Die siebte Anfrage bezieht sich auf die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an Schulen in sozialen Brennpunkten in Bremen und Bremerhaven. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Güldner, Frau Dr. Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Auf welchem Stand befinden sich die Planungen des Senats, die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an Grund- und Oberschulen in sozialen Brennpunkten in Form von zwei Lehrerwochenstunden pro Lehrkraft zu reduzieren?
Zweitens: Welches konkrete Antragsverfahren haben die Schulen zu durchlaufen, um dies umsetzen zu können?
Drittens: Ab wann wird diese Regelung gelten, und nach welchen Kriterien wird die Auswahl der Schulen erfolgen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Derzeit werden, neben dem Sozialindikator, weitere fachliche Kriterien wie zum Beispiel die Vorkursquote, die Inklusionsquote und der vorschulische Sprachförderbedarf geprüft, anhand derer die Schulen identifiziert werden können, die von dieser Ressource aus dem fachpolitischen Handlungskonzept profitieren müssen. Weiterhin wird ein Verteilmechanismus erarbeitet, dass mehr Schulen bedacht werden können. Die Schulen werden noch im Dezember über die Stundenzuweisung informiert, sodass die Umsetzung ab dem 1. Januar 2018 erfolgen kann.
Zu Frage zwei: Die Schulen erhalten noch in diesem Kalenderjahr die Stundenzuweisung mit der entsprechenden Information. Ein gesondertes Antragsverfahren ist hierfür nicht vorgesehen. Die Schulen sollen vielmehr über die Verwendung der Stunden, zum Beispiel für Lehrkräfte, temporäre Lerngruppen oder andere Maßnahmen, Rechenschaft ablegen.
Zu Frage drei: Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2018 gelten und für den bewilligten Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Neben der Sozialstufe sollen die Vorkursquote, in der Sekundarstufe I die Inklusionsquote und in der Primarstufe der vorschulische Sprachförderbedarf mit berücksichtigt werden. - Soweit die Antwort des Senats!
(Abg. Dr. Güldner [Bündnis 90/Die Grünen]: Unge- fähr zehn, Herr Präsident, ich stelle aber keine da- von! - Heiterkeit)
Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Anwendung des Baugebots nach Paragraf 176 Baugesetzbuch“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Pohlmann, Frau Grotheer, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Wie viele Bescheide, die ein Baugebot nach Paragraf 176 Baugesetzbuch aussprechen, wurden im Land Bremen seit dem Jahr 2011 ausgestellt?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Im Land Bremen, also in der Stadtgemeinde Bremen und in der Seestadt Bremerhaven, wurden im genannten Zeitraum keine Bescheide mit einem Baugebot nach Paragraf 176 des Baugesetzbuchs ausgestellt.
Zu Frage zwei: Der Senat hält das Instrument des Baugebots nicht für ein zweckmäßiges Mittel zur Erreichung städtebaulicher und wohnungspolitischer Ziele. Insbesondere die Prozessrisiken stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, der damit erzielt werden kann. Bremerhaven und Bremen verfolgen stattdessen einen kooperativen Ansatz, bei dem die maßgeblichen wirtschaftlichen Akteure in engem Zusammenwirken mit den Baubehörden zur Erreichung der städtebaulichen und wirtschaftlichen Ziele in die Pflicht genommen werden. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. - Soweit die Antwort des Senats!
Haben Sie seitens des Senats einen Überblick, wie das Instrument des Paragrafen 176 Baugesetzbuch in anderen Kommunen angewandt wird?
Ich habe mich erst einmal mit der Thematik im Hinblick auf Bremen befasst. Mir sind im Moment keine Beispiele bekannt, in welchem Rahmen andere Kommunen auf das Instrument des Paragrafen 176 Baugesetzbuch zurückgreifen. Ich will an dieser Stelle nicht ausschließen, dass es irgendwann einmal einen Fall geben kann, bei dem man auf das Instrument des Paragrafen 176 Baugesetzbuch zurückgreifen muss.
Ausgehend von Ihrer Antwort wäre es mir lieb, und deshalb richte ich meine Bitte auch noch einmal in Frageform an Sie: Wäre es möglich, dass Sie uns in der zuständigen Deputation einen detaillierten Bericht über die Erfahrungen in anderen Kommunen und anderen Ländern geben?
Die neunte Anfrage in der Fragestunde befasst sich mit dem Thema „Was kostet Bremen der Streit mit der DFL?“ Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Hinners, Frau Neumeyer, Röwekamp und Fraktion der CDU.
Welche Kosten sind dem Innensenator bisher in dem Rechtsstreit mit der DFL entstanden durch eigene Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten der gegnerischen Partei bei negativem Ausgang des Verfahrens et cetera?
Wie viel Personal im Haus des Senators für Inneres ist für diesen Rechtsstreit und dem damit zusammenhängenden Sachverhalt gebunden?
Wie bewertet der Senat das Kosten-Nutzen-Verhältnis in diesem Zusammenhang, und inwiefern schadet das Verfahren der Reputation von Bremen und dem Weser Stadion als Standort für zukünftige Fußballspiele?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Mit dem Prozessvertreter der Freien Hansestadt Bremen wurde ein Honorar in Höhe von insgesamt 65 000 Euro für die Wahrnehmung
der Landesinteressen in beiden Instanzen vereinbart. Für beide Instanzen fallen Gerichtskosten in Höhe von circa 22 200 Euro an.
Ob und wenn ja, in welcher Höhe diese und die Prozesskosten der Gegenseite von der Freien Hansestadt Bremen zu übernehmen sind, ist vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängig.
Zu Frage zwei: Bei den mit diesem Sachverhalt betrauten Stellen ist dieses Thema eines von vielen. Eine Auswertung in Vollzeitäquivalenten ist mangels entsprechender Daten nicht möglich.
Zu Frage drei: Insgesamt sind bis Ende Oktober dieses Jahres Forderungen gegenüber der DFL GmbH in Höhe von circa 1 900 000 Euro entstanden. Angesichts der finanziellen Bedeutung für die Freie Hansestadt Bremen hält es der Senat für angemessen, die rechtliche Auseinandersetzung zu führen und zu diesem Zweck Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der DFB hatte 2014 als Protest gegen die Gebührenregelung zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen das Länderspiel gegen Gibraltar aus Bremen nach Nürnberg verlegt. Der Senat hat seinerzeit deutlich gemacht, dass er eine solche Sanktionierung von Entscheidungen demokratisch legitimierte Parlamente und Regierungen durch Spielentzug für unangemessen hält. Der Senat geht davon aus, dass nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung alle Beteiligten die dann festgestellte Rechtslage akzeptieren werden und insofern kein Schaden für Bremen zu erwarten ist. - Soweit die Antwort des Senats!
Wir hoffen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Beginn des nächsten Jahres. Wir halten diese Einschätzung für realistisch. Wir können jedoch nicht mit abschließender Sicherheit einen Termin nennen. Von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist es dann letztlich abhängig, ob es zu einer Verfahrensfortsetzung kommt.