Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Vereinfachung des Fundrechts – Drucks. 17/242 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Entsprechend der Absprache zwischen den Fraktionen bringe ich hiermit formell das Gesetz ein und verweise im Übrigen auf die schriftliche Begründung.
Ein regierungsfreundliches Parlament, wie ich feststelle. Richtig, es geht auch so – ohne Aussprache. Damit ist die erste Lesung erfolgt.
Wir überweisen den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Rechtsausschuss.Wird dem widersprochen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist das so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Aufhebung alt-kirchlicher Vorschriften – Drucks. 17/245 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu diesem Thema wäre die Rede wirklich reizvoller gewesen. Aber auch hier gab es eine andere Absprache. Ich lege damit auch dieses Gesetz dem Landtag zur Beratung vor und verweise im Übrigen auf die schriftliche Begründung.
Meine Damen und Herren, damit ist der Gesetzentwurf eingebracht. Auf die Aussprache wird verzichtet, und wir überweisen diesen Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Kulturpolitischen Ausschuss. Widerspricht dem jemand? – Das ist nicht der Fall. Damit ist es so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes – Drucks. 17/247 –
Die vereinbarte Redezeit beträgt fünf Minuten. Die Einbringung des Gesetzes erfolgt durch Frau Kollegin Hammann. Nach dieser Debatte werden wir in die Mittagspause eintreten – nur für diejenigen, die sich schon auf Punkt 9 vorbereitet haben. Bitte.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe noch einmal nachgesehen:Es ist fast ein Jahr her, dass wir unseren Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes zum ersten Mal eingebracht haben. Damals fand er leider keine Mehrheit. Aber Sie kennen uns GRÜNE: Wir sind sehr hartnäckig, wenn es darum geht, Umweltpolitik vernünftig umzusetzen,
eine Umweltpolitik, die sich dann natürlich auch in den Portemonnaies unserer Bürgerinnen und Bürger widerspiegelt. Was verstehen wir unter einer Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes? Stellen Sie sich vor, Sie haben Hauseigentum. Sie leiden unter den ständig steigenden Gas- und Ölpreisen, Sie möchten Ihr Haus gern umweltbewusst modernisieren, Sie wollen Fenster austauschen und Wärmedämmmaßnahmen anbringen.
Dann stellen Sie auf einmal fest: Mein Haus steht auf der Grundstücksgrenze, und mein Nachbar hat etwas gegen diese Maßnahmen. Er möchte nicht, dass eine Außendämmung angebracht wird. Nun, dann hofft ein solcher Hauseigentümer natürlich auf gesetzliche Regelungen, die ihm im Hinblick auf die Priorität des Klimaschutzes die nötige Hilfestellung geben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir in das Hessische Nachbarrechtsgesetz schauen, sehen wir ein großes Defizit. Es verhindert sogar, dass Menschen, die nachträglich an ihrem Wohneigentum eine Wärmedämmung anbringen wollen, dies umsetzen können. Denn es ist ganz klar: Wenn ein Haus auf oder an der Grundstücksgrenze steht, greift eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung in den Luftraum des Nachbars hinein.
Wir haben gesagt: Angesichts des Klimawandels und der aufgrund der Entwicklung des Gas- und Ölpreises steigenden Kosten,die wir überall spüren,muss für alle Hauseigentümer die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, hier noch nachträglich etwas zu tun. Das wollen wir mit unserem Gesetzentwurf erreichen.
Meine Damen und Herren, darüber haben sich sehr viele Bundesländer schon ausführlich Gedanken gemacht. Wir haben damals schon in der Anhörung deutlich gemacht, dass es Bundesländer gibt, z. B. Baden-Württemberg und Brandenburg, die entsprechende Regelungen in ihr Nachbarrechtsgesetz eingefügt haben. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass wir das auch in Hessen vollziehen.
Ich sage Ihnen: In unserem Gesetzentwurf haben wir alle Aspekte, die während der Anhörung an uns herangetragen wurden, natürlich berücksichtigt. Es ging um die Frage: Ist es vielleicht so, dass derjenige, der Hauseigentum hat, Missbrauch betreiben will, indem er seinen Wohnraum vergrößern will? Wir haben auch das in unserem Gesetzentwurf mit bedacht.
Wir haben ebenfalls mit bedacht, dass die andere Person, in deren Grundstück durch diese Dämmmaßnahmen eingegriffen wird, natürlich nur mit zumutbaren Belastungen konfrontiert werden darf.Es darf für sie nicht unzumutbar sein.
Im Falle einer geringfügigen Beeinträchtigung heißt das auf der anderen Seite natürlich auch, dass eine Art Entschädigung damit einhergehen muss. Das sind Dinge, die wir in unserem Gesetz mit berücksichtigt haben.
Wir glauben, das ist ein wirklich guter Weg. Wenn Sie überlegen, wo die meisten Gebäude stehen, die diese Problematik aufweisen, also direkt an oder auf Grundstücksgrenzen, dann stellen Sie fest, das sind meist alte Dorfkerne. Unser Ziel ist es, wenn wir über Dorferneuerung reden, diese alten Dorfkerne weiter zu stärken und attraktiv zu gestalten. Das kann nur passieren, indem diese Häuser auch umweltgerecht modernisiert werden können, sodass die Menschen darin auch eine Wohnqualität haben und weiter darin bleiben werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der auch eine Rolle spielt, ist: Jede Modernisierungsmaßnahme vor Ort stärkt auch das lokale Handwerk. Auch hieran sind Arbeitsplätze gebunden. Wenn wir gesetzliche Regelungen haben, die das
Das bedeutet aber auf der anderen Seite für diejenigen, die nicht modernisieren können, die nachträglich keine Wärmedämmmaßnahmen anbringen können,einen Wertverlust ihres Eigentums. Auch das muss man im Auge haben, gerade vor dem Hintergrund des eingeführten Energiepasses. Diese Häuser werden zukünftig unattraktiv werden, gerade beim Verkauf oder bei der Vermietung.
Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf, der von uns eingebracht wurde, fügt sich in die Reihe unserer geplanten Aktivitäten ein. Wir haben ein Eckpunktepapier mit 20 Punkten in Hinblick auf Klimaschutz und Energiesparmaßnahmen verabschiedet.
Dies ist ein Teil davon. Ich fordere Sie auf: Begleiten Sie uns bitte auf diesem Weg, setzen Sie sich für diese Änderung ein, damit wir im Hinblick auf Klimaschutz und im Hinblick auf die Bauherrinnen und Bauherren gute Veränderungen erreichen. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat uns bereits in der letzten Legislaturperiode sehr intensiv mit einer mündlichen und einer schriftlichen Anhörung beschäftigt. Wir als SPD-Fraktion denken, dass dieser Gesetzentwurf in die richtige Richtung geht und die Intention dieses Gesetzentwurfs vernünftig und richtig ist.
Frau Hammann hat es ausgeführt:Es geht darum,zu überlegen, wie wir in Zeiten des Klimawandels noch mehr tun für die Steigerung der Energieeffizienz, aber auch zur Energieeinsparung gerade im Altbaubestand, der nicht unbeträchtlich ist.
In der Tat werden Altbausanierungen durchgeführt, gerade hinsichtlich der Wärmedämmung,vor allem wenn sie außen angebracht wird. Wir haben damals in der Anhörung gelernt, dass dies am effektivsten ist. Das erspart dem Hauseigentümer mittel- bis langfristig sehr viel Geld, er spart Energiekosten.
Dieser Gesetzentwurf wäre aber nur ein kleines Mosaiksteinchen dafür, dass Hauseigentümer, die es gerne wollen, die Investitionsentscheidung treffen und Wärmedämmungsmaßnahmen nachträglich anbringen. Wir wissen, dass es bei Hauseigentümern an entsprechenden Investitionen mangelt, weil sie das Kapital dafür nicht haben. Sie bekommen zum Teil bei den Kreditinstituten keine Darlehen,und aus meiner Sicht fehlt es an entsprechenden Investitionsanstößen, etwa durch ein Landesprogramm.
Wenn man sich die Problematik insgesamt anguckt, kann dieser Gesetzentwurf, gerade wenn es um Nachbarrechtsstreitigkeiten geht, auch Abhilfe schaffen. Frau Hammann, Sie haben auf die Problematik hinreichend hingewiesen. Andere Bundesländer haben es uns schon vorgemacht, wie man das Nachbarrechtsgesetz entsprechend ändern kann, etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
Aber wir wissen alle, gerade die Juristen, wenn man an Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz herangeht – hier haben wir es mit einem Grundrechtseingriff zu tun –, muss der Jurist sehr genau hinschauen. Wir brauchen vor allen Dingen Regelungen, um verfassungskonform zu sein, und das Gesetz insgesamt muss aus unserer Sicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.
Deshalb müssen wir auch dieses Mal wieder, in der neuen Legislaturperiode, diesen Gesetzentwurf im Rechtsausschuss und in den begleitenden Fachausschüssen sehr gründlich und ordentlich prüfen, damit er den verfassungsrechtlichen Bestimmungen Genüge tut. Vor allen Dingen müssen wir auch noch einmal in die Detailregelungen gucken. Das hatten wir damals auch schon diskutiert, etwa die Frage, ob man nicht das eine oder andere regeln muss, wie beispielsweise § 10a des Gesetzes, der über eine wesentliche bzw. unwesentliche Beeinträchtigung spricht.Als Jurist muss man schon fragen, ob dies im Gesetz nicht auch gleich mehr bestimmt und definiert werden sollte.
Eine andere Fragestellung – um nur exemplarisch ein paar Beispiele zu nennen – lautet:Warum schreibt man im Gesetzentwurf nicht gleich eine Rückbauverpflichtung vor, um im Konfliktfall per Gesetz Vorsorge getragen zu haben und um nicht erst die Gerichte mühsam zu beauftragen?
All diese Fragen sollten wir gründlich und ordentlich, ohne Schnellschüsse – so wie es BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der letzten Legislaturperiode leider vorhatte – im Ausschuss beraten.
Ich hoffe, dass wir zu einer tragfähigen Lösung kommen. Die SPD-Fraktion wird sich bei diesem Weg konstruktiv verhalten. – Vielen Dank.