Wir erleben gerade, dass die FDP-Justizministerin im Bund – zumindest verbal – zu den konservativen Hardlinern auf Distanz geht. Aber die FDP in Hessen setzt ungebrochen fort, was Christean Wagner begonnen hat, nämlich den Rückfall in das vollzugspolitische Vorgestern.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Florian Rentsch (FDP): Jetzt war die Stimmung doch gerade so schön!)
Das geht schon bei den Aufgaben des Vollzugs los. Der Herr Minister hat es deutlich gesagt.Statt sich klar zu dem Vollzugsziel der Eingliederung und der Resozialisierung zu bekennen, relativieren Sie dieses Vollzugsziel durch einen eigenständigen Sicherungsauftrag. Damit konstruieren Sie einen Gegensatz zwischen Resozialisierung und Sicherheit, den es in Wirklichkeit gar nicht gibt. Ich erinnere daran – auch Frau Hofmann hat es schon getan –, das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt: Das Vollzugsziel Resozialisierung folgt unmittelbar aus der Verfassung und dient zugleich dem Anliegen der Allgemeinheit, vor weiteren Straftaten geschützt zu werden.
In Ihrem Gesetzentwurf wird aus dem, was zusammengehört, etwas Getrenntes. Beide Anliegen werden somit in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise nebeneinandergestellt. In der Anhörung werden wir sicherlich noch einmal darüber diskutieren.
Der offene Vollzug, der in Hessen ohnehin seit Jahren ein Schattendasein führt, wird in dem Gesetzentwurf von Ihnen jetzt marginalisiert. Damit meine ich noch nicht einmal die Regelung, wonach der geschlossene Vollzug der Regelvollzug ist. Dazu könnte man noch sagen, dass dies sozusagen die tägliche vollzugliche Praxis abbildet. Vielmehr meine ich damit, dass Sie den offenen Vollzug in Hessen künftig nur noch als eine Form der Bewährung nach dem geschlossenen Vollzug vorsehen.
Was den Vollzugsbeginn betrifft, ist der geschlossene Vollzug nicht mehr nur die Regel, sondern die einzige Form des Vollzugs, die Sie vorsehen. Ein Haftantritt direkt im offenen Vollzug ist auch für Selbststeller im Erstvollzug und bei vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafen überhaupt nicht mehr vorgesehen. Das ist eine klare Verschärfung gegenüber der jetzigen Rechtslage, durch die, wie ich finde, die vollzuglichen Alternativen unnötigerweise beschränkt werden.
Überhaupt werden die sogenannten vollzugsöffnenden Maßnahmen – wie es jetzt heißt; in der Sprache des Strafvollzugsgesetzes des Bundes sind das die Hafterleichte
rungen – außerordentlich restriktiv gehandhabt. Sie verwenden große Sorgfalt auf die Festlegung von Regelausschlüssen, also von Gründen, die gegen vollzugsöffnende Maßnahmen sprechen.
Selbstverständlich braucht man dafür Regelungen. Aber besondere Gründe, die für vollzugsöffnende Maßnahmen sprechen könnten, formulieren Sie in keiner Weise. Es könnten z. B. die Erhaltung des Arbeitsplatzes und die Wiedergutmachung der Tatfolgen eine Rolle spielen. Bei gefangenen Müttern könnte es auch das Wohl ihrer Kinder sein, das für vollzugsöffnende Maßnahmen spricht.
Aber nichts davon findet sich in Ihrem Entwurf. Wenn man ihn liest, wird man den Eindruck nicht los, Sie bedauern es geradezu, dass Sie von Verfassung wegen gezwungen sind, überhaupt vollzugsöffnende Maßnahmen zuzulassen. Sie hätten sie am liebsten ganz gestrichen, so restriktiv haben Sie sie geregelt.
Zu diesen Restriktionen gehört z. B. auch das generelle Verbot für die Gefangenen, Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln zu empfangen. Natürlich – wer wollte das bezweifeln? – sind Pakete von draußen nach wie vor geeignet, die Lebensführung in der Anstalt zu erleichtern und die Beziehung zu Außenstehenden aufrechtzuerhalten. Das stammt aus der Begründung des jetzt noch geltenden Strafvollzugsgesetzes des Bundes dafür, dass die Regelung, wonach die Gefangenen dreimal im Jahr Pakete erhalten dürfen, aufgenommen worden ist.
Entgegen der Begründung in Ihrem Gesetzentwurf hat sich aus meiner Sicht hieran auch nichts geändert. Umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten in den Justizvollzugsanstalten können den Lieblingskuchen oder die selbst gemachte Marmelade nicht ersetzen. Selbstverständlich gibt es Missbrauchsmöglichkeiten durch einen Pakethandel; das ist nicht von der Hand zu weisen. Das kann aus unserer Sicht aber kein Grund sein, es generell zu verbieten. Das wäre ungefähr so, als ob man sagen wollte: Wir verhindern die Steuerhinterziehung dadurch, dass wir die Steuerpflicht abschaffen.
Herr Minister, als völlig unzureichend sehe ich im Übrigen Ihre Regelung über die Sicherungsverwahrung an, der Sie gerade einmal drei magere Paragrafen widmen. Das wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus meiner Sicht sicherlich nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Sicherungsverwahrung nicht die Fortsetzung der Strafe, sondern eine eigenständige Maßregel, die schuldunabhängig ist und dem Verwahrten ein Sonderopfer – natürlich ein berechtigtes – zugunsten der Sicherheit der Allgemeinheit auferlegt.
Bei der Sicherungsverwahrung findet die Resozialisierung nach Ihrem Entwurf überhaupt nur noch am Rande statt, obwohl sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zwingender Auftrag auch der Sicherungsverwahrung sein muss.
Die elektronische Fußfessel taucht bei Ihnen nur zur Unterstützung der Freistellung aus der Haft zur Entlassungsvorbereitung auf. Wir haben hier schon mehrfach über die elektronische Fußfessel geredet. Es gibt dazu ei
nen Berichtsantrag,den wir demnächst im Rechts- und Integrationsausschuss und im Unterausschuss Justizvollzug diskutieren werden.
Ich will jetzt gar nicht in der ganzen Tiefe auf das Thema eingehen,sondern nur darauf hinweisen,dass es in BadenWürttemberg seit Juli dieses Jahres ein Gesetz gibt, das bereits verabschiedet ist, in dem auch ein elektronisch überwachter Hausarrest vorgesehen ist. Das wirft Fragen hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz und natürlich ebenso nach der praktischen Umsetzbarkeit auf. Das ist aber zumindest einmal ein neuer Ansatz, über den man nachdenken könnte.
In Baden-Württemberg ist der Hausarrest mit elektronischer Aufsicht nicht nur zur Vorbereitung der Entlassung, sondern auch beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe möglich. Wir sollten auch darüber nachdenken, ob das für Hessen nicht eine sinnvolle Regelung wäre.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so- wie der Abg. Heike Hofmann (SPD) und Willi van Ooyen (DIE LINKE))
Mir bleibt nicht mehr viel Zeit, im Einzelnen auf den Teil mit der Untersuchungshaft einzugehen. Auf einen Punkt will ich aber hinweisen.
Sie haben zu Recht auf das Trennungsgebot hingewiesen. Das ist in Ihrem Gesetzentwurf auch so formuliert. Die Untersuchungsgefangenen müssen getrennt von anderen Gefangenen, insbesondere von den Strafgefangenen, untergebracht werden.
Wir erleben jetzt gerade, dass Sie die Untersuchungshaftanstalt,die Anstalt III,in Kassel schließen wollen.Sie wollen die Untersuchungsgefangenen dann in der Justizvollzugsanstalt Kassel I unterbringen, in der auch in erheblichem Umfang Strafgefangene untergebracht sind. Ich bin gespannt, wie Sie uns im Ausschuss näher darlegen wollen, dass Sie das Trennungsgebot, das Sie gerade in das Gesetz hineinschreiben wollen,in dieser Anstalt auch entsprechend umsetzen können. Das mag gehen. Sicherlich wird das aber noch Gegenstand der Diskussion sein.
Unserer Ansicht nach gibt es reichlich Stoff für die Anhörung im Ausschuss. Ich denke, wir sollten die Diskussion ohne Zeitdruck und sorgfältig führen. Die Entwürfe für das erste Hessische Strafvollzugsgesetz für Erwachsene und das Untersuchungshaftvollzugsgesetz, mit dem die Untersuchungshaft überhaupt erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten wird, haben Sorgfalt sicherlich verdient. Wir sollten uns die Zeit dafür nehmen. – Danke schön.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so- wie der Abg. Heike Hofmann, Dr. Judith Pauly- Bender (SPD) und Willi van Ooyen (DIE LINKE))
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es wird Sie sicherlich nicht verwundern, dass ich als Abgeordneter der FDP-Fraktion die Angelegenheit etwas
weniger kritisch als meine beiden Vorredner sehe, weshalb ich sie durchaus in drei Minuten abhandeln kann.
Heute beschäftigen wir uns in erster Lesung mit dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf für ein hessisches Erwachsenenstrafvollzugsgesetz und ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Auch hier gilt die Maxime der Landesregierung und der sie tragenden Fraktionen: versprochen und gehalten. Damit werden vollzugspolitische Ziele aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Mit dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz wird in Hessen eine verfassungsrechtlich unbefriedigende Regelungslücke geschlossen werden. Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wird dabei von folgenden Leitlinien geprägt.Die Aufgabe des Vollzugs ist die sichere Unterbringung des Gefangenen. Die Stellung des Untersuchungsgefangenen soll sich an der Unschuldsvermutung orientieren. Die getrennte Unterbringung der Strafgefangenen und die Einzelunterbringung zur Nachtzeit sollen als Regelform festgeschrieben werden.
Hinzu kommt als Zielsetzung, dass arbeitswilligen Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit eine Beschäftigung angeboten werden soll. Damit soll ihre Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen aufgehoben werden.
Das Erwachsenenstrafvollzugsgesetz soll dem Leitgedanken der Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und der Förderung der Resozialisierung der Straftäter andererseits dienen. Bei dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Eingliederung des Gefangenen und die Sicherheit der Allgemeinheit – das ist besonders wichtig – als gleichrangige Vollzugsaufgaben normiert werden. Der Opferschutz soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der geschlossene Vollzug soll der Regelvollzug sein.
Die Einzelunterbringung des Gefangenen soll zur Regel werden. Mehrfachbelegungen mit mehr als drei Gefangenen werden unzulässig werden.
Mit diesem Gesetzentwurf werden in Hessen fortschrittlichste Regelungen für den Justizvollzug geschaffen werden. Ganz besonders zentral ist die vorgesehene Verankerung des Operschutzes im Gesetz. Damit wird die Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-OpferAusgleichs ermöglicht werden.
Ich bin gespannt, wie die Anhörung ausgehen wird.Meine Damen und Herren von der Opposition, ich wage zu bezweifeln, dass es da zu so kritischen Anmerkungen kommen wird, wie Sie hoffen. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit der Föderalismusreform I wurde die Kompetenz zur Schaffung der Strafvollzugsgesetze auf die Länder übertragen. Es klang bereits vorhin an: Im Jahr 2007 hat dieses Haus ein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz verabschiedet, mit dem wir seitdem durchweg nur positive Erfahrungen gemacht haben.
Es klang auch bereits an: Auch die Fachleute außerhalb der hessischen Justiz haben unserem Gesetz nur positive Noten gegeben. Ich denk, da wir die Grundmaxime dieses Gesetzes auf einen anderen Bereich und in eine andere Dimension übertragen haben, werden wir auch mit den beiden vorgelegten Gesetzentwürfen zum Erwachsenenstrafvollzug und zur Untersuchungshaft positive Erfahrungen machen.
Lassen Sie mich eines zum Entwurf des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes klar vorwegstellen. Die Eingliederung der Inhaftierten und die Sicherheit der Bevölkerung stehen für CDU und FDP gleichberechtigt auf einer Stufe. Das klang mehrfach an.
Frau Kollegin Hofmann, das ist eine klare und ehrliche Definition in unserem Gesetzentwurf. Es ist eine klare und ehrliche Definition der Aufgabe.
Ich denke, wir sollten uns einmal die Realität, gerade was den Begriff des offenen Strafvollzugs angeht, vor Augen führen. Dann sehen wir doch ganz klar, dass sich die Mehrheit der Gefangenen definitiv dauerhaft im geschlossenen Vollzug befindet.
Von daher ist die von uns vorgesehene Regelung, den geschlossenen Vollzug zur Regel zu erklären, einfach der Klarheit und Ehrlichkeit geschuldet. Das ist von daher auch vollkommen logisch.