Zu Frage eins: Seit dem 6. August 2016 unterliegen Personen mit einem Schutzstatus für längstens drei Jahre einer Wohnsitzbeschränkung, sofern sie nicht in einem Beschäftigungs-, Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Wohnsitzbeschränkung gilt für das Bundesland, dem die Betroffenen zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen wurden.
Für Bremen bedeutet dies, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz entweder in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven frei wählen dürfen. Erfahrungsgemäß gibt es bei dem be
troffenen Personenkreis keine größeren Wanderungsbewegungen zwischen den beiden Stadtgemeinden. Durch die vereinzelten Umzüge zwischen Bremen und Bremerhaven können sich bei dem jeweiligen Träger Fallzahlen im Bereich des Sozialleistungsbezugs und beim Bedarf an Schul- und Kita-Plätzen leicht verändern. Wegen der insgesamt geringen Auswirkung sieht der Senat keine Notwendigkeit für eine weitere Wohnsitzbeschränkung.
Zu den Fragen zwei und drei: Über die Zuzüge bis September 2016 hat der Senat am 22. September 2016 der Bremischen Bürgerschaft in der Fragestunde zu der Anfrage der CDU „Werden anerkannte Flüchtlinge nach Bremen gelockt?“ bereits berichtet. Nach dem Inkrafttreten der Wohnsitzregelung am 6. August 2016 ist die Zahl der Zuzüge aus anderen Bundesländern stark zurückgegangen. Betroffene, die trotz einer anderen Wohnsitzbeschränkung zuziehen, werden vom Migrationsamt Bremen und dem Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven unverzüglich zurückverwiesen. Statistische Daten dazu werden nicht erhoben. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie haben eben gesagt, dass die Umzugsbewegungen zwischen Bremen und Bremerhaven nicht sehr groß sind. Könnten Sie das trotzdem ein bisschen genauer präzisieren, wie sich das gestaltet und wo mehr hingezogen wird, nach Bremen oder Bremerhaven? In welcher Größenordnung findet das statt?
Das kann ich nicht, weil ich hier dazu keine konkreten Zahlen vorliegen habe. Aber es bewegt sich im Bereich von Einzelfällen, sodass der Senat bisher keine Notwendigkeit gesehen hat, darauf zu reagieren. Sollte sich das in signifikanter Form verändern, also sollten wir eine Wanderungsbewegung aus der einen Stadtgemeinde in die andere haben, dann würde das natürlich in der Tat zu einer Lastenverteilung im Bereich der Sozialleistungen, Kita-Versorgung und Schulversorgung führen, die dazu führen würde, dass man entweder über einen internen Lastenausgleich oder über die Verhängung einer weiteren Wohnsitzbeschränkung nachdenken müsste. Aber im Moment ist das nach den mir hier vorliegenden Erkenntnissen im Bereich der Einzelfälle.
Sie haben eben gesagt, dass Sie dazu keine Zahlen vorliegen haben. Gibt es dazu Zahlen, oder ist das nur eine Einschätzung?
aus. Aber es gibt bisher sozusagen kein wahrnehmbares Problem in diesem Bereich, sondern die Rückmeldung, die wir dazu erhalten haben, ist, dass es sich jeweils um Einzelfälle handelt und es zu keiner besonderen Lastenverschiebung zwischen Bremen und Bremerhaven führt.
Die dritte Anfrage trägt den Titel „Waffenkauf über öffentlich zugängliche Internetseite“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Hinners, Röwekamp und Fraktion der CDU.
Erstens. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu Internetseiten wie www.migrantenschreck.ru, über die Waffen angeboten werden?
Zweitens. Welche Hinweise hat der Senat darauf, dass insbesondere scharfe, vom Waffengesetz verbotene Schusswaffen von Rechtsextremen über Internetauftritte wie „Migrantenschreck“ aus dem Ausland erworben werden?
Drittens. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu Personen aus dem Land Bremen, die Waffen über solche Internetseiten bestellt haben?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu den Fragen eins bis drei wird im Zusammenhang geantwortet. Auf der genannten Internetseite werden nach deutschem Recht nicht erlaubnisfähige Schreckschusswaffen angeboten, mit denen Hartgummigeschosse verschossen werden können. Ferner befinden sich auf der Seite Werbevideos und Parolen mit volksverhetzendem Inhalt und Aufrufe zur Gewalt. Die Internetseite ist in Russland registriert und wird ausweislich des Impressums von einer in Ungarn registrierten Firma betrieben.
Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Berlin, die gegen den Verantwortlichen der Internetseite wegen des Verdachts des illegalen Waffenhandels, der Volksverhetzung sowie der Bedrohung und Nötigung ermittelt, ist der Verantwortliche dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen. Ende September 2016 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Internetseite indiziert. Da es sich um eine russische Internetseite handelt, ist eine Sperrung der Internetseite nur schwer durchsetzbar, sodass die Seite heute noch online ist.
Herr Staatsrat, habe ich Sie eben richtig verstanden, dass Sie gesagt haben, darüber werden nur Waffen angeboten, die Gummigeschosse laden und irgendwo hinschicken können?
Na ja, schicken nicht, schießen schon! Aber nach den mir hier vorliegenden Informationen ist es in der Tat so, dass auf dieser Seite nicht erlaubnisfähige Schreckschusswaffen angeboten werden. Das Problem bei diesen Waffen ist, dass sie wohl teilweise zur Nutzung mit scharfer Munition umgebaut werden können. Das ist eine Problematik, die es in dem Bereich darüber hinaus wohl gibt. Dazu, dass scharfe Schusswaffen auf dieser hier genannten Seite unmittelbar angeboten werden, liegen mir keine Erkenntnisse vor.
Ich habe zunächst einen Hinweis. Zumindest soll es sieben scharfe Waffen gegeben haben, die in Sachsen auf diesem Weg bestellt worden sind und sichergestellt wurden. Sie sind zunächst beim Empfänger angekommen. Sie sollen scharf gewesen sein.
Mein Fragen jetzt an Sie: Erstens. Wie kann es sein, dass Sie über diese Information nicht verfügen?
Zweitens. Wie kann es sein, dass auf dem Postweg scharfe Waffen aus dem Ausland an deutsche Empfänger kommen können?
Dass ich das nicht weiß, wird daran liegen, dass die Staatsanwaltschaft Sachsen mir das nicht mitgeteilt hat. Wir haben ja erhoben, was nach unseren Erkenntnissen über diese Internetseite vertrieben wird. Ich kann ja nicht ausschließen, dass derjenige, der mit Vertreibern dieser Internetseite in Kontakt tritt, darüber hinaus weitergehende Geschäfte mit ihnen abschließt und sich da eine Geschäftsbeziehung entwickelt, die über das offene Angebot hinausgeht, denn wer bereit ist, in Deutschland nicht erlaubnisfähige Schreckschusspistolen nach Deutschland zu versenden, ist möglicherweise auch bereit, weitere Waffen nach Deutschland zu versenden, wenn er dazu in der Lage ist. Das Ermittlungsverfahren wird aber nicht in Bremen, sondern in Sachsen geführt. Insofern kann ich dazu keine näheren Auskünfte geben.
Die vierte Anfrage trägt die Überschrift „Wie geht es weiter bei der Klimapolitik?“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Janßen, Frau Vogt und Fraktion DIE LINKE.
Erstens. Wann wird die überfällige Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms – kurz KEP – für die Jahre bis 2020 vorgelegt?
Zweitens. Kann die sogenannte Klimaschutzlücke zwischen angestrebten Maßnahmen und den zu erreichenden Zielen mit dem vorgelegten KEP geschlossen werden?
Drittens. Wie ist der Planungsstand zur Fortschreibung des Klimaschutzprogramms für den Zeitraum 2020 bis 2030?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu eins: Der Senat wird die Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms für den Zeitraum bis 2020 voraussichtlich im Frühjahr 2017 vorlegen.
Zu zwei: Zur fachlichen Fundierung der Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr im September 2016 einen externen Gutachtenauftrag vergeben. Mithilfe des Gutachtens soll die Frage beantwortet werden, wie sich die CO2-Emissionen im Land Bremen vor dem Hintergrund der aktuellen energiewirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen sowie in Folge der Wirkung der Klimaschutzmaßnahmen auf Landes- und kommunaler Ebene bis zum Jahr 2020 voraussichtlich entwickeln werden. Das Gutachten wird Ende Februar 2017 vorliegen. Die Frage, ob beziehungsweise wie die sogenannte Klimaschutzlücke geschlossen werden kann, lässt sich erst nach Vorlage des Gutachtens beantworten.
Zu drei: Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz orientiert sich an dem Leitziel, die Treibhausgasemissionen der Industrieländer bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken. In diesem Zusammenhang ist der Senat verpflichtet, im Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms bis zum 31. Dezember 2018 ein quantitatives Zwischenziel für das Jahr 2030 festzulegen. Zur fachlichen Vorbereitung dieser Entscheidung wird der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in der ersten Hälfte des Jahres 2017 einen externen Gutachtenauftrag vergeben. Das Programm für den Zeitraum bis 2030 soll wie bei der Vorbereitung des Klimaschutz- und Energieprogramms 2020 im Rahmen eines intensiven Dialogs mit den relevan
ten Akteuren und der interessierten Öffentlichkeit in Bremen und Bremerhaven entwickelt werden. – Soweit die Antwort des Senats!
Für mich stellt sich jetzt die Frage: Wir haben ja die eigentlich schon für 2013 notwendige Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms jetzt für die erste Hälfte 2017 angekündigt. Das kann Sie ja nicht zufriedenstellen. Wie können Sie oder wollen Sie denn in der Zukunft gewährleisten, dass diese gesetzliche Verpflichtung der regelmäßigen Fortschreibung eingehalten werden kann?
Meiner Information nach ist das Klimaschutzgesetz 2015 beschlossen, und darin steht: alle vier Jahre. Wir haben in der Tat an der Stelle einen zeitlichen Verzug, aber legen dann das Klimaschutzund Energieprogramm in diesem Jahr vor.
Aber ist es nicht richtig, dass bereits in dem KEP, das 2009 vorgelegt wurde, eine gesetzliche Verpflichtung für die Fortschreibung vier Jahre galt und die Inkraftsetzung des Bremischen Klima- und Energieschutzprogramms nur ein anderes Gesetz ersetzt, in dem diese Regelung bereits festgeschrieben war?