Jochen Paulus

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Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt, dass zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft ein deutlicher Abstand gegeben sein muss. Dies soll sich unter anderem auch in der klaren Trennung und der deutlichen Unterscheidung der Lebensumstände zwischen der Strafhaft und der Sicherungsverwahrung äußern.
Die Hessische Landesregierung hat hierauf konsequent und rechtzeitig reagiert und schafft nun in der Haftanstalt Schwalmstadt die Voraussetzungen für eine menschliche und sichere Unterbringung der Sicherungsverwahrten.
In Schwalmstadt kann die Justiz auf gut ausgebildete, im Umgang mit Sicherungsverwahrten geschulte und erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgreifen. Auch ist durch die schon etablierte Haftanstalt mit bereits untergebrachten Sicherungsverwahrten ein hohes Maß an Akzeptanz für ein Fortbestehen der Sicherungsverwahrung am Standort Schwalmstadt in der Bevölkerung und bei den kommunal Verantwortlichen gegeben.
Dass wir in Hessen eine solide Lösung gefunden haben, hat sogar andere Bundesländer überzeugt. Im Dezember 2012 haben Thüringen und Hessen per Staatsvertrag festgelegt, die Errichtung und Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung gemeinsam zu stemmen. Das bringt erhebliche Vorteile mit sich, sowohl für die Verwahrten selbst als auch für die beteiligten Länder. Da die Kosten in einer Gesamteinheit geringer sind als in zwei einzelnen, wird auch der Steuerzahler durch diesen Zusammenschluss entlastet, ohne Kompromisse bei der Sicherheit in Kauf nehmen zu müssen.
Außerdem bietet eine vergrößerte Einrichtung ein breit gefächertes, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Behandlungs- und Therapieangebot, da durch die Kooperation ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen.
Die positiven Aspekte in dieser Kooperation sind in der Vergangenheit schon häufig angesprochen worden. Sie haben parteiübergreifend Konsens gefunden.
Dennoch will ich einige weitere Vorteile nennen: Angepasst an den jeweiligen Bedarf stehen Hessen laut der Vereinbarung 45 und Thüringen 15 Plätze zur Verfügung. Dementsprechend ist Thüringen mit einem Viertel an den Kosten beteiligt. Dabei können der Fixkostenschlüssel sowie die belegungsgebundenen Kosten bei wechselnder Auslastung im Verhältnis variieren. Da sich die künftige Zahl an Sicherungsverwahrten jederzeit ändern kann, wurde vereinbart, dass jedes Land – bei Anpassung des Belegungs- und Finanzierungsschlüssels – das jeweils ungenutzte Kontingent des anderen nutzen kann. Wir begrüßen es, dass der Vertrag neben den finanziellen Verpflichtungen unter anderem die Einrichtung eines Betriebsausschusses vorsieht. Dadurch erhalten beide Länder die Möglichkeit, auf den laufenden Betrieb Einfluss zu nehmen, sodass eine partnerschaftliche Nutzung gewährleistet wird.
Aufgrund der baulichen Maßnahmen zur Gewährung aller Voraussetzungen für eine moderne und sichere Unterbringung benötigen wir jedoch für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung. In dieser Phase wird die Unterbringung vorübergehend in der Zweiganstalt der JVA Schwalmstadt in Weiterstadt erfolgen, sodass den Erfordernissen des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich entsprochen werden kann.
Hessen und Thüringen planen eine langfristige Zusammenarbeit. Somit besteht sowohl für die Unterbringung als auch für die Personalplanung Planungssicherheit.
Alles in allem wird durch diese Vereinbarung eine partnerschaftliche Nutzung gewährleistet, von der langfristig beide Länder profitieren.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits der Gesetzentwurf im September letzten Jahres für ein Zweites Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze ist auf eine sehr positive Resonanz gestoßen. Schon damals hat die FDP-Fraktion diesen Entwurf begrüßt; denn die Landesregierung hat ein zukunftsweisendes, modernes Gesetz vorgelegt, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vollumfänglich umsetzt.
Diese erfolgreiche Arbeit wurde im Rahmen der Anhörung im November des vergangenen Jahres von Impulsgebern aus der Praxis bestätigt. Der Großteil der außenstehenden Sachverständigen hat den Entwurf unterstützt und durch wichtige und sinnvolle Anstöße bereichert. Wir haben uns mit den Anregungen sehr intensiv, aber auch kritisch auseinandergesetzt. In dem jetzt vorliegenden Entwurf sind die diskutierten Punkte auch unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung so eingearbeitet worden, dass allen Interessen umfassend Rechnung getragen wurde.
Als Beispiel sei die auch vonseiten der Opposition aufgegriffene Frage der Anzahl der Gutachten bei Entscheidungen, die vollzugsöffnende Maßnahmen betreffen, genannt. Derart wichtige Entscheidungen sind immer mit einem großen Risiko behaftet. Wir halten daher ein Gutachten für nicht in jedem Fall ausreichend. Andererseits muss eine Dauerbegutachtung der Sicherungsverwahrten vermieden werden. Die nun gefundene Lösung, bei dem zweiten Gutachten auf vorhandene Gutachten zurückzugreifen, ist effizient und zweckmäßig, ohne dabei Sicherheitsrisiken außer Acht zu lassen.
Im Rahmen der Anhörung wurde auch die Aufnahme einer Gewaltschutzklausel diskutiert. Gewalt unter Sicherungsverwahrten ist bereits jetzt verboten. Aus der Fürsorge
pflicht des Staates resultiert selbstverständlich auch eine Schutzpflicht gegen Übergriffe seitens anderer Untergebrachter. Einer nochmaligen Betonung im Gesetz bedarf es daher nach unserer Auffassung nicht.
Während der ganzen Diskussion um die Sicherungsverwahrung dürfen wir den eigentlichen Leitgedanken nicht vergessen: Gefährliche Straftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, aber noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, müssen nun anders als gewöhnliche Häftlinge behandelt werden. Die Sicherungsverwahrung muss sich daher evident vom Strafvollzug unterscheiden, wobei der Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung an erster Stelle stehen.
Dennoch müssen auch Sicherungsverwahrte eine klare Perspektive haben, in die Gesellschaft zurückkehren zu können, sobald eine Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist. Daher ist auch die Sicherungsverwahrung vom Resozialisierungsgedanken geprägt, dem wir als Landesgesetzgeber Rechnung tragen.
Gerade Arbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung. Gleichwohl kann aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Arbeitspflicht, wie die SPD sie fordert, nicht eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Arbeit ist eine Zwangsmaßnahme, die den Sicherungsverwahrten zusätzlich zum Freiheitsentzug belastet und nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist.
Dies hat auch das Landgericht Marburg erst kürzlich so gesehen und eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, die gegen einen Sicherungsverwahrten wegen Arbeitsverweigerung verhängt worden war. Die Sicherungsverwahrung soll gerade keine zusätzliche Bestrafung darstellen oder ansonsten geltende Höchststrafen ausweiten. Mit dem endgültigen Verbüßen der Haft ist die Tat geahndet.
Wir haben uns daher entschieden dafür ausgesprochen, das Therapieangebot auch bei sogenannten untherapierbaren Fällen nicht einzuschränken. Sicherlich gibt es Sicherungsverwahrte, die mit den momentan vorhandenen Angeboten schwer oder auch gar nicht zu erreichen sind. Aber das Bundesverfassungsgericht lässt in seiner Entscheidung erkennen, dass Motivierungs- und Behandlungspausen gerade nicht vorgesehen sind. Auch bei Unwillen oder Unfähigkeit soll der Sicherungsverwahrte wenigstens jederzeit die Möglichkeit geboten bekommen, sich für eine Therapie zu entscheiden. Im Gegenteil, die Inhaftierten, die an ihrer Therapie nicht mitwirken, bedürfen besonderer Motivation. Sowohl die Einstellung als auch die persönliche Situation der Einzelnen kann sich ändern. Außerdem werden ständig neue Behandlungsmethoden entwickelt, die viele neue Chancen enthalten.
Wir geben die Sicherungsverwahrten nicht auf. Allein die Hoffnung, bei entsprechend positiver Entwicklung wieder eine klare Aussicht darauf zu erhalten, freizukommen, lässt diese ansonsten schuldunabhängige Maßnahme der Besserung und Sicherung verhältnismäßig erscheinen.
Nun komme ich zum Fazit der bisher gemachten Ausführungen. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutige Vorgaben gemacht, wie der Verwahrungsvollzug konkret umzusetzen ist: einerseits durch rechtliche Vorgaben, andererseits durch die Ausgestaltung des Vollzugs in den räumlich vom Strafvollzug getrennten Therapieeinrichtungen. Dieser Gesetzentwurf erfüllt die Anforderungen an einen fort
schrittlichen Vollzug und eine verantwortungsvolle Sicherungsverwahrung.
Ich frage die Landesregierung:
Wie viele Ausbrüche haben sich, angesichts des jüngst gescheiterten Ausbruchsversuchs eines Häftlings in der JVA Schwalmstadt, in den Jahren von 1999 bis heute in den hessischen Justizvollzugsanstalten insgesamt pro Jahr ereignet?
Wie bewertet die Landesregierung diese Entwicklung?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Hessische Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von FDP und CDU stehen für eine zukunftsfähige und moderne Justiz. Für die Koalition steht die Sicherheit der Bevölkerung ganz klar an erster Stelle.
Ich freue mich, dass über nahezu alle Parteigrenzen hinweg in diesem Hause Einigkeit darüber besteht, dass mit Schwalmstadt ein idealer Ort für die Realisierung der Sicherungsverwahrung in Hessen gefunden wurde.
Die maßgeblichen Entscheidungskriterien wurden bereits genannt. Ich möchte sie dennoch kurz auflisten. Schwalmstadt hat nicht nur seitens des JVA-Personals langjährige Erfahrung mit den Besonderheiten der Unterbringung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten, sondern auch als Kommune und Standort. 31 der hessischen Sicherungsverwahrten sind bereits heute in Schwalmstadt untergebracht. Insoweit gilt unser Dank auch den Verantwortlichen und der Bevölkerung vor Ort, die durch ein hohes Maß an Akzeptanz die Entscheidung letztlich positiv beeinflusst haben.
Schwalmstadt bietet baulich gute Möglichkeiten für eine schnelle und für den Steuerzahler kostengünstige Realisierung der Sicherungsverwahrung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Durch die Unterbringung in einem umgebauten Teil der JVA ist die Mitnutzung der vorhandenen Infrastruktur auch durch Sicherungsverwahrte möglich.
Hessen regelt die Sicherungsverwahrung – nach allen Anzeichen – gemeinsam mit Thüringen. Nachdem die ursprünglich angedachte Lösung zwischen Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen aufgrund des einseitigen Rückziehers des rot-rot regierten Sachsen-Anhalt gescheitert war, konnte Justizminister Hahn in zahlreichen Gesprächen mit Thüringen erreichen, dass eine gemeinsame Lösung erzielt wurde, die weit fortgeschritten ist. – Sachsen-Anhalt ist natürlich nicht rot-rot regiert; Entschuldigung, ich habe es mit Brandenburg verwechselt. – Diese Lösung würde den hessischen Steuerzahler um 25 % der Baukosten sowie 25 % der laufenden Kosten entlasten.
Man kann natürlich, wie es die SPD tut, davon sprechen, die Entscheidung sei längst überfällig gewesen.
Mit Weiterstadt gab es eine Alternative, die nach meiner Erinnerung auch in den Kreisen der SPD nicht rundheraus abgelehnt wurde. Deshalb denke ich, dass es richtig und wichtig war, dass man alle Alternativen sorgfältig, eingehend und ernsthaft geprüft hat, anstatt sich vorschnell auf die eine oder andere Lösung festzulegen. So wurde gewährleistet, dass am Ende die beste Lösung realisiert wird, für die eine breite Zustimmung sowohl vor Ort als auch in diesem Hause besteht.
Es ist im Übrigen auch eine gute Lösung für die Region Nordhessen. Durch die 47,5 neu geschaffenen Stellen wird der Arbeitsmarkt vor Ort gestärkt, und es entsteht zusätzliche Kaufkraft in der Region. 25 Menschen sind nach Auskunft des Ministeriums bereits eingestellt worden und befinden sich in der Ausbildung, damit die Vorgabe der Rechtsprechung pünktlich umgesetzt werden kann.
Außerdem ist die jetzt angestrebte Lösung für die Sicherungsverwahrung auch für die dort untergebrachten Menschen eine gute. Man muss sich immer wieder aufs Neue vor Augen führen, dass es sich bei diesen Menschen nicht mehr um Häftlinge handelt, sondern um Menschen, die ihre rechtmäßige Strafe abgesessen haben, sodass ausschließlich der Schutz der Bevölkerung vor künftigen Straftaten eine weitere Unterbringung rechtfertigen kann.
Deshalb haben das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich festgestellt, dass ein deutlicher Abstand zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft gegeben sein muss. Darunter ist eine klare räumliche Trennung zu verstehen, aber auch eine deutliche Abhebung der Lebensumstände in der Sicherheitsverwahrung. In letzter Konsequenz bedeutet dies aber auch, dass eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht auf ewig verbaut sein darf.
Mit 19,5 m2 pro Person – einschließlich Bad – liegen wir, was die Größe der Wohnräume betrifft, über dem ursprünglich angedachten Platzbedarf. Die räumliche Trennung ist durch die strikte Abgrenzung des für die Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten umzubauenden Gebäudes gewährleistet. Kein Sicherungsverwahrter muss mit Strafgefangenen zusammentreffen, wenn er dies nicht will.
Die Entscheidung für Schwalmstadt war eine richtige Entscheidung, und sie war eine sehr gute. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte gehofft, dass es uns allen erspart bleiben würde, die Punkte, die die SPD offenbar nicht bereit gewesen ist zur Kenntnis zu nehmen, noch einmal zu wiederholen. Ich fürchte aber, dass das Gebaren der sozialdemokratischen Opposition, die in der Rechts
politik mit diesem Antrag verzweifelt nach Strohhalmen greift,
um wenigstens irgendein Thema für einen Popanz zu haben, uns dazu zwingt, erneut hinzuschauen.
Punkt 1 Ihres Antrags ist schon aus rechtlichen Gründen für ein laufendes Verfahren nicht zu beantworten. Das hat der Kollege Gerling bereits ausführlich erläutert.
Zu Punkt 2 Ihres Antrags kann man zweierlei Interpretationen finden. Entweder haben Sie in den zahlreichen Ausschusssitzungen, in denen über die aufgeführten Punkte berichtet wurde, nicht sonderlich aufmerksam aufgepasst, oder Sie schieben jetzt mutwillig Erinnerungslücken vor. Nein, es gibt noch eine dritte Möglichkeit, wie man das verstehen könnte: Sie wollen so tun, als habe die Landesregierung entgegen der Realität nicht transparent, vollständig und umfassend informiert.
Aber dieses Bild zu stellen ist Ihnen wieder einmal nicht gelungen. Weshalb eine Behandlung im Ausschuss, wie in sonstigen Fragen des Justizvollzugs üblich und guter Brauch, hier nicht ausreichen soll, dazu habe ich heute keine überzeugenden Argumente gehört, jedenfalls nicht aus Ihrem Mund.
Jede der Fragen, die Sie hier stellen, wurde im Ausschuss detailliert beantwortet.
Besonders interessant ist aber, dass Sie in den letzten beiden Punkten die Landesregierung quasi auffordern, für den Rechnungshof vor diesem Hause zu sprechen, und zwar bevor die Prüfung des Rechnungshofs überhaupt abgeschlossen ist. Ich finde, das ist selbst von der SPD eine besondere Qualität im Umgang mit einem unabhängigen Organ der Finanzkontrolle, wie es der Hessische Rechnungshof darstellt. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass der Hessische Rechnungshof seinen Bericht gern auch selbst mit dem Parlament erörtern wird, nachdem das Prüfverfahren seinen ordnungsgemäßen Abschluss gefunden hat. Aber dazu muss der Bericht eben erst einmal vorliegen. Was bleibt, ist nichts anderes als ein erneuter Versuch, daraus einen Popanz zu basteln, der allerdings mangels Substanz gleich wieder umfallen wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPD, Herr Rudolph, ich gehöre diesem Haus jetzt etwas mehr als drei Jahre an. Bereits im März 2009 musste ich feststellen, dass, würden Sie, Herr Rudolph, zusammen mit den GRÜNEN und den Kommunisten die Wüste regieren, dort der Sand knapp werden würde.
Das muss ich revidieren: Der Sand wäre nicht nur knapp, er wäre weg, und die darin herumtrampelnden Kamele wären orientierungslos wie die Opposition, was dieser unsinnige Antrag wieder einmal zeigt.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, den wir heute zum dritten Mal lesen und dann auch beschließen werden, erfüllt exakt die Anforderungen, die sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 ergeben. Seinerzeit entschied das Gericht unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass bis zum Ende dieses Jahres den Beschäftigten, die zum 1. Juli 2005 im Rahmen der Privatisierung vom Universitätsklinikum übergingen, ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt werden muss.
Bereits im August, nach intensiven Gesprächen und Verhandlungen mit dem Rhön-Klinikum als privatem Betreiber, mit der Geschäftsführung des Klinikums und dem Betriebsrat, wurde seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ein Gesetzentwurf vorgelegt. Genau dieser Gesetzentwurf, den wir jetzt zum dritten Mal lesen und beraten, setzt den Rahmen für die Rückkehr der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unser Ziel war stets, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.
Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst, und wir werden ihr gerecht. Den nicht wissenschaftlich Beschäftigten, die in der Krankenversorgung und in der Verwaltung der beiden Kliniken tätig waren bzw. sind, wird zusätzlich zu ihrem bisher bestehenden Arbeitsplatz ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt. Das Land übernimmt die Rückkehrwilligen auf ihr Verlangen in den Landesdienst. So wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ernst genommen.
Aus diesem Grund haben wir aber auch in besonderem Maße die schriftliche und mündliche Anhörung ernst genommen, sie ausgewertet und entschieden, einen Änderungsantrag einzureichen, den wir bereits beim letzten Mal im November-Plenum beraten hatten. Die Verlängerung der Rückkehrfrist von drei auf sechs Monate war ein Anliegen aller Beteiligten, die an der mündlichen Anhörung teilnahmen. Diesem Wunsch entsprechen wir, um den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend Zeit zu geben, für sich abzuwägen, welche Maßnahme und vor allem welcher Arbeitgeber für sie der richtige ist.
Sie können jetzt abwägen, ob sie zum Land Hessen zurückkehren, wenn sie dies überhaupt wollen, oder ob sie beim Rhön-Klinikum bleiben. Vielen der Beschäftigten geht es heute dort finanziell wesentlich besser. Sie sind finanziell deutlich bessergestellt als zuvor beim Land und haben beim privaten Arbeitgeber sehr gute Arbeitsbedingungen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jetzt ein Wahlrecht. Es ist ein Arbeitnehmerrecht sui generis – ein Arbeitnehmerrecht eigener Art –, das von jedem Beschäftigten eine äußerst sorgfältige Prüfung der eigenen Situation verlangt. Darin wollen wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verlängerung der Frist unterstützen.
Dementsprechend ist es auch das Ziel aller Akteure, die Betroffenen bestmöglich zu beraten. Es muss auch im Interesse des Betreibers liegen, dass möglichst viele der Beschäftigten ihre Zukunft beim Universitätsklinikum und bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sehen. Ein erfolgreicher Abschluss der laufenden Tarifverhandlungen kann dieses Ergebnis nachhaltig unterstützen. Eine bestmögliche und einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten dient zwar einerseits den Betroffenen, dient aber auch, und das ist das Entscheidende, dem medizinischen Standort Mittelhessen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, den wir heute in zweiter Lesung beraten, erfüllt die Anforderungen, die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 hervorgehen.
Der Gesetzentwurf setzt den Rahmen für die Rückkehr der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unser Ziel war es stets, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.
Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst, und dieser Verantwortung werden wir gerecht.
Auch aus diesem Grund haben wir in besonderem Maße die schriftliche und mündliche Anhörung ernst genommen. Nach der Auswertung haben wir uns entschieden, einen Änderungsantrag einzureichen. Die Verlängerung der Frist von drei auf sechs Monate war das Anliegen aller Beteiligten, die an der mündlichen Anhörung teilnahmen. Diesem Wunsch wollen wir gerne entsprechen, um den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend Zeit zu geben, für sich abzuwägen, welche Maßnahme, und vor allem welcher Arbeitgeber, für sie richtig ist. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! In seinem Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht nichts anderes als eine neue Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gefordert und daher das Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist ausgesetzt, da das Bundesverfassungsgericht den Landesgesetzgeber aufgefordert hat, bis zum 31. Dezember 2011 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen.
Meine Damen und Herren, damit ist eben nicht gemeint, dass die Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg als solche gescheitert ist; denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Privatisierung beider Kliniken verfassungswidrig ist.
Es hat noch einmal bestätigt, dass die Privatisierung verfassungskonform war und ist. Das höchste deutsche Gericht stellt fest, dass es nicht zweifelhaft ist, dass der Landesgesetzgeber berechtigt war, die Universitätskliniken als solche zu privatisieren.
Der Wissenschaftsrat hat im Mai 2010 bestätigt, dass die Privatisierung des fusionierten Universitätsklinikums Gießen und Marburg zu erheblichen infrastrukturellen Investitionen des privaten Betreibers an beiden Standorten geführt hat. Frau Wolff hat eben schon darauf hingewiesen. Das muss man noch einmal sagen.
Jetzt regen Sie sich nicht so auf. – Die baulichen Rahmenbedingungen für die Krankenversorgung und die patientenorientierte klinische Forschung wurden auf ein wettbewerbsfähiges Niveau angehoben, meine Damen und Herren der SPD.
Die Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg wird nicht infrage gestellt, sondern sie ist nach wie vor der richtige und notwendige Schritt gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur gerügt,
dass den nicht wissenschaftlich beschäftigten Mitarbeitern des Landes an beiden Kliniken kein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde.
Was bedeutet das im Einzelnen? Dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt es nun – Herr Spies, jetzt beruhigen Sie sich doch und lassen Sie mich hier ausreden – –
Herr Spies, wer von uns beiden ist der Jurist, und wer ist der Arzt?
Dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt es nun, zuerst eine Bestandsaufnahme durchzuführen, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiervon betroffen sind. Dazu ist eine Abstimmung mit dem privaten Betreiber der Klinik erforderlich, der im Besitz der gesamten Personalunterlagen ist. Parallel dazu ist eine gesetzliche Neuregelung durch den Landesgesetzgeber in Angriff zu nehmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieses Thema eignet sich nicht dazu, so, wie Sie es tun, im Vorfeld der Kommunalwahl Stimmung auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu machen
und das Thema für billige Wahlkampfzwecke zu missbrauchen.
Die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen – Herr Spies, jetzt ist es wirklich gut –
werden getreu dem Grundsatz „Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit“ die erforderlichen Schritte unternehmen und bis Ende des Jahres, so ist nun einmal die Frist, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat, eine Lösung vorweisen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2011 ausgeführt, dass trotz des Widerspruchsrechts der vom Beschluss betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie Forschung und Lehre an beiden Hochschulstandorten, Marburg und Gießen, nicht gefährdet werden dürfen. Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben derzeit gültige Arbeitsverträge mit der Rhön-Klinikum AG. Diese werden überhaupt nicht infrage gestellt. Vielmehr erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt eine zusätzliche Option.
Es ist jedoch, so das Bundesverfassungsgericht, nicht die Aufgabe des Gesetzgebers und der Gerichte, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher Arbeitgeber – von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern – mehr Vorteile bietet, anstelle des Arbeitnehmers zu treffen.
Dabei hilft es auch nichts, dass das Hessische Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht in den vorangegangenen Instanzen die Rechtsauffassung des Landes Hessen bestätigt haben, wonach ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ziel des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg entgegenstünde.
Selbstverständlich werden die Hessische Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen unaufgeregt und im Interesse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Entscheidung treffen, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden wird. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Hessische Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen – das betone ich noch einmal – sehr, sehr ernst nehmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Opposition, offensichtlich ist Ihnen überhaupt nicht daran gelegen, nach einer gemeinsamen Lösung für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu suchen.
Denn unmittelbar vor der Kommunalwahl am 27. März tun Sie so, als ob durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 der Bestand des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in seinen Grundfesten gefährdet werde. Dieses unsachliche Vorgehen verunsichert alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik, egal ob sie von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 betroffen sind oder nicht. Dazu kann man nur sagen: billiger Wahlkampf ohne faktisches Grundwissen und erst recht ohne rechtliche Detailkenntnis.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute befassen wir uns in dritter Lesung mit der Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken, nachdem sich der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst zuletzt in seiner Sitzung am Dienstag damit befasst hat. Streitpunkt war – jetzt will ich ein bisschen genauer auf die rechtliche Analyse eingehen, anstatt mich in allgemeinen Floskeln zu ergehen, wie es der Kollege Dr. Spies gemacht hat –,
ob die Neuregelung des § 10 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verfassungswidrig ist oder nicht. Das wird von der SPD nach wie vor behauptet.
Nach der alten Regelung war das Einvernehmen des Dekans bei Entscheidungen des Aufsichtsrats erforderlich, die die Belange von Forschung und Lehre betreffen. Bei einer Nichteinigung des Aufsichtsrats mit dem Dekan entschied auf Antrag das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 nimmt der Dekan lediglich beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil.
Nun behauptet die Opposition, diese Neuregelung verletze das Recht eines Hochschullehrers der Medizin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz auf Freiheit von Forschung und Lehre. Hier sind wir anderer Auffassung. Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind der Klinikumsvorstand und der Aufsichtsrat die entscheidungserheblichen Organe des Uniklinikums. Dem Verhältnis der beiden Organe zueinander gewährt § 8 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken eine ausreichende Ausgewogenheit, da nach dieser Vorschrift Beschlüsse des Klinikumsvorstands, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, der Zustimmung des Dekans bedürfen. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung entscheidet nach dieser Vorschrift auf Antrag abschließend der Aufsichtsrat. Die Entscheidungen des Aufsichtsrats unterliegen nach wie vor der Rechtsaufsicht des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Dies ist in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zum Schutz der Freiheit von medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an einer bestmöglichen Krankenversorgung andererseits verlangt, beide Funktionsbereiche, nämlich Klinikumsvorstand und Aufsichtsrat in Kooperation mit dem Dekanat sachgerecht organisatorisch zu verzahnen. Dem tragen sowohl § 8 Abs. 2 als auch der neu gefasste § 10 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken hinreichend Rechnung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren von der SPD, ich hätte mir gewünscht, auch in dieser Angelegenheit mit Ihnen in dieser vorweihnachtlichen Zeit in der Auseinandersetzung Florett fechten zu können. Aber offensichtlich hilft auch hier nur die Keule.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Kultur- und Kreativwirtschaft in Hessen entwickelte sich in den letzten Jahren kontinuierlich weiter. Ihre Bedeutung für die hessische Wirtschaft, aber auch darüber hinaus, nämlich für die Kulturpolitik unseres Landes, steigt stetig an.
Diese Entwicklung begrüßt die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag außerordentlich. Aus diesem Grund möchten wir diese facettenreiche Branche auch zukünftig unterstützen. Denn dieser Trend hat zu einer Aufwertung der selbstständigen Kulturberufe und der Kulturschaffenden selbst geführt, und das begrüßen wir als Liberale.
Kultur- und Kreativwirtschaft beinhaltet die Bereiche Design, Verlagswesen, Film, Musik, Software und Game-Entwicklung – um nur einige Beispiele zu nennen. Sie ist bereit gefächert und heutzutage ein bedeutsamer Standortund Wirtschaftsfaktor.
Kultur- und Kreativwirtschaft und das kulturelle Umfeld einer Region oder Kommune sind längst dafür mitentscheidend, ob sich Unternehmen in einer Region niederlassen. Denn diese Aspekte sind bei der Gewinnung von hoch qualifizierten Arbeitskräften bedeutsam. Sie tragen maßgeblich zur Lebensqualität und zur Attraktivität einer Gemeinde oder Stadt bei.
Das gilt auch für kulturelle Angebote vor Ort, z. B. Theater, Konzerte, Museen und Kino, Kunstvereine und Musik angebote.
Kulturschaffende schlagen aufgrund ihrer Tätigkeit Brücken zwischen den Bereichen öffentlich und privat und zur zivilgesellschaftlichen Finanzierung. Sie gewährleisten eine wechselseitige Beziehung, bei der sich die Branchen gegenseitig befruchten.
Meine Damen und Herren, Hessen erfüllt die notwendigen Kriterien. So sind bereits heute fast 40.000 Unternehmen – von bundesweit 240.000 Unternehmen – in diesem Bereich tätig. Das bedeutet, jedes sechste Unternehmen dieser Branche ist in Hessen ansässig. Diese Unternehmen verzeichnen einen Umsatz von knapp 24 Milliarden €. Das entspricht etwa 5 % des Umsatzes der gesamten hessischen Wirtschaft.
Diese kreativen Branchen leisten einen beachtlichen Beitrag zum hessischen Wirtschaftswachstum und spielen eine bedeutende Rolle für den Arbeitsmarkt. Durch Kreativität und Innovationen schaffen und sichern sie Arbeitsplätze in der Region. Über 135.000 Menschen – dies entspricht etwa 6 % aller hessischen Erwerbstätigen – sind in diesem Bereich beschäftigt. Das unterstreicht nochmals, dass es sich bei der Kultur- und Kreativwirtschaft um eine Zukunftsbranche mit großem Innovationsund Wachstumspotenzial handelt.
Umso mehr erfreut es uns, dass gerade in diesem wichtigen und gewichtigen Bereich ein Zuwachs zu erkennen ist – eine Entwicklung, die wir auch in Zukunft unterstützen wollen.
Wir sind der Überzeugung, dass die Kreativwirtschaft für unsere hessische Volkswirtschaft von großer Bedeutung ist.
Die Kultur- und Kreativwirtschaft verbindet die traditionellen Wirtschaftsbereiche mit neuen Technologien und modernen Informations- und Kommunikationsformen. Kunst, Kultur, Design und Technologie werden miteinander verbunden und bilden ein vielfältiges Angebot, das sich an ein breites Publikum richtet.
Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure ist kennzeichnend und bietet Chancen sowohl für die kulturelle und die wirtschaftliche Weiterentwicklung unseres Landes als auch zur Ausschöpfung des hohen Entwicklungspotenzials.
In Hessen stehen sehr gute Ausbildungs- und Qualifizierungsangebote wie z. B. der Hochschule für Gestaltung in Offenbach, der Städelschule oder der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Frankfurt zur Verfügung, die zur Steigerung der künstlerischen Qualität, zur kulturellen Vielfalt und zur kreativen Erneuerung unseres Landes beitragen.
Kreativität ist auch die Grundvoraussetzung, der Motor für wirtschaftliche Entwicklung und für Innovationen. Sie braucht Freiraum, um sich zu entfalten und etwas Neues auszuprobieren, um Entwicklungsmöglichkeiten zu nutzen. Nur so kann der technologische und wirtschaftliche Fortschritt Hessens gewährleistet werden. Diese sind sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus kulturpolitischen Aspekten erforderlich.
Die drei hessischen Kulturwirtschaftsberichte verdeutlichen diese Entwicklung noch einmal. Erfolgreiche und wegweisende Beispiele wurden im dritten Kulturwirtschaftsbericht aufgezeigt. Sie leisten in den verschiedenen Teilen unseres Bundeslandes bedeutsame Arbeit und unterstützen kulturschaffende junge Talente und kreative Köpfe in ihrer Arbeit und bieten ihnen Raum.
Die Notwendigkeit dazu haben auch die hessischen Städte und Gemeinden erkannt. Aus diesem Grund unterstützen sie Projekte und Aktivitäten vor Ort.
Die Bedeutung des Zusammenspiels, der Kooperation, haben auch viele Akteure längst erkannt. Daher entstanden bereits Gründerzentren und -häuser wie z. B. das Technologie-, Innovations- und Gründungszentrum in Ginsheim-Gustavsburg oder das Frankfurter MAINRAUM-Gründerhaus Kreativwirtschaft. Sie bieten
Kunst- und Kulturschaffenden, insbesondere Jungunternehmern und Existenzgründern, ein kreatives Umfeld, den notwendigen Freiraum, sodass sich Kreativität entfalten kann.
Darüber hinaus sind sie Orte, an denen ein Netzwerk mit anderen Kreativen und Kulturschaffenden entsteht, und stellen Angebote bereit, die bis hin zur professionellen Beratung reichen.
Der Vernetzung der Akteure, größtenteils Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen, kann durch die Branchengespräche des Wirtschaftsministeriums und die Internetpräsenz Vorschub geleistet werden. Diese Aktivitäten gilt es in den nächsten Jahren auszubauen und zu intensivieren.
Auch das Kompetenzzentrum und die Etablierung des Regionalbüros im Rahmen der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung können zur stärkeren Vernetzung beitragen.
Die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag begrüßt das Engagement der Hessischen Landesregierung, insbesondere des hessischen Wirtschaftsministeriums, und teilt die Auffassung von Staatssekretär Saebisch, dass Kultur- und Kreativwirtschaft von innovativen Finanzierungsmodellen profitieren kann, die er im Rahmen der Netzwerkveranstaltung Mikrofinanzierung in der Kultur- und Kreativwirtschaft vertreten hat.
Durch die Flexibilität von Mikrokrediten kann den Ansprüchen der Existenzgründer und Unternehmen entsprochen werden. Aus diesem Grund unterstützen wir den Kurs der Landesregierung und halten es für notwendig, die Förderprogramme und Instrumente des Landes noch stärker an den Bedürfnissen der Unternehmen auszurichten, um die Synergieeffekte aus der Zusammenarbeit von Kultur mit verschiedensten Wirtschaftszweigen zu nutzen und das Innovationspotenzial der Kreativwirtschaft zu stärken.
Dies bedeutet eine stärkere Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Unternehmen. Das bedeutet aber keinen Freibrief für immer mehr Fördergelder,
sondern die bestehenden Programme müssen regelmäßig ergebnisorientiert auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden. Die Berichterstattung des Landes zur Kultur- und Kreativwirtschaft ist fortzusetzen und der neu geschaffene Internetauftritt weiterzuverbreiten.
Gleichwohl gilt es, parallel dazu die Verknüpfungen mit anderen Branchen sowie der einzelnen Kreativbereiche untereinander stärker auszubauen, um das Innovationspotenzial der Querschnittsbranche voll zu erschließen. Gerade deshalb sollte der erfolgreich begonnene Dialog mit der Kultur- und Kreativwirtschaft fortgesetzt und ausgebaut werden. Mit diesen Maßnahmen können wir die Kreativwirtschaft in Hessen unterstützen und die großen Entwicklungspotenziale nutzen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns heute in zweiter Lesung mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Bibliotheksgesetz. Die Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat ergeben, dass es richtig und vor allem wichtig ist, ein Hessisches Bibliotheksgesetz zu erlassen.
So schreibt Dr. Steinhauer von der Fernuniversität Hagen in seiner Stellungnahme:
Der vorliegende Entwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz stellt eine bedeutende Weiterentwicklung des hessischen Bibliotheksrechts dar. Das mit ihm angestrebte Ziel einer rechtlichen Aufwertung der Bibliotheken wird erreicht.
Auch der Deutsche Bibliotheksverband und der Hessische Literaturrat, dessen Sprecher Hartmut Holzapfel, Staatsminister a. D., ist, begrüßen ausdrücklich den Gesetzentwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz.
Anregungen aus der Anhörung haben wir übernommen. Beispielsweise wurden in § 5 Abs. 1 die Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft aufgenommen. Auch die Anregungen der Fernuniversität Hagen zur Regelung des schriftlichen kulturellen Erbes in Hessen haben Eingang in den Gesetzentwurf gefunden.
Wir haben ganz bewusst darauf verzichtet, den Kommunen und Landkreisen neue Pflichtaufgaben zu übertragen;denn die Anerkennung des Konnexitätsprinzips muss auch bei diesem sehr wichtigen Gesetz berücksichtigt werden.
In Hessen existieren 437 öffentliche Bibliotheken. Es gibt rund 100 wissenschaftliche Bibliotheken, die der wissenschaftlichen Forschung, der wissenschaftlichen Lehre, dem Hochschulstudium und der Weiterbildung dienen. Wir realisieren mit diesem Gesetz die zentrale Forderung der Verbände und Bibliotheken,eine gesetzliche Absicherung der Bibliotheken zu erreichen.
Hervorzuheben ist, dass das Bibliotheksgesetz langfristig den Bestand unserer öffentlichen, wissenschaftlichen, aber auch schulischen Bibliotheken sichern wird. Die Bibliotheken leisten einen sehr bedeutenden Beitrag zum lebenslangen Lernen.Wir sind uns der Bedeutung der Bibliotheken für unsere Gesellschaft bewusst, aber auch mit Blick auf die Finanzlage ist zwischen Wünschenswertem und Realisierbarem zu unterscheiden.
Deswegen bitte ich Sie, meine sehr geehrte Damen und Herren, um Zustimmung. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich kann mich heute kurz fassen; denn vor gut einem Monat haben wir uns an dieser Stelle bereits sehr ausführlich in zweiter Lesung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze befasst. Vorausgegangen war eine sorgfältige und genaue Gesetzesberatung in einem gründlichen parlamentarischen Verfahren, das ich gerne kurz skizzieren will:
Am 24. Juli 2009, also vor fast einem Jahr, hat der hessische Justizminister diesen Gesetzentwurf der Landesregierung der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 19. November 2009 hat der Hessische Landtag in erster Lesung darüber beraten. Im Anschluss folgten insgesamt fünf Beratungen im Rechts- und Integrationsausschuss sowie im Unterausschuss Justizvollzug. In beiden Ausschüssen fand eine öffentliche Sachverständigenanhörung statt.
Die Kollegen der SPD haben bereits im Herbst vergangenen Jahres vollmundig angekündigt, einen eigenen Gesetzentwurf zu diesem Thema einbringen zu wollen. Dabei will ich dahingestellt sein lassen, aus welchem Grund man es für erforderlich hielt, einen eigenen Gesetzentwurf einzubringen, wenn bereits ein Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren ist, auf dessen Grundlage man beraten kann. Aber Sie werden hoffentlich wissen, was Sie tun.In diesen Wochen und Monaten ist man für jeden inhaltlichen Beitrag, der von Ihrer Seite kommt, dankbar; denn davon gibt es nur sehr wenige.
Wie schwer Ihnen inhaltliche Beiträge fallen, sieht man daran, dass es von einer Ankündigung im Herbst des letzten Jahres bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Gesetzentwurf tatsächlich vorlag, fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist schon sehr bemerkenswert.
So groß unsere Vorfreude auch war, so enttäuschend war dann das Ergebnis: altbackene Plattitüden, keine neuen Ideen. SPD-Arbeit im Jahre 2010:
viel Krawall und wenig Substanz, Herr Rudolph.
Jedenfalls haben wir wegen Ihnen den Beschluss der neuen hessischen Vollzugsgesetze noch einmal vertagt. Wir haben ein weiteres Mal die Ausschüsse damit befasst und stehen jetzt wegen Ihnen vier Wochen später erneut hier.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, inhaltlich gibt es meinen Ausführungen von vor vier Wochen nichts hin
zuzufügen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist sowohl für den Erwachsenenstrafvollzug als auch für den Untersuchungsstrafvollzug eine rechtlich sehr gut gelungene Grundlage, mit der wir die richtigen Akzente setzen.
Nein.
Vor Ihnen nicht, Herr Rudolph.
Wir stärken die Resozialisierung und verbessern die Haftbedingungen. Mit der Festschreibung des geschlossenen Vollzugs als Regelvollzug passen wir die Rechtslage der Realität an, nach der 85 bis 90 % aller Gefangenen ohnehin im geschlossenen Vollzug untergebracht sind.
Die Resozialisierung hat für uns weiter oberste Priorität. Dabei werden wir die Gefangenen auch selbst aktiv mit in die Pflicht nehmen. Dies gilt sowohl für eine direkte Ladung in den offenen Vollzug,die nach wie vor möglich sein wird,als auch für den Täter-Opfer-Ausgleich,den wir erstmals im Gesetz festschreiben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, all das haben wir in unserem Gesetzentwurf vorgesehen. Damit wird der Strafvollzug in Hessen modernisiert. Der Weg ist richtig,und deswegen sollten Sie dem Gesetzentwurf der Landesregierung heute in dritter Lesung zustimmen und den SPD-Entwurf ablehnen. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist wohl davon auszugehen, dass es ein zentrales Anliegen aller Fraktionen ist, die ästhetische und kulturelle Bildung sowie Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Hessen zu fördern. Es wird mir wohl auch ein jeder in diesem Hause beipflichten, wenn ich betone, dass es erstrebenswert ist, dass Kinder und Jugendliche Museen und Theater besuchen,
dass sie sich vor Ort mit unterschiedlichen Themen, mit Vermittlungs-, aber auch mit Kommunikationstechniken, mit Kreativität und Fantasie, mit künstlerischer Arbeit auseinandersetzen, um ihr Interesse für Kunst, Kultur und Geschichte zu wecken und zu fördern.
Unsere Museen erfüllen heutzutage nicht nur altbewährte Aufgaben: Sammeln, Bewahren und Forschen. Sie setzen sich seit geraumer Zeit auch mit dem Aspekt der Vermittlung auseinander, entwickeln spezielle Konzepte und erfüllen einen Bildungsauftrag. So wurden in den letzten Jahren zahlreiche und vor allem sehr erfolgreiche Projekte realisiert. Für uns als Museumsbesucher sind museumspädagogische Angebote zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Wir betrachten Museen bereits heute als unverzichtbare und wichtige außerschulische Lernorte, die von Kindern und Jugendlichen besucht werden.
Viele hessische Museen, die Landesmuseen mit eingerechnet, bemühen sich intensiv um jüngere Besucher. Sie bieten aus diesem Grunde ermäßigte Tarife, Familienkarten, Ferienkarten, aber auch zielgruppenorientierte Veranstaltungen an. Die meisten Häuser verfügen über spezielle Angebote und berücksichtigen die Bedürfnisse dieser besonders wichtigen Zielgruppe beispielsweise auch in ihren Ausstellungskonzepten.
Vergleichbare Entwicklungen lassen sich aber auch für die Theater feststellen. So werden beispielsweise spezielle Kinderkonzertabos oder Jugendtheaterringe von unseren Staatstheatern angeboten, und dies zusätzlich zu den ermäßigten Preisen für Schüler und Studenten. Darüber hinaus werden theaterpädagogische Ansätze in spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche von unterschiedlichen Theatern und in Zusammenarbeit mit Schultheatern integriert.
All dies geschieht bereits heute, und zwar auf freiwilliger Basis, aber zugegebenermaßen ohne freien Eintritt. Lassen Sie mich hier aber hervorheben: Auch wir halten ein solches Anliegen, wie Sie es in Ihrem Antrag formulieren, grundsätzlich für wünschenswert.
Aber solche Maßnahmen müssen auch finanziert werden und dürfen den angeschlagenen Landeshaushalt nicht noch zusätzlich belasten.
Aus diesem Grunde müssen wir klar trennen zwischen Wünschenswertem und Machbarem. Gerade vor diesem Hintergrund bedarf es einer genauen Berechnung der Kosten, des Mehraufwands und einer Abschätzung der Mindereinnahmen, die ausgeglichen werden müssen. Ein Deckungsvorschlag wird von Ihnen, wie immer, nicht mitgeliefert.
Sie heben stattdessen in der Begründung Ihres Antrags die Abschaffung der Einrittsgelder für Kinder und Jugendliche für staatliche Museen des Freistaats Sachsen hervor. Ich will hinzufügen, dass auch in Berlin Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr freier Eintritt in Museen und kulturelle Einrichtungen gewährt wird. Aber ist es nicht wieder einmal beeindruckend, welche Länder sich eine solche Maßnahme leisten können? Ist es vor allem nicht noch beeindruckender, wenn man bedenkt, mit welchem Geld das wohl bezahlt wird, gerade mit Blick auf den Länderfinanzausgleich?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ausgehend von der Frage, was der Begriff genau beinhaltet und welche Aufgaben öffentliche,aber auch private Bibliotheken in unserer Gesellschaft übernehmen, ist festzustellen, dass der Begriff „Bibliothek“ nicht eindeutig und abschließend definiert ist. Der bis heute in der Bibliothekswissenschaft gebräuchliche Begriff leitet sich von den griechischen Wörtern „biblios“ und „theke“ her,
und frei übersetzt bedeutet dies: Sammlung bzw. Aufbewahrungsort von Büchern.
Eine Bibliothek ist heutzutage jedoch eindeutig mehr als eine reine Büchersammlung. Sie hat sich zu einem Dienstleistungszentrum, zu einem Forschungs- und Bildungsort und zu einer Kultureinrichtung weiterentwickelt und vereint die unterschiedlichsten Aufgaben in sich.
Dieser Entwicklung wird mit dem Gesetzentwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz Rechnung getragen.So werden Bibliotheken nicht nur als systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen subsumiert, sondern es wird auch dem Selbstverständnis, eine Bildungseinrichtung, ein Partner beim lebensbegleitenden Lernen, aber auch ein Dienstherr zu sein, Rechnung getragen.
Deutschlandweit gibt es über 11.500 Bibliotheken. Davon existieren allein in Hessen 437 öffentliche Bibliotheken, die sich zumeist in der Rechtsträgerschaft von Städten, Kreisen und Gemeinden befinden. Darüber hinaus gibt es in Hessen eine Vielzahl, nämlich rund 100 wissenschaftliche Bibliotheken, die der wissenschaftlichen Forschung, der wissenschaftlichen Lehre, dem Hochschulstudium und der Weiterbildung dienen. Elf wissenschaftliche Bibliotheken werden derzeit vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst gefördert. Diese übernehmen teilweise landesbibliothekarische Aufgaben und sammeln, bewahren und erschließen verschiedene Medienformen mit hessischem Bezug, um unser historisches Erbe zu sichern und zugänglich zu machen. Grundsätzlich sind die Bibliotheken öffentlich zugänglich, sodass alle Bevölkerungsschichten jedes Alters, jeder Bildungsschicht und jeder Herkunft die zahlreichen Angebote der Bibliotheken nutzen können und individuellen Zugang zu Wissen erhalten.
Mit dem Gesetzentwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz realisieren wir ein zentrales Anliegen der bibliothekarischen Verbände aus den vergangenen Jahren, das auch in das Strategiekonzept „Bibliothek 2007“ Eingang gefunden hat. Unser Gesetzentwurf beinhaltet die zentrale Forderung, eine gesetzliche Absicherung der Bibliotheken zu erreichen. Mit dieser gesetzlichen Regelung greifen wir auch die Schlussfolgerung der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ aus dem Jahre 2007 auf.
Diese erörterte auch die Fragen nach der Bedeutung und den Aufgaben von Bibliotheken, den Rahmenbedingungen und empfahl den Ländern unter anderem, die Aufgabe und Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken zu regeln.
Lassen Sie mich an dieser Stelle auf den zuletzt genannten Aspekt eingehen und darauf verweisen, dass die Landesregierung die öffentlichen Bibliotheken aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs mit 1,25 Millionen c jährlich fördert. Hinzu kommen die Entrichtung von Bibliothekstantiemen und die Kopierabgabe in Höhe von knapp 900.000 c.Für die wissenschaftlichen Bibliotheken wird darüber hinaus seit dem Jahr 2000 – von Ruth Wagner entwickelt – ein Bibliothekssonderprogramm mit ei
nem Volumen von jährlich rund 1,28 Millionen c zur Verfügung gestellt.
Aber lassen Sie mich in diesem Zusammenhang auch betonen, dass wir bewusst darauf verzichtet haben, die Kommunen durch das Gesetz finanziell in die Pflicht zu nehmen; denn der vorgelegte Entwurf beachtet das Konnexitätsprinzip. Wenngleich den Städten und Gemeinden keine neuen Pflichtaufgaben übertragen werden, so wird durch das Gesetz bereits Bestehendes gesichert.
Abschließend ist demzufolge festzuhalten: Das Hessische Bibliotheksgesetz sichert langfristig den Bestand unserer öffentlichen, wissenschaftlichen, aber auch Schulbibliotheken, definiert die Aufgaben und hebt die Bedeutung der Büchereien für unsere Gesellschaft hervor
und trägt zur aktiven Gestaltung der Zukunftsfähigkeit der Bevölkerung unseres Landes bei.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Kolleginnen Faeser, Hofmann und Waschke, Sie haben eine sehr umfangreiche Große Anfrage zur Personalausstattung des allgemeinen Vollzugsdienstes in den hessischen Justizvollzugsanstalten gestellt, in der Sie sehr detailliert die Situation der Beschäftigten, Stellenbesetzungspläne, Arbeitsstunden, die Berechnungsmethode und vieles mehr der hessischen Justizvollzugsanstalten hinterfragen.
Zu Ihren sehr umfangreichen und sehr detaillierten Fragen haben Sie vom hessischen Justizministerium eine sehr detaillierte Antwort bekommen: 36 Seiten. Auf diesen 36 Seiten können wir nun als Parlamentarier lesen, wie, an welchem Ort und auf welche Weise die Beamten ihre Stechuhr bedienen, wie Dienstpläne erstellt werden und wie die Dienstpostenübergabe vonstatten geht.
Nein. – Ich unterstelle aber, dass es Ihnen bei dieser Anfrage nicht darum ging, aus persönlichem Interesse zu erfahren,
wie die Beamten in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Stechuhr bedienen oder um wie viel Uhr der Dienstwechsel stattfindet. Das Ziel Ihrer Anfrage ist offensichtlich, dass Sie beabsichtigen, aus der Antwort eine bestimmte Schlussfolgerung abzuleiten, und zwar eine Schlussfolgerung, aus der sich ergibt, dass in der hessischen Justiz etwas falsch läuft, schlecht läuft und dringend verbesserungswürdig ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist eine verständliche Intention. Als Opposition wollen Sie kritisieren.
Beruhigen Sie sich, das geht gleich noch weiter. – Aber ich bin nicht sicher, ob Sie dazu die richtigen Fragen gestellt haben.
Ich habe die 36 Seiten gelesen, aber ich frage mich ernsthaft, wie wir als Einzelpersonen, als Fraktionen oder auch als Hessischer Landtag gemeinsam aus diesen detaillierten Informationen ableiten wollen, was im Gesamtpersonalkonzept der Hessischen Landesregierung anders gemacht werden muss. Im Unterausschuss Justizvollzug haben wir vor Kurzem sehr ausführlich über die Schließung der Justizvollzugsanstalt Kassel III gesprochen.
Wir haben dabei erfahren, dass in der Justizvollzugsanstalt Kassel III – Herr Rudolph, Sie sind wieder da, ich merke es – derzeit noch 61 Untersuchungsgefangene untergebracht sind. Für die Renovierung bzw. Sanierung der JVA Kassel III, die dringlich erforderlich wäre, weil sonst die Wände einstürzen würden, sind Kosten von ca. 7,5 Millionen c veranschlagt.
Bei diesem Sachverhalt haben Sie ein Theater veranstaltet und eine Empörung aufgebaut, obwohl der Sachverhalt anschaulicher nicht sein könnte.
Ich sage es noch einmal: 7,5 Millionen c für 61 Untersuchungsgefangene. Das geht nicht.
Aber aus 36 Seiten Detailantworten, welcher Diensthabende in welcher Justizvollzugsanstalt wann seine Stempelkarte in die Stechuhr steckt und wie lange die Überschneidungszeit bei der Dienstpostenübergabe dauert, wollen Sie uns im Parlament genau erklären, was in der Personalpolitik des Justizvollzugs in Hessen alles falsch läuft? Meine Damen und Herren, ich finde das wirklich sehr bemerkenswert.
Was wir vor allem aus der Antwort auf die Große Anfrage lernen, ist, dass in Hessen nahezu alle Stellen im Justizvollzug besetzt sind.
Das ist die gute Nachricht des Tages. – Ich habe keine abgeschafft.– Sie wissen genauso gut wie ich und wir,dass einem Stellenvergleich zwischen 2003 und 2009 nur in sehr geringem Maße eine belastbare Aussage entnommen werden kann; denn zum einen gibt es immer hinzukommende oder wegfallende Aufgaben und organisatorische Änderungen. Zum anderen werden die Zahlen, die Sie in der Antwort des Justizministeriums finden, immer unter Zugrundelegung der Belegungsfähigkeit und nicht anhand der tatsächlichen Belegung bemessen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren,wir können uns die Altersteilzeit auch nicht mehr leisten.Wir müssen alle mehr arbeiten. Das trifft nicht nur Sie und mich, sondern
alle. So sind auch die Beamten des Justizvollzugs betroffen. Unterm Strich werden die Aufgaben des Justizvollzugs hervorragend ausgeführt. Die Justizvollzugsanstalten arbeiten einwandfrei und im Übrigen auch sehr konstruktiv und engagiert daran, Arbeitsabläufe zu optimieren und auch organisatorisch die richtigen Akzente zu setzen, um im gesamten Land Hessen effektiver und besser zu werden.
Abschließend gelten mein Dank und auch der Dank der FDP-Fraktion den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Justizvollzug. Hier möchte ich den ganz besonderen Dank aussprechen. – Daran werden wir in den nächsten Jahren weiter arbeiten. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es wird Sie sicherlich nicht verwundern, dass ich als Abgeordneter der FDP-Fraktion die Angelegenheit etwas
weniger kritisch als meine beiden Vorredner sehe, weshalb ich sie durchaus in drei Minuten abhandeln kann.
Heute beschäftigen wir uns in erster Lesung mit dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf für ein hessisches Erwachsenenstrafvollzugsgesetz und ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Auch hier gilt die Maxime der Landesregierung und der sie tragenden Fraktionen: versprochen und gehalten. Damit werden vollzugspolitische Ziele aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Mit dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz wird in Hessen eine verfassungsrechtlich unbefriedigende Regelungslücke geschlossen werden. Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wird dabei von folgenden Leitlinien geprägt.Die Aufgabe des Vollzugs ist die sichere Unterbringung des Gefangenen. Die Stellung des Untersuchungsgefangenen soll sich an der Unschuldsvermutung orientieren. Die getrennte Unterbringung der Strafgefangenen und die Einzelunterbringung zur Nachtzeit sollen als Regelform festgeschrieben werden.
Hinzu kommt als Zielsetzung, dass arbeitswilligen Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit eine Beschäftigung angeboten werden soll. Damit soll ihre Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen aufgehoben werden.
Das Erwachsenenstrafvollzugsgesetz soll dem Leitgedanken der Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und der Förderung der Resozialisierung der Straftäter andererseits dienen. Bei dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Eingliederung des Gefangenen und die Sicherheit der Allgemeinheit – das ist besonders wichtig – als gleichrangige Vollzugsaufgaben normiert werden. Der Opferschutz soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der geschlossene Vollzug soll der Regelvollzug sein.
Die Einzelunterbringung des Gefangenen soll zur Regel werden. Mehrfachbelegungen mit mehr als drei Gefangenen werden unzulässig werden.
Mit diesem Gesetzentwurf werden in Hessen fortschrittlichste Regelungen für den Justizvollzug geschaffen werden. Ganz besonders zentral ist die vorgesehene Verankerung des Operschutzes im Gesetz. Damit wird die Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-OpferAusgleichs ermöglicht werden.
Wir werden eine sehr gute Beratung im Ausschuss haben. Ich freue mich auf diese Beratung.
Ich bin gespannt, wie die Anhörung ausgehen wird.Meine Damen und Herren von der Opposition, ich wage zu bezweifeln, dass es da zu so kritischen Anmerkungen kommen wird, wie Sie hoffen. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch bei dem Thema Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts setzt die bürgerliche Koalition aus CDU und FDP konsequent und zeitnah die Regelungen des Koalitionsvertrages um.
Herr Kollege Dr. Jürgens, Frau Kollegin Hofmann, Ihre Kritik am Verfahren und an dem vorgelegten Gesetzentwurf zeigt, dass Sie den Gesetzentwurf sehr gut verstanden haben und dass Sie mit dem Verfahren doch gut zurechtkommen. Die Koalition hat sich eine schlanke, effektive und bürgerfreundliche Verwaltung auf ihre Fahnen geschrieben.
Dazu gehört auch dieser von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf. Er hebt im Wege der Rechtsbereinigung drei vorkonstitutionelle Gesetze auf und schafft ein einheitliches Kirchenaustrittsgesetz. Dabei werden die
Interessen der Religionsmündigkeit Minderjähriger ausreichend berücksichtigt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Jugendliche seinen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur selbst erklären. Hat ein Kind zudem das 12. Lebensjahr vollendet, können die Eltern nur mit Zustimmung des Kindes den Austritt erklären.
Herr Rudolph, dass Sie eben auch bei diesem Gesetzentwurf angefangen haben, zu kritisieren
und Einwürfe zu machen, das zeigt mir nur: Herr Rudolph, würde die SPD in der Sahara regieren, würde da sogar der Sand knapp.
Meine Damen und Herren, dem Justizminister ist es gelungen, auf anderthalb Seiten alte Zöpfe abzuschneiden und Bewährtes neu und modern zu regeln.Die FDP-Fraktion begrüßt daher uneingeschränkt diesen Gesetzentwurf, der ganz unter dem Motto des Koalitionsvertrags: „Vertrauen, Freiheit, Fortschritt“ steht, und freut sich auf eine interessante Diskussion im Ausschuss. – Vielen Dank.