Erinnern wir uns an die europäische Rechtslage: Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/80 des Rates können die Mitgliedstaaten allerdings bestimmen, dass nur ihre eigenen Staats
angehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft wählbar sind. Die Betonung liegt hier aber auf "können"; sie können das bestimmen, müssen es aber nicht. Somit stehen der Wählbarkeit von Unionsbürgern zum Landrat oder zur Bürgermeisterin bzw. zu deren Stellvertretern europarechtliche Hindernisse jedenfalls nicht entgegen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wäre doch schön, wenn Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 unseres Grundgesetzes endlich mit vollem Leben gefüllt würde. Dort heißt es nämlich:
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
Ich möchte auf einen weiteren Punkt des Gesetzentwurfs eingehen, das Mitberatungsrecht von Nicht-Unionsbürgern in Bürgerversammlungen. Zu dem Gesetzentwurf der GRÜNEN werde ich nachher gesondert sprechen.
Die SPD fordert dieses Mitwirkungsrecht in Bürgerversammlungen bereits seit vielen Jahren, wie etwa der Gesetzentwurf aus dem Jahr 2009 belegt. Dieser Gesetzentwurf fand leider keine Mehrheit. Seitdem ist nichts mehr passiert. Nicht zeitgemäß ist es jedenfalls, dass Nicht-Unionsbürgerinnen und -bürger nur auf Antrag in einer Bürgerversammlung sprechen dürfen. Das ist Ausdruck einer Zwei-Klassen-Gesellschaft auf kommunaler Ebene. Abhängig vom Beratungsgegenstand oder von wechselseitiger Sympathie bzw. Antipathie müssen sich Nicht-Unionsbürger einer Abstimmung über ihren Antrag auf Rederecht in der Bürgerversammlung stellen.
In Thüringen geht das anders. Nicht-Unionsbürgerinnen und -bürger dürfen dort in Bürgerversammlungen mitreden. Die Regierungskoalition aus CSU und FDP hatte ein Rederecht für alle Gemeindebürgerinnen und -bürger in einem gemeinsamen Antrag vom 23. Mai 2013 selbst eingefordert und beschlossen, sich im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung vorlegen zu lassen, die nicht nur Gemeindebürgern, sondern allen Gemeindeeinwohnern Rederecht in Bürgerversammlungen einräumt. Bestimmt wird im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung vorgelegt, die nicht nur Gemeindebürgern, sondern allen Gemeindeeinwohnern ein Rederecht in Bürgerversammlungen einräumt. Wann die Gemeindeordnung geändert wird, ist offen.
Wir sind allerdings nicht bereit, auf solche Änderungen nochmals jahrelang zu warten. Auch der Gemeindetag und der Bayerische Städtetag haben sich positiv zu diesem Teil unseres Gesetzentwurfs geäußert. Ich bitte Sie daher: Machen Sie Nägel mit Köpfen! Reden Sie nicht nur von Integration, sondern setzen Sie diese in die Tat um und stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu.
Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Wengert. – Als Nächster hat sich Herr Kollege Jürgen Mistol vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Wort gemeldet. Bitte schön.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Herr Staatsminister Herrmann hat die geringe Wahlbeteiligung bei den vergangenen Kommunal- und Stichwahlen als Alarmzeichen für die Demokratie bezeichnet. Immerhin bereitet wenigstens ihm diese Entwicklung noch Kopfzerbrechen; denn der Herr Ministerpräsident ist ja der festen Überzeugung, das hohe Maß an Zufriedenheit sei maßgeblich für das Fernbleiben von den Wahlurnen. Von Selbstkritik oder Realitätssinn fehlt mal wieder jede Spur.
Dabei haben die Wählerinnen und Wähler in Miesbach der Spezlwirtschaft Ihrer CSU-Kollegen die rote oder, besser gesagt, ganz eindeutig die grüne Karte gezeigt.
Ihre Aussagen zeugen deshalb von einem hohen Maß an Selbstgefälligkeit, das mit der Wirklichkeit genauso wenig zu tun hat wie der Freistaat mit der Vorstufe zum Paradies. Ihre Borniertheit, aus der heraus Sie am bestehenden Kommunalwahlrecht nicht rütteln wollen, bestätigt, dass Sie die demokratische Teilhabe einfach nicht ernst nehmen. Als Politiker kann es doch nicht Ihr Ernst sein, Nichtwählen mit Zustimmung gleichzusetzen. Als Politiker ist es unsere Pflicht, die Menschen zur Teilhabe zu motivieren. Dafür müssen sie aber entsprechend teilhaben können.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir GRÜNE einen neuen Anlauf starten, die Demokratie in den Kommunen zu stärken; denn wir sind überzeugt, dass eine aktive, selbstbestimmte demokratische Gesellschaft von jedem einzelnen Menschen und dessen persönlichem Engagement lebt. Politik auf kommunaler Ebene ist Politik an den Wurzeln und geht alle an, unabhängig von Alter, Geschlecht, Natio
nalität oder Religion. Jeder ist einmal mehr, einmal weniger betroffen. Unser Gesetzentwurf sieht daher auch eine Absenkung des Mindestalters für das Kommunalwahlrecht auf 16 Jahre vor. Dies ist inzwischen übrigens in mehr als der Hälfte der Bundesländer der Fall und wurde zuletzt im April 2013 in Baden-Württemberg eingeführt. Anstatt zu beklagen, dass immer mehr junge Menschen sich nicht mehr für Politik interessieren, sollten Sie ihnen politische Teilhabe auch zutrauen; denn nur Verantwortung schafft Vertrauen. Zudem ist entgegen der weitverbreiteten Meinung hierfür eine Verfassungsänderung nicht erforderlich. Das Kommunalwahlalter ist in Artikel 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes festgelegt. Eine Änderung dieses Artikels bedeutet keinen Verstoß gegen andere Rechtsnormen. Schließlich ist die Altersgrenze kein Grundsatz wie beispielsweise, dass Wahlen frei und geheim, allgemein und unmittelbar sein müssen.
Kolleginnen und Kollegen, wir fordern in dem Gesetzentwurf außerdem die Erweiterung der Mitwirkungsrechte unabhängig von der Staatsangehörigkeit und des Alters in der Einwohnerversammlung, zu der die Bürgerversammlung wird, und beim Einwohnerantrag. Bei uns kann also auch die Kindergartengruppe an der politischen Willensbildung teilhaben. Schließlich sind das die Wählerinnen und Wähler von morgen. Wenn der Bayerische Gemeindetag derartige Regelungen nicht für notwendig erachtet, weil sie ohnehin der gängigen Praxis entsprechen, ist das für mich noch lange kein Argument, diese Praxis nicht gleich in der Gemeindeordnung festzuschreiben.
Kolleginnen und Kollegen, die Freizügigkeit im Zuge des europäischen Einigungsprozesses sowie der Zuzug von Menschen aus dem nichteuropäischen Ausland haben unsere Kommunen bereichert. Obwohl diese Menschen von Entscheidungen, die die kommunale Gemeinschaft gestalten, konkret betroffen sind, sieht das kommunale Wahlrecht keine Beteiligungsmöglichkeiten für Nicht-Unionsbürgerinnen und –bürger vor.
Selbst Unionsbürgerinnen und –bürger verfügen immer noch über ein eingeschränktes Beteiligungsrecht. Das sind übrigens gar nicht einmal so wenige, sondern es leben immerhin etwa 500.000 nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und –bürger im Freistaat. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir deshalb das passive Wahlrecht zum Bürgermeister und Landrat auf EUAusländer ausweiten. Das europäische Recht schreibt das passive Wahlrecht für Unionsbürger zwar nicht vor; es spricht aber auch nichts explizit dagegen, Unionsbürgern das Recht zu geben, als Bürgermeister
oder Landrat zu kandidieren. Letztendlich ist bei den Wählerinnen und Wählern vor Ort die Entscheidung richtig aufgehoben, ob sie dem von Paul Wengert schon mehrfach zitierten Tiroler, einem Portugiesen oder einem bayerischen Eingeborenen zutrauen, die Geschicke im übertragenen Wirkungskreis verantwortungsvoll wahrzunehmen.
Kolleginnen und Kollegen, außerdem fordern wir das aktive und passive Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und -bürger bei Bezirkswahlen. Dieser Vorschlag wird vom Bayerischen Bezirketag ausdrücklich begrüßt. Eine Änderung des Bezirkswahlrechts widerspricht weder dem Grundgesetz noch dem EU-Recht. Bei den Bezirken handelt es sich schließlich um die dritte kommunale Ebene. Deshalb ist es nur folgerichtig, das Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und –bürger nicht auf die Gemeinde- und Landkreisebene zu begrenzen. Die Garantie gemeinsamer Ausübung politischer Rechte auf kommunaler Ebene trägt letztendlich zur Förderung der gemeinsamen Identität bei. Wer weiß, dass er entscheiden kann und darf, setzt sich auch gerne für seine Gemeinschaft und die Mitmenschen ein. Sehen Sie unseren Gesetzentwurf daher als zwar kleinen, aber unverzichtbaren Baustein an, der sinkenden Wahlbeteiligung entgegenzuwirken.
Während es keine triftigen rechtlichen Gründe gibt, die gegen unseren Gesetzentwurf sprächen, verstecken Sie sich, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der CSU, aber auch von den FREIEN WÄHLERN, hinter den vermeintlichen Hürden der Demokratie. Anstatt Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene zu stärken, betreiben Sie überholte Kleinstaaterei, die dem Bild eines weltoffenen Bayerns zutiefst widerspricht.
Vielen Dank, Herr Kollege Mistol. - Der nächste Redner ist Herr Kollege Lorenz von der CSU. Bitte schön.
(vom Redner nicht autori- siert) Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kollegen! Ich wäre mit dem Argument der Wahlbeteiligung etwas vorsichtig. Bei Kommunalwahlen, wo EU-Bürger mitwählen dürfen, ist die Wahlbeteiligung um ein Erhebliches geringer als bei Landtags- und Bundestagswahlen. Wenn Sie das Argument verwenden, sollten Sie vielleicht darauf achten, ob es nicht genau das Gegenteil dessen bewirkt, was Sie intendieren.
Antragsbeschluss vom Juli 2013: Auch die Staatsregierung wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung vorzulegen, die nicht nur den Gemeindebürgern, sondern allen Gemeindeeinwohnern ein Rederecht in Bürgerversammlungen nach Artikel 18 der Gemeindeordnung einräumt. Wir sind jetzt in Gesprächen – weil Sie sagen, Sie hätten jetzt nicht Lust, da wieder ewig zu warten – mit dem Bayerischen Innenministerium, um den turnusgemäßen Bericht über die Kommunalwahlen, verbunden mit eventuellen Gesetzesänderungen, Änderungen der Gemeindeordnung oder Änderungen des Wahlrechts, relativ zügig, also nicht irgendwann im Laufe der Legislaturperiode, sondern vielleicht sogar schon im nächsten Jahr, zu bekommen, also deutlich in der ersten Hälfte der Legislaturperiode. Insofern muss ich Sie um Geduld bitten. Im Prinzip haben wir etwas Ähnliches gefordert wie Sie in § 1 Ihres Gesetzentwurfs. Wir halten dies jedoch für nicht so zwingend erforderlich, dass nun eine singuläre Änderung der Gemeindeordnung vorgenommen werden sollte. Wir stehen aber zu unserem Beschluss und werden ihn in Kürze umsetzen.
§ 2 Ihres Gesetzentwurfs betrifft die Wählbarkeit von ausländischen Unionsbürgern zum ersten Bürgermeister und zum Landrat. In der Gemeindeordnung wird in vielerlei Hinsicht zwischen dem Leiter eines Organs und Mitgliedern eines Kollektivorgans unterschieden. Dabei liegen ganz unterschiedliche Rechtsstellungen vor. Nach unserem Grundgesetz sind gewisse hoheitliche Funktionen auf Deutsche beschränkt. Bürgermeister und Landräte üben hoheitliche Funktionen aus. Wir halten es für äußerst sinnvoll und richtig, dass die Möglichkeit, zum Bürgermeister oder Landrat gewählt zu werden, auf den deutschen Staatsbürger beschränkt ist.
- Wir sind der Meinung, dass dies sinnvoll und richtig ist, auch wenn es nicht zwingend notwendig ist. Der Landkreistag erhebt keine Forderung in Ihrem Sinne, ganz im Gegenteil: er lehnt die von Ihnen geforderte Änderung sogar explizit ab. Gemäß der Richtlinie, auf die Sie verwiesen haben, wäre dies in der Tat möglich. Wir aber halten es für angemessen und sinnvoll, dass der Leiter einer Behörde ein Deutscher ist.
Der Gesetzentwurf der GRÜNEN zielt unter anderem auf die Absenkung des Mindestalters bei Kommunalwahlen. Für uns bedeutet das Gemeindewahlrecht kein Wahlrecht zweiter Klasse. Das Gegenteil ist der Fall; in vielen Bereichen ist der Bürger bei Gemeinderatsentscheidungen näher am Geschehen als bei Bundestags- und Landtagswahlen. Aus meiner Sicht
ist dies mindestens ebenso wichtig. Daher würden wir es schon aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen, zu differenzieren und bei manchen Personen ein höheres Wahlalter als bei anderen anzusetzen.
Wir halten auch die Anknüpfung an die Volljährigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit für das richtige Maß. Niemand von Ihnen stellt den Antrag, das Alter der Volljährigkeit von 18 Jahren zu ändern. Ich habe es schon erwähnt: Man kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass mit der zunehmenden Reife der jungen Menschen das Alter der Volljährigkeit irgendwann auf 17 Jahre oder auf ein anderes Alter festgelegt wird; derzeit liegt es bei 18 Jahren. Ich kenne von niemandem einen Antrag, daran etwas zu ändern. Daher sehen wir keinen Anlass dafür, am Wahlalter zu rütteln. In einem Wahlalter von 18 Jahren besteht der richtige Ansatzpunkt.
Sie fordern ein Wahlrecht für ausländische Unionsbürger bei Bezirkswahlen. Die Bezirke haben eine gewisse Sonderstellung inne, auch im Hinblick auf die Verträge. In den EU-Richtlinien sind sie nicht explizit als kommunale Ebene aufgeführt, auch wenn wir sie auf der kommunalen Ebene sehen. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass bei Bezirkswahlen EU-Bürger wählen können. Wenn wir dies einführen würden, was durchaus möglich wäre, hätte dies erhebliche Konsequenzen bei der Durchführung der gemeinsamen Landtags- und Bezirkstagswahl. Derzeit sind die Bezirkstagswahlen an die Landtagswahlen zeitlich angeknüpft; dafür gibt es ein einheitliches Wählerverzeichnis. Wenn Sie quasi zwei verschiedene Wahlberechtigtengrößen einführen, hätte das erhebliche Schwierigkeiten bei der Wahl zur Folge und würde die gemeinsame Durchführung der Landtagsund Bezirkstagswahlen infrage stellen. Viele fordern, die Bezirkstagswahlen von den Landtagswahlen zu trennen. Aus unserer Sicht ist das nicht sinnvoll.
Der Gesetzentwurf der GRÜNEN zur Stärkung der Mitwirkungsrechte in den Kommunen entspricht in seinen Forderungen etwa dem Gesetzentwurf der SPDFraktion. Der Gesetzentwurf der GRÜNEN geht darüber hinaus auch auf ein Wahlrecht für Kinder und Jugendliche ein. In meiner Meinung stimme ich mit dem Gemeindetag überein. Auch wenn es rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, habe ich in meiner langjährigen kommunalpolitischen Erfahrung noch nie eine einzige Bürgerversammlung gesehen, in der ein Jugendlicher, der reden wollte, oder jemand, der nicht aus dem Stadtviertel kam und reden wollte, oder ein Gewerbetreibender, der dort zwar seinen Sitz hatte, aber nicht wohnte, nicht reden durfte. In meiner persönlichen kommunalpolitischen Praxis wurde mir nie bekannt, dass eine Versammlung das Rederecht von jemandem, der reden wollte, ablehnte. Das kann na
türlich trotzdem der Fall sein. Jedoch ist die Situation auch aus Sicht des Gemeindetags nicht so zwingend, dass hier eine Änderung notwendig wäre.
Grundsätzlich fordern die GRÜNEN, dass der Bürgerantrag zum Einwohnerantrag wird. Hierbei sehen wir gewisse juristische Schwierigkeiten oder auch staatsphilosophische Bedenken. Sie möchten einfach alle gleichsetzen, egal, ob es sich um deutsche Staatsbürger oder EU-Bürger handelt. Wir halten hier eine Differenzierung für sinnvoll. Daher können wir auch diesem Anliegen von Ihnen nicht entsprechen.
Dem Anliegen in § 1 des Gesetzentwurfs der SPD wird in Kürze entsprochen. Allen anderen Punkten können wir aus inhaltlichen Überzeugungen nicht nachkommen. Deshalb bitte ich darum, beide Gesetzentwürfe abzulehnen.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die FREIEN WÄHLER werden ebenfalls beide Gesetzentwürfe ablehnen. Wir stehen zwar nicht allen Punkten negativ gegenüber, aber aufgrund der Abstimmungssystematik müssen wir letztendlich die Gesetzentwürfe ablehnen und können keine Einzelabstimmung durchführen. Herr Kollege Lorenz hat sehr ausführlich Stellung genommen; den meisten seiner Begründungen folgen wir. Trotzdem möchte ich auf einzelne Aspekte eingehen.
Natürlich befürworten wir, dass sich nicht nur Bürger, sondern alle Einwohner, auch diejenigen, die unter 18 Jahre alt sind, einbringen dürfen und können. Deswegen stehen wir den diesbezüglichen Forderungen positiv gegenüber.
Für das Wahlrecht mit 16 Jahren haben wir uns immer positiv ausgesprochen. Ich werde aber nicht müde, an dieser Stelle für mehr politische Bildung an den Schulen zu plädieren; denn es nützt uns nichts, wenn Jugendliche zwar wählen können, aber den Umgang mit Politik nicht lernen oder keine Möglichkeit dazu bekommen.
Deswegen ist es künftig wichtig, sich hierbei deutlich mehr zu bewegen und davon abzukommen, für die 10. Klasse nur eine Sozialkundestunde vorzusehen. Der Politikunterricht an Schulen soll lebendiger gestaltet werden, Politik soll in die Schulen hineingebracht
werden, zum Beispiel mit politischen Wochen oder Tagen an Schulen. Politiker vor Ort sollen eingeladen, und mehr Transparenz soll geschaffen werden. Wenn diese Forderungen erfüllt sind, steht einer Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre nichts im Weg. Das Gegenteil ist der Fall; denn in der Schule kann man auf alle zugehen, weil alle Jugendlichen die Schule besuchen. Daher wäre dies sicher positiv. Es nützt aber nichts, das Wahlalter zu senken, wenn man nicht in der Schule mit der politischen Bildung viel früher und intensiver beginnt und sie ernst nimmt.
Bedenken haben wir bei der Frage, ob Nichtdeutsche zum Landrat und zum Bürgermeister gewählt werden dürfen. In unserer Fraktion gab es dazu kein eindeutiges Ergebnis. Wir haben darüber gerungen und uns letztendlich zu der Argumentation entschlossen, die mein Vorredner deutlich ausgeführt hat. Hierbei geht es um hoheitliche Aufgaben. Unterm Strich können wir also beiden Gesetzentwürfen nicht zustimmen.