Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich zu politischen Bewertungen komme, möchte ich noch ein paar Ausführungen zu der Verfassungskonformität der Regelung im Grundgesetz machen, weil ich finde, wenn wir die Landesverfassung ändern, ist das schon ein gewaltiger Schritt, und ich denke, man muss das alles auch rechtlich würdigen.
Herr Dr. Kuhn, ich stehe mit meiner Auffassung nicht allein. Am 6. Februar 2013, also ziemlich genau vor 2 Jahren, haben wir eine Anhörung durchgeführt, und es sind unterschiedliche Experten, Ökonomen, aber auch Verfassungsrechtler zu Wort gekommen. Ich habe dort ausgeführt, warum ich die Regelung im Grundgesetz nicht für verfassungskonform halte,
und Professor Dr. Korioth, hat mir – ich habe das gestern noch einmal im Protokoll nachgelesen –, zugestimmt und gesagt, dass bereits in den Anhörungen im Rahmen der Föderalismuskommission II Verfassungsrechtler ganz erhebliche Bedenken geäußert haben. Er führte aus, dass die Bedenken von der Politik leider nicht berücksichtigt worden sind. Herr Professor Dr. Korioth hat auch ausgeführt, dass die Landesregierungen klageberechtigt sind, soviel dazu!
Jetzt zu dem eigentlichen Problem: Der Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Bund und die Länder dazu, den Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im Satz 2 ist die Kann-Regelung zu finden, die die Ausnahmetatbestände, zum Beispiel bei konjunkturellen Einbrüchen, enthält. Die näheren Ausgestaltungen sollen auch nach dem Artikel 109 die Länder regeln, und zwar im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Der Satz 1 verpflichtet die Länder, den Haushalt ohne die die Aufnahme von Krediten auszugleichen, aber der Satz 2 enthält eine weichere Formulierung im Hinblick auf die Abweichungen – eben bei konjunkturellen Einbrüchen – nämlich eine KannRegelung. Daher, so wurde hier auch argumentiert, scheint eine Verankerung der Schuldenbremse in den Landesverfassungen ab dem Jahr 2020 geboten.
Wir haben uns natürlich gefragt, ob eine Verankerung der Schuldenbremse in der Landesverfassung zwingend nötig ist, oder eine einfach gesetzliche Regelung ausreicht. In der Anhörung wurde gesagt, eine einfache gesetzliche Regelung würde ausreichen. Generell ist eine landesgesetzliche Regelung, egal, ob eine Verfassungsänderung oder eine einfache gesetzliche Regelung, sowieso erst ab dem Jahr 2020 nötig.
Wir haben uns dabei natürlich die Frage gestellt, warum wir die Landesverfassung bereits jetzt ändern, da auch unter den Voraussetzungen, dass das Neuverschuldungsverbot eingehalten werden muss, vieles in der grundgesetzlichen Regelung fragwürdig ist, und ich möchte das einmal erläutern: In Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz, der sogenannten Ewigkeitsklausel, wird unter anderem geregelt, dass Änderungen
Im Zusammenhang mit der Schuldenbremse stellt sich aber die Frage, ob die Staatlichkeit der Länder infrage gestellt ist, und zwar aus zwei Gründen: Die Länder haben äußerst geringe bis gar keine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich ihrer Einnahmeseite, aber auch hinsichtlich eines großen Teils ihrer Ausgabenseite. Die Steuergesetzgebung der Länder ist äußerst beschränkt, sie liegt zum Teil noch unter der kommunalen Steuergesetzgebungskompetenz der Kommunen. Auf Zahlungsverpflichtungen durch ausgabenintensive Gesetze des Bundes, zum Beispiel die Gesetze, die Geldleistungen nach sich ziehen – ich nenne an dieser Stelle einmal die Sozialleistungen –, haben die Länder auch wenig Einfluss, auch wenn diese zustimmungspflichtig durch den Bundesrat sind, und sogar dann, wenn sie selbst diesem Gesetz im Bundesrat nicht zugestimmt haben, müssen sie sich daran halten. Kurz: Die geltende Verfassung lässt den Bundesländern wenig Spielraum bezüglich ihrer Finanzen, das gilt für die Einnahmen wie für die Ausgaben.
Die Möglichkeit, Kredite aufzunehmen, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist den Bundesländern durch die Aufnahme der Schuldenbremse in Artikel 109 Grundgesetz zukünftig verwehrt. Da fragen nicht nur wir uns, sondern auch Verfassungsrechtler: Wie sollen sie dann zukünftig ihren gesetzlichen Aufgaben Verpflichtung nachkommen können, wenn die Einnahmen weiter sinken? Hier – und da ist die Frage der Verfassungskonformität tatsächlich berührt, weil das nämlich das Konnexitätsprinzip verlässt – stellt sich grundsätzlich die Frage, ob nicht zunächst der Finanzierungsanspruch der Länder gegenüber dem Bund geregelt werden müsste, da Artikel 79 Absatz 3, also die Ewigkeitsklausel, die Gliederung des Bundes in Bundesländer zwingend vorsieht. Anders gesagt, ein Verfassungsrechtler, ich glaube, es war Professor Dr. Korioth, hatte in der Anhörung gesagt, dass in der Förderalismuskommission II das Pferd von hinten aufgezäumt wurde. Anstatt die Frage der Ansprüche der Länder gegenüber dem Bund zu regeln, hätte man eine Regelung gefunden, die sie im Grunde handlungsunfähig macht.
Es ist von mehreren Seiten darauf hingewiesen worden, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit gibt und keinen Vorteil bringt, bereits jetzt im Vorgriff auf das Jahr 2020 eine Regelung zu Ausnahmetatbeständen zu treffen. Mir ist auch völlig unklar, warum das erfordert, die Schuldenbremse unabhängig vom Grundgesetz zu verankern. Ausnahmetatbestände werden dort auch nicht mehr hineingeschrieben.
etatbestände bei konjunkturellen Einbußen erfüllt sind oder sobald irgendetwas im Grundgesetz geändert wird, haben die Bundesländer immer noch ihre Landesverfassung, die geändert worden ist, um die Schuldenbremse einzuhalten, und es bedarf einer Zweidrittelmehrheit, um diese dann entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung auch wieder ändern zu können. Ich glaube an dieser Stelle nicht, dass ein Verfassungsorgan, nämlich der Bund, ein anderes, nämlich das Land, dazu zwingen kann, mehr in die eigene Verfassung zu schreiben, als es den verfassungsrechtlichen Vorgaben des übergeordneten Verfassungsorgans entspricht.
Ich gehe aber noch einen Schritt weiter: Die Länder müssen nicht nur die Mittel für ihre gesetzlichen Aufgaben haben, sondern auch für Gestaltungsspielräume, das unterscheidet nämlich Länder grundsätzlich von Kommunen. Diese müssen in erster Linie das Recht haben, ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Die Gestaltungsspielräume, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind in Bremen bereits jetzt so gut wie kaum noch gegeben. Es stellt sich immer mehr die Frage, ob demokratische Prinzipien in Bremen überhaupt noch zur Entfaltung kommen, denn ein Staat muss auch seine Haushaltsautonomie ausüben können, und die Haushaltssouveränität ist eines der höchsten Güter des Gesetzgebers, also des Parlaments.
Ich fand es in diesem Zusammenhang sehr interessant, dass in der Anhörung vor zwei Jahren der Fraktionsvorsitzende der Grünen sagte, selbst wenn es verfassungsrechtliche Bedenken gäbe, wäre er ganz froh, dass die Landesregierungen jetzt ihren Parlamenten sagen könnten, dass sie kein Geld mehr ausgeben dürfen. Auch das habe ich gestern noch einmal nachgelesen, und ich war ehrlich gesagt in der Frage der Gewaltenteilung, ein bisschen über diese Einstellung überrascht.
Wie gesagt, in Bremen sind die Spielräume aber jetzt schon eng, wichtige öffentliche Aufgaben werden jetzt schon zum Teil nur unzureichend ausgeübt, und was geschieht, wenn die Einnahmen weiter sinken, wovon man konjunkturbedingt ausgehen kann?
Herr Dr. Kuhn, ich komme auch noch einmal zu den Ausführungen zu Artikel 1 und 20 Grundgesetz! Sie stehen nämlich auch unter dem besonderen Schutz der Ewigkeitsklausel. Sie dürfen von den anderen Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt werden. Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz besagt, dass die Bundesrepublik ein sozialer Rechtsstaat ist. Ist ein sozialer Rechtsstaat noch gegeben, wenn ein Land seine gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, weil es keine Einflussmöglichkeiten auf die Einnahmeseite hat? Unserer Meinung nach nein, und deswegen sagen wir, dass schon die grundgesetzliche Regelung die Verfassung verletzt. Ohne eine Regelung der Bund-Länder-Finanzen, die die Länder in
die Lage versetzt, ihren Aufgaben nachkommen zu können, würde also eine im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse den Artikel 20 Grundgesetz berühren, und das wäre nach unserer Auffassung, und nicht nur nach unserer, unzulässig. Besonders dramatisch – jetzt komme ich zu einem ganz besonderen Punkt, den Sie hier vereinbaren! – ist nämlich, dass die Einhaltung der Sanierungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 mit der Änderung unmittelbar Verfassungsrang bekommt,
und das hat jetzt tatsächlich Wirkung, auch unmittelbar, und das muss man Bremens Bürgerinnen und Bürgern auch sagen.
Eine Abweichung von der Sanierungsvereinbarung, Herr Röwekamp, hätte bisher maximal dazu geführt, dass man die Zinsbeihilfe für ein Jahr nicht bekommt. In Zukunft wäre sie aber ein Verfassungsverstoß, und hier bindet sich das Bundesland Bremen mit einer Zweidrittelmehrheit selbst die Hände und macht sich in Zukunft handlungsunfähig. Ich finde, so viel Wahrheit müssen Sie den Bremerinnen und Bremern dann eben auch zumuten.
(Beifall bei der LINKEN – Abg. R ö w e - k a m p [CDU]: Kennen Sie das Urteil des Staatsgerichtshofs eigentlich?)
Man könnte also nur noch die Sanierungsvereinbarung kündigen, man kann die Sanierungsvereinbarung auch nachverhandeln und ändern, aber die geänderte Vereinbarung hätte dann eben Verfassungsrang, und das zeigt, dass hier eine höchst seltsame Vermischung der Ebenen stattfindet, ein Vertrag, den die Regierung unterzeichnet, steht dann automatisch per copy-and-paste in der Verfassung.
Mir erscheint es als höchst fraglich, dass so etwas gehen kann. Bei völkerrechtlichen Verträgen, liebe Kolleginnen und Kollegen, gibt es deswegen eine Ratifizierungspflicht des Parlaments, und so etwas kommt hier nicht vor. Was der Senat mit dem Sanierungsrat vereinbart, soll als Verfassungsrecht gelten, mir scheint das fragwürdig.
Um auf eine weitere Regelung zu kommen: Es ist mir völlig unverständlich, warum man sich in Artikel 131 a Absatz 5 ohne jedwede Not zusätzliche Einschränkungen auferlegt. Das Kreditverbot soll auch unter Einbeziehung aller Kredite gelten, die von Mehr
heitsgesellschaften aufgenommen werden, sofern Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt bezahlt werden. Ehrlich gesagt, liebe Kolleginnen und Kollegen, das hat niemand so gemacht.
Alle anderen Länder, die die Schuldenbremse in die Landesverfassung aufgenommen haben, haben von diesem Zynismus abgesehen, und ich denke, auch das muss man den Bremerinnen und Bremern erklären, weil es auch ein bisschen absurd ist, die Gesellschaften dürfen sich so lange verschulden, solange sich das Land aus der Schuldentilgung und den Zinsen herauszählt, das ist im Grunde genommen nicht erklärbar.
Ich komme hiermit zum Schluss! Ich denke, ich habe deutlich gemacht, dass es drei gravierende Gründe gibt, warum wir sagen, schon Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz sei nicht verfassungskonform, die Verfassung, und es gibt für uns keinen Grund, diese Regelung auch noch in die Landesverfassung zu übernehmen. – Ich danke Ihnen!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wenn man aus fast zweijährigen Ausschussberatungen, die sehr sachbezogen und en détail mit Sachverständigenanhörungen stattgefunden haben, herauskommt, ein Ergebnis erzielt hat, das nicht nur alle tragen, sondern das drei Parteien für das einzig rechtlich mögliche Ergebnis halten, während eine Partei eine rechtlich abweichende Position hat, dann ist es erstaunlich, wenn hier im Parlament sozusagen Krieg und Frieden aufgeführt wird, das ganz große Drama, als wäre das eine derartig existenzielle Frage, und wir hätten nichts gelernt. Ich glaube, wir haben alle etwas gelernt, Herr Röwekamp!
Die Auseinandersetzung, die sich im Jahr 2010 abgespielt hat, das muss man vielleicht noch einmal sagen, gab es doch zwischen denjenigen, die gesagt haben, das bräuchten wir in der Landesverfassung nicht, weil das, was im Grundgesetz stehe, die Länder unmittelbar bindet und denjenigen, die wie Sie gesagt haben, wir bräuchten es trotzdem, um politisch noch einmal zu demonstrieren, dass wir es auch wollen! Wir haben immer gesagt, dass das völliger Unsinn ist, weil wir eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bund haben unterschreiben lassen, mit der wir uns zur Konsolidierung verpflichten. Wenn Sie jetzt sagen, Sie hätten es immer gewusst, Sie können dazu gleich noch etwas sagen: Ich glaube, Ihnen war nicht völlig klar, welchen Gestaltungsspielraum wir am Ende haben.
Ich gebe ehrlich zu, ich habe in diesem Prozess gelernt. Ich habe gedacht, die Notwehrklausel, die wir vorgeschlagen haben, die Rheinland-Pfalz in der Landesverfassung hat, ist vernünftig. In Berlin wird über eine Steuersenkung entschieden, und das führt in Bremen relativ kurzfristig zu Ausfällen von 20, 30, 40 Millionen Euro im Jahr. Da habe ich gedacht, dass es doch ausgesprochen vernünftig ist zu sagen, dieser Anpassungsprozess muss abgefedert werden können, zumindest kurzfristig. Ich habe lernen müssen, dass diese Anpassung nicht im Rahmen des Artikels 109 Grundgesetz vorgesehen und rechtlich nicht zulässig ist. Inhaltlich finde ich es übrigens immer noch vernünftig, dass man auf Faktoren, auf die man keinen Einfluss hat, reagieren kann.
Frau Vogt hat ja Recht, wir sind in unserer Einnahmesituation, in unserer Ausgabesituation massiv abhängig von dem, was der Bund macht, und dass man einen Zeitkorridor zur Anpassung hat, Herr Dr. Kuhn, darüber haben wir auch lange diskutiert, ob das eigentlich richtig oder falsch ist.
Ich habe dazu noch einen weiteren Gedankengang, es ist immer so leicht, Schuldenbremse, Herr Dr. Kuhn, am Ende war mir das zu wenig kritisch: Am Ende teile ich den Weg, aber die Analyse, dass Schulden die Handlungsfähigkeit des Staates massiv reduzieren, teile ich absolut. Wir sehen aber doch schon jetzt, mit welchen Kosten das auch schon im reichen Deutschland verbunden ist, wenn man eine schwarze Null erreicht. Es funktioniert nämlich indem, dass ich bei den Investitionen nachgelassen wird. Wir haben ein Investitionsdefizit im öffentlichen Bereich, etwa bei Straßen und Brücken, von 5 Milliarden Euro, dem wir nicht begegnen, ich gebe das nur zu bedenken.
Ich glaube, dass die Regelung, die wir jetzt im Grundgesetz haben, volkswirtschaftlich wahrscheinlich nicht das letzte Wort sein wird. Das Ziel, als Staat handlungsfähig sein zu müssen, sowohl einerseits Investitionen in die Zukunft leisten zu können und auf der anderen Seite uns nicht so zu verschulden, dass uns die Zinsen auffressen, wird, glaube ich, das Kunststück sein, das Politik am Ende des Tages zu bewältigen hat. Die Regelung des Bundes ist aber eine andere, sie ist so, wie sie ist, und man kann sie nicht ändern. Dementsprechend habe ich auch kein Problem, an dieser Stelle mitzugehen. Ich glaube aber, an dieser Stelle müssen wir aber Frau Vogt auch einfach noch einmal recht geben. Das ist nicht unproblematisch, das ist auch nicht nur ein Stück Freiheit, das man da gewinnt, sondern damit sind auch viele ungeklärte Fragen verbunden.
Ich komme zu meinem zweiten Punkt, auf europäischer Ebene wird es doch sehr wohl diskutiert: Ist Austeritätspolitik, die in Spanien zu einer Jugendarbeitslosigkeit von 55 Prozent führt, die zu massi
ven Verwerfungen in Portugal führt, zu massiven Verwerfungen in Irland geführt hat, der Weisheit letzter Schluss? Nach allem, was mir bekannt ist, ist dieser Diskussionsprozess noch nicht abgeschlossen. Ich glaube, wir müssen zu einer Regelung kommen, und Deutschland hat sie so getroffen, wir wollen keine zusätzlichen Schulden, die uns knebeln, aber wir wollen auch weiterhin etwas investieren können. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich, für Bremen wird es ein Problem werden, wenn wir für eine größere Brücke in Bremen Investitionsbedarf haben, den nicht ein anderer Kostenträger deckt. Wenn die Stephanibrücke hier herunterfällt,
(Abg. S c h m i d t m a n n [Bündnis 90/Die Grünen]: Macht sie nicht! Machen Sie sich keine Sorgen!)
dann werden wir sie am Ende des Tages ersetzen müssen, und wenn uns das kein anderer zahlt, dann wird es ausgesprochen fraglich sein, wie wir im Jahr 2021 eine solche Brücke finanzieren könnten. Dementsprechend sage ich, diese Regelungen sind im Rahmen dessen, was Deutschland sich gesetzt hat, sie haben viel befreiendes Potenzial, dass man sich nicht für Unnützes oder die Befriedigung politischer Bedürfnisse verschuldet, aber sie sind auch nicht unproblematisch.
Dann komme ich einmal auf Ihren Beitrag, Herr Röwekamp! Ich habe Ihre sachbezogene Zusammenarbeit im Ausschuss ausgesprochen geschätzt, aber wie tief muss eigentlich der Stachel sitzen, in der Opposition zu sein?