Protokoll der Sitzung vom 09.02.2017

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das bayerische Wahlrecht macht eine Parité-Regelung sogar verfassungsrechtlich notwendig. Die Parteien und Wählergruppen in Bayern haben das alleinige Vorschlagsrecht für Wahlvorschläge. Aber die

gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der politischen Willensbildung konnte bisher nicht sichergestellt werden, und das seit nahezu 70 Jahren.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Aufstellung der Kandidatinnen- und Kandidatenlisten maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung der Parlamente hat. An dieser Stelle müssen wir einhaken.

Wir und alle Klägerinnen und Kläger – darunter sind sehr hochkarätige Persönlichkeiten und nahezu alle Frauenverbände, auch die Ihrer Parteien – sind der Auffassung, dass es auch verfassungsrechtlich geboten ist, einzugreifen. Der vorgeschlagene Eingriff ist verhältnismäßig. Dass er geeignet ist, mehr Frauen in die Parlamente zu bekommen, kann niemand bestreiten; denn wenn hauptsächlich Männer auf der Liste stehen, können Frauen einfach nicht gewählt werden. Das ist einfach so.

Der Eingriff ist erforderlich. Mir fällt beim besten Willen kein milderes Mittel ein, mit dem wir nach diesen vielen Jahrzehnten die Lösung des Problems sicherstellen könnten; von selbst wird es sich jedenfalls nicht beheben.

Der Eingriff ist angemessen; denn die Gleichberechtigung der Geschlechter und der Grundsatz der repräsentativen Demokratie sind hohe Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist kein "Niceto-have", sondern eine Grundfeste unserer Verfassung. Der Gesetzgeber muss entsprechend einschreiten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ein Parité-Gesetz kann Chancengleichheit herstellen, wie es in immerhin acht EU-Staaten bereits der Fall ist. Es handelt sich also nicht um eine neue oder gar abseitige Idee. Sie wird anderswo bereits mit Erfolg praktiziert.

Deswegen bitte ich Sie: Stimmen Sie der Klagebegründung zu! Oder noch besser: Lassen Sie uns hier im Parlament gemeinsam ein Parité-Gesetz beschließen! Es ist überfällig.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön, Frau Kollegin Osgyan. – Nächster Redner ist Herr Kollege Heike. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Frau Kollegin, Sie haben es sich in Ihrem Vortrag etwas zu einfach gemacht. Vor allem hat eine Auseinandersetzung mit der

zu dieser Frage bereits ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gefehlt. In der Urteilsbegründung ist keineswegs das zu lesen, was Sie hier behauptet haben; der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr nur festgestellt, wie sich die Situation darstellt. Einen Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung hat er nicht gegeben. Dieser wäre zweifellos erfolgt, wenn der Verfassungsgerichtshof Anlass dazu gesehen hätte.

Was wollen die Popularkläger eigentlich erreichen? – Sie behaupten, es gebe keine Gleichberechtigung. Das Gleichberechtigungsgebot sei verletzt, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip würden nicht ordnungsgemäß beachtet. Sie verlangen eine paritätische Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten bei der Festlegung der Wahlvorschläge der Parteien.

Es ist leicht, auf den Anteil der Frauen an der Gesamtbevölkerung hinzuweisen; jeder kann sich das schön vorstellen. Wenn allein damit die Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes begründet werden soll, dann findet dies in den Grundregeln, die in der Verfassung niedergelegt sind, keine Grundlage. Die Kläger behaupten, es mangele an Einfluss von Frauen auf politische Entscheidungen. Dies trifft nicht zu. Unsere Fraktionskolleginnen haben jedenfalls nicht nach einem Quotenrecht verlangt und sind dennoch der Auffassung, angemessen an der Entscheidungsfindung beteiligt zu sein.

Die Initiatoren der Popularklage gehen übrigens stillschweigend darüber hinweg, dass von der vorgeschlagenen Regelung auch Landräte und Bürgermeister betroffen wären.

Die von Ihnen, Frau Osgyan, behauptete verfassungsrechtliche Pflicht gibt es nicht. Sehr wohl aber haben die Parteien die Freiheit der Entscheidung; diese ist sogar im Grundgesetz verankert. Die gesetzliche Quotenregelung widerspricht dem Recht der Parteien auf innerparteiliche Kandidatenauswahl. Politische bzw. programmatische Aspekte sollen bei der Kandidatenauswahl im Vordergrund stehen.

Die vorgeschlagene Regelung würde nicht nur in die Wahlvorschlagsfreiheit, sondern zudem in erheblichem Maße in den Grundsatz der Wahlchancengleichheit innerhalb der Parteien eingreifen. Die Aufstellungsberechtigten wären in ihrer Entscheidung, welche Kandidatinnen bzw. Kandidaten für welchen Wahlkreis aufgestellt werden und mit welcher Platzierung sie auf die Liste kommen, eingeschränkt. Anders formuliert, nicht jedes Mitglied einer Partei oder Wählergruppe hätte – unabhängig von seinem Geschlecht! – dieselben Chancen. Es handelt sich um ein grundle

gendes Prinzip des Wahl- und Parteienrechts, das die Verfassung tatsächlich besonders schützt.

Meine Damen und Herren Kollegen, es gibt auch tatsächliche Probleme, die dabei zu berücksichtigen wären. Was ist denn mit Parteien – die soll es auch geben –, die einen geringen Frauenanteil haben? Was geschieht, wenn zu viele Frauen vorhanden sind? Wird die örtliche Entscheidung dann gekippt, wenn die dortigen Wähler anders entscheiden? Wer darf bei Bundestags- und Landtagswahlen wen nominieren? Wie soll es bei Bürgermeister- und Landratswahlen aussehen? Brauchen wir dafür dann eine Doppelspitze?

Meine Damen und Herren, Sie bemerken daran, dass das Wahlrecht zu einfach gesehen wird und dass es in Wirklichkeit viel mehr Probleme gibt, die auch verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Deshalb kann ich nur sagen: Die Popularklage ist nicht durchdacht. Sie unterläuft das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes.

In Frankreich hat man eine Quotierung versucht. Interessanterweise hat sich dort auf die Einführung der Quote keine Reaktion gezeigt. In die dortigen Parlamente sind weiterhin nur 10 bis 11 % der weiblichen Kandidaten gewählt worden.

Auf 6 von 16 Landeslisten in Deutschland hat übrigens auch die SPD diese Quote nicht erreicht. Die GRÜNEN haben sie in Thüringen und Sachsen – man höre und staune – auch nicht erreicht. Die Linke hat in vier Ländern, in Thüringen, im Saarland, in RheinlandPfalz und in Mecklenburg-Vorpommern, die Quote nicht erreicht. Wenn man dies sieht und sich überlegt, wie eine solche Frauenquote in natura aussehen sollte, wird klar, dass wir mit einer solchen Quotenregelung eher das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung schädigen als verfassungsgemäß entscheiden würden. Das freie, vom Geschlecht unabhängige Wahlrecht muss weiterhin beibehalten werden. Deswegen können wir guten Gewissens, wie wir es im Ausschuss schon mit breiter Mehrheit gemacht haben, die Zustimmung zu dieser gewünschten Änderung ablehnen. Die Klage ist unbegründet, und deswegen bleibt es bei dem, was der Ausschuss beschlossen hat.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön, Herr Kollege Heike. Bitte bleiben Sie noch, es gibt eine Zwischenbemerkung der Kollegin Celina.

Sehr geehrter Herr Kollege, Ihr Argument, dass Parteien mit geringem Frauenanteil vielleicht ein Problem hätten, halte ich für abs

trus. Frauen sind in Deutschland keine Minderheit, die in den Parteien extra auftreten müssen

(Markus Rinderspacher (SPD): In der CSU schon!)

wie im nordschleswigschen Wählerbund. Wir sind die Hälfte der Bevölkerung, und eine Partei hat schlicht und einfach die Aufgabe, Frauen zu integrieren.

(Markus Rinderspacher (SPD): Nicht in der CSU, Frau Kollegin!)

Ein weiteres Argument, das gegen Sie spricht: Die Listen sind nur Vorschläge. Die Entscheidung hat nach wie vor der Wähler. Daher sehe ich überhaupt kein Problem mit der Verfassung.

Sie hatten auch Frankreich erwähnt. In französischen Kommunalparlamenten liegt der Frauenanteil bei 50 %. Frankreich ist aber in der Gleichberechtigung und der Frauenförderung den Deutschen in mancher Hinsicht seit vielen Jahren voraus.

Bitte schön, Herr Heike.

Frau Kollegin, mich wundert, dass Sie diesen Einwand bringen; denn in Thüringen und in Sachsen haben Sie diese Quoten nicht erreicht. Offensichtlich gibt es doch Parteien oder Parteienverbände – vielleicht sogar bei Ihnen –, die zu wenige Frauen haben.

Danke schön, Herr Kollege Heike. – Nächster Redner ist der Kollege Schindler. Bitte schön, Herr Schindler.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kollegin Celina, ich hoffe, dass wir in Frankreich demnächst keine Präsidentin haben werden.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der FREI- EN WÄHLER)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die SPDFraktion hat große Sympathie für das Anliegen der Klägerinnen, dass Männer und Frauen ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprechend paritätisch, also gleichberechtigt, in den kommunalen Gremien und im Landtag, aber auch im Bundestag und im Europäischen Parlament vertreten sein sollen. Für die etwas später gegründeten Parteien – damit meine ich die CSU, die GRÜNEN und die FREIEN WÄHLER – möchte ich daran erinnern, dass sich die SPD als erste Partei für das Frauenwahlrecht eingesetzt und es nach dem Ersten Weltkrieg auch durchgesetzt hat.

(Beifall bei der SPD)

August Bebel hat schon 1879 eine auch heute noch lesenswerte Schrift mit dem Titel "Die Frau und der Sozialismus" geschrieben und damit schon im Kaiserreich die Emanzipation der Frauen gefordert und befördert. Seit dem Kaiserreich, liebe Frau Kollegin Osgyan, kämpft die SPD für die Gleichberechtigung der Frauen. Ganz aktuell tut sie das mit Manuela Schwesig und ihrem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Position der Frauen in Aufsichtsräten. Da müssen Sie uns nichts sagen, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der SPD)

Richtig ist, dass die beiden Volkshälften – so werden sie in der Popularklage immer bezeichnet – auch heute noch nicht paritätisch in den genannten Gremien und Parlamenten vertreten sind. An uns liegt das aber nicht. Wir haben die Satzung und die Wahlordnung der SPD so geändert, dass auf den Listen für die Kommunalwahlen sowie für die Landtags-, Bundestags- und Europawahlen Frauen und Männer nicht nur paritätisch – man könnte es sich auch so vorstellen, dass die ersten zehn Plätze Männern und die nächsten zehn Plätze Frauen gehören –, sondern auch abwechselnd aufgestellt werden müssen. An uns liegt es nicht. Diese Satzungsvorschrift garantiert bei starren Listen wie bei der Bundestags- und der Europawahl, dass die Hälfte der über die Liste gewählten Abgeordneten Männer und die andere Hälfte Frauen sind. Auch bei innerparteilichen Wahlen, bei der Besetzung von Vorständen oder bei der Wahl von Delegierten ist vorgeschrieben, dass jedes Geschlecht mindestens zu 40 % vertreten sein muss. Bei uns gibt es keine von Männern generös gewährte Frauenquote. Bei uns ist es selbstverständlich, dass beide Geschlechter paritätisch vertreten sein müssen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, bei dieser Popularklage geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob die gesetzlichen Regelungen über die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, im Bezirkswahlgesetz und im Landeswahlgesetz und die Regelung, dass die jeweilige Versammlung auch die Reihenfolge auf den Listen bestimmt, gegen das Gleichberechtigungsgrundrecht und das Gleichberechtigungsgebot gemäß Artikel 118 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 100 der Bayerischen Verfassung verstoßen oder nicht. Immerhin gelten diese Vorschriften im Grundsatz, wenn auch mit einigen Änderungen, seit 70 Jahren. Es geht also um die Frage, ob diese Vorschriften, wie behauptet, seit 70 Jahren verfassungswidrig und damit nichtig sind und ob es der Gesetzgeber seit 70 Jahren unter

lassen hat, einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen.

Hierüber kann man natürlich diskutieren. Seit der Änderung der Bayerischen Verfassung im Jahr 1998 heißt es in Artikel 118 Absatz 2 der Bayerischen Verfassung genauso wie in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind und der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Nun stellt sich die Frage, ob man die Gleichberechtigung in der Verfassung schon viel früher hätte so verankern müssen und ob der Gesetzgeber – das sind wir – wegen dieser Vorschrift verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften in den Wahlgesetzen zu ändern. Beim Versuch, diese Frage zu beantworten, wird man auch bedenken müssen, was Kollege Heike schon angesprochen hat, dass es sich bei den Parteien und Wählervereinigungen nicht um staatliche Institutionen, sondern um gesellschaftliche Zusammenschlüsse mit eigenen Regelungen und eigenem Satzungsrecht handelt, sodass der Staat tunlichst nur darauf zu schauen hat, ob die Wahlvorschläge nach demokratischen Prinzipien zustande gekommen sind. Der Staat darf keine Vorschriften darüber erlassen, wer vorgeschlagen wird, ob nur Männer oder nur Frauen, ob Männer und Frauen abwechselnd, ob Katholiken, Evangelische, Akademiker, Arbeiter oder wer auch immer auf den Listen stehen müssen. Die Ansicht der Klägerinnen, dass der Gesetzgeber den Parteien vorschreiben darf und muss, wie sie ihre Organisation, Struktur und Wahlvorschläge auszugestalten haben, teilen wir nicht.

Meine Damen und Herren, bei Artikel 118 Absatz 2 handelt es sich um ein verbindliches Staatsziel. Bei der Frage, wie dieses Staatsziel erreicht werden soll, hat der Gesetzgeber – das sind wir – einen weiten Ermessensspielraum. Wir bedauern es deshalb sehr, die vorliegende Popularklage nicht unterstützen zu können. Wir sind uns aber mit den Klägerinnen darin einig, dass noch wesentlich mehr getan werden muss, um die Gleichberechtigung durchzusetzen. Dazu gehört auch, für eine gleichmäßige Repräsentanz zu sorgen. Dafür sind wir, der Gesetzgeber, und alle Mitglieder von Parteien in ihren jeweiligen Organisationen zuständig. Nachdem wir die bestehenden Regelungen nicht für verfassungswidrig halten, können wir diese Popularklage auch nicht als begründet erachten.

Meine Damen und Herren, die Prozessvertreterin der Klägerinnen hat in einem Interview mit der "Bayerischen Staatszeitung" ausgeführt, dass die Klage deshalb in Bayern und nicht etwa in Rheinland-Pfalz oder sonst irgendwo eingereicht worden ist, weil wir

die progressivsten Frauen haben. Das kann ich bestätigen.

(Allgemeine Heiterkeit)