Protokoll der Sitzung vom 17.07.2014

Gemäß Paragraf 51 Absatz 7 unserer Geschäfts

ordnung lasse ich zuerst über den Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD abstimmen.

Wer dem Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis

90/Die Grünen und der SPD mit der DrucksachenNummer 18/1457 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und BIW)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen DIE LINKE)

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) stimmt

dem Änderungsantrag zu.

Jetzt lasse ich über das Gesetz zur Änderung des

Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, Drucksache 18/1379, in zweiter Lesung abstimmen.

Wer das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über

Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krank heiten, Drucksache 18/1379, unter Berücksichtigung der soeben vorgenommenen Änderungen in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und BIW)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen DIE LINKE)

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt

das Gesetz in zweiter Lesung.

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie –

Klinikum Bremen-Ost

Große Anfrage der Fraktion der CDU

vom 13. Mai 2014

(Drucksache 18/1385)

D a z u

Mitteilung des Senats vom 17. Juni 2014

(Drucksache 18/1443)

Dazu als Vertreter des Senats Herr Senator Dr.

Schulte-Sasse.

Herr Senator, möchten Sie gemäß Paragraf 29

unserer Geschäftsordnung die Antwort, Drucksache 18/1443, auf die Große Anfrage in der Bürgerschaft mündlich wiederholen? – Das ist nicht der Fall.

Dann treten wir in eine Aussprache ein.

Als erster Redner erhält das Wort der Abgeordnete

Hinners.

Herr Präsident, meine sehr

verehrten Damen und Herren! Ich schicke voraus, dass ich mich sehr darüber freue, dieses Gesetz soeben

hier abgestimmt und beschlossen zu haben, denn es gilt natürlich genauso auch für die gerichtlich unter gebrachten psychisch Kranken. Gemäß Paragraf 63 StGB wird die Unterbringung von Personen, die eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben, nämlich durch Gerichte angeordnet, und Sie können sich, glaube ich, alle vorstellen, dass dieses Instrument für die Gerichte äußerst sensibel ist, denn bei diesen Personen handelt es sich, wie ich eben schon angeführt habe, um Kranke, die im Zusammenhang mit ihrer Krankheit rechtswidrige Taten begangen haben. Dabei ist das Gericht ei nerseits gefordert, sowohl die Rechtswidrigkeit des Handelns als auch die Schuld bei der Ausübung der rechtswidrigen Straftaten festzustellen, und anderer seits ist das Gericht bei der Beurteilung der Schuld in der Regel – oder eigentlich immer – auf externe Gutachter angewiesen.

Dabei muss das Gericht die schwierige Frage be

antworten – ich glaube, jeder hier kann sich das auch als Laie vorstellen –, ob bei der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat die Gefahr besteht, dass von ihm infolge seines Zustands in Zukunft weiter hin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine zu frühe Entlassung würde also in der Regel zu Protesten in der Bevölkerung führen, eine zu späte Entlassung kann ein erheblicher Eingriff in die Menschenwürde desjenigen sein, der per Gerichtsbeschluss in die Psychiatrie eingewiesen worden ist. dabei können, wie wir aus dem aktuellen Wiederaufnahmeverfahren in Bayern wissen, Fehl urteile leider nicht ausgeschlossen werden.

Ziel der Unterbringung, das haben wir an vielen

anderen Beispielen auch gehört, ist die Therapie der Untergebrachten und die Entlassung in die Freiheit, natürlich unter Beachtung der Menschenrechte, wenn nach Ansicht der eingesetzten Gutachter von ihnen keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht, Frau Kollegin Dr. Kappert-Gonther hat schon auf diesen Zusammenhang hingewiesen.

Zur Aufklärung der Situation zu dieser Problematik

im Land Bremen hat die CDU-Fraktion eine Große Anfrage an den Senat gerichtet. Aus den Antwor ten geht hervor, dass gegenwärtig in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie 136 stationäre Behandlungsplätze zur Verfügung stehen, davon sind 133 belegt.

Die „Süddeutsche Zeitung“ hat vorgestern ein

Interview mit dem Kriminologen Professor Dr. JörgMartin Jehle geführt, der darauf hingewiesen hat, dass es seit ungefähr 20 Jahren eine erhebliche Zunahme von Patienten in der forensischen Psychiatrie gibt, und zwar insbesondere in Bezug aus die Dauer der Unterbringung. Wir haben zwar nicht den Zeitraum von 20 Jahren abgefragt, aber das gilt analog für Bremen, und Herr Senator Dr. Schulte-Sasse hat eben darauf hingewiesen, dass gerade in den letzten

Jahren die Rechtsunsicherheit dazu geführt hat – und das sehe ich auch so –, dass ein längeres Verbleiben der Patienten durchaus praktiziert worden ist. Das hoffen wir jetzt, durch das neue Gesetz in den Griff zu bekommen.

Ich möchte ganz kurz auf die Patienten, die dort

untergebracht sind, eingehen, also auf die Dauer der Unterbringung! 28 der 133 Patienten, die ich eben angesprochen habe, sind weniger als vier Jahre in der forensischen Abteilung, 34 Patienten immerhin zwischen vier und zehn Jahren und 32 Patienten über zehn Jahre, das ist ein wirklich sehr langer Zeitraum. Das sind die Untergebrachten nach Paragraf 63 StGB. Bei den nach Paragraf 64 StGB Untergebrachten handelt es sich um suchtkranke Patienten, und da ist die Verweildauer in der Regel deutlich kürzer: 39 Patienten bleiben weniger als zwei Jahre und 11 Patienten über zwei Jahre.

Meine Damen und Herren, zu der Behandlung

dieser Patienten macht der Senat folgende Anga ben: Auch hier wird das, was wir eben schon in tensiv diskutiert haben, nämlich die sogenannte Zwangsmedikation, natürlich praktiziert. Das Thema Zwangsmedikation ist ein hoch sensibles Thema, aber wenn man es unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, der Zielrichtung der gerichtlichen Anordnung – Sie haben gestern in einem anderen Zusammenhang schon einmal darauf hingewiesen, Herr Senator –, und gleichzeitig des medizinischen Aspekts, nämlich der Besserung des Leidens und der Krankheit betrachtet, dann, glaube ich, ist dieser Balanceakt zwar unter sehr schwierigen Bedingun gen, aber durchaus zu schaffen.