Ich kann Ihnen das nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Üblicherweise wird ein gewisser Abgang eingeplant, das heißt, es wird nicht unterstellt, dass 100 Prozent tatsächlich aufgenommen werden. Ich habe den Rechenweg jetzt nicht verfügbar. Wir können das gern aufklären und mitteilen, an welcher Stelle welche Personalpuffer eingeplant sind. Am Ende handelt es sich immer um prognostische Werte, die davon ausgehen, dass eine normale Entwicklung stattfindet.
Es sind auch ungeplante Abgänge vorstellbar. Das ist gerade bei kleinen Ausbildungsjahrgängen ja auch schwer berechenbar. Wenn wir vier Auszubildende
haben und wenn wir einstellen würden, dass zehn Prozent möglicherweise nicht bestehen – das ist vielleicht eine angemessene Größenordnung –, dann führt uns das bei vier Auszubildenden nicht unglaublich viel weiter. Rechnen wir dann mit drei oder rechnen wir mit vier weiter? Ich kann es Ihnen hier nicht genau sagen. Bei den kleinen Zahlen ist es in der Kalkulation dann am Ende einer mehr oder weniger. Das können wir aber gern nachliefern.
Herr Staatsrat, Sie haben eben gesagt, dass für 2016 15 Beamtenanwärter eingestellt werden sollen. Ihre Ausbildung wäre im Jahr 2019 beendet. Ich würde mich freuen, wenn Sie uns nachliefern könnten, wie viele von diesen 15 Auszubildenden in Bezug auf Mutterschutz, Abbruch oder Wiederholung als Puffer angesehen werden.
Ich teile Ihnen gern mit, wie viele von diesen 15, die die Ausbildung beginnen, nach dieser Berechnung übernommen werden, ob das alle 15 sind oder ob wir einem Abschlag von einer Stelle oder zwei Stellen gerechnet haben.
Sollte es so sein, dass bei diesen 15 Abschläge sind, wissen wir jetzt schon, sollte es denn so kommen, dass wir in 2019 eben nicht mit 471,01 Vollzeitstellen zu rechnen haben. Das ist doch richtig, oder?
Herr Staatsrat, es ist doch richtig, dass die Anzahl von 15 Anwärterinnen und Anwärtern in unserem Haushalt erhöht worden ist, um die Zielzahlen in den nächsten Jahren in Bremerhaven, die von Bremerhaven angefordert worden sind, einzuhalten?
Richtig ist, dass zunächst im Senat die Ausbildungsquote für Bremerhaven null betrug und nachträglich um 15 auf 15 erhöht worden ist. Das ist richtig.
Die dritte Anfrage trägt den Titel „Asylanträge durch unbegleitete minderjährige Ausländer“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordnete Frau Grönert, Röwekamp und Fraktion der CDU.
Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer haben aktuell im Land Bremen einen Asylantrag gestellt?
Wie viele nach ihrer Ankunft volljährig gewordene unbegleitete minderjährige Ausländer befinden sich derzeit im Jugendhilfesystem?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Für eine erfolgreiche Integration ist die Klärung der Bleibeperspektive von hoher Bedeutung. Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer sind in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig handlungsfähig. Die Entscheidung über eine Asylantragstellung obliegt deshalb den Vormündern. Diese unterliegen dabei keinen Weisungen des Amtes für Soziale Dienste. Dabei ist das Mündel gemäß Paragraf 8 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches zu hören und bei der Entscheidung zu beteiligen.
Zu Frage zwei: Laut Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an den Senator für Inneres sind im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 165 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger gestellt worden. 14 der Minderjährigen, für die Asylanträge gestellt wurden, sind Mädchen. Im gleichen Zeitraum hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über 58 Anträge entschieden. 56 Perso
nen sind als Flüchtlinge anerkannt worden, darunter acht Mädchen. Ein Antrag ist abgelehnt worden, und ein Verfahren ist eingestellt worden.
Im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 sind in der Freien Hansestadt Bremen 23 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger gestellt worden. Drei der Minderjährigen, für die Asylanträge gestellt worden sind, sind Mädchen. In diesem Zeitraum hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über 92 Anträge entschieden. 90 Personen sind als Flüchtlinge anerkannt worden, darunter zwei Mädchen. Bei einem männlichen Antragsteller hat das BAMF ein Abschiebungsverbot festgestellt. Ein Antrag ist abgelehnt worden.
Zu Frage drei: Mit Stichtag 30. April 2016 erhielten in der Freien Hansestadt Bremen 486 nach ihrer Ankunft volljährig gewordene unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer Hilfen für junge Volljährige gemäß Paragraf 41 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches. 21 der genannten jungen Menschen leben in der Stadtgemeinde Bremerhaven. – Soweit die Antwort des Senats!
Sehr wenige Asylanträge sind von Minderjährigen gestellt worden. Ist es eigentlich gesetzliche Pflicht, dass alle Flüchtlinge sofort einen Antrag stellen? Welche Vor- oder Nachteile hat das Nichtstellen von Asylanträgen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?
Die Frage, ob ein Asylantrag gestellt wird, ist in jedem Fall individuell durch den Vormund zu prüfen. Da gibt es keine generelle Handhabung. Wie schon ausgeführt, haben wir da keine Weisungsbefugnis gegenüber den entsprechenden Vormündern.
Dabei sind einerseits die Interessen und der Wille der Jugendlichen zu berücksichtigen, andererseits auch die Erfolgsaussichten. Das heißt, die Frage, aus welchem Land der jeweilige Jugendliche kommt, spielt bei der Entscheidung, ob ein Asylantrag gestellt wird, auch eine maßgebliche Rolle.
mit sicherer Bleibeperspektive ist davon auszugehen, dass es sinnvoll ist, einen Antrag zu stellen. Da ist eine frühzeitige Klärung sinnvoll. In anderen Fällen sind andere ausländerrechtliche Verfahren, um den Bleibestatus zu klären, sinnvoller. Das ist jeweils am Maßstab des Interesses des jeweiligen Jugendlichen zu klären.
Sehe ich es richtig, dass jeder minderjährige Flüchtling auf jeden Fall erst einmal hierbleiben wird? Wenn er einen Asylantrag mit 16 Jahren stellt, wird er hierbleiben, das habe ich bisher verstanden. Wie ist es, wenn ein Jugendlicher erst einen Asylantrag stellt, wenn er 18 Jahre alt wird? Wird er dann wie jeder Erwachsene, der einen Erstantrag stellt, über das EASY-System irgendwo in Deutschland einen Platz zugewiesen bekommen, oder kann er dann in Bremen bleiben, weil er vorher schon zwei Jahre hier war?
Grundsätzlich gilt: Wenn er als Volljähriger beziehungsweise volljährig Gewordener einen Antrag stellt, unterliegt er dem EASY-System. Dabei wird allerdings berücksichtigt, ob es einen weiteren Jugendhilfebedarf gibt. Wenn sich die Jugendlichen oder jungen Erwachsenen weiter im Jugendhilfesystem befinden, bleiben sie in der Regel auch in Bremen.
Die vorletzte haben Sie mir schon beantwortet, dann stelle ich meine letzte Frage: Kommt es vor, dass man Jugendliche, die 18 Jahre alt geworden sind, im Jugendhilfesystem behält, damit sie nicht als Erwachsene umverteilt werden, sondern in Bremen bleiben können? Kann es sein, dass man auf dem Weg versucht, die Folgen nicht erfolgter Antragstellung durch einen längeren Verbleib im Jugendhilfesystem zu heilen?