Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf bringt keine wirkliche Lösung. Darin steht zum Beispiel die windelweiche Bestimmung, für mindestens jede dritte Amtszeit des Rundfunkrats soll eine Frau entsandt werden; bei schriftlicher Begründung kann davon abgewichen werden. – Ich kann mir vorstellen, dass sich irgendeine Begründung immer findet. Das kann ich nicht akzeptieren.
Wir brauchen verbindlichere Regelungen. Dass eine auf Freiwilligkeit basierende Regelung nicht klappt, kennen wir aus vielen anderen Gremien. – Herr Blume, an dieser Stelle richte ich einen Appell an die CSU: Sie haben gute Leute, aber eine reine Männerriege im Rundfunkrat. Sie haben so viele kompetente Kolleginnen. Hat sich wirklich keine Kollegin für den Rundfunkrat finden lassen?
Wir müssen einen breiten gesellschaftlichen Diskurs über das Thema führen und dürfen darüber nicht nur im Parlament diskutieren. Dabei müssen wir überlegen, wie wir Vielfalt herstellen können und welche Gruppierungen vertreten sein müssen. Es ist klar, dass es auch Kompromisse geben wird und nicht jede Gruppierung mit einem eigenen Sitz vertreten sein kann. Man muss deshalb darüber nachdenken, wie man die Forderungen sinnvoll bündeln kann.
Außer den schon genannten Beispielen finde ich auch sehr schade, dass Sinti und Roma sowie Schwule, Lesben und Menschen mit einer Transgender-Identität keinen Platz haben. Auch diese Menschen müssen gemäß unserer Gesellschaft repräsentiert werden.
Damit wir endlich eine tragfähige Lösung finden, haben wir gemeinsam eine Anhörung beantragt. Diese Anhörung sollten wir auf jeden Fall abwarten. Wir sollten die Erfahrungen aus anderen Bundesländern berücksichtigen, um nicht zu kurz zu springen und um einen guten Gesetzentwurf vorzulegen.
Auch auf die Quote der staatsnahen Vertreterinnen und Vertreter möchte ich noch eingehen. Es stimmt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vorgabe von 30 % gemacht hat. In Bayern überschreiten wir diese Quote momentan erheblich. An dem Gesetzentwurf finde ich unter anderem nicht ideal, dass darin lediglich die Rede von Abgeordneten ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch genauso Menschen, die hohe Parteiämter bekleiden, sowie Vertreter der kommunalen Ebene. Auch was diese angeht, überschreiten wir die Quote momentan. Hier müsste es ebenfalls eine entsprechende Regelung geben. Dasselbe gilt für Doppelfunktionen. Relevant ist dies, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Politik mit einem Ticket der Verbände in die Gremien einziehen.
Wir brauchen mehr Klarheit und vielleicht auch noch ein bisschen Zeit. Deswegen kann ich dem Gesetzentwurf leider nicht zustimmen, auch wenn ich das Anliegen für sehr richtig und wichtig halte und mich darüber freue, dass wir über das Thema Medienaufsicht endlich auch hier im Parlament sehr breit debattieren.
Vielen Dank, Frau Kollegin. Die Aussprache ist geschlossen. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen. Danke schön.
Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Peter Meyer u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) zur Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (Drs. 17/4607) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Ich darf hierzu Herrn Kollegen Felbinger das Wort erteilen. – Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Bei der Diskussion zum Mindestlohn vorhin hat Kollege Herold von der CSU um Verständnis dafür gebeten, dass man bei einem Gesetz erkannte Fehler auch korrigieren wolle. Genau das, liebe Kolleginnen und Kollegen, fordere ich natürlich auch für die mit unserem vorliegenden Gesetzentwurf angestrebte Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
In der letzten Zeit sind wir im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes regelmäßig mit Petitionen genau zu diesem Problem konfrontiert worden. Aber auch außerhalb von Petitionen treten viele Betroffene an mich, genauso wie an Sie, heran, um dieses Problem zu besprechen. Im Kern geht es um Beamte, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in der Privatwirtschaft gearbeitet haben und trotz 45 Berufsjahren nicht abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Es handelt sich dabei in der Regel um Beamte der zweiten Qualifikationsebene, meistens aus dem Bereich des Justizvollzugs und der Vermessungsämter. Diese Beamten haben vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis meistens einen handwerklichen Beruf erlernt und haben viele Jahre in diesem Beruf sozialversicherungspflichtig gearbeitet, bevor sie sich für die Beamtenlaufbahn entschieden haben. Die meisten kommen im Alter von 64 Jahren dann auf 45 Berufsjahre und mehr. Wenn sie aber diese 45 Berufsjahre nicht im Beamtenverhältnis erbracht haben, können sie nicht abschlagsfrei in den Ruhestand gehen, während Kollegen, die sozusagen immer Beamte waren, abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Meine Damen und Herren, das ist eine Ungerechtigkeit, die wir, denke ich, korrigieren müssen. Ich bitte Sie um aktive Mitarbeit.
Nach der derzeitigen Rechtslage geht ein Beamter grundsätzlich im Alter von 67 Jahren in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltsatz beträgt 1,79 % für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, maximal 71,75 %. Das ist nach 40 Dienstjahren erreicht. Will der Beamte früher in Ruhestand gehen, muss er einen Abschlag von 3,6 % pro Jahr, maximal aber von 10,8% hinnehmen. Dieser Abschlag für Beamte entfällt dann, wenn die Betroffenen das 64. Lebensjahr vollendet haben und eine Dienstzeit von 45 Jahren vorweisen können. "Dienstzeit" meint in diesem Zusammenhang aber ausschließlich Zeiten im Beamtenverhältnis sowie gewisse anrechenbare Zeiten. Berufsjahre, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geleistet wurden, bleiben bei dieser Berechnung der Dienstjahre außer Betracht. Das führt zu diesem Problem, das ich Ihnen anfangs geschildert habe, dass die Betroffenen nicht abschlagsfrei in den Ruhestand treten können.
Mir stellt sich daher die Frage, was mit dem abschlagsfreien Ruhestand honoriert werden soll: nur die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst oder die Lebensarbeitsleistung? – Nach der derzeitigen Regelung sind es eindeutig nur die Dienstjahre. In der Begründung zum neuen Dienstrecht hieß es aber, dass es den Beamtinnen und Beamten in Anlehnung an die rentenrechtlichen Bestimmungen ermöglicht werden soll, nach langjähriger Dienstzeit abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Diese Möglichkeit besteht nach dem derzeitigen Gesetz aber – in Anführungsstrichen – nur für Beamte oder nur für Arbeitnehmer. Wer zwischen den Systemen gewechselt hat, hat das Nachsehen. Meine Damen und Herren, das kann nicht im Sinne einer freien Berufswahl sein.
Für die Betroffenen kommt es aber noch schlimmer: Soweit sie nämlich aufgrund ihrer langjährigen Dienstzeit von 40 Jahren und mehr den Ruhegehaltshöchstsatz bereits erreicht haben, wird ihnen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll auf die Pension angerechnet, sodass sie den Versorgungsabschlag auch nicht über die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen können.
Die derzeitige Regelung ist für die Betroffenen schwer nachvollziehbar und wird von ihnen als ausgesprochen ungerecht empfunden. Ich kann das verstehen. Auch in meinen Augen ist die derzeitige gesetzliche Regelung ungerecht und eine Benachteiligung derer mit einer gemischten Erwerbsbiografie gegenüber denjenigen, die immer Beamte gewesen sind.
Welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich an? – Entweder muss man den Betroffenen ihre gesetzliche Rente belassen oder, wenn man schon die Pension in der Höhe der gesetzlichen Rente kürzt und somit einen Vorteil aus den Vordienstzeiten zieht, die dem Rentenanspruch zugrundeliegende Arbeitsleistung angemessen berücksichtigen.
Aus unserer Sicht stellt die vorzeitige Rente eine Anerkennung für ein sehr langes Berufsleben dar. So sieht das im Übrigen auch die Staatsregierung im Gesetzentwurf zum neuen Dienstrecht, wenn sie von einer Anlehnung an das Rentenrecht spricht und so die besondere Schutzwürdigkeit von Menschen mit einem langen Berufsleben erkennt. Allerdings muss das gleichermaßen für Beamte, die immer Beamte gewesen sind, wie für diejenigen mit gemischter Erwerbsbiografie gelten.
Aus diesem Grund, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben wir den vorliegenden Gesetzentwurf eingebracht. Nach unserem Gesetzentwurf sollen bei der Frage, ob die erforderlichen 45 Dienstjahre erreicht wurden, auch die Zeiten in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Insoweit soll dieses Gesetz zukünftig nicht mehr nur auf die Dienstzeit, sondern auf die Lebensarbeitszeit abstellen.
Um den Freistaat Bayern als Versorgungslastenträger nicht über Gebühr zu belasten, sollen die Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht versorgungserhöhend wirken. Der Ruhegehaltsatz soll sich auch weiterhin aus den Dienstjahren errechnen.
Meine Damen und Herren, ich bitte um Unterstützung unseres Gesetzentwurfs. Vielen Dank fürs Zuhören.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Meines Wissens haben alle Abgeordneten der CSU und im Besonderen ich als Handwerksmeister hohen Respekt vor allen, die nicht mit 25, sondern mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen haben und sich im wahrsten Sinne des Wortes hochgearbeitet haben. Wir haben großen Respekt vor den Menschen im Staatsdienst, die, wenn sie aus dem Arbeitsleben ausscheiden, 50 Jahre auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto haben.
Der Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wie das bei oberflächlich betrachteten Sachverhalten aber oft ist, gilt das nur für den ersten Blick. Lassen Sie mich diesen ersten, getrübten Blick klären und einige Ausführungen zur bisherigen Rechtslage machen.
Der Ruhestandseintritt von Beamtinnen und Beamten erfolgt grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, welche bis zum Jahr 2029 schrittweise von 65 auf 67 Lebensjahre angehoben wird. Das Beamtenrecht sieht allerdings bei Dienstunfähigkeit oder auf Antrag ab dem 64. Lebensjahr die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestandseintritts vor. Parallel zum Rentenrecht werden seit 30 Jahren Versorgungsabschläge erhoben. Sie betragen 3,6 % pro Jahr und sind auf maximal 10,8 % begrenzt. Seit dem 1. Januar 2011 entfällt in Ausnahmefällen der Versorgungsabschlag, wenn ein Beamter auf Antrag vorzeitig ab dem 64. Lebensjahr in den Ruhestand tritt und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht hat.
Diese Dienstzeit ist zum Vorteil unserer Beamten weit gefasst. Es zählen alle Zeiten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienst stehen. Dies sind Beam
tendienstzeiten, Wehrdienst- und Soldatenzeiten, Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung, Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst und wissenschaftliche Qualifikationszeiten. Ferner werden aus familienpolitischen Gründen auch Erziehungszeiten der Beamten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.
An dieser Stelle setzt der vorliegende Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER an. So sollen künftig alle Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit auf die notwendige Dienstzeit von 45 Jahren angerechnet werden. Im Ergebnis wäre ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt bereits dann möglich, wenn ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin eine Lebensarbeitszeit von 45 Jahren erreicht hat. Damit soll auch Bediensteten mit gemischten Erwerbsbiografien ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt ermöglicht werden.
Bevor ich zu der inhaltlichen Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs komme, muss ich mich noch kurz bei der Fraktion der FREIEN WÄHLER vergewissern, ob im Zuge der Änderung des Artikels 26 Absatz 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes der neue Satz 3 wirklich "Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 2 …" lauten soll. Ich glaube, an dieser Stelle ist Ihnen ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Die Änderung wäre in diesem Falle nur für dienstunfähige und schwerbehinderte Beamte maßgeblich. Sicherlich meinten Sie Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Das nehme ich an. Dies bemerke ich nur am Rande.
Dennoch bleibt der Gesetzentwurf zu beanstanden. Anders als die FREIEN WÄHLER wollen wir als CSU gerade nicht eine Betrachtung im Sinne einer Lebensarbeitszeit. Vielmehr soll doch die Möglichkeit des abschlagfreien Ruhestandseintritts primär Dienstleistungen im Beamtenverhältnis und im vorgelagerten Beschäftigungsverhältnis mit engem Bezug dazu honorieren. Insoweit besteht auch keine Benachteiligung von Beamten der ersten bzw. zweiten Qualifikationsebene. Zwar können diese oft längere Berufszeiten vor ihrem Beamtenverhältnis vorweisen, allerdings können diese Zeiten berücksichtigt werden, soweit sie für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren oder zur Ernennung geführt haben. Eine Berücksichtigung von Zeiten, während derer ein Beamter allein aufgrund seiner individuellen Lebensplanung oder aus anderen persönlichen Gründen länger in der Privatwirtschaft tätig gewesen ist, ist hingegen weder unter dem Gesichtspunkt der Alimentation noch der Fürsorge geboten. Es besteht kein Grund, den vorzeitigen Ruhestand und Verzicht auf Versorgungsabschläge auch dann zu subventionieren, wenn
Im Gegenteil: Für einen Arbeitnehmer zahlt sich der Wechsel ins Beamtenverhältnis mit Blick auf die Versorgung aus. Nehmen wir als Beispiel einen Beamten, der Anfang der Achtzigerjahre seinen Beruf als Maschinendreher nach 14 Jahren an den Nagel gehängt hat, um bei einem staatlichen Amt anzuheuern. Heute sorgt er sich darum, dass er im Jahr 2018 mit 64 Jahren 49 Berufsjahre aufweisen kann und dennoch bis 65 Jahre arbeiten muss, da er erst 35 Jahre Beamter ist. Meine sehr verehrten Kollegen der FREIEN WÄHLER, das ist genau der Fall, den Sie berücksichtigen wollen. Ich will Ihnen sagen, dass dieser Beamte der Besoldungsstufe A 6 ein Ruhegehalt von rund 1.650 Euro erhalten wird. Zum 31.12. lag der durchschnittliche Rentenbetrag von Arbeitnehmern mit 45 bis 49 Berufsjahren bei knapp 1.350 Euro, und das für Männer im Westen. Zwischen dem zu erwartenden Ruhegehalt unseres Beamten im Beispiel und der Rente des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers liegen rund 300 Euro, die der Beamte aufgrund des Wechsels ins Beamtenverhältnis bis zu seinem Tode mehr erhält, und zwar auf Kosten der Steuerzahler.
Neben diesem sehr konkreten Vergleich sprechen auch finanzielle Erwägungen gegen die vorgeschlagene Gesetzesänderung. Versorgungsabschläge tragen zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Alterssicherungssystems bei. Um es deutlich zu sagen: Sehr geehrte Kollegen der FREIEN WÄHLER, ich weiß nicht, wie Sie es zu Hause machen. Mir würde es schwerfallen, meinen Kindern zu vermitteln, dass sie bis 67 Jahre oder länger arbeiten sollen, um unsere Altersversorgung zu finanzieren, wir mit der Ausweitung des abschlagsfreien Ruhestands die demografisch unvermeidbare Anhebung der Altersgrenze und die damit bezweckte Dämpfung der Versorgungsausgaben aber konterkarieren.
Abschließend möchte ich feststellen, dass mit Artikel 26 Absatz 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes eine konsistente und günstige Regelung besteht. Eine entsprechende Klage dagegen hat das Verwaltungsgericht Augsburg kürzlich mit Urteil vom 23.10.2014 abgewiesen und hat damit unsere Auffassung bestätigt. Allerdings möchte ich der weiteren parlamentarischen Behandlung nicht vorgreifen. Ich freue mich auf eine spannende Diskussion in den Ausschüssen. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Im Grunde kann ich es bei dem Thema sehr kurz machen. Im Rahmen der Ersten Lesung kann ich bereits ankündigen, dass die SPDFraktion dem Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER zustimmen wird. Wenn der Gesetzentwurf durchgehen würde, was ich nach der Wortmeldung von Herrn Kollegen Bauer nicht mehr glaube, könnten wir eine echte Gerechtigkeitslücke schließen. Herr Kollege Felbinger hat es bereits gesagt: Die Betroffenen können nur schwer nachvollziehen, dass einem Arbeiter de facto der Rentenanspruch genommen wird und gleichzeitig die diesem Anspruch zugrunde liegende Arbeitszeit nicht als Lebensarbeitszeit anerkannt wird. Das wird als doppelte Ungerechtigkeit empfunden. Ich denke, das sollten wir ändern.
Im Rahmen der Beratungen zur Dienstrechtsreform hatte meine Fraktion bereits einen gleichlautenden Antrag eingebracht, der damals leider abgelehnt wurde. Um mit 64 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen zu können, ist es doch egal, ob man 45 Jahre als Beamter oder 45 Jahre als Beamter und in der freien Wirtschaft gearbeitet hat. Es kommt auf die Lebensarbeitsleistung an. Die Lebensarbeitszeit sollte gewürdigt werden. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf zustimmen. Ich freue mich aber schon jetzt auf die Debatte im Ausschuss.
Herr Kollege Schuster, Frau Kollegin Heckner hat noch eine Zwischenfrage. – Bitte schön, Frau Kollegin.
Lieber Kollege Schuster, Sie haben gesagt, ihm werde die Rente genommen. Ich beziehe mich auf das Bespiel von Herrn Bauer. Als Fachleute im öffentlichen Dienst wissen wir alle, dass bei der Pension nur das gekürzt wird, was den Höchstsatz der Pension übersteigt.
Lieber Kollege, meine Frage an Sie: Sind Sie allen Ernstes der Ansicht, dass jemand, der Rentenbeitragszeiten in der Privatwirtschaft vorweist und sowohl Renten- als auch Pensionsansprüche hat, insgesamt mehr erhalten soll als ein Beamter, der seine gesamte Lebenskraft stets dem Staat zur Verfügung gestellt hat? Wenn Rentenansprüche weggenommen werden, geschieht das, weil wir am Höchstsatz der Versorgung festhalten wollen.
Frau Kollegin, ich stimme Ihnen zu. Es geht um den Höchstsatz von 71,75 %. Ich sehe nicht, dass in dem Gesetzentwurf gefordert wird, die Rentenansprüche darüber hinaus zu erhalten. Aber die Zeiten, die der Betroffene in der freien Wirtschaft gearbeitet hat, sollen dazugerechnet werden, damit er mit Vollendung des 64. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten kann. Eine Überversorgung wird mit dem Gesetzentwurf also nicht gefordert.