Protokoll der Sitzung vom 07.05.2015

(Anhaltender Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön. - Herr Kollege Professor Waschler, Sie haben das Wort.

Herr Kollege Gehring, ich habe schon gesagt, dass ich mich auf die

Beratung im Bildungsausschuss freue. Hier hilft auch kein Dauerklatschen.

(Margarete Bause (GRÜNE): Wo war bei Ihnen das Dauerklatschen?)

Manche Meinungen kann man teilen, andere wiederum nicht. Wir haben erheblich unterschiedliche Sichtweisen. Die werden wir austauschen. Wir nehmen selbstverständlich die Erklärungen und Darlegungen der Bischofskonferenz ernst. Wir werden uns aber dagegen wenden, wenn durch Ihre Fraktion eine Überinterpretation erfolgt. Deshalb bin ich von Ihnen schon enttäuscht, dass Sie sich von Haus aus einem solchen Gesetz widersetzen. Das können wir aber im Bildungsausschuss austragen.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön, Herr Kollege. - Als Nächster hat der Kollege Franz Schindler von der SPD das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Professor Waschler, Frau Gote, im Prinzip könnte ich eigentlich auf die Rede verweisen, die ich anlässlich der Zweiten Lesung zu dem Gesetzentwurf, mit dem ein Kopftuchverbot in Bayern eingeführt werden sollte, gehalten habe. Darin ist alles gesagt worden, was zu diesem Thema zu sagen ist. Seitdem hat sich auch nicht so viel verändert. Insbesondere hat sich unsere damalige Prognose, die CSU würde ein Problem konstruieren, das es in der Praxis nicht gegeben hat und nicht gibt, bis heute bestätigt. Es gab und gibt keinen einzigen Fall in Bayern, der jemals bis zum Bundesverfassungsgericht getragen worden wäre. Ihre Befürchtung, dass die Schulen von dem Ansturm irgendwelcher Fundamentalisten mit Kopftuch gerettet werden müssen, wie Sie es damals vorgetragen haben, ist irreal gewesen. Dennoch haben wir jetzt einen Gesetzentwurf der GRÜNEN, den wir sorgsam beraten müssen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, "der Islam gehört zu Deutschland", hat ein ehemaliger Bundespräsident gesagt.

(Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER): Der darauf zurücktreten musste!)

- Deswegen ist er, glaube ich, nicht zurückgetreten.

(Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER): Ich glaube schon!)

Tatsache ist, dass in Deutschland nur noch 62 % der Menschen einer christlichen Konfession angehören. In München sind es angeblich nur noch 55 %. Mit 30 % stehen mittlerweile die Konfessionslosen an zweiter Stelle. Anschließend kommen mit einem Anteil von immerhin 5 % an der Gesamtbevölkerung die Menschen mit muslimischem Glauben. Der Islam gehört also zu Deutschland.

Zum Islam gehört aber nicht die Pflicht muslimischer Frauen, ein Kopftuch tragen zu müssen. Das gehört nicht dazu. Tatsächlich tragen auch nicht alle Frauen muslimischen Glaubens ein Kopftuch. Bei der ersten Generation der türkischen Gastarbeiter war das Tragen des Kopftuchs sogar völlig verpönt und unüblich. So viel zur grundsätzlichen Problematik.

Jetzt vielleicht ein bisschen konkreter zu dem Gesetzentwurf: Vor mehr als zehn Jahren habe ich an dieser Stelle gegen ein generelles Kopftuchverbot plädiert und mich dafür ausgesprochen, dass im Konfliktfall eine Lösung an Ort und Stelle gesucht werden soll, die dem Schulfrieden dient, anstatt mit einem generellen Kopftuchverbot auf verfassungsrechtlich dünnem Eis Probleme heraufzubeschwören, die es in der Praxis damals nicht gegeben hat und auch bis heute nicht gibt.

Ich habe auch gesagt, wenn eine Lehrerin ein Kopftuch als religiöses Symbol trägt, dann ist diese Deutung nach außen maßgeblich. Es ist nicht zulässig, wie es im bayerischen Gesetz gemacht wird, dem Kopftuch Deutungen durch Dritte beizumessen, die die Trägerin des Kopftuchs für sich nicht in Anspruch nimmt.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Nichts anderes hat nun das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen festgestellt. Ich fühle mich also durchaus bestätigt und nehme zur Kenntnis, dass offensichtlich nun auch die Staatsregierung anerkennt, dass jeder Einzelfall für sich zu prüfen ist. Dann, wenn der Schulfrieden nicht gefährdet wird, kann es sein, dass auch in Bayern eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt. Und umgekehrt: Dann, wenn der Schulfriede oder das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder gefährdet wird, kann es auch in Bayern sein, dass eine Lehrerin ein Kopftuch abnehmen muss.

Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat nun aber eine neue Runde im KopftuchStreit ausgelöst; bedauerlicherweise, wie ich meine. Es kann also wieder - wie jahrelang in Frankreich und der Türkei und seit 2000 auch bei uns - leidenschaftlich über die Frage gestritten werden, ob das Kopftuch

nun ausschließlich ein religiöses Symbol darstellt oder doch auch einen politischen Inhalt hat, ob es Ausdruck der Emanzipation von Frauen muslimischen Glaubens ist oder doch eher ein Unterdrückungssymbol eines archaischen Menschenbildes, in dem es keine Gleichberechtigung der Frauen gibt und keine Toleranz. Die politischen Konstellationen waren und sind dabei äußerst ungewohnt und entsprechen nicht den üblichen parteipolitischen Lagern. Da kämpften und kämpfen damals wie heute viele ältere Herren mit dem Anspruch gegen das Kopftuch, das Abendland vor dem Islam retten zu müssen. Sie kämpfen Seite an Seite mit Feministinnen, die sich aus emanzipatorischen Gründen für Kopftuchverbote aussprechen. Es gab und gibt auch ein paar Besonnene, die dafür werben, die Kirche im Dorf zu lassen, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten und bei allem Eifer nicht zu vergessen, dass die Schule in erster Linie für die Erziehung der Kinder da ist und nicht zur Erbauung der Lehrerinnen und Lehrer.

(Karl Freller (CSU): Sehr gut gesagt!)

Das gilt für katholische, evangelische, aber auch für alle anderen Lehrkräfte. Nicht zu vergessen, bei allem Streit um die positive Glaubensfreiheit der Lehrer gibt es auch eine negative Glaubensfreiheit der Schüler und ein Erziehungsrecht der Eltern. Es ist daran zu erinnern, dass der Staat, auch der Freistaat Bayern, zwar nicht laizistisch ist, aber auch kein Bekenntnis hat: Er ist nicht katholisch, er ist nicht evangelisch, er ist auch sonst nichts. Er hat sich vielmehr neutral zu verhalten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin der Meinung, wir sollten besonnen auf die Entscheidung zum Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen reagieren und anzuerkennen, dass uns diese Entscheidung nicht verpflichtet, ein verquastes Gesetz aus dem Jahr 2003 aufzuheben. Ich habe damals dagegen gestimmt, und ich halte es auch nach wie vor für falsch. Ich halte es aber nicht für richtig, jetzt wieder in das Gegenteil zu verfallen und einen neuen Streit zu beginnen, der meines Erachtens nicht erforderlich ist.

Eine Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist unseres Erachtens nicht zwingend erforderlich. Ich darf daran erinnern, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf die Popularklage einer islamischen Gemeinschaft hin die gültige Regelung nicht beanstandet hat. Das gilt auch für uns. Ob allerdings die bayerische Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, daran habe ich Zweifel. Dennoch sehe ich keine zwingende Notwendigkeit, jetzt das Gesetz abzuändern, wie die GRÜNEN das vorschlagen.

(Beifall bei der SPD)

Herr Kollege Schindler, Frau Kollegin Gote hat sich zu einer Zwischenbemerkung gemeldet. Bitte schön, Frau Kollegin.

Herr Kollege Schindler, ich habe klar ausgeführt, dass es ein Urteil zu dem NRWSchulgesetz gab. Ich habe unsere Position ausgeführt. Wir GRÜNE sind der Meinung, wir sollten auch für uns Konsequenzen ziehen, weil wir die Parallelen sehen. Wir hatten damals bei der ersten Runde der Debatte eine ähnliche Haltung. Ich kann Ihnen in vielem zustimmen. Mich treibt aber eines um: Wir haben hier kürzlich über den islamischen Religionsunterricht diskutiert und darüber gesprochen, dass wir nur wenige Lehrkräfte, wenige Männer und Frauen finden, eigentlich zu wenige, die diesen Religionsunterricht an unseren Schulen halten könnten. Nun ist aber gerade eine Pädagogin, die Religionslehrerin ist, eher geneigt, ein Kopftuch zu tragen. Ich beurteile das nur von außen, ich bin Katholikin. Vielleicht möchte diese Pädagogin das Kopftuch aus religiösen Gründen tragen.

Glauben Sie nicht auch, dass eine Regelung, wie wir sie jetzt im EUG haben, auch dazu führt, dass gerade die intellektuellen, die gebildeten jungen Frauen, die sich gerne der religiösen Bildung der muslimischen Kinder und Jugendlichen widmen würden, durch so eine Regelung von der Schule ferngehalten werden? Wäre es nicht auch deshalb ein gutes Signal, jetzt zu sagen: Wir wollen an unseren Schulen eine religiöse Bildung verankern, und dazu brauchen wir auch euch, gerade auch euch, die ihr religiöse Persönlichkeiten seid, und ihr könnt das auch mit einem Kopftuch zeigen? - Das ist ein weiterer Beweggrund, der mich dazu bewogen hat, in dieser Frage tätig zu werden.

Frau Gote, das habe ich schon verstanden. Das Argument ist auch wirklich beachtlich. Ich sage hier dennoch - und an dieser Stelle bekenne ich auch, katholisch und gelernter Oberministrant zu sein, weil das bisher alle betont haben –, ich kann das nicht einschätzen. Ich kann nicht einschätzen, ob das Symbolgesetzgebung ist. Ich behaupte, was die CSU damals im Jahr 2003 gemacht hat, war Symbolgesetzgebung. Frau Gote, Sie werden zugeben: Was Sie vorschlagen, ist auch eine Art Symbolgesetzgebung.

(Beifall eines Abgeordneten der CSU)

Es geht darum, ein Problem, das an einer Schule entsteht, an der Schule zu lösen, und zwar anhand der Maßstäbe praktischer Vernunft und nicht so, wie es im bayerischen EUG steht. Deshalb sagt auch die

Staatsregierung, nachdem sie das Thema in der Kabinettssitzung behandelt hat, sie wird künftig jeden Einzelfall für sich prüfen. – Das hätten wir auch schon 2003 erwartet. Wenn aber jeder Einzelfall für sich geprüft wird, dann kommt es darauf an, was die Kopftuchträgerin mit ihrem Kopftuch zum Ausdruck bringen will. Will sie mit ihrem Kopftuch eine religiöse Grundüberzeugung zum Ausdruck bringen und nicht missionieren, oder will sie mit dem Kopftuch etwas anderes zum Ausdruck bringen, wie auch durch ihr sonstiges Verhalten? - Darauf wird es ankommen. Ich hoffe darauf, dass wir auch in Bayern künftig praktikable Lösungen finden, ohne einen neuen Kulturkampf zu beginnen.

(Beifall bei der SPD)

Danke schön, Herr Kollege. - Als Nächster hat Herr Kollege Dr. Michael Piazolo das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu Anfang eine Bemerkung zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil. Ich halte es für ausgewogen, differenziert und für einen sehr positiven Ansatz. Wenn ich es aber richtig verstehe, dann ist bei diesem Urteil auf der einen Seite kein absolutes Verbot ausgesprochen worden und auf der anderen Seite keine absolute Erlaubnis. Insofern ist schon die Frage, wie man verfährt und welche Konsequenzen man zieht.

Es ist auch in der Abwägung rechtlich beispielhaft. Als Einziges gestatte ich mir anzumerken: Wenn man es teilweise auslegt, wie auch geschehen, dann ist es praktisch zweifelhaft. Ich möchte aber nicht, dass wir die Schulen vor Ort mit der Entscheidung allein lassen würden. Das wäre kein guter Ansatz; das hielte ich für falsch. Vor Ort, in den Schulen, dürfen wir keinen Kulturkampf haben, was Herr Schindler auch bewusst abgelehnt hat. Es sollte nicht sein, dass das Schulforum, die Eltern vor Ort entscheiden. Das ist aber in diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein bisschen angelegt, wenn es von einer konkreten Gefährdung spricht, die es daran festmacht, ob – jetzt paraphrasiert - Widerstände vor Ort entstehen. Deshalb ist es, so glaube ich, ganz wichtig, dass wir verbindliche Regelungen schaffen; denn in so einem Fall ist der Schulfriede wirklich weit oben aufzuhängen.

Ich halte es für sinnvoll und notwendig, dass wir diese Debatte führen. Wir führen sie nun dank des Gesetzentwurfs der GRÜNEN. Es gilt, eine Reihe von Fragen zu stellen. Einige sind schon aufgeworfen worden. Ich glaube, es ist unstrittig, dass es ein Recht auf

freie Religionsausübung aller Lehrer gibt. Genauso gibt es natürlich auch ein Recht auf Bekenntnisfreiheit jedes Schülers. Es gibt aber kein Recht des Schülers auf Bekenntnisfreiheit des ihn unterrichtenden Lehrers. Das würde meines Erachtens zu weit gehen.

Es gibt auch das Erziehungsrecht der Eltern. All das hat das Bundesverfassungsgericht auch abgewogen. Wir haben, wie häufig in der Verfassung, mehrere Rechtsträger sich gegenüberstehen und auch mehrere Grundrechtsträger und mehr Rechtsgüter. Diese Abwägung müssen wir vornehmen. Ich glaube, wir sind uns zumindest in weiten Teilen einig darüber, dass das Bundesverfassungsgerichtsurteil keinen Automatismus erzeugt und auch keine Verpflichtung, das EUG zu ändern.

Jetzt stellt sich aber die Frage: Sollten wir es tun? – Da kann man als Erstes natürlich – wie das die GRÜNEN getan haben – die beiden Rechtsvorschriften vergleichen. Sie sind sicherlich vergleichbar, aber nicht gleich. Ich lese aus dem Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen ein deutliches Verbot – und deshalb ist es auch aufgehoben worden –, während ich in Bayern eine grundsätzliche Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt sehe. Wahrscheinlich kann man darüber streiten. Aber wenn ich mir die Formulierungen anschaue, sehe ich, dass sie unterschiedlich sind und sich auch unterschiedlich auslegen lassen. Während NRW diese abstrakte Gefahr annimmt, geht es in Bayern doch um die konkrete Gefährdung. Deshalb – diese Aussage haben wir schon gehört – will die Staatsregierung in jedem Einzelfall prüfen.

Als weitere Frage muss man sich stellen, ob das bayerische Gesetz eine Privilegierung der christlichen Religion vorsieht oder – und darin sehe ich auch eine unterschiedliche Formulierung zu NRW – ein Beispiel aufführt, woran man es eben auch prüfen können sollte.

Insofern bin ich schon in vielem bei den Ausführungen von Herrn Schindler. Ich glaube, wir sollten überlegen, ob wir mit einem neuen Gesetz eine Debatte aufmachen, die uns nicht unbedingt weiterführt.

Wenn wir jetzt im Bildungsausschuss darüber reden, ist schon die Frage – das wäre eine Anregung –, ob wir uns vielleicht noch zusätzliches Expertenwissen heranholen. Das sind schon tiefgehende verfassungsrechtliche Fragen. Vielleicht wäre es angemessen, eine Anhörung zu machen – das wäre ein Vorschlag –, um das Thema vertieft zu behandeln. Darüber sollten wir uns aber noch unterhalten. Jedenfalls ist unsere Auffassung zum jetzigen Zeitpunkt: intensive Beratung, aber nicht eine automatische Notwendigkeit, das Gesetz zu ändern.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Danke schön, Herr Kollege. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Bildung und Kultus als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Widerspruch höre ich nicht. Dann ist es so beschlossen.

Ich übergehe nun die beiden Tagesordnungspunkte 4 und 5, weil dazu eine Aussprache von 48 Minuten vorgesehen ist. Bis zur gesetzten Mittagspause könnten wir noch die Tagesordnungspunkte 6 und 7 erledigen; zu beiden ist keine Aussprache vorgesehen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (Drs. 17/3961) - Zweite Lesung

Wie gesagt, eine Aussprache findet dazu nicht statt. Wir kommen deshalb sofort zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3961 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden und endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen auf Drucksache 17/6366 zugrunde. Der federführende und endberatende Ausschuss empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe, dass in § 1 Nummer 2 das Wort "EG-Statistik" durch das Wort "EG-Statistiken" ersetzt wird und dass in § 2 die Änderungshinweise bei den Daten der Bekanntgabe des Gesetzund Verordnungsblatts aktualisiert werden. Ergänzend schlägt er vor, in § 3 als Datum des Inkrafttretens den "1. Juni 2015" einzufügen. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf die Drucksache 17/6366.

Aufgrund der im letzten Plenum beschlossenen Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ist in § 2 Nummer 19 der bisherige Änderungshinweis nunmehr in "zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (GVBl S. 70)" zu ändern.