Protokoll der Sitzung vom 01.07.2004

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt das Gesetz in erster Lesung ab.

Damit unterbleibt gemäß Paragraph 35 Satz 2 der Geschäftsordnung jede weitere Lesung.

Meine Damen und Herren, wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Die Sitzung wird um 14.40 Uhr fortgesetzt.

(Unterbrechung der Sitzung 13.09 Uhr)

Vizepräsident Ravens eröffnet die Sitzung wieder um 14.40 Uhr.

Die unterbrochene Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) ist wieder eröffnet.

Auf der Besuchertribüne begrüße ich recht herzlich eine Gruppe der Frauen-Union aus Coesfeld. Herzlich willkommen!

(Beifall)

Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes, des Gesetzes über die Deputationen sowie über die Entschädigung der Mitglieder von Deputationen

Antrag der Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25. Juni 2004 (Drucksache 16/345) 1. Lesung 2. Lesung

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass im Rahmen der jetzt folgenden Aussprache auch der Punkt außerhalb der Tagesordnung der Stadtbürgerschaft, Ortgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft, einfließt. Deshalb haben wir gestern in der Stadtbürgerschaft auf eine gesonderte Debatte verzichtet.

Wir kommen zur ersten Lesung.

Die Beratung ist eröffnet.

Das Wort erhält der Abgeordnete Böhrnsen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich denke, es ist ein gutes Zeichen, dass die drei Fraktionen dieses Hauses einen gemeinsamen Antrag zur Änderung des Bremischen Abgeordnetenrechts eingebracht haben. Ich freue mich auch deshalb darüber, weil wir in der Debatte vor der Mittagspause erlebt haben, wohin populistische Spielchen führen können, in welche Irre sie führen können, und weil wir mit diesem gemeinsamen Gesetzentwurf zeigen, dass es auch um eine gemeinsame Verantwortung von Abgeordneten geht und letztlich auch um die gemeinsame Glaubwürdigkeit als Parlament.

(Beifall bei der SPD)

Wir haben in den vergangenen Wochen und Monaten, ich bekenne, es hat ein bisschen gedauert, aber wir haben die Zeit, glaube ich, gut genutzt, gemeinsam geprüft, ob es Korrekturbedarf gibt, welche Veränderungen nötig sind, und wir haben dabei selbstverständlich auch die öffentliche Debatte einbezogen, die wir insbesondere, ich glaube, es war zum Ende des letzten Jahres, in dieser Frage geführt haben. Der vorliegende Gesetzentwurf ist an der einen oder anderen Stelle sicher auch ein Kompromiss zwischen den Fraktionen, aber ich denke, er ist kein schlechter Kompromiss, sondern ein guter Kompromiss, weil sich jedenfalls für alle der jetzt vorgeschlagenen Änderungen auch gute Gründe anführen lassen.

Kernpunkte der Neuregelung sind erstens Änderungen bei der Inkompatibilität, also der Vereinbarkeit beziehungsweise Unvereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Zweitens geht es um Präzisierungen beim Anspruch auf Erwerbsausfall für selbständig beruflich tätige Abgeordnete beziehungsweise um den Verdienstausfall bei unselbständig Tätigen. Drittens enthält der Entwurf Neuregelungen beim Übergangsgeld nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft.

Meine Damen und Herren, zum ersten Punkt, zur Unvereinbarkeit eines Landtagsmandats mit einer Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst: Bei diesem Prinzip soll es bleiben, da es sich in der Praxis bewährt hat. Wir haben in Bremen seit langer Zeit eine klare Trennung der Gewalten von Legislative und Exekutive, und das ist, so sind wir einvernehmlich der Überzeugung, auch eine wichtige Voraussetzung für ein Parlament, das seiner Kontrollfunktion gerecht werden kann. Eines ist nun einmal klar, Kontrolleure und zu Kontrollierende sollten möglichst voneinander getrennt sein.

Bei diesem Prinzip soll es bleiben. Wir haben allerdings dem Bedürfnis Rechnung getragen, Lehrbeauftragte an Hochschulen von der Unvereinbarkeit auszunehmen. Dafür gibt es einen guten Grund, das ist insbesondere ein Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gewesen, dem haben wir uns an

geschlossen. Lehrbeauftragte sind nicht Mitglieder der Hochschule, und deshalb reicht es aus, sie erst bei einem konkreten Interessenkonflikt von einer konkreten parlamentarischen Beratung auszuschließen. Das sieht Artikel 84 der Bremischen Landesverfassung vor.

Komplizierter ist die Lage bei der Stadtbürgerschaft. Das Kommunalwahlrecht der in Bremen lebenden EU-Bürger hat bekanntlich dazu geführt, etwas, das wir theoretisch wussten, aber was wir praktisch so schnell nach unseren Intentionen nicht erleben wollten, aber nun ist eingetreten, dass eine Abgeordnete, die für den Landtag kandidiert hat und damit natürlich auch gleichzeitig für die Stadtbürgerschaft, am Ende aber lediglich ein Mandat in der Stadtbürgerschaft erhalten hat. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist es so, dass ein solcher Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete nicht gleichzeitig im öffentlichen Dienst tätig sein kann, sie beziehungsweise er erhält aber gleichwohl keinen Ausgleich für den Wegfall ihres beziehungsweise seines Einkommens. Er oder sie ist also vor die Entscheidung gestellt, entweder auf das Mandat in der Stadtbürgerschaft zu verzichten und damit auch auf die Nachrückmöglichkeit im Landtag, das muss man ja immer im Kopf haben, oder aber die Alternative ist, gravierende materielle Einbußen hinzunehmen.

Wir haben uns mit diesem vorliegenden Gesetzesantrag darauf verständigt, diesen Konflikt so aufzulösen, dass die bisherige Unvereinbarkeit von Mandat in der Stadtbürgerschaft und Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgehoben wird. Ich wiederhole noch einmal: Sollten sich konkrete Interessenkonflikte entwickeln, gilt weiterhin Artikel 84 der Landesverfassung.

Der nächste Punkt! Der Erwerbsausfall für selbständig berufstätige Abgeordnete, um das noch einmal zu sagen, wird in unveränderter Höhe und zeitlicher Dauer gezahlt. Da haben wir nichts verändert, aber im Sinne einer wirksamen Kontrolle muss nunmehr zusätzlich jeder Anspruchsberechtigte zukünftig zum einen jährlich erklären, dass er mit seiner Selbständigkeit eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, und zum anderen muss er die Höhe des Erwerbsausfalls glaubhaft machen. Damit ist jedenfalls nach meiner Auffassung der öffentlichen Debatte, die wir vor einigen Monaten darüber geführt haben, Rechnung getragen, indem die Hürden, um an Erwerbsausfall zu gelangen, nunmehr deutlich erhöht worden sind. Neu eingefügt ist eine Regelung über die Erstattung von Verdienstausfall bei nichtselbständiger Tätigkeit. Dieser Verdienstausfall wird an den Arbeitgeber gezahlt für den Wegfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der parlamentarischen Tätigkeit.

Ich will an dieser Stelle gern sagen, dass wir innerhalb der SPD-Fraktion darüber diskutiert haben, dass der Betrag des Verdienstausfalls, er beträgt nach wie vor 20 Euro, eigentlich zu gering ist. Der Ver

dienstausfall wird an den Arbeitgeber gezahlt, ich wiederhole noch einmal, als Ausgleich, als Äquivalent dafür, dass er auf die Arbeitsleistung verzichten muss. In unserer Fraktion ist angesprochen worden, und ich halte das auch für nachvollziehbar, dass uns schon die Sorge beschäftigen muss, ob ein solch niedriger Verdienstausfall nicht dazu führen könnte, dass es Arbeitnehmern aus der privaten Wirtschaft immer schwerer wird, Berufstätigkeit und Abgeordnetenmandat zu vereinbaren.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, wir wissen, dass wir im gegenwärtigen Kontext, insbesondere unserer Haushaltslage, aber natürlich auch ähnlicher Regelungen, die es in ganz anderen Bereichen gibt, zum Beispiel bei Schöffen, die in Gerichtsverfahren tätig sind, da im Moment an der Höhe des Verdienstausfalls nichts ändern können. Ich denke aber doch, wir müssen im Auge behalten, dass wir es Arbeitnehmern nicht schwerer, sondern leichter machen müssen, Abgeordnete zu werden und ihrer parlamentarischen Tätigkeit hier auch nachzugehen. Ich will in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, auch aus der Diskussion innerhalb der SPDFraktion, dass die Regelung, wonach Verdienstausfall erst ab der fünften Stunde gezahlt wird, gerade bei Teilzeitbeschäftigten durchaus zu Problemen führt. Auch hier müssen wir darüber nachdenken, ob wir den praktischen Parlamentsbetrieb so organisieren, dass die Kolleginnen und Kollegen, die teilzeitbeschäftigt sind, keine Nachteile oder jedenfalls nur solche, die unvermeidbar sind, hinnehmen müssen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, eine weitere neue Regelung betrifft das Übergangsgeld. Das Übergangsgeld dient der beruflichen Wiedereingliederung von Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Parlament. Es wird wie bisher in den ersten drei Monaten ungekürzt, danach ebenfalls wie bisher unter teilweiser Anrechnung weiteren Einkommens gezahlt. Mit Blick aber auf den Zweck des Überganges soll das Übergangsgeld nach der Neuregelung zukünftig bei Eintritt in ein anderes Parlament, den Senat oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven entfallen oder wenn ein der Besoldungsstufe B 5 entsprechendes Einkommen von der öffentlichen Hand oder einem Beteiligungsunternehmen bezogen wird. Da hätte man sich auch andere oder auch weitergehende Regelungen denken können. Ich denke aber, diese Regelung, die hier getroffen worden ist und die wir einvernehmlich gefunden haben, ist eine, die vernünftig ist und den einen oder anderen Fall, der hier auch zu Fragen geführt hat, jedenfalls nicht wiederholen lässt. Schließlich, und das möchte ich nicht unerwähnt lassen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei der Al

tersentschädigung sowie bei der Entschädigung wegen Gesundheitsschäden die Regelungen so gefasst sind, dass sie jetzt dem entsprechen, was in etwa auch im beamtenrechtlichen Bereich an Reduzierungen vorgenommen worden ist. Es ist nur recht und billig, dass Abgeordnete sich von den Kürzungen nicht ausnehmen, die sie beziehungsweise der Bundesgesetzgeber in anderen Bereichen Menschen zumuten.

Zusammenfassend gesagt, ich glaube, wir haben eine vernünftige und eine sinnvolle Neuregelung gefunden. Ich darf mich auch bei den Grünen und bei der CDU noch einmal herzlich dafür bedanken, dass wir das doch in einer richtig guten kollegialen Arbeit zusammen hinbekommen haben. – Danke!

(Beifall bei der SPD)

Als nächster Redner erhält das Wort der Abgeordnete Wedler.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zu diesen Gesetzes- oder Änderungsanträgen möchte ich Folgendes sagen: Zunächst betrifft es mich, was die Kurzfristigkeit dieser Vorlage anbetrifft. Ich habe erst am vergangenen Freitag den Entwurf und erst gestern die Drucksache in die Hand bekommen. Das heißt also, es ist äußerst schwierig für jemanden, der in den bisherigen Diskussionsprozess nicht einbezogen war, sich hier Gedanken und Überlegungen, was einen solchen Antrag anbetrifft, zu machen. Insofern bemängele ich die Kurzfristigkeit dieser Vorlage, die die Vorbereitungszeit für jemanden, der nicht involviert war, sehr stark eingrenzt.

Das Zweite, auch nur ein Stichwort, interfraktioneller Antrag! Ich hätte es gern gesehen, wenn ich hätte dabei sein können. Das ist leider nicht passiert.

Das Dritte ist, heute, wir haben es schon mehrfach kritisiert, soll die erste und zweite Lesung stattfinden. Auch das finde ich bei einem so wichtigen Gesetzesvorhaben eigentlich schlecht, weil hier plötzlich, ohne dass die Gelegenheit besteht, sich zwischen den beiden Lesungen Gedanken zu machen und vielleicht Überlegungen anzustellen, hier nun vorgegangen wird. Heute soll auch die zweite Lesung durchgezogen werden. Ich finde das eigentlich der Materie nicht angemessen.

Das Weitere, was ich sagen wollte: Ich freue mich, dass Sie in dem Gesetzespaket Gedanken aufgreifen, die ich im letzten Jahr kurz nach Beginn meiner Tätigkeit hier öffentlich vorgetragen habe, was das Übergangsgeld und den Erwerbsausfall anbetrifft. Sie sind zwar heute nicht so weit gegangen, wie ich damals gehen wollte, dass Sie diese Sache insgesamt streichen, sondern Sie modifizieren und präzisieren da ein bisschen. Das finde ich zumin

dest in der Tendenz richtig. Lieber hätte ich es natürlich gesehen, Sie hätten sich in Richtung meines Vorschlages bewegt, aber immerhin, Sie haben Präzisierungen vorgenommen und haben auch Kritik aufgenommen, die damals geübt worden ist.

Den Punkt Lehrbeauftragte, den Sie hier klären, finde ich gut. Das hat mich im letzten Jahr selbst betroffen, weil damals das Problem bestand, wie ich mit dieser Situation umgehen sollte, ich war plötzlich hier, es lief ein Lehrauftrag. Sollte ich die Studenten auf der Straße stehen lassen und die Hochschule allein lassen? Das ging nicht, so dass ich also diese Klarstellung, die man jetzt hier in diesem Gesetz gefunden hat, sehr richtig und gut finde.

Auf ein Problem möchte ich jedoch noch hinweisen zu der pflichtgemäßen Erklärung zur Höhe des Erwerbsausfalls. Da sind wir natürlich an einer Nahtstelle, auch wenn die andere Regelung sich im Ortsgesetz wiederfindet, was die Vergünstigung oder Begünstigung des öffentlichen Dienstes anbetrifft. Eine pflichtgemäße Erklärung, dass man so etwas macht, ist so weit ganz gut, nur die nächste Erklärung, über die Höhe des Ausfalls, in Paragraph 25 Absatz 5 ist das geregelt und entsprechend im Deputationsgesetz, da habe ich mich gefragt, was da eigentlich erklärt werden soll. Das ist natürlich ein sehr problematisches Thema.

Ich habe auch mit meinen Kollegen diskutiert. Wenn wir eine Fraktion geworden wären, hätten wir mehrere solcher Fälle. Diese Kollegen haben durchweg abgelehnt, dass sie ihren Bilanzstatus hier per pflichtgemäßer Erklärung darlegen. Das kann es jedenfalls nicht sein, das kann auch nicht richtig sein!

Ich frage mich natürlich, was da erklärt werden soll. Man kann natürlich erklären, dass man in einem bestimmten zeitlichen Umfang Parlamentsarbeit gemacht hat, das ist klar, das sieht man auch, es gibt auch entsprechende Teilnahmeprotokolle und so weiter, so dass man darüber natürlich eine Erklärung abgeben kann. Dazu kann man dann natürlich auch sagen, in dem Zeitumfang stand ich für meinen Betrieb, für meine Kanzlei oder so etwas nicht zur Verfügung. Das kann man natürlich erklären. Das kann man auch guten Gewissens erklären. Man kann aber, glaube ich, nicht von denjenigen erwarten, dass sie Finanzausfälle bilanzieller Art oder so etwas erklären. Das, meine ich, geht zu weit.

Wir müssen den Sachzusammenhang mit dem öffentlichen Dienst sehen, der im Grunde genommen über Kompatibilitätsregelungen, die enger oder weiter gefasst werden, hier natürlich die Situation verändert. Ich habe keine bessere Formulierung, sonst hätte ich Ihnen die hier heute vorgeschlagen, ich bitte aber doch darum, dass Sie diese Regelung, die jetzt geändert werden soll, sehr sensibel handhaben und auch beobachten und dass Sie eventuell, wenn sich Korrekturbedarf ergeben sollte, noch einmal eingreifen, um dann vielleicht eine etwas andere,

treffendere Formulierung zu finden. Es darf jedenfalls nicht eintreten, dass wir hier den Trend des öffentlichen Dienstes in das Parlament verstärken und andere Berufsgruppen, die hier gemeint sind, dann vielleicht sogar fernhalten. Das darf nicht passieren.

Jetzt noch eine Anmerkung zu dem Ortsgesetz über die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft! Es ist formal natürlich eine Sache der Stadtbürgerschaft, aber es ist vorhin ja gesagt worden, dass wir das hier auch mit debattieren, deswegen spreche ich das auch an. Wir müssen an der Stelle aufpassen, es zwei Kommunalparlamente im Land Bremen, hier die Stadtbürgerschaft und in Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung, und es kann nicht angehen, dass wir unterschiedliches Recht schaffen, was die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Zugangs zu diesen Stadtparlamenten, Kommunalparlamenten anbetrifft. Das ist hier leider der Fall, denn die Vereinbarkeitsregelungen, die für die Stadtverordnetenversammlung gelten, sind im Landeswahlgesetz im Paragraphen 46 geregelt, und sie sind inhaltlich anders gefasst als das, was wir im Ortsgesetz hier regeln. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, dass wir im Grunde genommen für einen Sachverhalt, der gleich ist, unterschiedliches Recht im Land schaffen und dies sogar noch in unterschiedlichen Rechtsmaterien festlegen. Das ist eigentlich nicht richtig.

Es leuchtet mir offen gestanden auch nicht ein, dass für Abgeordnete in der Stadtbürgerschaft andere Kriterien gelten sollen als für Personen, die zum Stadtparlament in Bremerhaven kandidieren. Man sollte noch einmal überlegen, dass auf jeden Fall eine landeseinheitliche Regelung getroffen wird und nach meiner Vorstellung auch in einer landeseinheitlichen Rechtsgrundlage. Wie gesagt, der Paragraph 46 gilt für die Bremerhavener Stadtverordneten und dieses Ortsgesetz nur für die Bürgerschaftsabgeordneten, die in der Stadtbürgerschaft sind.

Ich wollte Ihnen das hier nur als Anregung mitgeben. Ich werde dem interfraktionellen Antrag zustimmen, habe allerdings erhebliche Bedenken, was die zweite Lesung anbetrifft. Der zweiten Lesung würde ich nur mit großem Bauchgrimmen zustimmen. – Vielen Dank!

Als nächste Rednerin hat das Wort die Abgeordnete Frau Linnert.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben es hier mit zwei verschiedenen Gesetzen zu tun, Herr Böhrnsen hat es umfangreich begründet. Ich möchte vielleicht noch einmal ein bisschen erklären, wie aus grüner Sicht besonders eine Notwendigkeit entstand, beim Unionsbürgergesetz Veränderungen vorzunehmen.

Vor einigen Jahren hat auf der Basis einer EUVorgabe in Bremen eine Debatte darüber stattge