Protokoll der Sitzung vom 14.12.2005

bleme mit der Begründung. So wie es jetzt ist, gibt es aber mit dieser Begründung ein Problem und das ganze Gesetzesverfahren ist auf einem falschen Grund aufgebaut worden. Das ist für uns nicht hinnehmbar.

Ich darf noch auf ein anderes Problem hinweisen, auch wenn es von Seiten der Verwaltung bestritten wird. Wenn es im Rechtstreit bei der Auslegung des Tarifvertrags Probleme gibt, dann muss die Gruppe, die dieses Recht vertreten sollte, auch existieren. Der Personalrat ist die Gruppe, die für die Einhaltung der Tarifverträge verantwortlich ist. Wenn es die Gruppe nicht gibt, haben Sie vor Gericht einen falschen Ansprechpartner. Es wird Arbeitsrichter geben – und bei Befragungen haben einige Arbeitsrichter das bestätigt –, die sich auf diese Verfahrensfragen zurückziehen werden. Sie wissen, Richter tun das gerne, weil sie dann in der Sache nicht mehr entscheiden müssen. Meine Damen und Herren, wer solche Rechtsunsicherheiten in ein Verfahren packt, der schwächt ein Gesetz. Das Gesetz wird angreifbar sein, wir werden Schwierigkeiten bekommen.

Ich darf Sie auf einen dritten Gesichtspunkt verweisen, von dem ich seit einer Stunde weiß: Ich habe gehört, dass Folgendes protokollarisch geregelt werden soll. Wir haben versucht, die Personalvertretungen handlungsfähig und funktionsfähig zu erhalten, indem wir sagten, in Artikel 33 des Personalvertretungsgesetzes – das ist Artikel 10 des Disziplinargesetzes – soll festgelegt werden, dass es mindestens zwei Stellvertreter gibt. Bisher war das relativ einfach, es gab drei Gruppen, deshalb waren immer zwei Stellvertreter vorhanden. Um die Funktionssicherheit der Personalvertretung sicherzustellen, wollten wir an dem dreiköpfi gen Führungsgremium festhalten. Daraufhin wurde ein Gesetzesvorschlag gemacht, der wurde dann wieder abgeändert. Mit der Regelung, die jetzt im Gesetz steht, kann man, wenn man gutwillig ist, die Sache so interpretieren, dass ein weiterer Stellvertreter aus der größten Gruppe dazu gewählt werden kann. Wenn man gutwillig ist, kann man das auch so interpretieren, wenn es nur eine Gruppe gibt, so wie das beispielsweise bei vielen Theatern der Fall ist, wo es nur Arbeiter und Angestellte gibt bzw. künftig nur noch eine Gruppe geben wird. Ich lege aber großen Wert darauf, dass im Protokoll festgehalten wird, dass sicherzustellen ist, dass das vom Dienststellenleiter in Zukunft auch so ausgelegt wird. Der Text darf nicht so interpretiert werden, wie das auch geschehen könnte, dass man sagt: Es gibt nur eine Gruppe, also gibt es auch keinen zweiten Stellvertreter. Ich sage das hier ganz ausdrücklich, weil ich aus eigener Erfahrung weiß, dass Gesetze gerne so interpretiert werden, wie man sie braucht. Im Protokoll muss deshalb festgehalten und damit sichergestellt werden, dass das nicht passieren kann.

Meine Damen und Herren, ein weiterer Grund, warum wir das Gesetz ablehnen: Es gibt Personalräte, die aufgrund der Zusage des Finanzministeriums bereits Wahlvorstände gebildet haben. Dazu kann man sagen, das macht nichts, das Wahlrecht hat mit der Wahl nichts zu tun. Wir aber sehen das etwas anders. Wenn die Anfechtungen kommen, werden wir sehen, was dann passiert.

Meine Damen und Herren, wir haben folgendes Problem: Es wurden bereits Listen eingereicht, es gibt bereits Kan

didatinnen und Kandidaten. Die kann man nicht einfach vom Tisch wischen. Es war Ihr Fehler, Sie haben den falschen Termin genannt, bis zu dem nach dem alten Recht Wahlvorstände bestellt werden konnten. Sie hätten das so lassen können. Jetzt haben Sie das Problem mit den bereits eingereichten Listen. Was machen wir mit den Personalräten, die bereits aufgestellt wurden? Was machen wir mit den Kandidatinnen und Kandidaten? Schicken wir sie kraft Gesetzes wieder in die Wüste? Heilen wir das Problem, wie soll des gehen? – Bisher konnten Sie uns das nicht beantworten. Ich gebe zu, die eingereichten Listen sind ein neues Faktum. Sie haben nicht damit argumentiert; Sie haben aber auch nicht ausgeräumt, dass dort, wo Listen eingereicht wurden, diese Listen ihre Gültigkeit behalten, dass bei diesen Listen nach dem alten Recht gewählt wird, um sicherzustellen, dass das Gesetz in seiner bisherigen Form zur Anwendung kommt. Wir lehnen das Gesetz in der vorgelegen Fassung deshalb ab.

(Beifall bei der SPD)

Es hat sich noch einmal Herr Kollege Dr. Marcel Huber zu Wort gemeldet. Seine Meldung ist nach § 105 Absatz 3 der Geschäftsordnung verfallen, weil er nicht anwesend war. Er hat aber glaubhaft versichert, dass er vor der Glastüre stand, als er aufgerufen wurde. Er hat in Erinnerung an die gestrigen Vorfälle - ich sage nur: Herr Kollege Müller -, nicht schnell genug durch die Glastür kommen können.

(Allgemeine Heiterkeit)

Ich frage deshalb nach § 193 der Geschäftsordnung, ob eine Fraktion oder zwanzig Mitglieder des Landtags widersprechen, dass Herr Kollege Dr. Huber noch reden darf? – Dies ist nicht der Fall. Herr Kollege Dr. Huber, bitte.

Herr Präsident, ich danke Ihnen für Ihre Gnade, die hier vor Recht erging. Es passt ganz gut, dass wir hier über Disziplinarrecht sprechen, denn es geht um eine Disziplinierungsmaßnahme.

(Zuruf)

Jawohl! Ich werde das machen, Herr Kollege.

Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass wir dieses Thema in zwei Ausschusssitzungen sehr intensiv diskutiert haben, und zwar über mehrere Stunden. Wir haben von der CSU und von der SPD jeweils zwei Änderungsanträge bearbeitet. Wir haben zahlreiche Umformulierungen eingearbeitet, die nicht nur von Ihnen gekommen sind, sondern auch auf zahlreiche Petitionen zurückgingen – von Personalräten, vom Beamtenbund und anderen. Ich möchte diese schwierige Materie noch einmal kurz aufwickeln, damit Sie sehen, wo die eigentlichen Neuigkeiten sind.

Zum Disziplinarrecht: Wozu gibt es die Änderung? Der Bund hat das 2001 neu geregelt. Wir haben das aufgegriffen, weil der Bayerische Oberste Rechnungshof im

Jahr 2003 moniert hat, dass die förmlichen Disziplinarverfahren in Bayern nach der damals gültigen Disziplinarordnung viel zu lange gedauert haben. Pädagogisch und von der Zielstellung, einen funktionsfähigen öffentlichen Dienst zu gewährleisten, ist es Quatsch, wenn die Pfl ichtenmahnung und das eigentliche Fehlverhalten bis zu fünf Jahre auseinander liegen. Hier musste man also etwas machen. Aus diesem Grund haben wir versucht, diese Änderung herbeizuführen mit dem Hauptziel, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Es gab drei große Punkte: Erstens. Der Grundsatz der Beschleunigung zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte Gesetzeswerk.

Zweitens. Das bisherige förmliche Disziplinarverfahren wollen wir in ein einheitliches behördliches Ermittlungsverfahren überführen. Damit sparen wir eine Ebene.

Drittens. Das Widerspruchsverfahren bzw. die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wollen wir abschaffen.

Die meisten Punkte haben wir einvernehmlich gelöst. Einige Themen waren aber doch strittig, zum Beispiel Artikel 6. Die Kürzung der Dienstbezüge als weitere Stufe im Disziplinarmaßnahmenkatalog halten wir für entbehrlich. Wer sich in der Probezeit eines mittelschweren oder schweren Dienstvergehens schuldig macht, hat im Staatsdienst nichts verloren. Verweis und Geldbuße reichen nach unserer Ansicht voll zur Ahndung einfacher Vergehen aus.

Artikel 14 greift eigentlich ein begriffl iches Missverständnis auf. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn gegenüber seinem Angestellten, der bis zur Aberkennung des Pensionsanspruches führen kann, ist nicht auf dem subjektiven Eindruck eines Dienstvorgesetzten begründet, sondern soll wirklich als Ultima Ratio für schwerste Vergehen gelten. Wir wollen das machen wie beim Bund, also durchaus gerichtlich verifi zierbar.

Artikel 19/22, die Belehrungspfl icht: Die Lösung, die wir hier gemeinsam erarbeitet haben, Kollege Wörner, ist die am weitesten gehende, was den Schutz des Beteiligten angeht. Das Verwertungsverbot von Aussagen bei nachträglicher Verweigerung der Aussage ist effi zienter als die frühere Belehrungspfl icht.

Jetzt ein kritischer Punkt, weil es in dem Fall um den Schutz vor unrechtmäßigen Sanktionen im Disziplinarverfahren geht: Die Folgen der Aufhebung des Widerspruchsverfahrens haben wir uns ganz genau angeschaut. Wir haben uns die Zahlen geben lassen. Es hat nur wenige Einsprüche gegeben. Diese haben zu sehr wenigen Beanstandungen geführt. Das war auch nicht anders zu erwarten. Disziplinarverfahren sind in der Regel einzelfallbezogen. Es kann nicht verglichen werden, zum Beispiel mit einem Abwasserbescheid. Aus diesem Grunde halten wir das Widerspruchsverfahren im Disziplinarverfahren für entbehrlich. Allerdings – darauf haben wir uns auch verständigt – haben wir das mit einem Haltbarkeitsdatum versehen. Wir werden nach angemessener Zeit eine Revision machen und uns das noch einmal anschauen.

Nun aber zu dem Punkt, den Sie besonders herausgestellt haben: das Personalvertretungsrecht. Bedingt dadurch, dass wir nächstes Jahr im Sommer Personalvertretungswahlen haben, die grundsätzlich als Gruppenwahlen durchzuführen sein werden, wollen wir das Recht in der Gruppendefi nition an das angleichen, was bereits die Rentenversicherungsreform, die seit 01.01.2005 gilt, besagt. Die Gruppe der Arbeiter und Angestellten soll zu Arbeitnehmern zusammengeführt werden, genauso wie beim einheitlichen Versicherungsbegriff. Beim Tarifvertrag im öffentlichen Dienst, bei dem die Kommunen das regeln, hat man das auch schon aufgegriffen. Ich halte es für sinnvoll, das Ziel auch im Personalvertretungsrecht in Angriff zu nehmen, die drei Gruppen zu zwei Gruppen zusammenzuführen.

Sie haben auf die praktischen Probleme, die daraus resultieren, abgestellt. Sie haben bereits erwähnt, dass teilweise schon im November Wahlvorstände gebildet wurden und dass es einige wenige Listen gibt, die eingereicht worden sind. Diese Listen und die Wahlvorstände wurden nach dem Dreigruppenmodell erstellt. Wir halten es aber nicht für notwendig, hierauf besondere Rücksicht zu nehmen, denn ein Wahlvorstand, der im Dreigruppensystem gewählt wurde, kann deswegen genauso Wahlen nach dem neuen Modus durchführen. Das hat miteinander überhaupt nichts zu tun. Die wenigen eingereichten Listen, Kollege Wörner, die bereits existieren, muss man – in Gottes Namen – neu bilden. Ich halte das ganze Geschehen, das Sie hier problematisieren, nur für ein marginales Übergangsproblem, das man immer hat, wenn man ein altes System in ein neues überführt. Ich halte das hohe Ziel einer einheitlich durchgängigen und wirklich logischen Regelung für wichtiger als diese umstellungsbedingten Reibungsverluste.

Zu Ihren Bedenken, dass Arbeiter künftig in der Arbeitnehmergruppe unzureichend vertreten sein könnten: Ich bin mir sicher, dass diejenigen, die Listen aufstellen, Gewerkschaften zum Beispiel, bei der Platzvergabe ihren Einfl uss geltend machen und Arbeiter positionieren werden.

(Ludwig Wörner (SPD): Das funktioniert nicht!)

Ich habe großes Vertrauen in die bayerischen Angestellten und Arbeiter, dass sie gute Demokraten sind und geeignete Kandidaten aus der Arbeiterschaft berücksichtigen und in die Personalvertretungen wählen. Die Zahl der Plätze in den Personalvertretungen ist nämlich genauso groß.

Ihre Bedenken, dass die betroffene Person, die zum Beispiel aus der Arbeiterschaft oder von den Angestellten kommt, über die jeweils andere Gruppe nicht ausreichend gut informiert ist, kann ich entkräften. BAT und Manteltarifvertragarbeiter sind fast zu 90 % deckungsgleich. Das Bisschen, das man zusätzlich von den anderen wissen muss, wird den Personalräten mit Sicherheit beigebracht werden. Insofern halte ich die Bedenken, die Sie hegen, für nicht schwerwiegend.

Zusammenfassend, damit auch Kollege Dürr zum Zug kommt, die Redezeit wird nicht ganz ausgeschöpft: Ich darf Ihnen das vorgelegte Werk zur Neuregelung des Dis

ziplinar- und Personalvertretungsrechtes ans Herz legen. Es ist wirklich umfassend diskutiert. Wir haben viele Anregungen, die von Betroffenen gegeben wurden, aufgegriffen. Es ist ausgewogen, modern und effi zient. Aus diesem Grund bitte ich Sie um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Huber. Es hat sich noch Herr Staatssekretär Meyer zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Verehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Bayerischen Disziplinargesetz wird das Disziplinarverfahren grundlegend neu geregelt. Die Kollegen haben bereits darauf hingewiesen. Die bisherige Anlehnung an das Strafprozessrecht entfällt, sodass das Disziplinarrecht entkriminalisiert wird. Von den wesentlichen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Disziplinarverfahren greife ich nur einige Punkte heraus: Das bisherige Untersuchungsverfahren entfällt. Es gibt nur noch ein einheitliches behördliches Disziplinarverfahren, um einen doppelten Ermittlungsaufwand zu vermeiden. In behördlichen Verfahren können künftig neben leichten auch mittelschwere Vergehen geahndet werden. Die disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gebündelt und, wo es zweckmäßig ist, ressortübergreifend bei der Landesanwaltschaft Bayern konzentriert.

Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes, im Haushaltsausschuss, im Kommunalausschuss und im Verfassungsausschuss eingehend beraten. Ich darf mich für die intensive Beratung in den Ausschüssen sehr herzlich bedanken. Kollege Dr. Huber hat bereits sehr umfassend die Änderungsanträge und die Beschlüsse dargestellt. Ich brauche das im Einzelnen nicht zu wiederholen. Bei den von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen handelt es sich überwiegend um Änderungen zugunsten der von Disziplinarverfahren betroffenen Beamten.

Die grundlegenden Reformziele und auch die Grundzüge des Gesetzentwurfs werden dadurch nicht in Frage gestellt. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zum Disziplinarrecht.

Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, neben der Novellierung des Disziplinarrechts sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im bayerischen Personalvertretungsrecht vor. Diese sind notwendig wegen der im Frühsommer 2006 in Bayern anstehenden Personalvertretungswahl. Personalvertretungswahlen wurden bisher grundsätzlich als Gruppenwahlen für die Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter durchgeführt. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist jedoch nach der Organisationsreform in der Rentenversicherung mit dem nunmehr seit 1. Januar dieses Jahres einheitlichen Versichertenbegriff nicht mehr möglich. Im Gesetzentwurf ist deshalb die überkommene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern zugunsten eines einheitlichen Arbeitnehmerbegriffes aufgegeben

worden. Statt bislang drei Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter gibt es künftig nur noch zwei Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer. Bei den anstehenden Personalvertretungswahlen 2006 soll bereits nach diesem neuen Recht gewählt werden.

Daneben sieht der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Beratung in den Ausschüssen auch folgende Änderungen vor: Da es künftig nur noch zwei Gruppen gibt, besteht der Vorstand der Personalvertretungen aufgrund des Gruppenprinzips regelmäßig aus zwei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Vorstände empfehlen die Ausschüsse, dass ein weiterer stellvertretender Vorsitzender gewählt werden kann.

Herr Kollege Wörner, Sie haben ein Thema angesprochen, das ich gerne aufgreife. Wenn an einer Dienststelle nur eine Gruppe, die Gruppe der Arbeitnehmer, vertreten ist – als Beispiel haben Sie die Theater genannt –, besteht der Vorstand künftig auch aus zwei Mitgliedern. Dies stellt der Artikel 33 sicher. Bislang gibt es dort auch zwei Vorstände, nämlich einen Arbeiter und einen Angestellten. Künftig kommen beide Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Arbeitnehmer. Ich möchte das auch hier deutlich ansprechen.

Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, das neue Bayerische Disziplinargesetz wird zu einer deutlichen Vereinfachung, Beschleunigung und Entkriminalisierung der Disziplinarverfahren führen. Damit unternehmen wir einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung eines modernen Dienstrechts für einen leistungsfähigen bayerischen öffentlichen Dienst und ein zukunftsfähiges Berufsbeamtentum. Mit den Änderungen im Personalvertretungsgesetz wird rechtzeitig Rechtsklarheit und Sicherheit über die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Ich darf Sie herzlich darum bitten, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, auch unter Einbeziehung der Empfehlungen, die die Landtagsausschüsse vorgelegt haben. In diesem Sinne bitte ich Sie um Ihr Vertrauen für den Entwurf.

(Beifall bei der CSU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Die Aussprache ist damit geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4076, die Änderungsanträge auf den Drucksachen 15/4182, 15/4210, 15/4211 und 15/4229 sowie die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf Drucksache 15/4438 zugrunde.

Zunächst lasse ich über die vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zur Ablehnung empfohlenen Teile des Änderungsantrags auf Drucksache 15/4182 abstimmen. Wer dem Änderungsantrag entgegen dem Ausschussvotum insoweit zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Fraktion der SPD. Gegenstimmen? – Die Fraktion der CSU. Stimm

enthaltungen? – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Der Änderungsantrag ist insoweit abgelehnt.

Zum Gesetzentwurf empfi ehlt der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/4438.

Wer dem Gesetzentwurf mit den vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfohlenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Die beiden anderen Fraktionen. Dann ist es so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist es mit den Stimmen der CSU bei Enthaltung der beiden anderen Fraktionen beschlossen.

Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bayeri- sches Disziplinargesetz - BayDG)“.