung der stillen Tage gewährleistet.

(Simone Tolle (GRÜNE): Gute Idee!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Ratio der Sperrzeitregelung, nämlich der Schutz der Nachtruhe, die Bekämpfung von Gefahren für den Straßenverkehr und auch der Schutz der Volksgesundheit – um dieses Wort zu verwenden – sowie die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Arbeitsschutz erweist sich angesichts der heutigen Verhältnisse und auch Anforderungen aus unserer Sicht als überholt. Der Schutz der Nachtruhe, soweit es um die engere und weitere Nachbarschaft um Gaststätten herum geht, ist durch das Immissionsschutzrecht und die Bauleitplanung zu gewährleisten.

Der Schutz der Gesundheit von einzelnen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, der insbesondere auf die Gaststättenbesucher abzielt, kann durch Sperrzeiten nicht gewährleistet werden, weil, wie Sie wissen, andere Möglichkeiten zum Alkoholabusus mit daraus folgenden Gefahren für den Straßenverkehr und das Arbeitsleben natürlich ebenso bestehen.

Eine Sperrzeitregelung ist nicht in der Lage, „vernünftiges Verhalten“ – in Anführungszeichen – von Bevölkerungskreisen zu gewährleisten, die Gaststättenbesuche auch durch die derzeitige Sperrzeitregelung hinaus bevorzugen. Arbeitsschutzregelungen, insbesondere solche, die vor überzogener Nachtarbeit schützen sollen, bestehen, wie Sie wissen, anderweitig. Schließlich gewährleistet die kürzere Sperrzeit den Gastwirten eine gesteigerte Erwerbschance – auch das darf man so sehen – und eine Kostenersparnis, soweit sie keine Gebühren für Ausnahmegenehmigungen mehr zu entrichten haben. Das ist damit im Verbund zu betrachten.

Die von den kommunalen Spitzenverbänden eingewandten Bedenken hinsichtlich verminderter Einnahmen der Gemeinden liegen insofern aus meiner Sicht neben der Sache. Mit der generellen Herausnahme der Autohöfe aus der Sperrzeitregelung – Ergänzung von § 9 der Gaststättenverordnung – wird gleichzeitig das dortige Alkoholausschankverbot obsolet. Die bisher vorgesehenen Möglichkeiten der Verkürzung der Sperrzeit in § 10 und § 11 der Gaststättenverordnung erledigen sich durch die Neuregelung. Insoweit handelt es sich lediglich um Anpassungen, ebenso bei § 3 dieses Gesetzentwurfs. Die in § 1 des Entwurfes beabsichtigte Änderung des Feiertagsgesetzes bewirkt dessen Entkoppelung von den Sperrzeitregelungen. Meine Damen und Herren, auch das ist praktikabel, weil insbesondere im Sinne – und daran arbeiten wir ja – der Vereinfachung von Vorschriften und auch ausdrücklich wünschenswert. Die Regelungen in Artikel 3 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes, wonach an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, gilt in gleicher Weise für alle stillen Tage ohne die Verkomplizierung, die Artikel 3 Absatz 3 dieser Vorschrift bisher, wie Sie wissen, vorsieht. Hiernach gilt für einige stille Tage und auch für Allerheiligen die Beschränkung nur zu bestimmten Zeiten, wenn es sich dabei um Veranstaltungen in Schank und Speisewirtschaften handelt. Die Änderungsvorschläge – Herr Präsident, Sie haben das eingangs erwähnt – des SPD-Antrages würden die bisherigen Regelungen noch komplizierter machen. Das kann nicht unser Anliegen sein.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): Ach wo!)

Sachliche Gründe, meine Damen und Herren, die eine weitere Differenzierung nahe legen, sind nicht ersichtlich oder zumindest nicht von einem solchen Gewicht, dass für eine solche Regelung ein Erfordernis bestünde. Auch für die Regelung, am Karfreitag musikalische Darbietungen jeglicher Art zu verbieten, besteht kein Bedürfnis. Solche können am Karfreitag durchaus sinnvoll und angebracht sein. Unpassend, meine Damen und Herren, wäre es nur, sie in Räumen mit Schankbetrieb durchzuführen, was ja, wie Sie wissen, bereits jetzt verboten ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf passt die Gaststättenverordnung an die bundesweite Handhabung der Sperrzeiten an, verstärkt aber im Gegenzug den Schutz der stillen Tage. Ziel des Gesetzentwurfes der Staatsregierung ist dabei die Vereinfachung der Rechtslage. Das möchte ich ausdrücklich betonen. Die komplizierte Regelung des Änderungsantrages der SPD-Fraktion läuft auch den Deregulierungsbestrebungen ausdrücklich zuwider. Deshalb wird die CSU-Fraktion dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zustimmen und den Änderungsantrag ablehnen.

(Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): So eine Überraschung! – Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Kollege Breitschwert. Als Nächster hat Kollege Dr. Beyer das Wort. Bitte schön.

Das bringt mich jetzt in einen gewissen Konflikt; Sie, Herr Präsident, haben mir das Wort erteilt; auf dem Präsidium sitzt jetzt die Frau Präsidentin – Herr Präsident, Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich komme gerade hier mitten aus dem Saal und mache einen Vorschlag zur Güte: Wir sind alle etwas leiser; dann muss ich nicht so schreien wie Kollege Breitschwert, weil ich das auch gar nicht so gut kann wie er – natürlich nur stimmlich gesehen.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): Öfters ins Wirtshaus gehen!)

Kollege Memmel hat mich gebeten, Sie zu grüßen und ihn zu entschuldigen. Er hat sich heute einen Zahn abgebrochen. Bevor Kollege Bocklet sagt, Kollege Memmel hätte sich an diesem Verfahren die Zähne ausgebissen, sage ich: ganz im Gegenteil: Der Kollege Memmel wäre natürlich sehr gern hier, wo sein Kind, nämlich die Sperrzeitverkürzung, geboren wird.

(Franz Josef Pschierer (CSU): Der Lobbyist des Hotel- und Gaststättenverbandes?)

Herr Pschierer, Sie predigen uns doch immer, wir sollen die betroffenen Wirtschaftskreise hören.

Der Vollständigkeit halber darf ich sagen, dass wir den Änderungsantrag in einer textlich konkretisierten Fassung im Wirtschaftsausschuss als dem federführenden Ausschuss behandelt haben. Darauf möchte ich nur hinweisen. Meine Ausführungen möchte ich unter das Motto stellen: Ende gut, alles gut. Zu guter Letzt wird auch die CSU noch klug. Das Material – hier das Geheft zum Ge

setzentwurf – besteht zur Hälfte aus Anträgen der SPDFraktion und der anderen Oppositionspartei und deren Ablehnung durch die CSU zur Sperrzeitverkürzung. Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, noch einmal: Jeder hat das Recht klüger zu werden, und wir freuen uns, wenn Sie klüger geworden sind.

Viel ist über die Motivation der Sperrzeitverkürzung gesprochen worden. Darüber ist in diesem Haus ersichtlicherweise schon jahrelang diskutiert worden, ohne dass es Erfolg gehabt hätte. Diese Diskussion müssen wir nicht mehr führen. Wir werden, schon weil wir uns immer dafür eingesetzt haben, dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Wir tun das, obwohl uns natürlich schon bewusst ist, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht unproblematisch ist. Sie berührt durchaus verschiedene sensible Belange, die weiter beachtet werden müssen. Insofern hat Kollege Breitschwert völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass auf die Kommunen bei der Bauleitplanung und beim Immissionsschutz eine größere Verantwortung zukommen wird. Aber wir wissen uns mit Ihnen da völlig einig: Wir glauben, dass die Kommunen dieser Verantwortung sehr gut gerecht werden können, schon weil sie die Verhältnisse vor Ort kennen.

Ausnahmeregelungen für Sperrzeitverlängerungen können im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder sonstiger örtlicher Umstände durch Verordnung geschaffen werden. Erlauben Sie mir deshalb, noch etwas genauer das zu kommentieren, was der Kollege Breitschwert zum Änderungsantrag gesagt hat, weil die Welt natürlich wesentlich komplizierter ist, als er sie dargestellt hat. In einem komplizierten Sachverhalt ist die differenzierte Regelung die, die Rechtsicherheit schafft. Eine solche Lösung ist einfacher. Sie ist damit auch praxisnäher. Das gilt auch für die Regelung hier. Wohin führt denn der Weg, den die Staatsregierung hier vorschlägt? Der Weg führt dazu, dass Veranstaltungen an stillen Tagen, wenn sie unter die Voraussetzungen des zitierten Artikels 3 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes fallen, ab null Uhr verboten sind. Das ist die praktische Konsequenz. Herr Staatssekretär Schmid, Sie haben bei der Ersten Lesung hier gesagt, Sie tun das, weil Sie dem Wesen des stillen Tages entsprechen wollen. Nennen Sie doch die Dinge beim Namen! Es geht um Kompensationsgeschäfte: Sie verkürzen die Sperrzeit auf der einen Seite, auf der anderen Seite – das passt sehr gut zu Ihrer „Wertediskussion“ – beginnt die Sperrstunde am stillen Tag dann ab null Uhr. Eines ist klar: Diese Regelung wird so nicht praktikabel sein. Denn wie wollen Sie die Besucher von Gaststätten und Veranstaltungen davon überzeugen, dass am Vorabend von stillen Tagen ihre Veranstaltungen ab Mitternacht nicht mehr weitergehen dürfen?

(Klaus Dieter Breitschwert (CSU): Das ist ja das Problem!)

Das Problem haben wir nicht. Denn die jetzige Regelung, die Sie als zu schwierig bezeichnen, trifft differenziert für die Nacht vor dem stillen Tag Regelungen. Was wird die Folge Ihrer neuen Gesetzesregelung sein? Entweder wird das Hineinfeiern in den stillen Tag letztlich dauerhaft geduldet und Sie kümmern sich schlichtweg nicht darum, oder Streitigkeiten en masse werden provoziert. Wir haben es im Ausschuss schon gesagt: Ohne Prophet zu

sein, können wir sagen, dass wir uns mit dieser Frage noch beschäftigen werden müssen, wenn das heute so beschlossen werden würde.

Unser Weg ist folgender: Wir sind nicht für eine komplizierte Regelung, sondern für eine Regelung, die dem Problem gerecht wird, Herr Kollege Breitschwert. Deswegen differenzieren wir sogar weiter als bisher und schaffen je nach dem Charakter des Tages eine passende Regelung, ob es jetzt um den Aschermittwoch oder um den Karfreitag geht. Das ist natürlich ein Unterschied. Zum Thema Werte: Der Karfreitag ist auch im Änderungsantrag des Kollegen Memmel von 0.00 bis 24.00 Uhr geschützt – nur damit Sie sehen, dass wir auch zu diesen Werten stehen. Das sage ich hier als Protestant, der natürlich seine Feiertage auch geschützt sehen möchte.

Zur Wirtschaftsfreiheit habe ich im Ausschuss schon deutlich gesagt: Wir sind der Meinung, dass es auch die Freiheit eines Gastronomen am Vorabend eines stillen Tages gibt. In diese Freiheit greifen Sie mit Ihrer neuen Regelung ein. Wir wollen, dass eine Veranstaltung am Vorabend noch entsprechend zu Ende gehen kann.

Noch kurz zur Nummer 1 unseres Abänderungsantrags: Das ist letztlich eine Klarstellung. Wie ist die Rechtslage bisher? Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb am Karfreitag verboten sind. Solange aber diese Veranstaltungen nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes verstoßen, bleiben sie an anderem Ort zulässig.

Das ist also eine Sonderregelung für musikalische Darbietungen in Schankbetrieben. Herr Breitschwert, Sie haben es zwar gesagt, aber es ist schlichtweg nicht begründbar. Wir fragen, warum Musik in Schankbetrieben schädlich sein soll, andernorts aber nicht. Sie wissen genau, wozu das führt, denn Sie sind selbst in Vereinen an vorderster Front tätig. Das führt zur Gefahr von Umgehungen, und das wollen wir auch im Interesse der Gastronomie nicht. Herr Pschierer, ich glaube, hier sind wir uns auch einig.

Wer den Text des Änderungsantrags sorgfältig gelesen hat, hat gesehen, dass Kollege Memmel zunächst eine Formulierung gebraucht hatte, die dazu geführt hätte, dass am Karfreitag keinerlei musikalische Veranstaltungen mehr durchgeführt werden dürfen. Das war in der Tat nicht gewollt. Deshalb haben wir im Wirtschaftsausschuss noch einmal klargestellt, dass es nicht darum gehe, musikalische Darbietungen zu verbieten, die mit der Würde und dem Ernst des Tages vereinbar sind.

Ich versuche, Sie noch einmal davon zu überzeugen, dass unser Änderungsantrag dazu führt, dass in der Nacht vor dem stillen Tag eine Regelung greift, die dem Betrieb draußen im Lande angemessen ist. Im Grundanliegen sind wir uns einig, und das waren wir auch schon immer. Sie folgen uns jetzt, das ist schön, und das erkennen wir auch an. Herr Pschierer, Sie werden es zwar nicht wahrhaben wollen, aber gerade die Lösung der SPD ist praxis- und lebensnah. Alles andere ist nur wesentlich komplizierter. Ihr Vorschlag würde dazu führen, dass Sie mit der Verkürzung der Sperrzeit zwar zwei Schritte vorgehen,

dass Sie aber mit dem Verbot von Veranstaltungen an stillen Tagen ab null Uhr wieder einen Schritt zurückgehen. Wir schlagen eine praxisnahe Lösung vor. Wir rufen Sie auf: Gehen Sie nicht nur den halben Weg. Springen Sie über Ihren Schatten. Stimmen Sie einer sinnvollen Lösung zu, stimmen Sie deshalb dem Änderungsantrag zu.