Herr Abgeordneter, die von Ihnen in der Fragestellung suggerierte historische Analogie zwischen den Vertriebenen des Zweiten Weltkriegs und den Anwohnern des Frankfurter Flughafens ist in jeder Hinsicht unangemessen. Die Landesregierung weist diesen historischen Vergleich mit aller Entschiedenheit zurück.
Herr Staatssekretär, warum war es der Landesregierung bislang nicht möglich, bereits präventiv tätig zu werden, um die extreme Belastung der Menschen mit Fluglärm erst gar nicht entstehen zu lassen?
Herr Abg. Kaufmann, den Grund kennen Sie. Das Fluglärmgesetz ist ein Bundesgesetz, das in der Großen Koalition unter dem Verkehrsminister Tiefensee – er stammt aus der SPD – beschlossen worden ist. Es sieht ausdrücklich vor, dass Ansprüche erst mit Inbetriebnahme der Flughafenerweiterung geltend gemacht werden können. Wir haben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme alle entsprechenden Verwaltungsverfahren so gestaltet gehabt, dass die Ansprüche unmittelbar geltend gemacht werden konnten.
Beim Regierungspräsidium Darmstadt können Sie sich jederzeit auf der Homepage umfassend über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes informieren. Wenn Sie dort eine Immobilie besitzen, können Sie sich darüber informieren, welche Möglichkeiten Sie haben. Sie werden dort genauestens über die Lärmschutzzonen informiert. Das erfolgt im Übrigen über ein System unserer Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation, das in der Bundesrepublik Deutschland einmalig ist.
Herr Staatssekretär, inwieweit ist denn dann durch die Maßnahmen der Landesregierung die tatsächlich messbare und erfahrbare Fluglärmbelastung z. B. im Osten Flörsheims bereits geringer geworden?
Herr Abg. Kaufmann, Sie wissen, dass das Fluglärmgesetz für die verschiedenen Zonen, gestaffelt nach der Belastung, eine Geltendmachung der Ansprüche bzw. eine Zurverfügungstellung der Entschädigung vorsieht. Das gilt übrigens auch für Flörsheim. Herr Abg. Kaufmann, Sie wissen auch, dass in den Fällen, in denen die Bürger hoch belastet sind, d. h. ab dem Grenzwert von 65 dB(A), eine Härtefallregelung nach dem Fluglärmschutzgesetz greift.
Herr Abg. Kaufmann, ich will in diesem Zusammenhang festhalten, kein Verständnis dafür zu haben, dass gerade in der Stadt Flörsheim über die Ausweisung eines neuen Wohngebietes direkt in der Einflugschneise debattiert wird und dass der Bürgermeister der Gemeinde Flörsheim argumentiert, dass ein Investor dieses Wohngebiet schließlich bauen wolle und es unproblematisch sei, wenn es Menschen geben werde, die unmittelbar, 300 m von der Landebahn entfernt, unter den landenden Flugzeugen wohnen wollten; sie sollten dort wohnen können. Ich halte das für eine zynische Art der Politik.
Herr Staatssekretär, Sie haben von zynischer Politik gesprochen. Würden Sie dann auch die Haltung der Hessischen Landesregierung, vor dem Bundesverwaltungsgericht für Nachtflüge zu klagen, aber der Öffentlichkeit weismachen zu wollen, man sei für ein Nachtflugverbot, als zynisch bezeichnen?
Herr Abg. Wagner, es macht mich, intellektuell gesehen, betroffen, dass Sie nach mittlerweile drei Jahren immer
(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU – Lachen bei Abgeordneten der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der LIN- KEN)
Warum fördert sie in der laufenden Förderperiode der EUAgrarförderung im Rahmen der GAK und der ELER-Verordnung die Holzernte mit Pferden nicht mehr, obwohl die Richtlinien für die forstliche Förderung eine Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung vorsehen?
Frau Abg. Feldmayer, es ist zutreffend, dass die Richtlinie für die forstliche Förderung unter anderem auch die naturnahe Waldbewirtschaftung vorsieht. Diese Förderung umfasst im Wesentlichen Umbaumaßnahmen, Wiederaufforstungen, Nachbesserungen, waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen, Kompensationskalkungen und Waldschutzmaßnahmen. Sie umfasst, finanziell gesehen, den größten Teil der hessischen Förderung des Forstes.
Die Holzernte mit Pferden wurde in Hessen weder in der laufenden EU-Förderperiode, also in den Jahren 2007 bis 2013, noch in der vorangegangenen Förderperiode, also in den Jahren 2000 bis 2006, als Fördermaßnahme angeboten oder gefördert. Nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist der Einsatz von Rückepferden beim Vorliefern des Holzes förderungsfähig, es erfolgt aber keine Kofinanzierung durch die Europäische Union.
Im Zuge der jüngsten Änderung der Richtlinien für die forstliche Förderung vom 21. Dezember 2011 hat sich die Fachabteilung „Forsten und Naturschutz“ meines Hauses intensiv mit dem sehr aktuellen Thema Förderung der Holzernte mit Pferden auseinandergesetzt. Dabei wurde die forstfachliche Sinnhaftigkeit der Maßnahme als bodenschonendes Holzernteverfahren nie infrage gestellt.
Die Frage der Förderung dieser Maßnahme wurde hingegen mit den Beteiligten kontrovers diskutiert. Unter anderem hat auch der Hessische Rechnungshof empfohlen, die Förderung nicht anzubieten. Er schätzt den zu erbringenden Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Zielerreichung als unverhältnismäßig hoch ein.
Die Landesregierung hat deshalb nach sorgfältiger Abwägung entschieden, die Förderung der Holzernte mit Rückepferden insbesondere aus Gründen der Ökonomie der
Halten Sie die Holzernte mit Pferden nicht für ein geeignetes Instrument zum Einsatz gerade bei natursensiblen Flächen und deshalb gerade für förderungswürdig?
Frau Abg. Feldmayer, ich hatte gerade eben beschrieben, dass das Holzrücken mit Pferden durchaus sinnvoll ist. Allerdings sind die Einsatzmöglichkeiten beschränkt. Es gibt eine Begrenzung der Stückmasse auf maximal 0,5 Festmeter. Die Pferde können nur eingesetzt werden, wo es keine starke Hangneigung gibt. Außerdem geht das auch nur bei kurzen Rückeentfernungen. Das heißt, das geht nur in ganz begrenzten Fällen.
Ich darf im Übrigen darauf hinweisen, dass das Rücken des Holzes mit Pferden durchaus auch erfolgt. Insbesondere öffentliche Auftraggeber sind, wenn es in der Region Rückepferde gibt, häufig auch bereit, etwas mehr zu zahlen, als das bei anderen Rückeverfahren der Fall wäre.
Auf welcher Grundlage wird im Rahmen der Unfallfürsorge entschieden, ob in Hessen die Berechnung von zu erstattenden Kosten von Sanatoriumsaufenthalten von Beamten auf der Grundlage des hessischen Beihilferechts oder nach der Heilverfahrensverordnung des Bundes, die auch nach dem Hessischen Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010 angewandt wird, erfolgt?
Herr Abg. Kahl, die Kostenerstattung von Sanatoriumsaufenthalten ist bei Dienstunfällen in der beamtenversorgungsrechtlichen Unfallfürsorge im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Die Durchführung und Kostenerstattung dafür sind in der Heilverfahrensverordnung geregelt. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 5. Bei Sanatoriumsaufenthalten sind Kosten bis zur Höhe des Anderthalbfachen des Tages- und Übernachtungsgeldes zu ersetzen,
woraus sich ein erstattungsfähiger Betrag von 66 € pro Tag ergibt. Das ergibt sich aus den §§ 7 und 8 des Hessischen Reisekostengesetzes.
Herr Abg. Kahl, man muss sehr deutlich sagen: Dieser Betrag wird – das betone ich ausdrücklich – der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen der Unfallfürsorge allerdings nicht gerecht, da er niedriger liegt als der entsprechende Beihilfesatz. Die Fürsorgepflicht im Rahmen der Unfallfürsorge ist aber eine besondere, was sich daraus ergibt, dass es sich um dienstlich zu verantwortende Unfälle handelt. Die beihilferechtlichen Regelungen sind daher grundsätzlich als Mindestmaß heranzuziehen. Danach ist der niedrigste Satz des jeweiligen Sanatoriums erstattungsfähig. Natürlich ist dieser von Sanatorium zu Sanatorium unterschiedlich. Der erstattungsfähige Betrag dürfte aber regelmäßig zumindest doppelt so hoch wie der Erstattungsbetrag nach der Heilverfahrensverordnung sein. Die Erstattung erfolgt daher in diesen Fällen über die Heilverfahrensverordnung hinaus nach Beihilferecht.
Herr Minister, wenn es diese Verwaltungspraxis in Hessen gibt, stellt sich doch die Frage, warum die hessische Finanzverwaltung den höheren Betrag als einkommenspflichtiges Gehalt ansieht und er damit versteuert werden muss. Wie erklären Sie sich diesen Unterschied?
Ich kann Ihnen das nur genau so sagen, wie ich es gesagt habe. Die Regelung, deren Inhalt ich Ihnen vorgetragen habe, gilt seit 1994, seitdem der Bund-Länder-Arbeitskreis für Versorgungsfragen das so festgestellt hat. Daraufhin ist entsprechend dem, was ich eben vorgetragen habe, die Verwaltungspraxis in der hessischen Landesverwaltung – nur dazu kann ich im Augenblick Auskunft geben – angepasst worden.
Gilt diese Verwaltungspraxis auch für die hessischen Kommunen, und wie ist es erklärbar, dass eine Verwaltungspraxis aus dem Jahr 1994 angeblich angewandt wird, obwohl der hessische Gesetzgeber im Jahr 2010 eindeutig klargestellt hat, dass die Heilverfahrensverordnung des Bundes gilt?
Herr Abg. Kahl, nein. Ich habe es Ihnen eben vorgetragen. Sie wird nicht „angeblich“ angewandt, sondern sie wird angewandt. Sie wird für die hessische Landesverwaltung angewandt.