Protokoll der Sitzung vom 19.09.2007

Die siebte Anfrage steht unter dem Betreff „Umzugskosten durch Regierungswechsel“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Buhlert, Woltemath und Fraktion der FDP.

Bitte, Herr Kollege Dr. Buhlert!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Welchem Personenkreis stehen rechtlich Umzugskostenbeihilfen aufgrund des Regierungswechsels 2007 zu?

Zweitens: Welche Senatorinnen/Senatoren, Staatsrätinnen/Staatsräte, Pressesprecherinnen/Pressesprecher, persönliche Referentinnen/Referenten haben Umzugskostenhilfe beantragt beziehungsweise erhalten?

Drittens: Hält der Senat die Praxis für gerechtfertigt?

Die Anfrage wird beantwortet von Frau Bürgermeisterin Linnert.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Für personelle Maßnahmen aufgrund des Regierungswechsels 2007 enthält das Bremische Umzugskostengesetz für Beamte und Richter selbstverständlich keine Sonderregelungen.

Allgemein liegt für Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort und für Verset

zungen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bremischen Umzugskostengesetzes im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein Instrument der Personalgewinnung und wird nur erteilt, wenn an der Gewinnung eines bestimmten auswärtigen Bewerbers ein unabweisbares dienstliches Interesse besteht. Nach der Zusage der Umzugskostenvergütung durch Verwaltungsakt wird sie auf Antrag des Berechtigten nach Beendigung des Umzuges gewährt.

Das Bremische Umzugskostengesetz gilt über entsprechende Verweise im TV-L und TVÖD auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über den Verweis in Paragraf 16 Senatsgesetz auch für Senatorinnen und Senatoren.

Zu Frage 2: Frau Senatorin Jürgens-Pieper, Herr Senator Dr. Loske und Herr Senator Nagel haben erklärt, die ihnen mit Beschluss des Senats vom 21. August 2007 zugesagte Umzugskostenvergütung nicht zu beantragen, sodass dieser Beschluss gegenstandslos geworden ist.

Die in Ihrer Frage erwähnten Bediensteten haben Umzugskostenvergütung bislang ebenfalls weder erhalten noch beantragt. In 3 Fällen ist eine Zusage der Umzugskostenvergütung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten erfolgt. Eine weitere Differenzierung der vorgenannten Antwort ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statthaft und möglich.

Zu Frage 3: Diese in Bund und Ländern übliche Ermessenspraxis entspricht geltendem Recht. Der Senat hält sie daher für gerechtfertigt. – Soweit die Antwort des Senats!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Ausrüstung der Polizei mit einem ausziehbaren Einsatzstock“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Hinners, Röwekamp und Fraktion der CDU.

Bitte, Herr Kollege Hinners!

Wir fragen den Senat:

Erscheint es nach Ansicht des Senats sinnvoll, die Bremer Polizei mit einem kurzen und ausziehbaren Einsatzstock, kurz EKA genannt, auszurüsten?

Welche Kosten würden durch die Einführung eines solchen Teleskopstocks entstehen?

Bis wann könnte die Polizei mit dem Einsatzstock ausgerüstet und die Beamten an dem Einsatzmittel ausgebildet sein?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Lemke.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Der Senat ist der Überzeugung, dass seine Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten grundsätzlich sachgerecht ausgestattet sind. Um die hohe Ausstattungsqualität zur Gewährleistung der Eigensicherung sowie zur Vermeidung unangemessener Zwangsanwendungen zu erhalten, werden die vorhandenen Einsatzmittel regelmäßig auf Sinnhaftigkeit und Nutzen überprüft. Die Polizei Bremen hat in diesem Zusammenhang eine Schwachstelle festgestellt und die Einführung eines ausziehbaren Einsatzstockes angeregt.

Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes verfügen derzeit neben der Schusswaffe und dem Reizstoffsprühgerät ständig nur über einen kurzen Gummischlagstock, der jedoch aufgrund seiner geringen Wirkung den Anforderungen im Einsatz nicht mehr genügt. Der ausziehbare Einsatzstock könnte diese Lücke schließen. Er entspricht der Technischen Richtlinie des Polizeitechnischen Institutes und kann somit auf der Grundlage des Bremischen Polizeigesetzes bei Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden.

Das Land Rheinland-Pfalz hat bisher als einziges Land seine Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten flächendeckend mit dem ausziehbaren Einsatzstock ausgerüstet. Andere Bundesländer prüfen den flächendeckenden Einsatz noch, setzen den Einsatzstock aber schon bei Spezialeinheiten ein.

Da es sich bei dem Schlagstock um eine Waffe im Sinne des Bremischen Polizeigesetzes handelt, deren Einsatz sich in der Regel gegen Personen wendet, soll das weitere Verfahren im Oktober der Deputation für Inneres vorgestellt werden. Dabei wird auch zu besprechen sein, ob und wann eine zunächst sechsmonatige Erprobung des ausziehbaren Einsatzstockes in ausgewählten Bereichen der Polizei Bremen durchgeführt werden soll.

Zu Frage 2: Der Stückpreis für einen ausziehbaren Einsatzstock beträgt ungefähr 120 Euro. Für eine Erprobung werden je nach Teilnehmerzahl Kosten von 8000 bis 12 000 Euro eingeplant. Die Kosten für eine generelle Einführung lassen sich erst nach endgültiger Festlegung der geeigneten Einsatzbereiche beziffern.

Zu Frage 3: Die Beschaffung der Einsatzstöcke auch in größeren Mengen ist grundsätzlich unproblematisch, aber abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Die Lieferfristen betragen nach Auskunft des Herstellers 6 Wochen.

Der Einweisungsaufwand ist nach Erfahrungen aus anderen Bundesländern mit unter 3 Stunden pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter grundsätzlich gering.

Vertiefende Kenntnisse können im Rahmen der regelmäßigen Einsatztrainings vermittelt werden. – Soweit die Antwort des Senats!

Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Senator, nach Paragraf 41 Absatz 4 Bremisches Polizeigesetz können Rechtsverordnungen auch hinsichtlich des Schlagstocks erlassen werden. Sind Sie der Meinung, dass der hier in Rede stehende Schlagstock von dieser Rechtsverordnung, die erlassen worden ist, erfasst wird?

Bitte, Herr Senator!

Ich denke, das sollte auch in der Deputation für Inneres besprochen werden. Sie haben ja der Antwort entnommen, dass ich das nicht dem Polizeipräsidenten überlasse, nach kurzer Rücksprache, das umzusetzen. Ich halte das Thema für so relevant, dass wir das gemeinsam in der Deputation für Inneres besprechen und dann auch das Verfahren der Umsetzung festlegen werden.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Ist dem Senat bekannt, dass die Hersteller – wir haben im Internet einmal nachgeschaut, wer diese Geräte anbietet, wer sie noch nicht gesehen hat, kann gern einmal am Pult vorbeikommen – damit werben, dass diese neuen Schlagstöcke der Form nach wie die Gummiknüppel der Polizei aussehen und dass sie dadurch keine Ähnlichkeit mit verbotenen Gegenständen gemäß Waffengesetz aufweisen? Das klingt komisch, da fragt man sich: Was sind denn nun verbotene Gegenstände des Waffengesetzes? An anderer Stelle wird der Hersteller dann relativ klar, indem er dann sagt – –.

Herr Erlanson, Sie müssen jetzt keine Werbung für den Schlagstock machen, sondern stellen Sie bitte Ihre Frage!

Die Frage ist sozusagen, ob dem Senat bekannt ist, dass der Hersteller sagt, das wesentliche äußere Merkmal gegenüber bekannten Teleskopstöcken ist die zylindrische Form, wodurch der Totschlägercharakter vermieden wird. Das heißt also, gemäß Waffengesetz verboten wäre dieser Schlagstock ein handelsüblicher Totschläger. Man hat ihn nur anders konstruiert, und damit wirbt der Hersteller, und ich möchte gern wissen, ob dem Senat das bekannt ist!

Bitte, Herr Senator!

Das ist dem Senat selbstverständlich bekannt, denn wir befassen uns ja im Bereich der

Polizei ausführlich mit diesem Gerät. Sie haben ja auch der Antwort des Senats entnommen, dass wir das sehr sorgfältig überprüfen und sogar zum Gegenstand der Deputationssitzung machen wollen.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Wir möchten fragen, ob es der Senat als realistisch einschätzt, einen bisherigen Gummiknüppel durch diesen EKA zu ersetzen, von dem selbst der Hersteller sagt, dass auf keinen Fall Schläge gegen den Kopf geführt werden sollen.

Bitte Herr Senator!

Das ist genau richtig! Es ist auch in allen unseren Erörterungen immer ausdrücklich gesagt worden, dass dieser Schlagstock auf keinen Fall auf den Kopf treffen darf, weil das schwerste Verletzungen mit sich bringen wird. Auf der anderen Seite aber ist ja auch der Antwort zu entnehmen, dass der Gummischlagstock heute nicht mehr als wirksames Mittel angesehen wird, weil sich die Situation auf den Straßen in unserem Land für die Polizeibeamtinnen und -beamten deutlich verändert und verschlechtert hat. Wir müssen ihnen auch zu ihrem Eigenschutz ein Instrument geben, das ihren eigenen Schutz wirksam gewährleistet.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Ich möchte dann noch einmal nachfragen: Halten Sie es wirklich für realistisch, dass man so einen Schlagstock dann nicht gegen den Kopf einsetzt, wenn man neben der Waffe allein, wie Sie richtig gesagt haben, nur diesen Schlagstock zur Verfügung hat?

Bitte, Herr Senator!