Protokoll der Sitzung vom 08.12.2009

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat Ihnen den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgelegt. Dieser Staatsvertrag soll am 1.April 2010 in Kraft treten. Deswegen hat die Landesregierung darauf verzichtet, in diesem Entwurf auch notwendige Regelungen im HR- und HPRG-Gesetz vorzunehmen. Dies wird dem Landtag mit Beginn des nächsten Jahres vorgelegt werden.

Den Schwerpunkt dieses Änderungsstaatsvertrags bilden Regelungen zur Produktplatzierung und zur Flexibilisierung der bereits bestehenden Werbevorschriften. Damit setzen die Länder die Richtlinie der EU über audiovisuelle Mediendienste in innerstaatliches Recht um.

Im Interesse der Verbraucher und des Kinderschutzes bleibt es dabei, dass Schleichwerbung und Themenplatzierung hierzulande weiter unzulässig bleiben.Aus diesem Grund enthält der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vorgaben für Produktplatzierungen in Sendungen, die ab dem 19. Dezember 2009 produziert werden.

Hierzu zählen: Redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit müssen im Hinblick auf Inhalte und Sendezeit gewährleistet sein. Produktplatzierung darf nicht unmittelbar, etwa durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise, zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren und Dienstleistungen auffordern. Das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden, und auf eine Produktplatzierung muss eindeutig hingewiesen werden.

Mit Ausnahme von Kindersendungen werden Produktpatzierungen künftig zulässig sein in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Erlaubt sind auch sogenannte Produktbeistellungen, bei denen lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise für eine Sendung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Hiervon ausgenommen sind wiederum Nachrichten und Ratgebersendungen. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privatem Rundfunk zu differenzieren. Während entgeltliche Produktplatzierungen im privaten Rundfunk für Eigenproduktionen des Veranstalters zulässig sind, ist dies dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk untersagt; lediglich Fremdproduktionen – also Sendungen, die nicht von ARD, ZDF oder mit ihnen verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben werden – dürfen Produktplatzierungen enthalten.

Die Länder haben die privaten Rundfunkveranstalter und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Hinblick auf die vorgenannten Vorgaben in die Pflicht genommen.Sowohl die Landesmedienanstalten als auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk haben Richtlinien zur Durchführung der Regelungen zur Produktplatzierung erlassen und einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Durchführung dieser Richtlinien vereinbart.

Meine Damen und Herren, mit dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden des Weiteren die bisher bestehenden Vorschriften über die Dauer der Werbung in quantitativer Hinsicht liberalisiert.

Weitere Regelungen möchte ich nur stichwortartig ansprechen: Ermächtigung des Landesgesetzgebers, die jeweilige Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines zusätzlichen digital-terrestrischen Hörfunkprogramms zu beauftragen; gesellschaftsrechtlich abhängige Regionalfensterveranstalter sollen weiterhin in den Genuss von Bonuspunkten kommen; und landesgesetzlich-technische Infrastrukturmaßnahmen und Projekte zu neuartigen Rundfunkübertragungstechniken können aus dem sogenannten 2-%-Anteil bis zum Jahr 2020 weiter gefördert werden.

Meine Damen und Herren, der Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht auch vor, dass die Rundfunkveranstalter ihre Telemedienkonzepte veröffentlichen müssen. Hierbei ist die Fragestellung der Veröffentlichung so zu sehen, dass dies einen relativ großen Umfang bekäme. Damit würden relativ hohe, bis in sechsstellige Beträge gehende Kosten entstehen, die aus Gebühren finanziert werden sollen.Das Parlament in Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einer bereits beschlossenen Regelung so votiert, dass ein notariell beglaubigtes Exemplar in der Staatskanzlei hinterlegt werden kann und per Internet auf die Veröffentlichung hingewiesen wird. Ich hoffe, in den Beratungen zu diesem Rundfunkänderungsstaatsvertrag kommen wir zu einer Regelung, die die Kosten für die Veröffentlichung von Telemedienkonzepten massiv eindampfen wird, sodass sie den Gebührenzahler nicht über Gebühr belasten werden. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP)

Vielen Dank. – Ich erteile das Wort Herrn Abg. Siebel für die SPD-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Aus der „flammenden“ Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Grüttner geht hervor, dass dieser Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sicherlich nicht zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen gehört, die die Rundfunklandschaft ganz maßgeblich verändern.

Aber ich bin der Überzeugung, dass dieser Rundfunkänderungsstaatsvertrag in erheblichem Maße zu einer neuen Bürokratisierung im Rundfunk beitragen wird. Ich glaube, er wird nicht zu mehr Klarheit, sondern zu mehr Verwirrung führen.

Im Kern geht es – Herr Grüttner hat das ausgeführt – um Regelungen zum Thema Werbung und Produktplatzierung. Ich sage es einmal einfach: Im Prinzip ist dort niedergeschrieben, dass im privaten Rundfunk letztendlich sehr vieles – ich will nicht sagen: alles, aber sehr vieles – bei Werbung und Produktplatzierung möglich gemacht wird.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat sich im Wesentlichen an seinem Rundfunkauftrag zu orientieren. Die Themen Produktplatzierung und -werbung werden sozusagen in dem bisherigen Maße eingeschränkt bleiben. Diese Grundlinie des Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist auch richtig.Gleichwohl haben wir ein Regelungswerk, das meiner Ansicht nach zu einer Bürokratisierung führt, die letztendlich sehr schwierig umzusetzen sein wird. Ich will das an einem Beispiel erläutern.

Zu dem Thema Produktplatzierung ist in § 7 ausgeführt – das steht auf Seite 6 der Vorlage –:

Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen.

So weit, so gut.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen.

Machen wir das einmal an einem Beispiel fest. Wenn irgendwo ein aus Amerika eingekaufter Film läuft, dann muss der Veranstalter, der diesen Beitrag bringt, versuchen, zu recherchieren, ob in dem Film eine Produktplatzierung stattgefunden hat oder nicht. Wie machen die das? Sie schreiben den Produzenten an und fragen: Habt ihr dort eine Produktplatzierung vorgenommen? – Wenn er darauf keine oder eine schwammige oder wie auch immer geartete Antwort bekommt, dann muss im Abspann irgendwo stehen: Wir haben nach Paragraf soundso des Rundfunkänderungsstaatsvertrags ermittelt und dies nicht herausgekriegt. – Ob das ein Mehrwert für die Rezipienten, also für uns als Seher von Fernsehen, und tatsächlich ein Gewinn ist, ziehe ich sehr in Zweifel.

Zweiter Punkt. Ich wünsche all den Aufsichtsgremien viel Erfolg bei der Durchführung dieser 38 Regelungstatbestände – ich weiß nicht, ob ich sie vollständig gezählt habe –, die im Bereich Werbung, Product-Placement usw. zu kontrollieren sind. Das ist sehr ausdifferenziert, und es ist so

zusagen der Versuch, damit zu Potte zu kommen. Letztendlich ist ein Regelwerk aufgebaut worden, das sehr schwierig zu kontrollieren und zu überprüfen ist, meiner Ansicht nach fast unmöglich. Gleichwohl ist dieser Rundfunkänderungsstaatsvertrag notwendig, weil er eine entsprechende Umsetzung der EU-Regelungen darstellt. Ich sage an dieser Stelle einmal: Wir haben auch im letzten Plenum eine Reihe von EU-Regelungen gehabt, die ich durchaus für sinnvoll halte.An diesem Punkt ist es meiner Ansicht nach sehr fragwürdig.

Vorletzte Bemerkung. Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Landesrundfunkanstalten pro Land ein zusätzliches Hörfunkprogramm veranstalten können, falls DAB auf den Weg kommt. Ich muss dazu sagen, dass die Finanzierung nach wie vor nicht gesichert ist. Es ist zwar bei der KEF angemeldet, aber wir haben gerade für Hessen den meiner Ansicht nach sinnvollen Weg eingeschlagen, dass wir vom DAB die Finger gelassen haben. Jetzt kommt es wieder herein. Ich finde, dass weitere Hörfunkprogramme – das gilt übrigens genauso für die Öffentlich-Rechtlichen wie für die Privaten – nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Qualität führen. Herr Grüttner weiß, wie die Regelung in den Rundfunkänderungsstaatsvertrag gekommen ist. Ich möchte bezweifeln, dass das ein weiser Weg ist, der dort angelegt ist.

Letzte Bemerkung. Herr Staatsminister, ich finde den Hinweis sehr hilfreich, den Sie noch einmal gegeben haben, dass die Veröffentlichung der Rundfunkkonzepte auch hier wieder mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden ist, wie auch mit erheblichen Kosten. Deshalb der Hinweis: Lassen Sie uns im Hauptausschuss zu diesem Punkt ordentlich beraten – ordentlich heißt, dass wir hierzu im Hauptausschuss eine Anhörung durchführen –, damit wir dort noch zu einer Regelung kommen. Das halte ich für sinnvoll und zielführend.

Insofern fasse ich noch einmal zusammen: Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein bürokratischer Aufwand, der sehr schwierig zu realisieren ist. Gleichwohl ist er notwendig, weil er die Umsetzung von EU-Richtlinien darstellt. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und des Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Das Wort hat Frau Abg.Wolff für die Fraktion der CDU.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Siebel, wäre diese Aufgabe so furchtbar einfach, dann bräuchte es wahrscheinlich keinen Rundfunkänderungsstaatsvertrag, dann wäre hier auch keine europäische Richtlinie umzusetzen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diesem Änderungsvertrag alle Länder zugestimmt haben, was auch durch bestimmte Erfahrungen ausgelöst wurde, die wir in den vergangenen Wochen zum Teil wieder mit den Medien machen durften. Wenn ich an die Auseinandersetzung um die Sendung von Frank Plasberg, an Cremes gegen Neurodermitis, an ewig kauende Moderatoren, die so kleine Gummitierchen essen, oder an den Skandal um den Marienhof vor wenigen Jahren denke, dann ist schon an diesen Beispielen ersichtlich, dass wir immer wieder neu um eine Abgrenzung ringen müssen.

Ich sage bewusst, dass wir um eine Abgrenzung ringen müssen; denn natürlich ist es schwierig, und natürlich braucht es diese zusätzlichen Richtlinien, von denen Sie, Herr Kollege Siebel, gesprochen haben. Die öffentlichrechtlichen Anstalten sind da genauso herausgefordert wie die Landesmedienanstalt. Es ist aber notwendig und immer wieder erstrebenswert, solche Abgrenzungen vorzunehmen.

Wir wollen nicht nur offensichtliche Produktplatzierung und Werbung mit Aufforderungscharakter heraushaben, sondern der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag versucht auch für die Zukunft deutlich zu machen, d. h. für Produktionen ab dem 19.12.2009, dass es bestimmte Dinge nicht mehr geben darf. Kindersendungen haben von Werbung und Produktplatzierung frei zu sein und sind ein Taburaum für Teleshopping. Das halte ich für außerordentlich wichtig.

Es werden zum anderen weitere Taburäume definiert und festgehalten: In Nachrichten, Verbrauchersendungen – ganz entscheidend –, in Ratgebern und Gottesdiensten kann es keine Produktplatzierung geben. Das muss tabu sein, und da kann es auch keine Produktbeistellungen geben. Es muss eine Abgrenzung zwischen Schleichwerbung und Produktplatzierung geben. Produktplatzierung muss gekennzeichnet werden. Sie darf keinen Nutzungs- und Kaufappell enthalten.

Meine Damen und Herren, es ist auch wichtig, zu sagen, wo Produktplatzierung zulässig ist. Das heißt eben, dass Produktplatzierungen in Kinofilmen, in Serien, im Sport und auch in leichter Unterhaltung zulässig bleiben. Dies ist auch dort das Ergebnis harten Ringens und deutlicher Auseinandersetzung. Aber auch diese Abgrenzung ist sinnvoll und gut: dass nämlich bei Eigenproduktionen der Öffentlich-Rechtlichen keine Produktplatzierung möglich ist, sondern ausschließlich kostenlose Produktbeistellungen. Solche Abgrenzungen halten wir für sinnvoll und richtig. Wir wissen allerdings auch, dass Konkretisierungen an dieser Stelle notwendig sind.

Ich begrüße auch ausdrücklich,dass die 2-%-Regelung bis zum Jahr 2020 fortgesetzt wird, d. h. dass auch in Zukunft Maßnahmen, neue Übertragungstechniken herzustellen und anzuwenden, gefördert werden können.

Ich will das, was Herr Staatsminister Grüttner am Schluss angeführt hat, deutlich aufnehmen. Ich denke, dass dies möglicherweise auch zu einem gemeinsamen Antrag im Ausschuss führen soll und kann. Ich glaube nicht, dass es im Sinne des § 3 sinnvoll ist, die ganzen Telemedienangebote und die Konzepte entsprechend im „Staatsanzeiger“ zu veröffentlichen. Es wird in der technisierten Welt Mittel und Wege geben, dass wir dies in anderer Weise verlässlich tun, indem wir von den Techniken auch Gebrauch machen, im Netz darauf hinweisen und entsprechend ein Exemplar in der Staatskanzlei hinterlegen. Das sollte im heutigen Zeitalter notwendig sein. Insofern bin ich auf die Beratungen nach der Anhörung, wie es auch Herr Kollege Siebel angedeutet hat, gespannt. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Nächste Wortmeldung, Herr Kollege Greilich für die FDP-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein bisschen passt es zur Jahreszeit: Nach dem Motto „Alle Jahre wieder“ befassen wir uns heute in der ersten Lesung mit dem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, inzwischen dem dreizehnten. Im Mittelpunkt steht dabei die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Ein zentraler Punkt ist: Sie schafft vor allem die Voraussetzung für den freien Austausch von Mediendiensten innerhalb der Europäischen Union. Dies wird mit diesem Staatsvertrag in nationales Recht umgesetzt.

Meine Damen und Herren, damit werden bestehende europarechtliche Beschränkungen liberalisiert und flexibler gestaltet, während gleichzeitig die Regelungen zum Umfang von Werbung aufrechterhalten werden. Diese Begrenzung des erlaubten Umfangs von Werbung ist aus meiner Sicht auch sachgerecht. Die rigiden Auflagen in Form starrer Vorgaben, wie z. B. höchstens alle 30 Minuten Werbeunterbrechungen oder die Einbindung von Werbespots in klar gegliederte Blöcke, sind aus meiner Sicht heute hingegen nicht mehr zeitgemäß. Ich glaube vielmehr, dass der Zuschauer sehr gut in der Lage ist, zu entscheiden, was er bereit ist, sich von den Programmanbietern zumuten zu lassen, und dass man deswegen ein Stück liberalisieren kann.

(Beifall bei der FDP)

Der Schwerpunkt dieses Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags liegt allerdings in der Produktplatzierung, welche auch in Deutschland inzwischen eher unter dem englischen Terminus Product-Placement bekannt ist. Das gibt es etwa seit Ende der Sechzigerjahre, und – das dürfen wir nicht vergessen – es hat inzwischen eine ganz erhebliche Bedeutung für die Finanzierung von Filmen und Serien.In Deutschland rückte das Product-Placement – das ist eben schon einmal erwähnt worden; auch ich habe es mir sagen lassen – vor allem durch einen bestimmten Kakao in der Lindenstraße und durch ein Reisebüro in der Vorabendserie Marienhof in den Fokus der Öffentlichkeit.

Wir bewegen uns dabei zwischen der Frage, inwieweit die Medienbranche durch die steigende Zahl von Einschränkungen und Verboten von Werbeformaten und Werbeinhalten überreguliert ist und dadurch letztlich geschwächt wird, inwieweit die Medienvielfalt gerade durch eine solche Überregulierung gefährdet wird, und der Frage, inwieweit gerade im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Werbung überhaupt erforderlich bzw. geboten ist.

Wir stellen dazu zunächst einmal positiv fest, dass mit der neuen Richtlinie das Product-Placement aus der Schmuddelecke der Schleichwerbung herausgeholt wird. Ich betone:Wir haben es immer für richtig gehalten, dass Nachrichtensendungen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie politische Magazine von Werbung frei bleiben, um die Glaubwürdigkeit solcher Sendungen nicht in Gefahr zu bringen. Das wird nun für den privaten wie für den öffentlichen Rundfunk festgeschrieben. Das ist gut so. Das gilt sowohl für entgeltliche wie für unentgeltliche Angebote.Wir sind uns auch darüber einig, dass Kindersendungen einen besonderen Schutz erfahren müssen, dass diese von Werbeunterbrechungen frei bleiben müssen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, in genau definierten Grenzen wird das Product-Placement nun erlaubt:

im Privatrundfunk,in Filmen,in Unterhaltungssendungen und im Sport, in Eigen- und Fernsehproduktionen; im öffentlichen Rundfunk allerdings nur bei angekauften Formaten.

Damit bin ich auch bei der Beantwortung meiner zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk überhaupt erforderlich bzw. geboten ist. Wir sind bei dieser Frage als FDP immer sehr zurückhaltend gewesen.Wir sind es immer noch.

(Zuruf des Abg.Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat zunächst einmal die Aufgabe einer Grundversorgung. Nichtsdestotrotz steht er, zumindest in der derzeitigen Organisationsform, im Wettbewerb mit Privatsendern. Da muss gelten: Warum soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen James-Bond-Film zeigen dürfen, nur weil der Hauptdarsteller dort ein bestimmtes Auto fährt oder eine spezielle Armbanduhr trägt? – Ich habe gesagt: „in der derzeitigen Organisationsform“. Denn wir müssen und werden eine generelle Debatte darüber führen, wie der öffentlichrechtliche Rundfunk in Zukunft finanziert werden soll:ob das derzeitige Modell über die Gebühreneinzugszentrale noch angemessen ist oder ob es in Anbetracht der zahlreichen neuen Medien, mit denen Rundfunk heute empfangen werden kann, moderne Modelle gibt und wir diese umsetzen müssen.

Die Akzeptanz der Rundfunkgebühren – das ist aus meiner Sicht ein wesentlicher Punkt – sinkt stetig. Die wirtschaftliche Krise hat auch bei den Rundfunkanstalten zu Ausfällen geführt. Es gibt kaum noch Raum für neue Gebührenpotenziale. Deswegen kommen wir auch immer wieder zu dem Thema Sponsoring und Werbung.