Protokoll der Sitzung vom 27.05.2009

Nun zu Ihrem zweiten Vorschlag: Der ist nun ganz schräg. Wenn man nur für diejenigen Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 400 Euro anrechnungsfrei macht, dann würde man sie wesentlich besserstellen als diejenigen, die alleine wohnen und auch in der Ausbildung sind. Bei denen werden maximal 160 Euro anrechnungsfrei belassen. Wir können so nicht vorgehen. Wenn, dann müssen Sie sich mit der Sache befassen, und dann muss das auch systematisch im Sozialgesetzbuch II verankert werden, und dann brauchen wir grundsätzlich höhere Freigrenzen für alle Haushaltsangehörigen Es kann doch nicht sein, dass zum Beispiel ältere Haushaltsangehörige das voll angerechnet bekommen, aber für die Jugendlichen letztlich die 400 Euro frei bleiben. Sie machen ja einen Antrag zum Sozialgesetzbuch II, und darum geht es. Sie fordern die Landesregierung auf, im Bundesrat tätig zu werden, und fordern sie mit einer unsinnigen Forderung auf! Wenn das so passieren würde, hätten die Jugendlichen 351 Euro oder eben den reduzierten Satz von 260 Euro plus 400 Euro. Das sind 660 Euro. Das ist mehr als jeder andere in der Bedarfsgemeinschaft bekommt.

(Abg. D r. B u h l e r t [FDP]: Das ist we- niger als Bürgergeld, das wissen Sie ganz genau!)

Ich halte es für Unsinn, wenn man dann andere außerhalb der Bedarfsgemeinschaft wesentlich schlechter stellt oder andere in der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls wesentlich schlechter stellt. Wenn, dann müssen Sie es systematisch machen! So, wie Sie das beantragen, ist es schlichter Unsinn! – Danke!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Als nächste Rednerin hat das Wort Frau Senatorin Rosenkötter.

Herr Präsident, liebe Abgeordnete! Nicht alles, was auf den ersten Blick schön aussieht, ist am Ende des Tages auch richtig. Dies gilt, glaube ich – das hat die Debatte gezeigt –, auch für den heutigen FDP-Antrag, weil er meines Erachtens nicht wirklich zu Ende gedacht ist, Herr Dr. Buhlert. Wir sind nicht auseinander. Chancengleichheit, Chancengerechtigkeit, Eigeninitiative und Eigenverantwortung, Eigenverantwortlichkeit zu stärken, das ist etwas, was auch wir wollen, aber der Weg, den Sie hier von der FDP vorschlagen, ist grundfalsch, und er geht auch in die falsche Richtung.

(Beifall bei der SPD)

Das Signal, das Sie hier setzen, ist vordergründig und auch kurzfristig und kurzsichtig gedacht, weil es nur vordergründig und kurzsichtig ein vermeintliches Geschenk für die Jugendlichen ist, für die Sie

hier etwas mehr erreichen wollen, denn es wird sich auf die Dauer herausstellen, dass dies ein Bumerang für die Jugendlichen wird. Das Schaffen von Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit sieht ganz anders aus. Ihre Initiative heißt – ich will das einmal übersetzen –, lieber ein bisschen arbeiten, um gleich Geld zu verdienen und den Aspekt von Berufsbildung und von Bildung insgesamt hinten anstellen. Das kann nicht sein. Das wollen wir nicht!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Wir wollen für die jungen Menschen mit einer ordentlichen Berufsausbildung oder einem Studium eine ganz verlässliche Grundlage für eine gute Berufsentwicklung und am Ende des Tages auch für mehr Chancengerechtigkeit legen. Ich will das einfach noch einmal wiederholen, weil ich glaube, es ist ganz wichtig, auch darüber nachzudenken. Herr Dr. Buhlert, vielleicht darf man Sie anregen, ein bisschen mit darüber nachzudenken, dass Sie mit dieser Regelung etwas auslösen, das hier eine isolierte Regelung eines Zuverdienstes für Jugendliche bedeutet und das einen ganz enormen Druck innerhalb der Familie auf diese Jugendlichen ausüben kann, nämlich nicht mehr eine Berufsausbildung zu beginnen. Das halte ich für grundfalsch.

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Wir wollen etwas anderes, und deswegen ist hier auch wichtig, dass wir auf eine Ausbildung und auf eine Begleitung und auf die Instrumente Wert legen, die wir für die Ausbildung von jungen Menschen auch zur Verfügung haben.

Lassen Sie mich zu dem zweiten Teil, weil es bei Ihrem Vorschlag nicht so richtig klar wird, ob Sie das eine mit dem anderen sozusagen als Vehikel benutzten, um hier noch einmal auf die Regelsätze von Kindern aufmerksam zu machen, der Eindruck wird hier doch sehr deutlich, Folgendes bemerken. Es ist natürlich schon auch ein bisschen – lassen Sie mich das so deutlich sagen – nach außen gewandt, hier noch einmal zu sagen, was im Bereich der Regelsätze im Moment zu tun ist. Darüber brauchen wir nicht zu diskutieren, aber das Verfahren, das Sie ansprechen, ist nicht richtig dargestellt. Wir haben gerade, glaube ich, hier in Bremen mit unseren Initiativen auf der Bundesebene so viel auf den Weg gebracht. Wir werden auch nicht nachlassen, da weiter nachzuhaken, aber zum jetzigen Zeitpunkt gibt es eine Bund-LänderArbeitsgruppe, die sich mit den Regelsätzen von Kindern befasst. Das braucht in der Tat eine Gründlichkeit, und dazu braucht es Zeit, dies auch gründlich zu machen. Am Ende des Tages, und davon gehe ich aus, werden auch andere Regelsätze für Kinder stehen, das ist dann wiederum unser gemeinsames Ziel,

aber das hier heute als Vehikel zu benutzen, um noch einmal deutlich zu machen, es sei nichts getan worden,

(Abg. D r. B u h l e r t [FDP]: Das habe ich nicht behauptet!)

das wird dem nicht gerecht, was dieses Parlament hier beschlossen und auf den Weg gebracht hat, auch in Richtung Bundesrat und weiterer Initiativen. Ich brauche nicht all das aufzuführen, was wir hier an Erfolgen gehabt haben. – Herzlichen Dank!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Die Beratung ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Wer dem Antrag der Fraktion der FDP mit der Drucksachen-Nummer 17/781 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür FDP)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE und Abg. T i t t m a n n [parteilos])

Stimmenthaltungen?

(CDU)

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab.

Wir sind interfraktionell übereingekommen, dass wir jetzt den Tagesordnungspunkt 14 aufrufen und danach alle Tagesordnungspunkte, die ohne Debatte sind, und den Tagesordnungspunkt Gesetz zur Änderung und so weiter voraussichtlich morgen nach der Fragestunde aufrufen.

Sicherungsverwahrung für Sexualverbrecher ausweiten!

Antrag des Abgeordneten Tittmann (parteilos) vom 11. Mai 2009 (Drucksache 17/774)

Dazu als Vertreter des Senats Herr Prof. Stauch.

Die Beratung ist eröffnet.

Als erster Redner hat das Wort der Abgeordnete Tittmann.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Da ich schon unzählige Anträge zum Thema Sexualstraftäter und Kinderschänder hier eingebracht habe, die Sie alle einheitlich abgelehnt haben, ist Ihnen meine Einstellung zu solchen, ich darf einmal sagen, Bestien in Menschengestalt hinreichend bekannt. Jetzt können Sie ja wieder alle schreien wie die Wilden, Tatsache bleibt es trotzdem, dass immer noch erschreckende eklatante Rechtslücken im Bereich einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung für Sexualstraftäter beziehungsweise Kinderschänder vorhanden sind.

Man hört und liest vermehrt, dass auf der Grundlage einer solchen eklatanten Rechtslücke sogar bei mehrfach vorbestraften Kinderschändern keine dringend notwendige nachträgliche Sicherheitsverwahrung angeordnet werden konnte. Diese katastrophale Rechtslücke ist für mich, und ich glaube auch nicht nur für mich, schon sehr lange unerträglich. Da werden zum Beispiel mehrfach vorbestrafte und äußerst gefährliche Kinderschänder auf der Grundlage einer solchen Gesetzeslücke wieder einmal unverantwortlich freigelassen und darüber hinaus auf Kosten und zulasten der Steuerzahler sehr teuer rund um die Uhr von unzähligen Polizeikräften überwacht.

Das ist ein unerträglicher Zustand, das kann auch kein Mensch mehr verstehen. Da werden unzählige mehrfach vorbestrafte Kinderschänder wieder freigelassen, und obwohl sogar Gutachter diese Kinderschänder weiterhin für extrem gefährlich und für äußerst rückfällig halten, werden für diese tickenden Zeitbomben keine nachträglichen Sicherheitsverwahrungen angeordnet. Ich sage Ihnen hier in aller Deutlichkeit, hier muss dringend und schnellstens zum Schutz unserer Kinder eine erweiterte nachträgliche Sicherheitsverwahrung für Sexualstraftäter bundesweit gesetzlich neu geregelt werden. Das heißt, für die Sexualstraftäter, die in der Haft oder im Allgemeinen eine Therapie ablehnen oder therapieunwillig sind oder aber bei denen schon im Vorfeld erkennbar ist, dass sie nicht therapierbar sind – was bei dieser Tätergruppe ja überwiegend der Fall ist, meines Erachtens sind Kinderschänder nicht therapierbar –, muss eine nachträgliche Sicherungsverwahrung sofort und rigoros angeordnet werden. Meine Forderung ist daher klar und unmissverständlich: Kinderschänder müssen ohne Wenn und Aber gnadenlos für immer, lebenslänglich – und wenn ich lebenslänglich sage, meine ich auch wirklich lebenslänglich und nicht 15 Jahre oder sonstige Gefühlsduseleien – und ohne Hafturlaub oder Haftverschonung und ohne vorzeitige Haftentlassung weggesperrt werden.

Wir müssen mit der gesamten Stärke und Härte unseres Rechtsstaates dafür sorgen, dass die Rechte, das Wohl, die Seele und das Leben unserer Kinder uneingeschränkt geschützt werden, denn das Wohl, die Seele und das Leben unserer Kinder sind das Wertvollste und das Heiligste, was es überhaupt gibt. Wer die Seele und das Leben eines Kindes gnadenlos zer

stört, der hat auch keine Gnade verdient, der hat überhaupt keine Rechte verdient. Deshalb müssen Kinderschänder mit der gesamten Härte des Rechtsstaates bestraft werden. Darum stimmen Sie meinem Antrag zum Schutz unserer und Ihrer Kinder uneingeschränkt zu! Denken Sie daran, die Öffentlichkeit hört mit, was die Parteien dazu sagen und wie sie abstimmen!

Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Frehe.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Tittmann, auch wenn Sie den Jargon von Menschen verwenden, die nicht bereit sind, anderen Menschen Rechte zuzugestehen und sie als „unerträgliche Bestien“ bezeichnen, wenn Sie sagen, lebenslang ohne Rechte und ohne Gnade, möchte ich Sie dennoch heute in einer kleinen Abhandlung zu dem, was Sie da gefordert haben, belehren, sodass Sie möglicherweise künftig solche Anträge unterlassen, jedenfalls, wenn Sie zuhören.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehören in unserer Rechtsordnung zu den am höchsten sanktionierten Straftaten. Sexuelle Nötigung wird zum Beispiel mit einer Strafe nicht unter einem Jahr, die Vergewaltigung mit einer Strafe nicht unter fünf Jahren und die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung mit Todesfolge mit lebenslänglicher Haft bestraft. Besonders verwerflich und daher hoch bestraft sind Sexualstraftaten gegen Kinder, wie der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren, der bei einem einfachen Fall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren, bei einem sexuellen Missbrauch mit Todesfolge lebenslang oder nicht unter zehn Jahren bestraft wird, so die Rechtslage. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich bei diesen Straftaten um schwerste Verbrechen handelt, stellt aber auch den Strafgerichten einen Strafrahmen zur Verfügung, um die persönliche Schuld, die Umstände und die Schwere der Tat angemessen gewichten und die Strafe danach bemessen zu können.

Eine Verschärfung des Strafrahmens, wie Sie es fordern, ist daher weder nötig noch angemessen. Auch ist die generalpräventive Wirkung einer weiteren Strafverschärfung äußerst zweifelhaft. In diesem Bereich lassen sich die Täter wohl kaum von der Höhe der zu erwartenden Strafe von ihren Verbrechen abhalten.

Neben der Verurteilung der Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt im Wiederholungsfall die Sicherungsverwahrung in Betracht. Die Sicherungsverwahrung ist zunächst – jetzt hören Sie zu, Herr Tittmann! – von den Nazis eingeführt worden, nämlich durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933. Dort

war die Verlängerung der Zuchthausstrafe für bereits zweimal verurteilte Straftäter um fünf Jahre und bei Verbrechen um bis zu 15 Jahre vorgesehen. 1941 wurde diese Strafe für gefährliche Gewohnheitsverbrecher und Sittlichkeitsverbrecher sogar auf die Todesstrafe heraufgesetzt. Diese Vorschriften wurden daher 1949 mit dem Verbot der Todesstrafe nicht mehr angewandt.

Im Rahmen einer großen Strafrechtsreform 1970 wurden die Vorschriften gründlich überarbeitet und die Sicherungsverwahrung an unser demokratisches System angepasst und nicht so, wie Sie es fordern, als Strafverschärfung. Das heißt, die Sicherungsverwahrung ist keine Verlängerung der Strafhaft, sondern eine Unterbringung zum Schutz der Bevölkerung, das ist etwas völlig anderes.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Die auf Sühne und Resozialisierung angelegte Strafe ist von der Anordnung der Sicherungsverwahrung daher deutlich getrennt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass Straftäter grundsätzlich auch die Chance haben müssen, zu bereuen, sich zu bessern und wieder in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Auch bei lebenslanger Strafe muss es eine zeitliche Begrenzung geben. Davon unabhängig ist das berechtigte Interesse der Bevölkerung, vor schweren Straftaten eines Wiederholungstäters geschützt zu werden.

Wenn wegen der Vorstrafen oder der besonderen Schwere der Schuld oder dem Verhalten eines Täters erwartet werden muss, dass er weitere schwere Straftaten begehen wird, und von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen. Kann die Gefährlichkeit des Täters bei der Verurteilung noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, kann das Gericht den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, über den dann sechs Monate vor Ende der Strafhaft entschieden wird.

In der Vergangenheit gab es Probleme mit Straftätern, bei denen im Urteil weder die Sicherungsverwahrung angeordnet noch ein Vorbehalt eingefügt worden war, aber bei denen sich die Wiederholungsgefahr während der Strafhaft als sehr wahrscheinlich herausgestellt hat. Dieses Problem wurde mit der Aufnahme der Möglichkeit zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch gelöst. Es gibt daher überhaupt keine Gesetzeslücke, Herr Tittmann, die beseitigt werden müsste. Wir haben ein Strafrecht, dass alle Eventualfälle berücksichtigt.