Herr Präsident, Herr Staatsminister, ist es nicht ein klarer Verstoß gegen die Rechte der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, wenn ihnen bei dem zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf der LEP-Gesamtfortschreibung vom 12. Juli 2005 zum Donausausbau nur ein der Abwägung unterliegender, mit „(G)“ gekennzeichneter Grundsatz präsentiert wurde, während dem Landtag – ohne erneute Beteiligung der Kommunen – dies als strikt verbindliches, mit „(Z)“ gekennzeichnetes Ziel der Raumordnung zur Zustimmung vorgelegt wurde, und wie wird diese Vorgehensweise begründet?
Nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ist der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Bayern den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes – ROG –, für die eine Beachtenspfl icht begründet werden soll, mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.
Dem geltenden LEP 2003 liegt ein Ziel zum Donauausbau zugrunde. Im ursprünglichen LEP-Fortschreibungsentwurf 2005 war der Donauausbau zunächst als Grundsatz formuliert. Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde zur Zielformulierung zurückgekehrt. Dies begründet keine neuen Beachtenspfl ichten gegenüber dem betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes.
Herr Staatsminister, es trifft aber zu, dass der Entwurf, der den Kommunen vorgelegt wurde, mit „(G)“ – Grundsatz – gekennzeichnet wurde. Wurden darüber hinaus die Kommunen darauf hingewiesen, dass es eine Veränderung vom Grundsatz zum Ziel gegeben hat?
Der Entwurf ist in einer ersten Fassung mit „(G)“ gekennzeichnet gewesen. Er ist dann in der von der Staatsregierung dem Bayerischen Landtag vorgelegten Fassung mit „(Z)“, also mit Ziel, bezeichnet gewesen. Das ist allen Kommunen zur gleichen Zeit zugänglich gewesen.
Der Bayerische Landtag berät das LEP, er wird in Kürze eine Entscheidung treffen, und dann wird die Staatsregierung das LEP als Rechtsverordnung in Kraft setzen.
Herr Staatsminister, ist Ihnen bekannt, dass das den Bürgermeistern der Donau-Anliegergemeinden nicht geläufi g ist? Sie haben sich auf den ihnen vorliegenden Entwurf mit dem „G“ bezogen. Sie haben nämlich ganz deutlich zu mir gesagt, das habe sie in Sicherheit gewiegt, weil sie der Ansicht waren, dann müsse abgewogen werden, weil es nur dort der Abwägung unterliegt. Dann ist es doch wirklich so, dass man die Bürgermeister hinters Licht geführt hat.
Der Vorwurf ist nicht berechtigt, Frau Kollegin. Zum einen weise ich noch einmal darauf hin, dass der Donauausbau im LEP 2003 als Ziel enthalten war. Zum anderen ist völlig klar, dass ein Entwurf im Lauf der Beratungen verändert werden kann. Eine Anhörung hätte gar keinen Sinn, wenn keine Veränderungen vorgenommen werden könnten. Die Veränderung von „G“ auf „Z“ heißt, dass man zur ursprünglichen Fassung des LEP zurückgekehrt ist.
Ein Verstoß gegen Rechte der kommunalen Selbstverwaltung kann schon deshalb nicht vorliegen, weil zum Beispiel ein Raumordnungsverfahren, das in der Zwischenzeit gelaufen ist, in ein Planfeststellungsverfahren mündet. Im Planfeststellungsverfahren können die Kommunen alle ihre Rechte geltend machen.
Herr Staatsminister, ich frage die Bayerische Staatsregierung: Welche Beschlusslage existiert derzeit seitens der Bayerischen Staatsregierung für die Bezuschussung von Maßnahmen zum Neu- und Ausbau oder zur Sanierung von Thermalbädern, in welcher Höhe wurden in welcher Gemeinde Bayerns in den letzten zehn Jahren unter der Verantwortung des Freistaats Bayern derartige Maßnahmen mit öffentlichen Geldern gefördert?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nach der Richtlinie zur Förderung von Fremdenverkehrseinrichtungen öffentlicher Körperschaften – RÖFE – können die
Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von Thermalbädern gefördert werden. In Bayern wurden vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt Maßnahmen in 17 Gemeinden mit Zuschüssen von zusammen 60,3 Millionen Euro gefördert.
Nein, das ist eigentlich keine. Ich wollte nur wissen, ob die Liste zur Verfügung gestellt wird. Denn es ist nach der jeweiligen Gemeinde gefragt. Sonst würde ich Sie bitten, diese Liste vorzutragen.
Ich habe nach der Höhe der Bezuschussung in welcher Gemeinde gefragt. Insofern ist die Frage nicht vollständig beantwortet. Wenn ich um eine vollständige Beantwortung bitte, ist das keine Zusatzfrage.
Herr Kollege, ich glaube, es ist nicht möglich, im Rahmen einer Mündlichen Anfrage zu beantworten, in welcher Höhe welche Gemeinde Bayerns in den letzten zehn Jahren derartig gefördert worden ist, es sei denn, es ist nur eine oder es sind nur wenige.
Schon vom Praktischen her übersteigt eine Vorlesung von vielen Maßnahmen mit einzelnen Zuschüssen wirklich die Möglichkeiten der Fragestunde.
Ich habe gesagt, ich werde die rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Wenn sie gegeben sind, bekommen Sie die Liste.
Ich halte fest, wenn keine rechtlichen Gegebenheiten dagegen stehen, werden Sie diese Liste erhalten. Das wird rechtlich geprüft.
Entschuldigung, das parlamentarische Verständnis ist an rechtsstaatliche Regelungen gebunden. Insofern ist es doch die Frage, ob es hier eine rechtsstaatliche Regelung gibt oder nicht.
Herr Minister, Sie haben von Maßnahmen gesprochen, aber ich erinnere mich jetzt nicht, ob Sie auch den Neubau genannt haben. Ich hatte ja auch nach dem Neubau gefragt. Welche Beschlusslage existiert seitens der Bayerischen Staatsregierung hinsichtlich der Bezuschussung von neu zu erbauenden Thermalbädern?
Dann schließe ich meine zweite Zusatzfrage an. Wenn Sie den Neubau nicht fördern, wie erklären Sie sich dann, dass das Bad in Bad Windsheim ausweislich des Zitats des Innenministers durch die IHK Nürnberg mit 7,4 Millionen Euro gefördert wurde, davon 2,7 Millionen Euro Landesmittel und 4,8 Millionen Euro Mittel aus der EU?