Protokoll der Sitzung vom 19.11.2009

Ich selbst habe in letzter Zeit an einigen Veranstaltungen teilgenommen, bei denen einhelliges Lob für das Gesetz, seine Umsetzung und die in Hessen geltenden Standards geäußert wurden. Daher geht mein kollegialer Dank an meine Amtsvorgänger, die Kollegen Dr.Wagner und Banzer, die dieses große Werk auf den Weg gebracht haben.

An die einhelligen positiven Erfahrungen wollen wir nunmehr, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit den hier vorliegenden Einzelgesetzen für Strafvollzug und Untersuchungshaft anknüpfen. Die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für die Untersuchungshaft wird seit Langem gefordert. Denn bisher war sie weitgehend allein durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Im Bereich der Untersuchungshaft wird endlich eine umfassende gesetzliche Grundlage geschaffen. Für das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz sind folgende Schwerpunkte zu benennen:

Erstens. Vollzugsaufgabe ist die sichere Unterbringung, um die Durchführung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens zu gewährleisten.

Zweitens. Die Stellung der Untersuchungsgefangenen orientiert sich an der Unschuldsvermutung.

Drittens. Gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist für vollzugliche Entscheidungen künftig die Anstalt, für verfahrenssichernde Entscheidungen das Gericht zuständig.

Viertens. Die getrennte Unterbringung von Strafgefangenen und die Einzelunterbringung zur Nachtzeit werden als Regelformen festgeschrieben.

Fünftens. Jedem arbeitswilligen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit eine Beschäftigung angeboten werden. Die Schlechterstellung von Untersuchungsgefangenen im Bereich der Entlohnung im Vergleich zu Strafgefangenen wird aufgehoben.

Ich möchte als besonders wichtig Folgendes hervorheben: Das Gesetz enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen, die die hohen Standards des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes auf den Bereich der Untersuchungshaft übertragen, soweit dies mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Hessische Strafvollzugsgesetz beruht auf zwei untrennbar miteinan

der verbundenen Leitgedanken. Es beruht erstens auf der Stärkung der Sicherheit nach außen bei – zweitens – Intensivierung der vollzuglichen Maßnahmen zu einer erfolgreichen Eingliederung während der Haft, insbesondere aber zum Ende der Haft.

Was darunter konkret zu verstehen ist, zeigt bereits die jetzige Ausgestaltung des hessischen Strafvollzugs, also die praktische Arbeit. Im Jahre 2008 wurden in Hessen nach der bundesweiten Statistik mehr Ausgänge, Freigänge und Urlaube pro Gefangenen gewährt als im Bundesdurchschnitt. In Hessen gab es knapp 70.000 Maßnahmen bei einer Durchschnittsbelegung von rund 5.000 Gefangenen. Das macht 13,6 Maßnahmen pro Gefangenen. Bundesweit gab es rund 900.000 Maßnahmen bei einer Durchschnittsbelegung von rund 73.000 Gefangenen, was 12,4 Maßnahmen pro Gefangenen entspricht. Dabei lag die Missbrauchsquote aber um ein Fünfzehnfaches niedriger als im Bundesdurchschnitt. In Hessen gab es vier Fälle, was einer Quote von 0,0057 % entspricht. Bundesweit gab es knapp 800 Fälle, was einer Quote von 0,088 % entspricht.Die Zahlen zeigen im Übrigen,dass es überall keine bedrohlich hohe Quote gibt, weil sie unter 0,1 % der Fälle liegt. Dass Hessen aber an der Spitze liegt, ist ein beeindruckender Erfolg für die Eingliederung der Gefangenen und die Sicherheit der Bevölkerung.

Das ist der Grundsatz, von dem das neue Gesetz getragen wird. Ihm liegen zusammengefasst folgende Leitlinien zugrunde: Die Eingliederung der Gefangenen und die Sicherung der Allgemeinheit werden als gleichrangige Vollzugsaufgaben normiert. Das Angebot vollzuglicher Maßnahmen erfolgt zielgerichtet. Gefangene sollen an ihrer Eingliederung aktiv beteiligt werden. Der Grundsatz der Differenzierung wird ausdrücklich als Gestaltungsziel festgeschrieben. Der Gesichtspunkt des Opferschutzes wird ausdrücklich gesetzlich verankert. Der geschlossene Vollzug ist der Regelvollzug. Für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Die Entlassungsvorbereitung wird durch Übernahme des Übergangsmanagements aus dem Jugendstrafvollzug auch für den Erwachsenenstrafvollzug deutlich ausgebaut.

(Beifall bei der FDP)

Die Einzelunterbringung wird zur Regel, eine Mehrfachbelegung der Zellen mit mehr als drei Gefangenen ist unzulässig. Arbeit wird als zentrales Mittel der Eingliederung ausgestaltet. Dazu gehört auch, dass Deutschkurse für alle Gefangenen,bei denen es erforderlich ist,zum Regelangebot werden. Letztlich ist hervorzuheben, dass die Übernahme der Vorschriften zum Schutz der Anstalten, der Gefangenen und der Bediensteten aus dem Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetz bereits ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleisten. Insoweit sind zu nennen: Suchtmittelkontrollen, Videoüberwachung, Besuchsüberwachung mittels Trennscheiben, kein Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln, Mobilfunkunterdrückung, Einsatz von Drogenspürhunden.

Der vorliegende Entwurf bietet damit ein sorgsam ausgewogenes Konzept aus konsequenter Unterstützung der Eingliederung und Berücksichtigung der berechtigten Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, die Steigerung der vollzuglichen Qualitäten, die mit diesem Gesetz verbunden ist, ist nicht zum Nulltarif zu haben. Wir werden zur Umsetzung auch die Unterstützung von Ihnen, dem Haushaltsgesetzgeber, benötigen. Das gilt z. B.

für den Ausbau des Übergangsmanagements, für die Stärkung von Arbeit und Ausbildung, für den Ausbau von therapeutischen Behandlungsmaßnahmen und die Anpassung der Jugenduntersuchungshaft an die hohen Standards des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes. In den nächsten vier Jahren werden wir deshalb in der Größenordnung von zusätzlich 70 Stellen aus allen Bereichen ein Gesamtvolumen von mehr als 6 Millionen c jährlich zusätzlich investieren müssen. Diese Mehrkosten liegen aber im Interesse der gesamten Gesellschaft. Im Justizvollzug sind die Sicherheit der Allgemeinheit und die erfolgreiche Eingliederung von Gefangenen notwendige und gewinnversprechende Aufgaben. Durch die Vermeidung von Rückfällen können, abgesehen von dem in jedem Fall vorrangigen Schutz möglicher Opfer, langfristig auch die Kosten für die Gesellschaft reduziert werden.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Der vorliegende Entwurf ist, dem Beispiel des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes folgend, sorgsam erarbeitet und gut durchdacht worden. Er regelt die Materie des Straf- und Untersuchungshaftvollzugs in Hessen abschließend. Damit wird das umgesetzt, was auf Bundesebene in den letzten 15 Jahren nicht mehr umsetzbar war.Dafür erhoffe ich mir Ihre konstruktive Unterstützung bei den weiteren Ausschussberatungen. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Vielen Dank. – Das Wort hat Frau Kollegin Hofmann, SPD-Fraktion.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte ähnlich wie der Herr Minister beginnen, nämlich mit der Vergangenheit. In der Tat ist es so, dass durch die Föderalismusreform I die Länder nun die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug haben.Wir als SPD waren gegen diese neue Gesetzgebungszuständigkeit, weil wir, wie viele andere Fachleute, befürchtet haben, dass die Länder nun in einen Wettbewerb um den billigsten Strafvollzugs eintreten würden. Ob es bis heute so gekommen ist, daran kann man glücklicherweise viele Fragezeichen knüpfen.

Herr Minister, Sie haben gesagt, im Lande Hessen werde man jetzt das vollziehen, was der Bund in seiner damaligen Gesetzgebungskompetenz nicht hinbekommen habe. Das hat doch vor allem daran gelegen, dass die Länder in dieser Frage uneinig waren und im Streit gelegen haben. Sei es drum, meine Damen und Herren: Das Land Hessen hat nun die Gesetzgebungskompetenz, und von der machen wir Gebrauch. Es ist konsequent, dass nach der Verabschiedung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes das Land Hessen nun in Form einzelner Fachgesetze, eines eigenständigen Untersuchungshaftgesetzes, aber auch eines eigenständigen Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes, von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht aber mehr als enttäuschend. Wie Sie selbst gesagt haben, sollen Resozialisierung und Sicherheit als gleichrangige Vollzugsziele formuliert werden.Aus fachlicher Sicht sollten wir uns aus unserer Sicht eher an dem orientieren,was

die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu gesagt hat. Sie lautet sinngemäß: Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dies wird ergänzt durch die Aufgabe des Vollzuges, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen. – Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass sich diese beiden Vollzugsziele gegenseitig nicht ausschließen.

Der geschlossene Vollzug soll nach Ihrem Gesetz der Regelvollzug werden. Damit wird, das merkt man auch an anderen Regelungen in diesem Gesetzentwurf, der offene Vollzug degradiert, und er wird nicht mehr als wichtiges Instrument der Resozialisierung geeigneter Gefangenen – ich betone ausdrücklich: geeigneter Gefangener – begriffen. Er verliert seinen Stellenwert als selbstständige Vollzugsform.

Der Gesetzentwurf sieht auch die Möglichkeit der Direkteinweisung in den offenen Vollzug nicht vor, was wir sehr misslich finden, was aber in anderen, ebenfalls konservativ regierten Bundesländern gesetzlich schon so festgeschrieben ist. Die Möglichkeit der Direkteinweisung in den offenen Vollzug ist gerade bei den Gefangenen von großem Interesse, die auf freiem Fuß sind, für die das Gericht den Haftantrittstermin festgelegt hat und die keine Straftaten mehr begangen haben.

Im Rahmen der Anhörung – sie wird ja schriftlich und mündlich durchzuführen sein – werden wir kritisch zu hinterfragen haben, ob der restriktive Kriterienkatalog des § 13, der die sogenannten vollzugsöffnenden Maßnahmen formuliert, in dieser Restriktivität erforderlich ist, in der er Ausführungen,Ausgänge und Maßnahmen anderer Art beschreibt.Aus unserer Sicht führt das wahrscheinlich eher dazu, dass dafür geeignete Gefangene eben nicht die Möglichkeit haben, sich bei Ausgang oder Freigang zu bewähren – eben zu resozialisieren.

Wir teilen auch nicht Ihre fachliche Einschätzung,dass die Arbeit sozusagen das Resozialisierungsangebot des Strafvollzugs schlechthin ist. Arbeit ist wichtig für die Gefangenen.

(Beifall bei der SPD)

Deswegen müssen wir auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsquote in den Strafanstalten, wenn möglich, erhöht wird.Aber sie ist eben nicht das einzige und wahre Resozialisierungsmittel.

(Beifall bei der SPD)

Kritisch sehen wir auch die in § 46 vorgesehene anlassunabhängige Absuchung der Gefangenen.

Völlig fehlt aus unsere Sicht – wenn man schon solch einen Gesetzentwurf macht – eine Regelung über eine Justizvollzugsanstalt in freien Formen, wie sie im Koalitionsvertrag bereits angekündigt ist. Leider fehlen in Hessen konkrete Umsetzungsschritte, obwohl wir eine solche Anstalt auch hier dringend benötigten.

Sie haben selbst angeführt, dass es zwei Punkte – zwei Regelungen, wohlgemerkt – gibt, die wir begrüßen: die Regelung zum Opferschutz und die Regelung zur Einzelunterbringung in § 18 des Gesetzes. Aber ich sage Ihnen dazu, man sollte den Ball etwas flach halten; denn schließlich ist das nur die Umsetzung einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die haben Sie in dem Gesetzentwurf schlechterdings normiert.

Auch zu anderen Vollzugsformen, z. B zum Frauenvollzug, findet sich in diesem Gesetzentwurf keine Regelung, obwohl diese Form des Vollzugs in der Praxis eine eigene Ausprägung erfährt.

Die Regelung über ehrenamtlich Tätige in § 7 finden wir ebenfalls ungenügend. Sie haben das – Stichwort: Übergangsmanagement – angesprochen. Auch diese Regelung müssen wir uns in der Anhörung z. B. sehr genau daraufhin anschauen, ob die qualifizierte Entlassungsvorbereitung praxisnah, praxistauglich und verständlich geregelt ist.

Kritisch sehen wir auch – ich möchte nur ein Beispiel herausgreifen –, dass der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln gänzlich untersagt werden soll. Das werden wir in der Tat noch einmal zu überprüfen haben.

Auch den Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz werden wir in der Anhörung mit den entsprechenden Fachleuten daraufhin überprüfen, ob die Unschuldsvermutung dort in einem ausreichenden Maß eingegangen ist.

Herr Minister,Ihr Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz und Ihr Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz stehen leider ganz fest in der Tradition der konservativen Justizvollzugspolitik der letzten Jahre – auch wenn sie hier von einem Liberalen vertreten wird.

(Dr. Christean Wagner (Lahntal) (CDU): Gut so! – Gegenruf des Abg.Willi van Ooyen (DIE LINKE): Dass Sie so rückwärtsgewandt sind, wussten wir!)

Wir, die SPD-Fraktion, werden in Kürze – das ist in dem Gesetzgebungsverfahren zu beachten – einen eigenen Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz und einen eigenen Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz einbringen, die beide modern und zukunftsweisend sind und insbesondere dem Resozialisierungsgebot ausreichend Rechnung tragen.

(Beifall bei der SPD und der LINKEN)

Ich beantrage für die SPD-Fraktion, dass dieser Gesetzentwurf und unser Gesetzentwurf, der dann folgt, nicht nur im Rechts- und Integrationsausschuss, sondern auch im zuständigen Fachausschuss, dem Unterausschuss Justizvollzug, beraten werden. – Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank. – Das Wort hat Herr Abg. Dr. Jürgens, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Erstmals in der Geschichte des Landes Hessen überhaupt diskutieren wir über ein eigenes Hessisches Strafvollzugsgesetz für Erwachsene und über ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz.Aus meiner Sicht hätten diese Entwürfe eigentlich etwas Besseres verdient gehabt als eine erste Lesung zwischen den Haushaltsberatungen und den termingebundenen zweiten Lesungen anderer Gesetzentwürfe. Wir haben bei den Vollzugsgesetzen keinen Zeitdruck und sollten ihn auch nicht künstlich produzieren.

Herr Minister, ich hätte es begrüßt, wenn die Landesregierung diesen Gesetzentwurf erst nach den Haushaltsberatungen eingebracht hätte. Dann hätten wir in Ruhe und mit größerer Aufmerksamkeit darüber diskutieren können.Aber es ist nun einmal so. Jetzt sprechen wir in erster Lesung darüber.

In der Sache gilt, was ich bereits in einer Presseerklärung in Reaktion auf die Vorstellungen des Regierungsentwurfs gesagt habe: Dieser Entwurf steht in der Tradition konservativer Konzepte für einen harten Strafvollzug und hat nichts Liberales an sich.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir erleben gerade, dass die FDP-Justizministerin im Bund – zumindest verbal – zu den konservativen Hardlinern auf Distanz geht. Aber die FDP in Hessen setzt ungebrochen fort, was Christean Wagner begonnen hat, nämlich den Rückfall in das vollzugspolitische Vorgestern.