Wir haben uns damit ausführlich in der Deputation befasst. Damals hat die FDP auch nicht abgelehnt, sie haben sich der Stimme enthalten, glaube ich, weil es vielleicht auch ein bisschen kompliziert war und man das so kurzfristig nicht lesen konnte, das will ich ja durchaus konzedieren. Wer jetzt aber die Begründung hier liest, in der in einzelnen Paragrafen kurz zusammengefasst worden ist: Darin steht fast überall „Vereinfachung“. Was wollen wir denn? Wenn wir schon die Möglichkeit haben, ein eigenes Gesetz zu machen dadurch, dass in der Föderalismusreform I die Übertragung dieser Rechte erfolgt ist, dann sollte man, wenn man es verwaltungstechnisch verein––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
Dies ist dazu angetan, die Sache wesentlich zu vereinfachen und zu verbessern. Deswegen werden wir diesem Gesetzentwurf auch zustimmen. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nur noch drei Worte! Erstens, wenn in der Begründung Vereinfachung steht, sollte man trotzdem das Gesetz lesen,
dann stellt man fest, dass eine Begründung nicht unbedingt darauf hindeutet, dass der Gesetzesinhalt eine Vereinfachung bedeutet. Zweitens, an Wohnungsbindung wird auch in keiner Weise gerüttelt, wenn es kein Landesgesetz gibt. Drittens, selbstverständlich, alle gebundenen Wohnungen stehen auch zukünftig nur Berechtigungsscheininhabern zur Verfügung, auch daran ändert sich überhaupt nichts. Und seit wann ist eine Kostenmiete ein Subventionsmissbrauch? Das möchte ich auch einmal wissen! Davon habe ich bis jetzt auch noch nie etwas gehört, siehe zweite Berechnungsverordnung, bisheriger Standard. Letzte Anmerkung, 60 plus 50 sind 110, das sollte jeder von uns in diesem Raum wissen. 1960 plus 50 Jahre sind 2010, wir bewegen uns im Jahre 2008. – Vielen Dank!
Herr Präsident, verehrte Abgeordnete! Herr Richter, wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie zwei Punkte zu kritisieren. Sie kritisieren einmal die Regelung des Paragrafen 4 Absatz 6, wonach Mieterinnen und Mietern, die unrechtmäßig in die Wohnung gezogen sind, die Wohnung wieder entzogen werden kann, das sei überflüssig. So haben Sie es in der Deputation dargestellt, es könne nicht zu den Pflichten des Wohnungssuchenden gehören, sich vor Abschluss des Mietvertrages zu erkundigen, ob die Wohnung der Sozialbindung unterliege. Das war jedenfalls Ihre Argumentation sei––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
Ihr zweiter Haupteinwand ist der, dass Sie sagen, die Vereinfachung bei der Ermittlung der subventionsfähigen Miete begrüßen wir zwar, so haben Sie es jedenfalls seinerzeit gesagt, aber wir kritisieren, dass die Erhöhungen des Instandhaltungsaufwandes zukünftig nicht mehr bezuschusst werden, sondern vom Eigentümer allein getragen werden müssen.
Dazu ein paar Ausführungen von meiner Seite! Zunächst einmal möchte ich wiederholen, was bereits gesagt wurde, der Verband der Wohnungswirtschaft und die ARGE Wohnen haben die im Bremischen Wohnungsbindungsgesetz enthaltenen Vereinfachungen ausdrücklich begrüßt, und zwar ohne Einschränkungen. Ich glaube auch, das will ich im Nachfolgenden ausführen, dass das, was Sie hier vortragen, mit den sonstigen Leitlinien der Politik der FDP, die mich im Detail nichts angehen, das ist Ihre Sache, auf der Ebene der Logik nicht übereinstimmt, weil Sie ja sonst doch gern für Subventionsabbau und Deregulierungen eintreten und hier das genaue Gegenteil machen. Ich weiß nicht, wer Ihnen das so vorgeschlagen hat,
Ich komme zu dem ersten Punkt, zu Paragraf 4 Absatz 6. Der, das haben Frau Krusche und Herr Pohlmann schon gesagt, dient der Vermeidung von Fehlsubventionierungen. Dieser Paragraf stellt sicher, dass geförderte Wohnungen nur von solchen Mieterinnen und Mietern bewohnt werden dürfen, die zur Zielgruppe der Wohnraumförderung gehören, und das, in der Tat, wollen wir auch.
Der Wohnungssuchende muss nicht, wie Sie das dargestellt haben, nach dem Bestehen der Sozialbindung fragen und sich danach erkundigen, vielmehr hat der Eigentümer, der die Förderung in Anspruch genommen hat und die Sozialbindung auch kennt, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Er muss sich den sogenannten B-Schein, den Berechtigungsschein, von dem Sie ja auch gesprochen haben, nach den Förderungsbedingungen vor Abschluss des Mietvertrages vorlegen lassen.
Drittens, bei pflichtgemäßem Verhalten der Eigentümer kommt diese Regelung überhaupt nicht zur Anwendung, weil dann eben Rechtstreue vorliegt. Schwierigkeiten hat es in der Vergangenheit gegeben gelegentlich, das wissen Sie auch, bei kleineren privaten Vermietern, die rechtswidrig vermietet haben, das heißt ohne Vorlage eines Berechtigungsscheines.
Wenn man sich das einmal anschaut, wie das eigentlich mit dem Wirksamwerden dieser Regelung ist: In der Vergangenheit ist es so gewesen, dass dieser
Paragraf nicht oder kaum zur Anwendung gekommen ist, jedenfalls nicht direkt. Es wurde aber gelegentlich mit diesem Paragrafen, Herr Richter, gedroht. Das heißt, um anderweitige, einvernehmliche Lösungen zu finden, hat man darauf hingewiesen, insofern ist diese Regelung nichts anderes als eine Ultima Ratio. Wenn wir diese Regelung nicht hätten, hätten wir keinerlei Möglichkeiten, auch einvernehmliche Lösungen zwischen allen Beteiligten hinzubekommen. Also ich fasse zusammen zu diesem Punkt 1, diese Regelungen des Paragrafen 4 Absatz 6 dienen dazu, dass öffentliche Mittel im Bereich der Wohnraumförderung korrekt eingesetzt werden, und das ist auch vernünftig.
Das zweite Argument von Ihnen, es trifft ja zu, das will ich ausdrücklich konzedieren, das ist ja auch der Sinn der Sache, dass Erhöhungen des laufenden Aufwands zukünftig nicht mehr zu Subventionserhöhungen führen, also zu Erhöhungen der laufenden Aufwendungszuschüsse. Richtig ist aber auch, und das wissen Sie als Fachmann besser als die meisten von uns, dass es solche Subventionserhöhungen weder im freifinanzierten Wohnungsbau noch bei den sonstigen Sozialwohnungen gibt. Es handelt sich um ein überflüssiges Relikt aus den Fünfziger-, Sechziger-, maximal Siebzigerjahren, das im Rahmen der Gestaltung von Förderprogrammen schon im Jahr 2002 generell abgeschafft wurde.
Das heißt ja nicht, dass man sich zum Beispiel als Hauseigentümer, sich nicht das CO2 Programm von der KfW besorgen kann oder anderes mehr. Die Möglichkeit, öffentliche Mittel einzuwerben, hat damit gar nichts tun. Es geht nur um diesen Automatismus, dass man garantiert Aufwendungen in Form von zusätzlichen Subventionen bekommt. Deswegen kann man auch nicht sagen, dass die Eigentümer in unangemessener Weise benachteiligt würden, denn die neuen Regelungen erlauben es ja gerade den Eigentümern, ihre Finanzierungsbedingungen betriebswirtschaftlich günstiger zu gestalten als bisher, ohne dass das zu Kürzungen der Aufwendungszuschüsse führen würde.
Ich halte fest, auch der zweite Punkt des Abbaus von Subventionen ist vernünftig, ist richtig, gerade auch angesichts der öffentlichen Haushaltslage, und ich finde, das, was Sie hier vorgetragen haben, verstößt ganz klar gegen das Gebot der Deregulierung und des Subventionsabbaus, was Sie sonst gern im Munde führen. Insofern finde ich das nicht plausibel und bitte um Unterstützung und Zustimmung zu diesem Gesetz. – Danke schön!
Wer das Gesetz zur Sicherung der Zweckbindung von Sozialwohnungen, Bremisches Wohnungsbindungsgesetz, Drucksache 17/556, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen
Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten