Protokoll der Sitzung vom 29.01.2015

Frau Kollegin, ich stimme Ihnen zu. Es geht um den Höchstsatz von 71,75 %. Ich sehe nicht, dass in dem Gesetzentwurf gefordert wird, die Rentenansprüche darüber hinaus zu erhalten. Aber die Zeiten, die der Betroffene in der freien Wirtschaft gearbeitet hat, sollen dazugerechnet werden, damit er mit Vollendung des 64. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten kann. Eine Überversorgung wird mit dem Gesetzentwurf also nicht gefordert.

Jetzt hat für die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN Herr Kollege Ganserer das Wort. - Bitte schön, Herr Kollege.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die derzeitige gesetzliche Regelung, wonach die in der freien Wirtschaft erworbenen Beitragsjahre nicht auf die Zeiten für eine abschlagsfreie Ruhestandsversorgung nach 45 Dienstjahren im Alter von 64 Jahren angerechnet werden, betrachten die Betroffenen zu Recht als ungerecht. Herr Kollege Felbinger hat es schon angesprochen: Allein im letzten Jahr haben wir uns im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes mit mehreren Petitionen zu diesem Sachverhalt beschäftigt. Den Umstand, dass in der freien Wirtschaft erworbene Beitragsjahre nicht entsprechend angerechnet werden, haben alle Fraktionen bedauert. Aufgrund der momentanen gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, im Einzelfall einem Petenten gerecht zu werden.

Während im nichttechnischen Dienst die meisten Beamten ihr gesamtes Berufsleben von Anfang an im Staatsdienst verbringen, setzt der technische Dienst bei einer Reihe von Laufbahnen Qualifikationen voraus, die in der Regel nur in der freien Wirtschaft erworben werden können. Herr Kollege Felbinger hat die Vermessungstechniker und die Justizvollzugsbeamten angesprochen. Ich möchte auch auf das Beispiel der Flussmeisterinnen und Flussmeister eingehen. Für diese Laufbahn wird die Qualifikation des staatlich anerkannten Technikers vorausgesetzt. Wenn die Betroffenen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sind sie in der Regel mehrere Jahre in ihrem Beruf tätig, bevor sie sich für die Ausbildung zum Techniker entscheiden. Das führt dazu, dass bei den Flussmeisterinnen und Flussmeistern das Durchschnittsalter bei der Verbeamtung bei 33 Jahren liegt. Ein Flussmeister, der erst mit 33 Jahren verbeamtet wurde, während er vorher 15 und mehr Jahre in der freien Wirtschaft tätig war, kann deswegen nicht mit Vollendung des 64. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten, weil von den Beitragsjahren in der freien Wirtschaft nur die Ausbildungszeiten, drei Jahre für die Berufsausbildung und zwei Jahre für die Tech

nikerausbildung, anerkannt werden. Das betrachten wir als ungerecht.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das Gleiche gilt für den Werksdienst im Justizvollzug, bei dem der Meister vorausgesetzt wird. Gerade im Justizvollzug wünscht man sich Bewerber, die über entsprechende Lebenserfahrung verfügen.

Die von der CSU im Bund mitgetragene Rente mit 63 verschärft aus unserer Sicht diese Gerechtigkeitslücke einmal mehr. Ein Mensch, der sein ganzes Berufsleben in der freien Wirtschaft verbringt, kann bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Aus diesem Grunde ist die momentan bestehende gesetzliche Regelung für viele ungerecht. Wir hören, dass derzeit die Bewerbersituation in verschiedenen Verwaltungsbereichen gerade noch ausreichend ist. Mit dem zunehmenden demografischen Wandel und dem zunehmenden Fachkräftemangel wird sich diese Situation verschärfen. Kollege Felbinger hat es bereits angesprochen: Die Zahl der Menschen mit gemischten und gebrochenen Erwerbsbiografien wird in Zukunft zunehmen. Wir sollten daher den öffentlichen Dienst für solche Bewerber weiter attraktiv gestalten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Herr Kollege Ganserer, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Am Ende. Ich bin gleich fertig. – Inhaltlich begrüßen wir den Vorschlag der FREIEN WÄHLER, weil er eine konstruktive Lösung darstellt, um die angesprochene Gerechtigkeitslücke zu schließen. Es ist aber zweifelsohne so, dass diese Regelung zu gewissen staatlichen Mehrausgaben führen würde. Deswegen würde uns die Zustimmung wesentlich leichter fallen, wenn die Mehrausgaben quantifiziert werden könnten und diese auch in Überlegungen zur Gestaltung des Haushalts einfließen könnten. Wir werden im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes die Debatte fortführen. Deswegen möchte ich es an dieser Stelle bei diesen Ausführungen belassen. Ich freue mich auf die weitere Debatte.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Jetzt bitte wieder die Kollegin Heckner.

Lieber Herr Kollege Ganserer!

(Zuruf von den GRÜNEN: Habt ihr nicht genü- gend Redezeit?)

Das passt schon. Das ist eine Zwischenbemerkung. Sie hat zwei Minuten Redezeit, und der Kollege Ganserer hat zwei Minuten zur Antwort.

Vielen herzlichen Dank. Das weiß er nicht, er ist ja noch nicht lange im Landtag.

Sie haben davon gesprochen, dass es eine weitere Ungerechtigkeit sei, dass der Bund bereits bei Vollendung des 63. Lebensjahres die 45-Jahre-Regelung anwendet. Ist Ihnen dabei bekannt, dass diese Regelung im Bund bis zum 65. Lebensjahr aufwächst? Ich mag es nicht, wenn Stimmungen auf der Grundlage unsauberer Annahmen gemacht werden. Wir in Bayern sind bei 64 Jahren und bleiben auch beim Anwachsen der Lebensaltersgrenze bei 64. Das heißt, am Ende des Tages sind es im Bund zwei Jahre bis 67 und bei uns weiterhin drei Jahre. Aus diesem Grund hätte ich gerne gewusst, ob Ihnen das so bekannt ist.

Frau Kollegin Heckner, das ist mir sehr wohl bekannt. Definitiv ist es aber so, dass die Betroffenen, die jetzt vor der Ruhestandversetzung stehen, stärker betroffen sind, weil der Unterschied von einem Jahr gravierender ist.

(Ingrid Heckner (CSU): In den nächsten 20 Jahren sind unsere aber im Vorteil!)

- Das ändert aber für die Betroffenen nichts, die jetzt vor der Ruhestandversetzung stehen. Für diese verschärft sich die Situation auf jeden Fall um ein Jahr.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. Jetzt bitte ich Herrn Staatssekretär Hintersberger an das Rednerpult.

Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte es auch kurz machen: Herr Kollege Bauer hat umfangreich und eingehend die Situation dargestellt. Ich möchte mich deshalb auf einige Schwerpunkte beziehen. Das betrifft zum einen die Verantwortlichkeit in Bezug auf eine demografiefeste Beamtenversorgung. Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 in den verschiedenen Abstufungen ist angesprochen worden. Wir bleiben beim 64. Lebensjahr, was den vorzeitigen Ruhestandseintritt ohne Abschläge anbelangt. Dies ist im Gegensatz zu der Regelung des Bundes ein Jahr früher. Dies sollte man in dieser Deutlichkeit ansprechen.

Mit der Anhebung der Altersgrenze wurde die Möglichkeit eines abschlagsfreien Antragsruhestands ab dem 64. Lebensjahr bei einer Dienstzeit von 45 Jahren im neuen Dienstrecht in Bayern geschaffen. Dies ist gut so. Aber ganz bewusst wird mit der abschlagsfreien Ruhestandsversetzung, Herr Kollege Felbinger, die lange Dienstzeit, also die "Betriebstreue", um die Sache auf den Punkt zu bringen, entsprechend honoriert. Dabei können nur Dienstzeiten und relevante Vordienstzeiten Berücksichtigung finden. Herr Kollege Ganserer, wenn die Technikerausbildung, zum Beispiel bei einem Flussmeister, Voraussetzung für die Tätigkeit ist, ist dies eine relevante Vordienstzeit, die anerkannt wird. Insofern darf man nichts durcheinanderbringen. Es geht nur um Dienstzeiten in der freien Wirtschaft, die keinen Bezug zu der späteren Tätigkeit im Beamtenverhältnis haben.

Eine Besonderheit ist der familienpolitische Aspekt, wonach Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet werden. Auch dies geschieht ganz bewusst. Sonstige berufliche Tätigkeiten ohne Relevanz zum Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zählen nicht. Dies gilt übrigens – weil das immer wieder angesprochen worden ist – ähnlich auch im Rentenrecht. Auch das Rentenrecht stellt nicht allein auf Beschäftigungszeiten ab, beitragsfreie Beschäftigungszeiten bleiben außen vor. Auch dies ist ein Aspekt, den ich im Zuge der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs einbringen möchte.

Ihr Gesetzentwurf zielt genau darauf ab, Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung versorgungsrechtlich zu subventionieren und zu belohnen, auch wenn sie keinerlei Bezug zum Dienstverhältnis haben. Damit würde die bestehende Regelung zum abschlagsfreien Antragsruhestand massiv ausgeweitet. Auch die demografisch notwendige Anhebung der Altersgrenze und die damit bezweckte Dämpfung der Versorgungsausgaben würden konterkariert. Diesen Aspekt möchte ich deutlich unterstreichen.

Die bayerische Regelung zum abschlagsfreien – ich betone: abschlagsfreien – Antragsruhestand ist konsistent und jetzt schon bundesweit an der Spitze, was diesen Bereich anbelangt. Die Anknüpfung an das 64. Lebensjahr ist bundesweit ein Alleinstellungsmerkmal. Bei Bundesbeamten ist, wie gesagt, ein abschlagsfreier Ruhestand erst mit dem 65. Lebensjahr möglich.

Von daher gibt es nach unserer Überzeugung weder von der Alimentation noch von der Fürsorge her ein Gebot, dass der Dienstherr den vorzeitigen Antragsruhestand durch Abschlagsfreiheit über das geltende Recht hinaus subventioniert. Ein Beamter, der sich, aus welchen Gründen auch immer, erst später für die

Beamtenlaufbahn entschieden hat und keine relevanten Vordienstzeiten – ich betone: keine für das spätere Dienstverhältnis relevanten Vordienstzeiten – hat, kann zwar auf Antrag vorzeitig, aber eben nicht abschlagsfrei in Ruhestand gehen. Dies ist nach unserer Überzeugung auch eine Frage der Gerechtigkeit. Die Bayerische Staatsregierung empfiehlt deshalb, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Herzlichen Dank. - Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Aussprache ist damit geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Danke schön. Dann ist dies so beschlossen.

Nun rufe ich Tagesordnungspunkt 2 d auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz - BayMRVG) (Drs. 17/4944) - Erste Lesung

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung durch Frau Staatsministerin Müller begründet. Ich bitte sie zum Rednerpult.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen und Kolleginnen! Mit dem Entwurf für ein Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz legt die Bayerische Staatsregierung ein modernes, für alle Länder richtungweisendes Gesetz für den Vollzug von strafgerichtlich angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung vor. Hauptanliegen des Gesetzes ist die Resozialisierung straffällig gewordener psychisch kranker und suchtkranker Menschen. Die untergebrachten Personen sollen geheilt und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden.

Der Gesetzentwurf legt dabei auf zwei Punkte großen Wert: einerseits auf den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung, andererseits gewährleistet er für die betroffenen Patienten und Patientinnen eine hohe Qualität der Therapie. Sie reicht von der Behandlung der Erkrankten über Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bis hin zur Sporttherapie.

Die Rahmenbedingungen stellen wir mit dem Gesetzentwurf auf ein sicheres und transparentes rechtliches Fundament. Damit kommen wir zum einen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nach, das in den letzten Jahren für verschiedene Bereiche des

Maßregelvollzugs gesetzgeberische Festlegungen eingefordert hat. Zum anderen wird durch eine detaillierte Regelung der Rechtsstellung der untergebrachten Personen sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten, ihre Angehörigen und die in den Einrichtungen Beschäftigten wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben und welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind.

Wichtig ist mir dabei, dass wir in Bayern einen menschlichen Maßregelvollzug gewährleisten. Deshalb ist von Bedeutung, dass der Gesetzentwurf die Belange besonderer Personengruppen berücksichtigt. So gibt es spezielle Regelungen für schwangere Frauen, für Personen, die gemeinsam mit ihren Kindern untergebracht sind, und für junge untergebrachte Personen. Auch das Recht auf uneingeschränkte Religionsausübung wird ausdrücklich genannt.

Selbstverständlich legen wir besonderen Wert auf die Qualitätssicherung im Maßregelvollzug. Hier möchte ich zwei Punkte herausgreifen. Um die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug aktiv gestalten zu können, wollen wir im "Zentrum Bayern Familie und Soziales" eine neue Fachaufsichtsbehörde für den Maßregelvollzug in Bayern etablieren. Auf diese Weise wollen wir sicherstellen, dass die Fachaufsichtsbehörde auch präventiv und beratend tätig werden kann und damit mögliche Mängel frühzeitig erkannt und abgestellt werden können. Die Erkenntnisse, die die Fachaufsicht aus ihren Beratungen, Überprüfungen und Kontrollen zieht, sollen zu landesweit einheitlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards führen.

Als ständiger Ansprechpartner vor Ort sollen künftig für die untergebrachten Personen, ihre Angehörigen und die Beschäftigten der Einrichtungen Maßregelvollzugsbeiräte eingerichtet werden, denen auch Landtagsabgeordnete angehören sollen. Die Beiräte sind eine wichtige Initiative, um im Maßregelvollzug Transparenz zu schaffen und zu Problemlösungen beizutragen. Beiräte haben sich in den Justizvollzugsanstalten bewährt und sollen deshalb auch für den Maßregelvollzug eingeführt werden.

Träger des Maßregelvollzugs sind auch künftig die Bezirke. Ihnen ist diese Aufgabe seit Langem übertragen. Sie nehmen diese Aufgabe selbst oder mittels ihrer Kommunalunternehmen in enger Verzahnung mit dem Kostenträger, dem Freistaat Bayern, engagiert wahr.

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz bringt Rechtssicherheit für die untergebrachten Menschen wie auch für die Beschäftigten. Im Interesse der Betroffenen bitte ich Sie daher, zu einem zügigen Gesetzgebungsverfahren beizutragen.

(Beifall bei der CSU)

Herzlichen Dank. - Ich eröffne nun die Aussprache. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach den neuen Regeln der Geschäftsordnung 24 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. - Erster Redner ist der Kollege Franz Schindler.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Staatsministerin! Der Gesetzentwurf, der heute eingebracht wird, ist längst überfällig, hat eine lange Vorgeschichte und wäre an sich Anlass, auf die geschichtlichen Hintergründe der Maßregeln der Sicherung und Besserung, wie es früher im deutschen Strafrecht geheißen hat, einzugehen, nämlich auf das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher aus dem Jahr 1933. Allerdings habe ich dafür nicht die Zeit.

Der Zustand, dass der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in Bayern in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bisher gesetzlich in Artikel 28 des Unterbringungsgesetzes nur sehr rudimentär geregelt ist, ist spätestens seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2008 zum Vollzug der Untersuchungshaft und von 2011 zur Frage der Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen nicht mehr haltbar.

Es geht um den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches an Personen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben und wegen mindestens verminderter Schuldfähigkeit und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden.

Es geht ausdrücklich nicht um die Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel. Hierfür ist der Bundesgesetzgeber zuständig. Die entsprechende Problematik wird, wie Sie wissen, auf Bundesebene heftig diskutiert, und es ist zu erwarten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einweisung in die Psychiatrie deutlich verschärft werden und die Dauer der Unterbringung durch häufigere Überprüfungen und Begutachtungen während des Vollzugs deutlich verkürzt wird. Es ist zu hoffen, dass damit der rechtspolitische Missstand behoben wird, dass zwar die Zahl der strafgerichtlichen Unterbringungsanordnungen seit Jahren in etwa stabil ist oder nur leicht ansteigt, jedenfalls in Bayern, die Zahl der Untergebrachten aber wegen der immer längeren Dauer der Unterbringung insgesamt ständig größer wird.

Es geht um neue Regelungen für einen Rechtsbereich, der gelegentlich als die Dunkelkammer des Rechts bezeichnet wird. In der Realität ist es auch so, dass für viele Betroffene die Unterbringung aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung als viel schwerwiegenderer Eingriff begriffen wird als die Verhängung einer Haftstrafe, da es jedenfalls dann, wenn keine Sicherungsverwahrung angeordnet ist, leichter ist, aus dem Strafvollzug entlassen zu werden als aus einem psychiatrischen Krankenhaus.

Meine Damen und Herren, es geht hier nicht um die ebenfalls erforderliche grundsätzliche Überarbeitung unseres Unterbringungsrechts durch Schaffung eines Hilfegesetzes für psychisch kranke Personen.