Bericht und Antrag des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses zur Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen (Land) für das Jahr 2000 (Mittei- lung des Senats vom 16. Oktober 2001 – Drs. 15/859) und zum Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs vom 28. Februar 2002 (Drs. 15/1083) vom 25. November 2002
Die gemeinsame Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen.
Als Erstes lasse ich über den Antrag des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses, Drucksache 15/1302, bezüglich der Entlastung des Rechnungshofs gemäß Paragraph 101 der Landeshaushaltsordnung abstimmen.
Wer dem Antrag des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) erteilt gemäß Paragraph 101 der Landeshaushaltsordnung dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen wegen der Rechnung über seine Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 im Kapitel 0011 des Haushalts der Freien Hansestadt Bremen Entlastung.
Wer dem Senat gemäß Paragraph 114 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Entlastung erteilen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Drucksachen-Nummer 15/1303.
Wer den Bemerkungen im Bericht des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses, Drucksache 15/1303, beitreten möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) tritt den Bemerkungen des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses bei.
Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von dem Bericht des Rechnungshofs, Drucksache 15/1190, von den Berichten des staatlichen Rechnungsprüfungsausschusses, Drucksachen 15/1302 und 15/1303, und von dem Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs, Drucksache 15/1083, Kenntnis.
Meine Damen und Herren, die Bürgerschaft (Land- tag) hat den Gesetzentwurf des Senats in ihrer 65. Sitzung am 19. September 2002 in erster Lesung beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Datenschutzausschuss überwiesen. Der Datenschutzausschuss legt nunmehr mit der Drucksa
chen-Nummer 15/1321, Neufassung der Drucksache 15/1304, seinen Bericht und Änderungsantrag dazu vor.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie haben den Bericht des Datenschutzausschusses vorliegen, und wir Abgeordneten haben ihn auch ausführlich gelesen. Insgesamt haben wir mehrere Sitzungen darüber abgehalten, und zwar sehr konstruktiv, aber zu den Einzelheiten komme ich gleich in meinem Bericht. Ich möchte vorweg noch ein paar einführende Worte zum Datenschutz sagen.
Die Bürger wollen Sicherheit, das wissen wir, aber auch im Datenschutzbereich Datensicherheit. Der Sicherheitsbegriff hat ja viele Facetten. Wir kennen ihn überall, auch im täglichen Leben. Die Meinungen darüber, was das Wesen von Sicherheit ausmacht, gehen natürlich weit auseinander. Man ist sich aber weitgehend einig darin, dass das Verlangen nach Sicherheit ein menschliches Grundbedürfnis ist und dass ein Mindestmaß an Sicherheit eine unverzichtbare Voraussetzung für soziales Zusammenleben darstellt. Unsicherheit im Datenschutz bildet aber ebenfalls ein Wesensmerkmal der modernen Gesellschaft, und diese Tatsache zwingt den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Mitarbeiter, auch die Mitglieder des Datenschutzausschusses, immer wieder nach neuen Wegen für einen rationellen Umgang mit Risiken und Gefahren zu suchen, die insbesondere aus großtechnischen Entwicklungen erwachsen.
Dieses Datenschutzgesetz, das wir heute beschließen wollen, wird dazu beitragen, den Datenschutz zu stärken, denn Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen. Sie haben ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der natürlichen Personen deren Grundrechte und Freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen hier in Bremen und Bremerhaven beizutragen.
Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht den Datenschutz im Volkszählungsurteil fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes auf Verfassungsrang gehoben hat, verschafft diesem kein besonderes Ansehen, aber man ging danach behutsamer mit personenbezogenen Daten um. Die Befugnis der Bürger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung ihrer Daten entscheiden zu dürfen, entwickelte das Gericht aus dem allgemeinen Per––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
sönlichkeitsrecht. Damit erblickte das Wortungeheuer von dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung das Licht der Welt. Ob das Bundesverfassungsgericht ein neues Grundrecht erfunden oder dieses durch eine Auslegung des Grundgesetzes im Lichte veränderter Lebensverhältnisse herausgearbeitet hat, kann man heute dahingestellt sein lassen, denn dieses Verfassungsgesetz hat sich in Deutschland durchgesetzt und ebenso einen weltweiten Siegeszug angetreten. Meine Damen und Herren, Sie können mir glauben, dass auch in Bremen das Niveau im Bereich des Datenschutzes sehr hoch ist und einen hohen Stellenwert hat, und es befindet sich, Sie können es mir glauben, ich weiß das ganz genau, in einem sehr zufrieden stellenden Zustand. Aus diesem Grund freue ich mich, wenn wir heute im Haus der Bremischen Bürgerschaft unser neues Bremisches Datenschutzgesetz beschließen werden. Ungeachtet dessen mussten wir das hier vorliegende alte Datenschutzgesetz an die Richtlinie 9546 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr anpassen. Das zurzeit noch unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte und der Freiheit von Personen, insbesondere der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten kann die Übermittlung dieser Daten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verhindern. Somit kann dies ein Hemmnis für die Ausübung einer Reihe von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen, den Wettbewerb verfälschen und die Erfüllung des Auftrags der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätigen Behörden verhindern. Diese Unterschiede ergeben sich aus der Verschiedenartigkeit der einstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Darum war eine Anpassung an die Richtlinie sowie auch an das neue Bundesdatenschutzgesetz dringend erforderlich. Mit Einzug der Informationstechnik in alle Lebensbereiche wurden in den letzten Jahren immer mehr gesellschaftliche Funktionen auf der Basis grenzüberschreitend angelegter elektronischer Netzwerke abgewickelt. Hiermit hat aber auch die Datensicherheit eine ganz neue Bedeutung bekommen. Bei den Beratungen zum neuen Datenschutzgesetz gab es auch gegenüber dem Senat eine Frontstellung, aber im Zusammenwirken hat die Koalition mit der Opposition gemeinsam das Ziel erreicht. Wir haben hart diskutiert, wir haben mehrere Sitzungen abgehalten, aber wir sind dann trotzdem ans Ziel gekommen, und das ist gut so.
Gesetz einfließen. Der Bericht und der Antrag des Datenschutzausschusses liegen Ihnen ja vor, ich hatte das eingangs schon erwähnt. Dieses neue Gesetz wird den Datenschutz im Lande Bremen noch weiter verbessern und die Mängel im Umgang mit personenbezogenen Daten minimieren. Trotzdem müssen die Ausschussmitglieder, aber auch der Datenschutzbeauftragte feststellen, dass immer wieder einzelne Mängel beim Umgang mit personenbezogenen Daten in allen Bereichen auftreten. Die häufigsten Mängel folgen aus einer Unart, die in der menschlichen Stammesgeschichte begründet ist: Es wird gesammelt, und es wird zu spät gelöscht.
Wir haben mit diesem Gesetz das Ziel erreicht, Hürden für den Verkehr personenbezogener Daten zu beseitigen, aber auch die Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in Bremen auf ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Europäischen Union zu bringen.
Folgende wichtige Punkte sind in dem neuen Gesetz verankert – ich gehe einmal davon aus, dass gleich bei der Diskussion auch meine Kolleginnen und Kollegen noch auf einzelne Punkte eingehen –, ich möchte diese kurz anschneiden, damit sie hier nicht doppelt diskutiert werden: Wir haben verankert die Anpassung der Begriffsbestimmung an die Terminologie der Richtlinie Einschränkung der Verarbeitung besonderer sensibler Daten, Einführung einer Vorabkontrolle von Datenverarbeitungsverfahren, Einführung einer Bestimmung über automatisierte Einzelentscheidungen, Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten, Erweiterung der Pflichten zur Unterrichtung des Betroffenen, Neuregelung der Übermittlung an Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union und Erweiterung der Schadensersatzregelung um eine Verschuldungshaftung. Einige Punkte wurden vom Ausschuss noch verbessert, und in drei zusätzlichen Sitzungen wurden diese im Beisein eines Vertreters des Senators für Justiz und Verfassung beschlossen.
Bei der Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten, dies ist in Artikel 18 der Richtlinie aufgeführt, hat sich der Ausschuss für eine obligatorische Bestellung ausgesprochen. Hier haben wir mit dem Bundesgesetz und mit vielen Ländergesetzen in der Bundesrepublik gleichgezogen. Behördliche Datenschutzbeauftragte sind nichts Neues, denn viele haben erst gedacht, jetzt müssen wir überall einen behördlichen Datenschutzbeauftragten haben. Es ist nichts Neues, hier in bremischen Behörden haben wir dies schon. Auch bei der Polizei Bremen und bei den Sozialbehörden sowie beim Magistrat in Bremerhaven sind behördliche Datenschutzbeauftragte schon in Amt und Würden, und dies soll jetzt noch einmal gesetzlich festgelegt werden.
Wir haben uns im Ausschuss für ein Datenschutzaudit eingesetzt und auch beschlossen. Wir können die benannte Stelle zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit, ihre Verfahren und technischen Einrichtungen durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten lassen. Hiermit soll die Datensicherheit, aber auch der Datenschutz durch eine stärkere Selbstregulierung der öffentlichen Stellen verbessert werden. Hier müssen noch Inhalt und Ausgestaltung der Auditverfahren geregelt werden. Wir erwarten durch diese Regelung einen höheren Qualitätsstandard. Ein weiterer erforderlicher Punkt: Bisher war es immer so, dass jedes Mal, wenn wir den Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz vorliegen hatten, es lange gedauert hat, bis dann endlich der Bericht vom Senat da war. Wir haben dann öfter unter Zeitdruck arbeiten müssen und mussten unsere Sitzungen in aller Eile abhalten, weil wir den Termin erreichen wollten. Ferner hält der Ausschuss es für erforderlich, dass bei der Besetzung einer neuen Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Datenschutzausschuss beteiligt wird. Da das Parlament den Landesbeauftragten auf Vorschlag des Senats wählt, wird der Ausschuss nach dem neuen Gesetz das Auswahlverfahren begleiten. Wir haben hier lange darum gerungen, da gab es einige Schwierigkeiten, aber es ist ja mit eingearbeitet worden, und wir sind alle zufrieden. Durch den Begriff „Benehmen“ wird jetzt sichergestellt, dass dem Ausschuss Gelegenheit gegeben wird, sich bei der Auswahl eine eigene Meinung zu bilden. Der Senat wird die Meinung beziehungsweise die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und in seine Überlegungen einbeziehen. Wichtig ist hier, noch einmal herauszustellen, dass der Senat daran nicht gebunden ist. Bei der Bestellung eines neuen Datenschutzbeauftragten soll der Senat spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Landesbeauftragten einen Nachfolger vorschlagen. Hier, so finde ich, sind gute Lösungen und Entscheidungen getroffen worden. Ich bitte um Ihre Zustimmung für dieses Gesetz!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich danke meinem Vorredner für die technische Gestaltung dieses technischen Wunderwerks! Diese Debatte könnte die Überschrift tragen „Ende gut, alles gut“, und darum gehe ich davon aus, meine Damen und Herren, dass diese Diskussion erfreulich sein wird.